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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund
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Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6, ber. L 121 S. 60, ber. L 294 S. 57;
VO (EU) 284/2014 - ABl. Nr. L 86 vom 21.03.2014 S. 27, ber. L 199 S. 46;
VO (EU) 433/2014 - ABl. Nr. L 126 vom 29.04.2014 S. 48;
VO (EU) 476/2014 - ABl. Nr. L 137 vom 12.05.2014 S. 1, ber. L 179 S. 81;
VO (EU) 477/2014 - ABl. Nr. L 137 vom 12.05.2014 S. 3, ber. L 66 S. 20;
VO (EU) 577/2014 - ABl. Nr. L 160 vom 29.05.2014 S. 7;
VO (EU) 753/2014 - ABl. Nr. L 205 vom 12.07.2014 S. 7;
VO (EU) 783/2014 - ABl. Nr. L 214 vom 19.07.2014 S. 2;
VO (EU) 810/2014 - ABl. Nr. L 221 vom 25.07.2014 S. 1, ber. L 66 S. 21;
VO (EU) 811/2014 - ABl. Nr. L 221 vom 25.07.2014 S. 11;
VO (EU) 826/2014 - ABl. Nr. L 226 vom 30.07.2014 S. 16;
VO (EU) 959/2014 - ABl. Nr. L 271 vom 12.09.2014 S. 1;
VO (EU) 961/2014 - ABl. Nr. L 271 vom 12.09.2014 S. 8;
VO (EU) 1225/2014 - ABl. Nr. L 331 vom 18.11.2014 S. 1;
VO (EU) 1270/2014 - ABl. Nr. L 344 vom 29.11.2014 S. 5;
VO (EU) 2015/240 - ABl. Nr. L 40 vom 16.02.2015 S. 7;
VO (EU) 2015/427 - ABl. Nr. L 70 vom 14.03.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/1514 - ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 30, ber. L 280 S. 38;
VO (EU) 2016/353 - ABl. Nr. L 67 vom 12.03.2016 S. 1;
VO (EU) 2016/1661 - ABl. Nr. L 249 vom 16.09.2016 S. 1;
VO (EU) 2016/1955 - ABl. Nr. L 301 vom 09.11.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/437 - ABl. Nr. L 67 vom 14.03.2017 S. 34;
VO (EU) 2017/1374 - ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2017 S. 1;
VO (EU) 2017/1417 - ABl. Nr. LI 203 vom 04.08.2017 S. 1;
VO (EU) 2017/1547 - ABl. Nr. L 237 vom 15.09.2017 S. 37;
VO (EU) 2017/1549 - ABl. Nr. L 237 vom 15.09.2017 S. 44, ber. L 253 S. 39;
VO (EU) 2017/2153 - ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2017 S. 3;
VO (EU) 2018/388 - ABl. Nr. L 69 vom 13.03.2018 S. 11;
VO (EU) 2018/705 - ABl. Nr. LI 118 vom 14.05.2018 S. 1, ber. L 152 S. 60;
VO (EU) 2018/1072 - ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 27;
VO (EU) 2018/1230 - ABl. Nr. L 231 vom 14.09.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/1929 - ABl. Nr. LI 313 vom 10.12.2018 S. 1;
VO (EU) 2019/92 - ABl. L 19 vom 22.01.2019 S. 1;
VO (EU) 2019/408 - ABl. L 73 vom 15.03.2019 S. 9;
VO (EU) 2019/409 - ABl. L 73 vom 15.03.2019 S. 16;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2019/1403 - ABl. L 236 vom 13.09.2019 S. 1;
VO (EU) 2020/119 - ABl. LI 22 vom 28.01.2020 S. 1;
VO (EU) 2020/398 - ABl. L 78 vom 13.03.2020 S. 1;
VO (EU) 2020/1267 - ABl. L 298 vom 11.09.2020 S. 1;
VO (EU) 2020/1367 - ABl. L 318 vom 01.10.2020 S. 1;
VO (EU) 2021/446 - ABl. L 87 vom 15.03.2021 S. 19 A;
VO (EU) 2021/1464 - ABl. L 321 vom 13.09.2021 S. 1 A;
VO (EU) 2021/1791 - ABl. LI 359 vom 11.10.2021 S. 1 A;
VO (EU) 2021/2193 - ABl. LI 445 vom 13.12.2021 S. 4 A;
VO (EU) 2022/236 - ABl. L 40 vom 21.02.2022 S. 3;
VO (EU) 2022/259 - ABl. LI 42 vom 23.02.2022 S. 1, ber. L 103 S. 17;
VO (EU) 2022/260 - ABl. LI 42 vom 23.02.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/261 - ABl. LI 42 vom 23.02.2022 S. 15;
VO (EU) 2022/330 - ABl. L 51 vom 25.02.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/332 - ABl. L 53 vom 25.02.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/336 - ABl. L 58 vom 28.02.2022 S. 1 A, ber. L 67 S. 113;
VO (EU) 2022/353 - ABl. L 66 vom 02.03.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/396 - ABl. L 80 vom 09.03.2022 S. 1 A, ber. L 117 S. 117, ber. L 154 S. 76;
VO (EU) 2022/408 - ABl. L 84 vom 11.03.2022 S. 2, ber. L 271 S. 24;
VO (EU) 2022/427 - ABl. LI 87 vom 15.03.2022 S. 1, ber. L 105 S. 66 A;
VO (EU) 2022/580 - ABl. L 110 vom 08.04.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/581 - ABl. L 110 vom 08.04.2022 S. 3, ber. L 141 S. 130, ber. 2023 L 39 S. 64, ber. L 2023/90040;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60;
VO (EU) 2022/625 - ABl. L 116 vom 13.04.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/658 - ABl. L 120 vom 21.04.2022 S. 1 A, ber. L 161 S. 122;
VO (EU) 2022/878 - ABl. L 153 vom 03.06.2022 S. 15;
VO (EU) 2022/880 - ABl. L 153 vom 03.06.2022 S. 75 A;
VO (EU) 2022/1270 - ABl. L 193 vom 21.07.2022 S. 133, ber. L 204 S. 17;
VO (EU) 2022/1273 - ABl. L 194 vom 21.07.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/1274 - ABl. L 194 vom 21.07.2022 S. 5 A;
VO (EU) 2022/1354 - ABl. LI 204 vom 04.08.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/1446 - ABl. LI 227 vom 01.09.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2022/1529 - ABl. L 239 vom 15.09.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2022/1905 - ABl. LI 259 vom 06.10.2022 S. 76;
VO (EU) 2022/1906 - ABl. LI 259 vom 06.10.2022 S. 79;
VO (EU) 2022/1985 - ABl. LI 272 vom 20.10.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2022/2229 - ABl. LI 293 vom 14.11.2022 S. 9;
VO (EU) 2022/2430 - ABl. LI 318 vom 12.12.2022 S. 20 A;
VO (EU) 2022/2475 - ABl. LI 322 vom 16.12.2022 S. 315;
VO (EU) 2022/2476 - ABl. LI 322 vom 16.12.2022 S. 318 A;
VO (EU) 2023/192 - ABl. LI 26 vom 30.01.2023 S. 1, ber. L 142 S. 43;
VO (EU) 2023/253 - ABl. L 35 vom 07.02.2023 S. 1 A;
VO (EU) 2023/426 - ABl. LI 59 vom 25.02.2023 S. 1, ber. L 67 S. 60;
VO (EU) 2023/429 - ABl. LI 59 vom 25.02.2023 S. 278, ber. L 67 S. 62 A, ber. L 100 S. 99;
VO (EU) 2023/571 - ABl. LI 75 vom 14.03.2023 S. 1;
VO (EU) 2023/755 - ABl. LI 100 vom 13.04.2023 S. 1;
VO (EU) 2023/806 - ABl. L 101 vom 14.04.2023 S. 1 A;
VO (EU) 2023/1046 - ABl. LI 140 vom 30.05.2023 S. 7;
VO (EU) 2023/1089 - ABl. L 146 vom 06.06.2023 S. 1 A;
VO (EU) 2023/1215 - ABl. LI 159 vom 23.06.2023 S. 330;
VO (EU) 2023/1216 - ABl. LI 159 vom 23.06.2023 S. 335 A;
VO (EU) 2023/1496 - ABl. LI 183 vom 20.07.2023 S. 15;
VO (EU) 2023/1563 - ABl. LI 190 vom 28.07.2023 S. 1 A;
VO (EU) 2023/1765 - ABl. L 226 vom 14.09.2023 S. 3 A;
VO (EU) 2023/2873 - ABl. L 2023/2873 vom 18.12.2023;
VO (EU) 2023/2875 - ABl. L 2023/2875 vom 18.12.2023 A;
VO (EU) 2024/196 - ABl. L 2024/196 vom 03.01.2024 A;
VO (EU) 2024/753 - ABl. L 2024/753 vom 23.02.2024, ber. L 2024/90233;
VO (EU) 2024/849 - ABl. L 2024/849 vom 13.03.2024 A;
VO (EU) 2024/1493 - ABl. L 2024/1493 vom 27.05.2024;
VO (EU) 2024/1739 - ABl. L 2024/1739 vom 24.06.2024;
VO (EU) 2024/1746 - ABl. L 2024/1746 vom 24.06.2024, ber. L 2024/90485;
VO (EU) 2024/1842 - ABl. L 2024/1842 vom 28.06.2024 A;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024;
VO (EU) 2024/2455 - ABl. L 2024/2455 vom 13.09.2024 A, ber. L 2025/90123;
VO (EU) 2024/3183 - ABl. L 2024/3183 vom 16.12.2024, ber. L 2025/90119;
VO (EU) 2024/3189 - ABl. L 2024/3189 vom 16.12.2024 A;
VO (EU) 2025/389 - ABl. L 2025/389 vom 24.02.2025;
VO (EU) 2025/390 - ABl. L 2025/390 vom 24.02.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 6. März 2014 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union die grundlose Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine durch die Russische Föderation scharf verurteilt und die Russische Föderation aufgefordert, unverzüglich ihre Streitkräfte in die Gebiete zurückzubeordern, in denen sie gemäß den einschlägigen Abkommen dauerhaft stationiert sein dürfen. Sie haben die Russische Föderation aufgerufen, internationalen Beobachtern unverzüglich den Zugang zu ermöglichen. Die Staats- und Regierungschefs haben die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim, ein Referendum über den künftigen Status der Region abzuhalten, der ukrainischen Verfassung zuwiderläuft und daher unrechtmäßig ist.

(2) Die Staats- und Regierungschefs haben beschlossen, Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Maßnahmen, die der Rat am 3. März 2014 in Aussicht genommen hat, insbesondere ein Aussetzen der bilateralen Gespräche mit der Russischen Föderation über Visumfragen sowie der Gespräche mit der Russischen Föderation über ein umfassendes neues Abkommen, das das bestehende Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit ersetzen würde.

(3) Die Staats- und Regierungschef haben betont, dass eine Lösung der Krise durch Verhandlungen zwischen den Regierungen der Ukraine und der Russischen Föderation gefunden werden sollte, auch mithilfe potenzieller multilateraler Mechanismen, und dass die Union über weitere Maßnahmen, wie beispielsweise Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten und die Absage des Gipfeltreffens EU-Russland, entscheiden wird, falls innerhalb eines begrenzten Zeitrahmens keine Ergebnisse zu verzeichnen sind.

(4) Der Rat hat am 17 März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP angenommen, der Reisebeschränkungen und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, einschließlich der ukrainischen Verfassung zuwiderlaufender Handlungen in Bezug auf den künftigen Status von Teilen ihres Hoheitsgebiets, verantwortlich sind, und der mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen vorsieht. Diese natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt.

(5) Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung - insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten - Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(6) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(7) Die Befugnis zur Änderung der Liste im Anhang I dieser Verordnung sollte angesichts der ernsten politischen Lage in der Ukraine und zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/145/GASP vom Rat wahrgenommen werden.

(8) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass den bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend unterrichten.

(9) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden sollten, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfolgen.

(10) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Anspruch" jede vor oder nach dem 17. März 2014 erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere
    1. Forderungen auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    2. Forderungen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,
    3. Forderungen nach Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    4. Gegenforderungen,
    5. Forderungen auf Anerkennung oder Vollstreckung - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;
  2. "Vertrag oder Transaktion" jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als "Vertrag" gelten auch Obligationen, Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
  3. "zuständige Behörden" die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
  4. "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
  5. "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
  6. "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
  7. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
    3. öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
    4. Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
    5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
    6. Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und
    7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
  8. "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

Artikel 2a 22

(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die von Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung von diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.

(2) In Fällen, die nicht unter Absatz 1 fallen, und abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.

(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach den Absätzen 2 und 3 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3 22 22a 23 23a 23b 25

(1) In Anhang I sind aufgeführt:

  1. natürliche Personen, die für Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern;
  2. juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedrohen, materiell oder finanziell unterstützen;
  3. juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben;
  4. natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützen oder von diesen profitieren;
  5. natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen;
  6. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell oder finanziell unterstützen oder von dieser profitieren; oder
  7. in Russland tätige führende Geschäftsleute und ihre unmittelbaren Familienangehörigen, die von ihnen profitieren, oder andere natürliche Personen, die von ihnen profitieren, oder Geschäftsleute, juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, eine wesentliche Einnahmequelle darstellen, oder
  8. natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen,
    1. die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnungen (EU) Nr. 692/2014 6, (EU) Nr. 833/2014 7 oder (EU) 2022/263 8 des Rates oder der Beschlüsse 2014/145/GASP 9, 2014/386/GASP 10, 2014/512/GASP 11 oder (GASP) 2022/266 12 des Rates erleichtern oder
    2. diese Bestimmungen auf andere erhebliche Weise unterlaufen; oder
  9. im russischen IT-Sektor tätige juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen mit einer von der Abteilung für Genehmigung, Zertifizierung und Schutz von Staatsgeheimnissen des Inlandsgeheimdiensts der Russischen Föderation (FSB) ausgestellten Genehmigung oder einer vom russischen Ministerium für Industrie und Handel ausgestellten Genehmigung für "Waffen und militärische Ausrüstung".
  10. in Russland niedergelassene Einrichtungen, die zuvor unter der Inhaberschaft oder Kontrolle von in der Union niedergelassenen Einrichtungen standen und die von einer erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft an ihnen oder der Kontrolle über sie durch die Regierung der Russischen Föderation auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sonstigen Rechtsinstrumenten oder anderen Maßnahmen einer russischen Behörde betroffen sind, oder natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben, sowie natürliche Personen, die in die Leitungsgremien dieser Einrichtungen in Russland berufen wurden, ohne dass die Einrichtungen aus der Union, unter deren Inhaberschaft oder Kontrolle diese Einrichtungen zuvor standen, dem zugestimmt hätten,
  11. natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die Rohöl oder Erdölerzeugnisse transportieren, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und dabei irreguläre und hochriskante Schifffahrtspraktiken im Sinne der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durchführen, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten, oder
  12. natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die die Teil des militärisch-industriellen Komplexes Russlands sind, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder davon profitieren, auch durch die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und -ausrüstung,

und mit diesen verbundene natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen.

(1a) Wenn in der Liste in Anhang I aufgeführte natürliche Personen während der Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen versterben, so kann der Rat die Namen der verstorbenen Personen auf dieser Liste belassen, wenn die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union durch die Streichung dieser Person von der Liste gefährdet würden, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betreffenden Vermögenswerte andernfalls zur Finanzierung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verwendet würden oder für andere Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

(2) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme in die Liste der betreffenen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen.

(3) Anhang I enthält, soweit verfügbar, die zum Zwecke der Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlichen Informationen. Im Falle von natürlichen Personen können solche Informationen die Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift oder sonstige Informationen über Funktion oder Beruf umfassen. Im Falle von juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen können solche Informationen den Namen, den Ort und das Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftsort umfassen.

Artikel 4 22

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem festgestellt wurde, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen;
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder
  4. für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.
  5. auf Konten oder von Konten überwiesen werden sollen, die im Besitz einer diplomatischen Vertretung oder einer Konsularstelle oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sind oder von einer solchen gehalten werden, soweit diese Zahlungen amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung, Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren Gerichtsentscheidung;
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;
  3. die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführten natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5a 23

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen einen Beschluss erlassen hat, einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die dieser Person, Einrichtung oder Organisation gehören, sich in deren Eigentum befinden oder von dieser kontrolliert werden, im öffentlichen Interesse zu entziehen, sofern der für diese Entziehung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gezahlte Ausgleich eingefroren wird.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5b 23

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Anhang I aufgeführt sind, gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf oder die Verwendung von Anteilen an oder Vermögenswerten von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Anhang I aufgeführt sind, erforderlich sind, um die Zahlung der von den Vertragsparteien vereinbarten Gegenleistung oder des von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gesetzlich festgesetzten Ausgleichs im Zusammenhang mit der erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft oder Kontrolle durch die Regierung der Russischen Föderation zu ermöglichen. Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 gehalten werden.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1) Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation geschuldete Zahlung verwendet werden sollen und
  2. die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

 Artikel 6a 22 25

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Zahlungen an "Seehandelshäfen Kri" für Dienstleistungen, die an den Häfen "Fischereihafen Kerch", "Handelshafen Yalta" und "Handelshafen Evpatoria" bzw. durch "Gosgidrografiya" und die Hafenterminal-Zweigstellen der "Seehandelshäfen Krim" erbracht werden, genehmigen.

(1a) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Zahlungen für Waren und Dienstleistungen an die in Anhang I unter der Eintragsnummer 265 in Abschnitt "B. Organisationen" aufgeführte Organisation genehmigen, wenn die Waren und Dienstleistungen nur von dieser Organisation bereitgestellt werden können und für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich sind und 2018 von Metrowagonmash geliefert wurden.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 und 1a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 6b 22 22a 22b 22c 22d 23 23a 23b 24 24a 25

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I unter den Einträgen 53, 54 und 55 unter der Überschrift "B. Einrichtungen" aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 23. Februar 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 24. August 2022 erforderlich sind.

(2) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I unter den Einträgen 79, 80, 81 und 82 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 8. April 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 9. Oktober 2022 erforderlich sind.

(2a) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 21. Juli 2022 mit dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 22. August 2023 erforderlich sind.

(2b) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihr geeigneten erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführte Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Einrichtung befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.

(2c) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter den Eintragsnummern 126 und 127 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 16. Dezember 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 17. Juni 2023 erforderlich sind.

(2d) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter den Einträgen 198, 199 und 200 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023 erforderlich sind, bzw. im Fall der in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter dem Eintrag 198 aufgeführten Einrichtung, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 31. Dezember 2024 erforderlich sind, und zwar unabhängig davon, wann die Operationen, Verträge oder anderen Vereinbarungen geschlossen wurden.

(3) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 31. Mai 2023 oder während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste in Anhang I, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erforderlich sind, sofern sich diese Eigentumsrechte unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation befinden, und
  2. die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren bleiben.

(4) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 91 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Verkäufe, benötigt werden, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde und an dem bzw. der eine in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind.

(5) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die mit dieser Einrichtung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, bis zum 7. Januar 2023 erforderlich sind.

(5a) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter den Einträgen 82 und 101 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Veräußerung oder die Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassene Einrichtung erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von der in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter dem Eintrag 82 genannten Einrichtung kontrolliert wird;
  2. die Veräußerung oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist; und
  3. die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen erfolgt, die mit den in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter den Einträgen 82 und 101 aufgeführten Einrichtungen oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtungen vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.

(5aa) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung bis zum 25. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das bei der in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehalten wird, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern, und unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Einrichtung in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. das Aktienzertifikat vor dem 3. Juni 2022 ausgestellt wurde,
  2. der betreffende Genehmigungsantrag bis zum 25. September 2023 gestellt wurde,
  3. der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers notwendig ist,
  4. die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers mit den Verboten der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, einschließlich der Artikel 5 und 5f, vereinbar ist, und
  5. keiner anderen in Anhang I aufgeführten Einrichtung Gelder bereitgestellt werden.

(5b) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter dem Eintrag 190 genannten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit dieser Einrichtung oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind.

(5c) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt "Personen" unter dem Eintrag 695 aufgeführten natürlichen Person gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Veräußerungen, benötigt werden, die für die Abwicklung eines in Russland niedergelassenen Joint Venture oder einer ähnlichen in Russland niedergelassenen Rechtsvereinbarung, das bzw. die vor dem 28. Februar 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Einrichtung stand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind.

(5d) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, sich in deren Eigentum, in deren Verfügungsgewalt oder unter deren Kontrolle befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der

  1. die von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ausgeübte Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht gelisteten und nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird, aufgehoben wird und
  2. sichergestellt wird, dass der gelisteten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.

(5e) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter dem Eintrag 270 aufgeführten Einrichtung gehören, unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. dies erforderlich ist, um eine Zahlung zu ermöglichen, die von der in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter dem Eintrag 270 aufgeführten Einrichtung an eine in der Union, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, in der Schweiz oder einem in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 16 aufgeführten Partnerland niedergelassene Einrichtung oder an einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Partnerlandes zu ermöglichen, und
  2. diese Zahlung eine Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellt und nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt.

(5f) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die in Anhang I im Abschnitt "Personen" unter den Eintragsnummern 92, 694, 719, 721, 881 und 920 aufgeführten Personen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung bis zum 30. Juni 2025 von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind, die mittelbar oder unmittelbar von einer dieser Personen innegehabt werden, und
  2. die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren werden.

(5g) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter dem Eintrag 333 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 19. Dezember 2023 mit dieser Einrichtung geschlossenen Verträgen bis zum 20. Juni 2024 erforderlich sind.

(5h) Abweichend von Artikel 2 und vorausgesetzt, die betreffenden Gelder wurden infolge der Beteiligung einer als zwischengeschalteter Bank fungierenden in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer unter der Inhaberschaft oder Kontrolle einer in jenem Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehenden juristischen Person an dem Transfer dieser Gelder aus der Russischen Föderation, aus einem Drittland oder aus der Union in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Transfer dieser Gelder

  1. zwischen zwei nicht in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt,
  2. unter Nutzung von Konten bei Kredit- oder anderen Finanzinstituten erfolgt, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, und
  3. nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 9 dieser Verordnung verstößt.

Dieser Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.

(5i) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und vorausgesetzt, die Zahlung wurde aufgrund eines durch oder von eine(r) in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte(n) juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder durch oder von eine(r) unter der Inhaberschaft oder Kontrolle einer in jenem Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehenden juristischen Person veranlassten Geldtransfers aus der Russischen Föderation, aus einem Drittland doer ais der Union in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe dieser eingefrorenen Zahlung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Zahlung

  1. zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, die nicht in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind; und
  2. nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 9 dieser Verordnung verstößt.

Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.

Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz sowie natürliche Personen im Besitz einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz dürfen Begünstigte eines Transfers gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes sein.

Je Antragsteller kann eine Genehmigung erteilt werden.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von einer Woche nach deren Erteilung.

(5j) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe von Barbeständen, die von einem Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingefroren wurden und der in Anhang I der vorliegenden Verordnung im Abschnitt "Einrichtungen" unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung oder einer anderen in dem genannten Abschnitt aufgeführten Einrichtung zuzurechnen sind, unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass:

  1. der betreffende Zentralverwahrer ein oder mehrere Konten bei der unter dem Eintrag 101 im Abschnitt "Organisationen" in Anhang I dieser Verordnung benannten Einrichtung unterhält;
  2. die unter Eintrag 101 im Abschnitt "Organisationen" in Anhang I dieser Verordnung benannte Einrichtung bzw. eine andere in diesem Abschnitt benannte Einrichtung ein oder mehrere Konten bei dem Zentralverwahrer, der den freizugebenen Barbestand hält, unterhält;
  3. die unter Eintrag 101 im Abschnitt "Organisationen" in Anhang I dieser Verordnung benannte Einrichtung das Konto bzw. die Konten nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Verordnung, einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung oder einer anderen Maßnahme, das bzw. die unmittelbar oder mittelbar der Russischen Föderation zurechenbar ist, ohne vorherige Zustimmung des betreffenden Zentralverwahrers belastet hat;
  4. der freigegebene Barbestand vom betreffenden Zentralverwahrer zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Teilnehmern verwendet wird und nicht den unter Buchstabe c dieses Absatzes genannten belasteten Betrag übersteigt und
  5. der freigegebene Barbestand nicht unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 zur Verfügung gestellt wird.

(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 6c 22

Artikel 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, für die Bereitstellung der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsdienste erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste in Russland, in der Ukraine, in der Union und zwischen Russland und der Union und zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste unbedingt erforderlich sind.

Artikel 6d 22

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. die Freigabe dieser wirtschaftlichen Ressourcen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt haben wird, und
  2. die Erlöse aus der Freigabe dieser wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

 Artikel 6e 22 22a 23 23a 23b

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter den Einträgen 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126, 127, 198, 199, 200, 214, 215 und 270 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind.

(1a) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats - auf der Grundlage einer spezifischen und fallbezogenen Bewertung - für jede betreffende Transaktion getrennt die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln - einschließlich Weizen und Düngemitteln - gespielt haben, gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Personen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder Ressourcen für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln - einschließlich Weizen und Düngemitteln - in Drittländer im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind."

(2) Der betreffende Mitgliedstaat handelt bei der Genehmigung solcher Operationen in enger Zusammenarbeit mit der Kommission. Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach den Absätzen 1 und 1a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(3) Die Kommission übermittelt dem Rat spätestens am 17. Juni 2023 und danach alle sechs Monate eine Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung nach Absatz 1a eingegangen Informationen.

Artikel 6f 23 23a

Artikel 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten benötigt werden.

Artikel 7

(1) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

(2) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder
  3. Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

Artikel 8 22 22a 23 23a 23b 25

(1) Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie im Einklang mit der Achtung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, wie sie in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird, sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

  1. Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, unverzüglich zu übermitteln, darunter beispielsweise
  2. mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 gilt vorbehaltlich nationaler oder anderer geltender Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen, über die Justizbehörden verfügen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 umfasst dies auch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, den Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, sofern diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.

(1a) Die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die nach Artikel 2 eingefroren werden, umfassen mindestens Folgendes:

  1. Informationen zur Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die solche eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen besitzen, halten oder kontrollieren, einschließlich Name, Anschrift und Mehrwertsteuer- oder Steuer-Identifikationsnummer,
  2. den Betrag oder Marktwert dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zum Zeitpunkt der Meldung und zum Zeitpunkt des Einfrierens, und
  3. die Art der Gelder, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 1 Buchstabe g Ziffern i bis vii genannten Kategorien sowie Kryptowerte und andere relevante Kategorien und eine zusätzliche Kategorie für wirtschaftliche Ressourcen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d. Für jede dieser Kategorien und sofern verfügbar außerdem Menge, Ort und sonstige relevante Merkmale der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen.

(1b) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die gemäß den Absätzen 1 und 1a erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt. Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Informationen in anonymisierter Form übermitteln, wenn eine Ermittlungs- oder Justizbehörde die Informationen im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungen oder im Rahmen eines anhängigen Strafverfahrens als vertraulich erklärt hat.

Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 übermitteln die in den Absätzen 1 und1a genannten Informationen sowie Informationen über außerordentliche und unvorhergesehene Verluste und Schäden im Zusammenhang mit den betreffenden Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt und anschließend alle drei Monate der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, und übermitteln sie gleichzeitig der Kommission.

(1c) Die Mitgliedstaaten sowie die einschlägigen natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen arbeiten bei der Überprüfung der gemäß den Absätzen 1 und 1a erhaltenen Informationen mit der Kommission zusammen. Die Kommission kann alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie für diese Überprüfung benötigt. Wenn eine Anforderung zusätzlicher Informationen an eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung und Organisation gerichtet ist, übermittelt die Kommission sie gleichzeitig an den betreffenden Mitgliedstaat.

(1d) Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 31. Oktober 2024 die nationalen Behörden, die zuständig sind - soweit angemessen - die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in der Liste in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, zu ermitteln und aufzuspüren, um Verstöße gegen die in dieser Verordnung festgelegten Verbote und Umgehungen dieser Verbote, oder entsprechende Versuche, zu verhindern oder aufzudecken.

(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(3) Informationen, die nach diesem Artikel den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden, dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(3a) Die Kommission kann in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit den zuständigen Behörden eines in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Partnerlandes Informationen über Drittländer und über Handel und Transaktionen mit Drittländern und Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern zur Verhinderung der Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote austauschen, soweit dies für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erheblich und erforderlich ist. Enthalten diese Informationen personenbezogene Daten, so erfolgt der Austausch unter den in Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 festgelegten Bedingungen.

Betreffen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen ausnahmsweise einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten, so holt die Kommission vor einem Austausch dieser Informationen die Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ein.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 13, der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 18, der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 19, sowie der zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls Informationen nach den Absätzen 1 und 1a dieses Artikels, und tauschen sie unverzüglich mit den anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und mit den zustöndigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn diese Verarbeitung und dieser Austausch für die Wahrnehmung der Aufgaben der verarbeitenden oder der empfangenden Behörde gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verbote feststellen. Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) 2016/679 5 und (EU) 2018/1725 5a des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Artikel 8a 25

(1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang mit ihrem Beitrag zur ordnungsgemäßen Umsetzung und Durchsetzung der mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen und mit der Verhinderung ihrer Umgehung erforderlich ist.

(2) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1725, zum Zweck der Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die restriktiven Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung unterliegen, um die in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannten Personen bei der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen.

Artikel 9 22 22a 24

(1) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und indem dies billigend in Kauf genommen wird.

(2) Die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind verpflichtet,

  1. vor dem 1. September 2022 oder innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang I, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden und
  2. mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

(3) Die Nichteinhaltung von Absatz 2 wird als Teilnahme an Tätigkeiten nach Absatz 1, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen über die nach Absatz 2 Buchstabe a erhaltenen Informationen.

(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe a gilt vor dem 1. Januar 2023 nicht in Bezug auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, der im Rahmen des nationalen Rechts vor dem 21. Juli 2022 eine vergleichbare Meldepflicht vorgesehen hat.

(6) Die Informationen, die nach diesem Artikel den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden, dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Artikel 10

(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 11

(1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden:

  1. den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen,
  2. sonstigen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 11a 24 25

Jede in Artikel 17 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten des Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Einrichtung oder Organisation, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person befindet, auf die in Artikel 17 Buchstabe d Bezug genommenen wird, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Einrichtungen oder Organisationen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Der Schadenersatz kann von den Personen, Einrichtungen oder Organisationen, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b Bezug genommen wird, die ihre Forderungen bei Gerichten in dem Drittland geltend gemacht haben, oder von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Eigentümer dieser Einrichtungen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden.

Artikel 11b 25

Ist nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats kein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, so kann ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung nach Artikel 11a entscheiden, sofern der Fall einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.

Artikel 12 22 24 25

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

  1. nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilte Genehmigungen,
  2. Verstöße, Vollzugsprobleme, für Verstöße gegen diese Verordnung verhängte Sanktionen sowie Urteile nationaler Gerichte,
  3. festgestellte Verletzungen, Umgehungen und versuchte Verletzungen oder Umgehungen der in dieser Verordnung festgelegten Verbote, einschließlich durch die Verwendung von Kryptowerten.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 13

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 14

(1) Beschließt der Rat, dass eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation den in Artikel 2 genannten Maßnahmen unterliegt, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2) Der Rat setzt die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen über seinen Beschluss, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste entweder unmittelbar, wenn deren Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis, um diesen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.

(4) Die Liste in Anhang I wird regelmäßig, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft.

Artikel 15 22 24

(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können die Selbstanzeige von Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als mildernden Umstand berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 15a 25

Natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

(3) Soweit diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 16a 22 24 25

(1) Die Kommission darf die Informationen, die ihr nach dieser Verordnung übermittelt oder von ihr entgegengenommen werden, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(2) Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") befinden, um die Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Dieser Schutz gilt auch für gemeinsame Vorschläge des Hohen Vertreters und der Kommission zur Änderung dieser Verordnung und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente.

Es gilt die Vermutung, dass die Offenlegung der in Unterabsatz 1 genannten Dokumente oder Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.

Artikel 17

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
  3. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  5. für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

3) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

4) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1).

5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

5a) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

6) Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.06.2014 S. 9).

7) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).

8) Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.02.2022 S. 77).

9) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).

10) Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.06.2014 S. 70).

11) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13).

12) Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (A Bl. L 42I vom 23.02.2022 S. 109).

13) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

14) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).

15) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1).

16) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).

17) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

18) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).

19) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).


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Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen gemäß Artikel 2Anhang I 20 20a 21 21a 21b 21c 22 22a 22b 22c 22d 22e 22f 22g 22h 22i 22j 22k 22l 22m 22n 22o 22p 22q 22r 22s 22t 22u 23 23a 23b 23c 23d 23e 23f 23g 23h 23i 23j 23k 24 24a 24b 24c 24d 24e 24f 24g 25

Personen

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Einrichtungen

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Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische KommissionAnhang II 19 22 24

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

https://fau.gov.cz/en/international-sanctions

DÄNEMARK

https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988

ITALIEN

https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

https://www.fid.gov.lv/en

LITAUEN

https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

MALTA

https://smb.gov.mt/

NIEDERLANDE

https://www.government.nl/topics/international-sanctions

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/en/node/2123

SLOWENIEN

https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions

FINNLAND

https://um.fi/international-sanctions

SCHWEDEN

https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


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