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Durchführungsverordnung (EU) 2022/249 der Kommission vom 18. Februar 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 41 vom 22.02.2022 S. 16)
Ergänzende Informationen |
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Fall von Aquakulturtieren - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.
(4) Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.
(5) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Bishop's Waltham, Winchester, Hampshire, England und wurde am 4. Februar 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.
(6) Die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(7) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.
(8) Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.
(9) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage im Vereinigten Königreich in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(10) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2022
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).
Anhang |
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) In Teil 1 wird im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Zeile für die Zone GB-2.95 die Zeile für die Zone GB-2.96 eingefügt:
"GB Vereinigtes Königreich | GB-2.96 | Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel | BPP | N, P1 | 4.2.2022 | ||
Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel | BPR | N, P1 | 4.2.2022 | ||||
Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel | SP | N, P1 | 4.2.2022 | ||||
Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel | SR | N, P1 | 4.2.2022 | ||||
Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel | DOC | N, P1 | 4.2.2022 | ||||
Eintagsküken von Laufvögeln | DOR | N, P1 | 4.2.2022 | ||||
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel | POU-LT20 | N, P1 | 4.2.2022 | ||||
Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel | HEP | N, P1 | 4.2.2022 | ||||
Bruteier von Laufvögeln | HER | N, P1 | 4.2.2022 | ||||
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel | HE-LT20 | N, P1 | 4.2.2022" |
b) In Teil 2 wird im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Beschreibung der Zone GB-2.95 die Beschreibung der Zone GB-2.96 eingefügt:
"GB Vereinigtes Königreich | GB-2.96 | Nahe Bishop's Waltham, Winchester, Hampshire, England.
Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N51.00 und W1.24 (WGS84-Dezimalkoordinaten)." |
2. In Anhang XIV Teil 1 wird im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Zeile für die Zone GB-2.95 die Zeile für die Zone GB-2.96 eingefügt:
"GB Vereinigtes Königreich | GB-2.96 | Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel | POU | N, P1 | 4.2.2022 | ||
Frisches Fleisch von Laufvögeln | RAT | N, P1 | 4.2.2022 | ||||
Frisches Fleisch von Federwild | GBM | N, P1 | 4.2.2022" |
ENDE |