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Durchführungsverordnung (EU) 2022/261 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
(ABl. LI 42 vom 23.02.2022 S. 15)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.
(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.
(3) Der Europäische Rat hat Russland in seinen Schlussfolgerungen vom 24. und 25. Juni 2021 aufgefordert, als Grundvoraussetzung für jede grundlegende Änderung des Standpunkts der Union seiner Verantwortung für die Sicherstellung der vollständigen Umsetzung der Minsker Vereinbarungen in vollem Umfang nachzukommen. Er betonte, dass es einer entschlossenen und koordinierten Reaktion der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf jedwede weitere böswillige, rechtswidrige und disruptive Aktivitäten Russlands unter umfassendem Einsatz des gesamten der Union zur Verfügung stehenden Instrumentariums und in Abstimmung mit den Partnern bedarf. Zu diesem Zweck ersuchte der Europäische Rat die Kommission und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") auch, Optionen für zusätzliche restriktive Maßnahmen einschließlich Wirtschaftssanktionen vorzulegen.
(4) Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 16. Dezember 2021, dass Russland dringend eine Deeskalation der Spannungen herbeiführen muss, die durch den Truppenaufmarsch entlang seiner Grenze zur Ukraine und aggressive Rhetorik verursacht wurden. Er bekräftigte seine uneingeschränkte Unterstützung für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. Der Europäische Rat ermutigte zu diplomatischen Bemühungen und unterstützte das Normandie-Format bei der vollständigen Umsetzung der Minsker Vereinbarungen und erklärte, dass jede weitere militärische Aggression gegen die Ukraine massive Konsequenzen und hohe Kosten nach sich ziehen würde, einschließlich mit Partnern abgestimmter restriktiver Maßnahmen.
(5) Der Rat hat am 24. Januar 2022 Schlussfolgerungen genehmigt, in denen er die fortgesetzten aggressiven Handlungen und Drohungen Russlands gegen die Ukraine verurteilt und Russland aufgefordert hat, eine Deeskalation der Lage herbeizuführen, sich an das Völkerrecht zu halten und über die bestehenden internationalen Mechanismen in einen konstruktiven Dialog einzutreten. Der Rat bekräftigte das uneingeschränkte Bekenntnis der Union zu den zentralen Grundsätzen, auf denen die europäische Sicherheit beruht und die in der Charta der Vereinten Nationen und den Gründungsdokumenten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, zusammen mit der Schlussakte von Helsinki und der Charta von Paris, festgeschrieben sind. Zu diesen zentralen Grundsätzen gehören insbesondere die souveräne Gleichheit und die territoriale Unversehrtheit der Staaten, die Unverletzlichkeit der Grenzen, die Nichtanwendung oder Nichtandrohung von Gewalt und das Recht der Staaten, ihre sicherheitspolitischen Dispositionen frei zu treffen oder zu ändern. Der Rat erklärte, dass diese Grundsätze weder verhandelbar sind noch überarbeitet oder neu ausgelegt werden können und der Verstoß Russlands gegen diese Grundsätze einem gemeinsamen und unteilbaren Raum der Sicherheit in Europa entgegensteht und eine Bedrohung für den Frieden und die Stabilität auf unserem Kontinent darstellt. Der Rat wies auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2021 hin und bekräftigte, dass jede weitere militärische Aggression seitens Russlands gegen die Ukraine massive Konsequenzen und hohe Kosten nach sich ziehen werde, einschließlich eines breiten Spektrums an gegen bestimmte Sektoren und gegen einzelne Personen und Einrichtungen gerichteten restriktiven Maßnahmen, die in Abstimmung mit den Partnern erlassen würden.
(6) Am 21. Februar 2022 unterzeichnete der Präsident der Russischen Föderation ein Dekret zur Anerkennung der "Unabhängigkeit und Souveränität" der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und zur Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete.
(7) Der Hohe Vertreter hat am 22. Februar 2022 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der er diese rechtswidrige Handlung verurteilte, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine weiter untergräbt und einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht und internationale Übereinkünfte darstellt, darunter die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte von Helsinki, die Charta von Paris und das Budapester Memorandum sowie die Minsker Vereinbarungen und die Resolution 2202 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Der Hohe Vertreter forderte Russland als Konfliktpartei nachdrücklich auf, die Anerkennung rückgängig zu machen, seine Zusagen einzuhalten, das Völkerrecht zu achten und zu den Beratungen im Normandie-Format und in der trilateralen Kontaktgruppe zurückzukehren. Er kündigte an, dass die Union auf diesen jüngsten Verstöße Russlands reagieren werde, indem sie so schnell wie möglich zusätzliche restriktive Maßnahmen erlassen wird.
(8) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass 336 Mitglieder der Staatsduma in die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten, da sie für eine Entschließung gestimmt haben, in der Präsident Wladimir Putin dazu aufgefordert wird, die von den Separatisten beanspruchten Gebiete der Ostukraine als unabhängige Staaten anzuerkennen.
(9) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2022
Anhang |
Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen: (Hinweis d. Red.: Hier ist wohl Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gemeint (s. auch Titel und Art. 1 der VO)
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