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Delegierte Verordnung (EU) 2022/245 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 hinsichtlich der begleitenden pädagogischen Maßnahmen und der Auswahl und Zulassung von Antragstellern
(ABl. L 41 vom 22.02.2022 S. 5)
Ergänzende Informationen |
Hinweis s.Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission 2 sind die Bedingungen für die Gestaltung und Durchführung der begleitenden pädagogischen Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorzusehen haben. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es angemessen, eine nicht erschöpfende Liste der Aktivitäten festzulegen, die als Teil der begleitenden pädagogischen Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms durchgeführt werden können, einschließlich in Fällen, in denen keine Unionsbeihilfe beantragt wird. Ferner sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten für eine wirksame Umsetzung des Schulprogramms sicherstellen sollten, dass die begleitenden pädagogischen Maßnahmen, die zur Unterstützung der Verteilung von Schulobst und -gemüse und von Schulmilch vorgesehen sind, alle Kinder erreichen, die am Schulprogramm teilnehmen. Diese Anforderung lässt die Eigenständigkeit, die den Bildungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten und der Strategie für die Umsetzung des Schulprogramms in den betreffenden Mitgliedstaaten eingeräumt wird, unberührt.
(2) In Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 sind die allgemeinen Bedingungen für die Auswahl der Antragsteller festgelegt. Bei der Auswahl der Antragsteller können für die Mitgliedstaaten, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene tätig werden, Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Einhaltung der geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sicherstellen sollten.
(3) In Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 sind die Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern sowie die schriftlichen Verpflichtungen festgelegt, die die Antragsteller eingehen müssen. Absatz 2 des genannten Artikels sieht bei Beihilfeanträgen, die ausschließlich die Abgabe und/oder Verteilung von Erzeugnissen betreffen, eine weitere schriftliche Verpflichtung vor. Eine solche Verpflichtung ist jedoch auch dann relevant, wenn die Beihilfeanträge sowohl die Abgabe und/oder Verteilung von Erzeugnissen als auch die Bereitstellung von pädagogischen Maßnahmen betreffen. Absatz 3 des genannten Artikels bezieht sich ausschließlich auf Beihilfeanträge, die begleitende pädagogische Maßnahmen betreffen. Darin wird darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden von den Antragstellern weitere schriftliche Verpflichtungen verlangen können. Dies sollte jedoch in Bezug auf alle Antragsteller möglich sein. Daher sollte Artikel 6 jener Verordnung entsprechend geändert werden. Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um die Verfahren für die Zulassung von Antragstellern anzupassen, sollte vorgesehen werden, dass die Änderung der Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern erst ab dem Schuljahr 2022/2023 gilt.
(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Die begleitenden pädagogischen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen des Schulprogramms, den Verzehr ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse bei Kindern zu steigern und auf die Herausbildung gesünderer Ernährungsgewohnheiten hinzuwirken.
Sie zielen darauf ab, Kindern die Landwirtschaft und die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Union, insbesondere derjenigen, die in ihrer Region erzeugt werden, wieder näherzubringen und Kinder über damit zusammenhängende Themen wie gesunde Ernährungsgewohnheiten und ihre Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, nationale Ernährungsempfehlungen, lokale Nahrungsmittelketten, ökologischen Landbau, nachhaltige Erzeugung und nachhaltigen Konsum von Nahrungsmitteln und Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung aufzuklären und können unter anderem folgende Aktivitäten umfassen:
Werden in den begleitenden pädagogischen Maßnahmen andere als die in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse einbezogen, sehen die Maßnahmen die Verkostung jener anderen Erzeugnisse vor.
(2). Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle an dem Schulprogramm teilnehmenden Kinder an begleitenden pädagogischen Maßnahmen teilnehmen können.
Werden in Bildungseinrichtungen im Rahmen des regulären Lehrplans oder anderer Maßnahmen oder Programme pädagogische Maßnahmen vorgesehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zielen des Schulprogramms stehen, so können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Maßnahmen für die Zwecke des Unterabsatzes 1 zu berücksichtigen.
Die begleitenden pädagogischen Maßnahmen können entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten und der Strategie der Mitgliedstaaten für die Umsetzung des Schulprogramms auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene oder auf Ebene der Bildungseinrichtung konzipiert und durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die an dem Programm teilnehmenden Bildungseinrichtungen ordnungsgemäß über das für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen bestehende System sowie über die verfügbaren Materialien und Instrumente informiert werden."
2. In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Bei der Auswahl der Antragsteller stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das geltende Recht, einschließlich der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, eingehalten wird."
3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6 Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern
(1) Antragsteller werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Bildungseinrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert und/oder verteilt werden, entsprechend zugelassen. Die Zulassung setzt voraus, dass sich die Antragsteller schriftlich verpflichten,
Die zuständigen Behörden können von den Antragstellern weitere schriftliche Verpflichtungen verlangen.
Sofern die Beihilfeanträge Tätigkeiten betreffen, die den Verfahren des öffentlichen Auftragswesens unterliegen, können die Mitgliedstaaten die Genehmigung als erteilt erachten, sofern die Verpflichtungen gemäß Unterabsätze 1 und 2 in den Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren enthalten sind.
(2) Bei Antragstellern, die Beihilfen beantragen, die ausschließlich die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben b und d nicht.
(3) Bei Antragstellern, die Beihilfen beantragen, die ausschließlich begleitende pädagogische Maßnahmen betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben a, c und g nicht.
(4) Bei Antragstellern, die Beihilfen beantragen, die ausschließlich Überwachung, Bewertung oder Öffentlichkeitsarbeit betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben a, c und g nicht.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Zulassungen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 für das Schulobst- und Gemüseprogramm und/oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 für das Schulmilchprogramm gewährt wurden, als gültig ansehen, sofern sich die Kriterien und die Voraussetzungen nicht verändert haben."
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 3 gilt für Beihilfen ab dem Schuljahr 2022/2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2021
2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.01.2017 S. 11).
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