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Beschluss (GASP) 2022/327 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 48 vom 25.02.2022 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.
(2) Der Europäische Rat hat Russland in seinen Schlussfolgerungen vom 24./25. Juni 2021 aufgefordert, als Grundvoraussetzung für jede grundlegende Änderung des Standpunkts der Union seiner Verantwortung für die Sicherstellung der vollständigen Umsetzung der Minsker Vereinbarungen in vollem Umfang nachzukommen. Er betonte, dass es einer entschlossenen und koordinierten Reaktion der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf jedwede weitere böswillige, rechtswidrige und disruptive Aktivitäten Russlands unter umfassendem Einsatz des gesamten der EU zur Verfügung stehenden Instrumentariums und in Abstimmung mit den Partnern bedarf. Zu diesem Zweck ersuchte der Europäische Rat die Kommission und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") auch, Optionen für zusätzliche restriktive Maßnahmen einschließlich Wirtschaftssanktionen vorzulegen.
(3) Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 16. Dezember 2021, dass Russland dringend eine Deeskalation der Spannungen herbeiführen muss, die durch den Truppenaufmarsch entlang seiner Grenze zur Ukraine und aggressive Rhetorik verursacht wurden. Er bekräftigte seine uneingeschränkte Unterstützung für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. Der Europäische Rat ermutigte zu diplomatischen Bemühungen und unterstützte das Normandie-Format bei der vollständigen Umsetzung der Minsker Vereinbarungen und erklärte, dass jede weitere militärische Aggression gegen die Ukraine massive Konsequenzen und hohe Kosten nach sich ziehen würde, einschließlich mit Partnern abgestimmter restriktiver Maßnahmen.
(4) Der Rat hat am 24. Januar 2022 Schlussfolgerungen genehmigt, in denen er die fortgesetzten aggressiven Handlungen und Drohungen Russlands gegen die Ukraine verurteilt und Russland aufgefordert hat, eine Deeskalation der Lage herbeizuführen, sich an das Völkerrecht zu halten und über die bestehenden internationalen Mechanismen in einen konstruktiven Dialog einzutreten. Der Rat bekräftigte das uneingeschränkte Bekenntnis der Union zu den zentralen Grundsätzen, auf denen die europäische Sicherheit beruht und die in der Charta der Vereinten Nationen und den Gründungsdokumenten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, zusammen mit der Schlussakte von Helsinki und der Charta von Paris, festgeschrieben sind. Zu diesen zentralen Grundsätzen gehören insbesondere die souveräne Gleichheit und die territoriale Unversehrtheit der Staaten, die Unverletzlichkeit der Grenzen, die Nichtanwendung oder Nichtandrohung von Gewalt und das Recht der Staaten, ihre sicherheitspolitischen Dispositionen frei zu treffen oder zu ändern. Der Rat erklärte, dass diese Grundsätze weder verhandelbar sind noch überarbeitet oder neu ausgelegt werden können und dass der Verstoß Russlands gegen diese Grundsätze einem gemeinsamen und unteilbaren Raum der Sicherheit in Europa entgegensteht und eine Bedrohung für den Frieden und die Stabilität auf dem Europäischen Kontinent darstellt. Der Rat verwies auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2021 und bekräftigte, dass jede weitere militärische Aggression seitens Russlands gegen die Ukraine massive Konsequenzen und hohe Kosten nach sich ziehen werde, einschließlich eines breiten Spektrums an gegen bestimmte Sektoren und gegen einzelne Personen und Einrichtungen gerichteten restriktiven Maßnahmen, die in Abstimmung mit den Partnern erlassen würden.
(5) Am 19. Februar 2022 gab der Hohe Vertreter eine Erklärung im Namen der Union ab, in der er seine Besorgnis über den massiven Aufbau russischer Streitkräfte in und um die Ukraine zum Ausdruck brachte und Russland nachdrücklich aufforderte, sich an einem substanziellen Dialog und diplomatischen Bemühungen zu beteiligen, Zurückhaltung an den Tag zu legen und die Lage zu deeskalieren, und zwar durch einen Abzug eines erheblichen Teils der Streitkräfte von der Grenze zur Ukraine.
(6) Am 21. Februar 2022 unterzeichnete der Präsident der Russischen Föderation ein Dekret zur Anerkennung der "Unabhängigkeit und Souveränität" der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und ordnete die Entsendung der russischen Streitkräfte in diese Gebiete an.
(7) Der Hohe Vertreter hat am 22. Februar 2022 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der er diese rechtswidrige Handlung verurteilte, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine weiter untergräbt und einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht und internationale Übereinkünfte darstellt, darunter die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte von Helsinki, die Charta von Paris und das Budapester Memorandum sowie die Minsker Vereinbarungen und die Resolution 2202 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Der Hohe Vertreter forderte Russland als Konfliktpartei nachdrücklich auf, die Anerkennung rückgängig zu machen, seine Zusagen einzuhalten, das Völkerrecht zu achten und zu den Beratungen im Normandie-Format und in der trilateralen Kontaktgruppe zurückzukehren. Er kündigte an, dass die Union auf diese jüngsten Verstöße Russlands reagieren werde, indem sie so schnell wie möglich zusätzliche restriktive Maßnahmen erlassen wird.
(8) Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine an, und russische Streitkräfte begannen einen Angriff auf die Ukraine. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.
(9) Am 24. Februar 2022 gab der Hohe Vertreter eine Erklärung im Namen der Union ab, in der er die unbegründete Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation und die Beteiligung von Belarus an dieser Aggression gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilte. Die Reaktion der Union werde sowohl sektorspezifische als auch individuelle restriktive Maßnahmen umfassen.
(10) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen in Bezug auf die Sektoren Finanzen, Verteidigung, Energie, Luftfahrt und Raumfahrt zu verhängen.
(11) Bestehende finanzielle Restriktionen, insbesondere was den Zugang bestimmter russischer Einrichtungen zu den Kapitalmärkten betrifft, sollten ausgeweitet werden. Ferner sollte die Notierung von Aktien russischer Staatsunternehmen an Handelsplätzen der Union und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen verboten werden. Darüber hinaus müssen neue Maßnahmen eingeführt werden, um die Kapitalzuflüsse aus Russland in die Union erheblich einzuschränken, indem die Entgegennahme von Einlagen, die bestimmte Werte übersteigen, von russischen Staatsangehörigen oder Einwohnern, das Führen von Konten russischer Kunden durch die Zentralverwahrer der Union sowie der Verkauf von auf Euro lautenden Wertpapieren an russische Kunden verboten werden.
(12) Ferner ist es angebracht, die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und die Bereitstellung damit verbundener Dienste weiter einzuschränken und die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien, die zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können, sowie die Bereitstellung damit verbundener Dienste Restriktionen zu unterwerfen. Begrenzte Ausnahmen von diesen Restriktionen können nur für legitime und vorab festgelegte Zwecke in Betracht gezogen werden.
(13) Es ist ferner angebracht, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien, die zur Ölraffination verwendet werden können, nach Russland sowie die Bereitstellung damit verbundener Dienste Restriktionen zu unterwerfen.
(14) Darüber hinaus ist es angebracht, ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien, die in der Luftfahrt und in der Raumfahrtindustrie verwendet werden können, sowie ein Verbot von Versicherungs- und Rückversicherungs- sowie Wartungsdiensten im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien zu verhängen. Ferner sollte es verboten sein, technische Hilfe und andere Dienstleistungen sowie Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien bereitzustellen, die unter dieses Verbot fallen.
(15) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.
(16) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1
(1) Es ist verboten, Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen oder vergleichbare Finanzinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 begeben wurden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese begeben wurden von
(2) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
(3) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von
(4) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
(5) Es ist ab dem 12. April 2022 verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.
(6) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen:
Das Verbot gilt nicht für
(7) Das Verbot gemäß Absatz 6 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag."
2. Nach Artikel 1a werden die folgenden Artikel eingefügt:
"Artikel 1b
(1) Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich sind.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 1c
(1) Zentralverwahrern der Union ist es verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates * für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgegeben wurden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.
Artikel 1d
(1) Es ist verboten, auf Euro lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.
____
*) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1)."
3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
(1) Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare
Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr aller Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates * aufgeführt sind, an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, werden verboten, unabhängig davon, ob diese Güter oder Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.
(2) Es ist verboten,
(3) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
Außer in den in Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(6) Alle Genehmigungen nach diesem Artikel werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass
(8) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.
(9) Die in dem vorliegenden Artikel und in Artikel 3a Absatz 4 Buchstaben f und g genannten Partnerländer, die im wesentlichen gleichwertige Ausfuhrkontrollmaßnahmen anwenden, sind in Anhang VII enthalten.
___
*)Verordnung (EU) Nr. 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1)."
4. Artikel 3a erhält folgende Fassung:
"Artikel 3a
(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
Außer in den in Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(6) Alle Genehmigungen nach diesem Artikel werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass
(8) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.
(9) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden."
5. Nach Artikel 3a wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 3b
(1) In Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Organisationen dürfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von den Artikeln 3 und 3a und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Artikel 3a aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt haben,
(2) Alle Genehmigungen nach diesem Artikel werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können eine von ihnen gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist."
6. Nach Artikel 4a werden die folgenden Artikel eingefügt:
"Artikel 4b
(1) Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland bereitzustellen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:
Artikel 4c
(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 27. Mai 2022 von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.
In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
(5) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
Artikel 4d
(1) Es ist verboten, Güter und Technologien, die in der Luftfahrt und der Raumfahrtindustrie verwendet werden können, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die Güter und Technologien nach Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Es ist verboten, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sich die Tätigkeit auf die Güter und Technologien nach Absatz 1 bezieht.
(4) Es ist verboten,
(5) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Erfüllung bis zum 28. März 2022 von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(6) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die durch den vorliegenden Artikel erfasst werden."
7. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss."
8. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Artikeln 1 bis 4d bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer der in jenen Bestimmungen genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder durch Handeln zu ihren Gunsten, indem Ausnahmen nach diesem Beschluss in Anspruch genommen werden."
9. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 8a
(1) Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere für die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen an diesem Beschluss und seinen Anhängen.
(2) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates * in Bezug auf die Verarbeitungstätigkeiten bestimmt, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind.
____
*) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39)."
10. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9
(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2022.
(2) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden."
11. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2022.
Anhang |
1. Der Titel von Anhang I des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:
"Anhang I
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a"
2. Der Titel von Anhang II des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:
"Anhang II
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a"
3. Der Titel von Anhang III des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:
"Anhang III
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b"
4. Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:
"Anhang IV
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 7, Artikel 3a Absatz 7 und Artikel 3b Absatz 1
JSC Sirius
OJSC Stankoinstrument
OAO JSC Chemcomposite
JSC Kalashnikov
JSC Tula Arms Plant
NPK Technologii Maschinostrojenija
OAO Wysokototschnye Kompleksi
OAO Almaz Antey
OAO NPO Bazalt
Admiralty Shipyard JSC
Aleksandrov Scientific Research Technological Institute NITI
Argut OOO
Communication center of the Ministry of Defense
Federal Research center Boreskov Institute of Catalysis
Federal State Budgetary Enterprise of the Administration of the President of Russia
Federal State Budgetary Enterprise Special Flight Unit Rossiya of the Administration of the President of Russia
Federal State Unitary Enterprise Dukhov Automatics Research Institute (VNIIA)
Foreign Intelligence Service (SVR)
Forensic center of Nizhniy Novgorod Region Main Directorate of the Ministry of Interior Affairs
International center for Quantum Optics and Quantum Technologies (the Russian Quantum center)
Irkut Corporation
Irkut Research and Production Corporation Public Joint Stock Company
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computing Machinery
JSC Central Research Institute of Machine Building (JSC TsNIIMash)
JSC Kazan Helicopter Plant Repair Service
JSC Shipyard Zaliv (Zaliv Shipbuilding yard)
JSC Rocket and Space Centre - Progress
Kamensk-Uralsky Metallurgical Works J.S. Co.
Kazan Helicopter Plant PJSC
Komsomolskna-Amur Aviation Production Organization (KNAAPO)
Ministry of Defence RF
Moscow Institute of Physics and Technology
NPO High Precision Systems JSC
NPO Splav JSC
OPK Oboronprom
PJSC Beriev Aircraft Company
PJSC Irkut Corporation
PJSC Kazan Helicopters
POLYUS Research Institute of M.F. Stelmakh Joint Stock Company
Promtech-Dubna, JSC
Public Joint Stock Company United Aircraft Corporation
Radiotechnical and Information Systems (RTI) Concern
Rapart Services LLC Rosoboronexport OJSC (ROE)
Rostec (Russian Technologies State Corporation)
Rostekh - Azimuth
Russian Aircraft Corporation MiG
Russian Helicopters JSC
SP KVANT (Sovmestnoe Predpriyatie Kvantovye Tekhnologii)
Sukhoi Aviation JSC
Sukhoi Civil Aircraft
Tactical Missiles Corporation JSC
Tupolev JSC
UEC-Saturn
United Aircraft Corporation
JSC Aero Kompozit
United Engine Corporation
UEC-Aviadvigatel JSC
United Instrument Manufacturing Corporation
United Shipbuilding Corporation
JSC PO Sevmash
Krasnoye Sormovo Shipyard
Severnaya Shipyard
Shipyard Yantar
UralVagonZavod"
5. Die folgenden Anhänge werden angefügt:
"Anhang V
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
Alfa Bank
Bank Otkritie
Bank Rossiya
Promsvyazbank
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a | Anhang VI |
Almaz-Antey
Kamaz
Novorossiysk Commercial Sea Port
Rostec (Russian Technologies State Corporation)
Russian Railways
JSC PO Sevmash
Sovcomflot
United Shipbuilding Corporation
Liste der in Artikel 3 Absatz 9 genannten Partnerländer | Anhang VII |
Vereinigte Staaten von Amerika".
ENDE |