Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund |
Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 13;
Beschl. 2014/659/GASP - ABl. Nr. L 271 vom 12.09.2014 S. 54;
Beschl. 2014/872/GASP - ABl. Nr. L 349 vom 05.12.2014 S. 58;
Beschl. (GASP) 2015/971 - ABl. Nr. L 157 vom 23.06.2015 S. 50;
Beschl. (GASP) 2015/1764 - ABl. Nr. L 257 vom 02.10.2015 S. 42;
Beschl. (GASP) 2015/2431 - ABl. Nr. L 334 vom 22.12.2015 S. 22;
Beschl. (GASP) 2016/1071 - ABl. Nr. L 178 vom 02.07.2016 S. 21;
Beschl. (GASP) 2016/2315 - ABl. Nr. L 345 vom 20.12.2016 S. 65;
Beschl. (GASP) 2017/1148 - ABl. Nr. L 166 vom 29.06.2017S. 35;
Beschl. (GASP) 2017/2214 - ABl. Nr. L 316 vom 01.12.2017 S. 20;
Beschl. (GASP) 2017/2426 - ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2017 S. 77;
Beschl. (GASP) 2018/964 - ABl. Nr. L 172 vom 09.07.2018 S. 3;
Beschl. (GASP) 2018/2078 - ABl. Nr. L 331 vom 28.12.2018 S. 224 A;
Beschl. (GASP) 2019/1108 - ABl. L 175 vom 28.06.2019 S. 38 A;
Beschl. (GASP) 2019/2192 - ABl. L 330 vom 20.12.2019 S. 71 A;
Beschl. (GASP) 2020/907 - ABl. L 207 vom 30.06.2020 S. 37 A;
Beschl. (GASP) 2020/2143 - ABl. L 430 vom 18.12.2020 S. 26 A;
Beschl. (GASP) 2021/1144 - ABl. L 247 vom 13.07.2021 S. 99 A;
Beschl. (GASP) 2022/264 - ABl. LI 42 vom 23.02.2022 S. 95 A;
Beschl. (GASP) 2022/327 - ABl. L 48 vom 25.02.2022 S. 1;
Beschl. (GASP) 2022/335 - ABl. L 57 vom 28.02.2022 S. 4;
Beschl. (GASP) 2022/346 - ABl. L 63 vom 02.03.2022 S. 5;
Beschl. (GASP) 2022/351 - ABl. L 65 vom 02.03.2022 S. 5 A;
Beschl. (GASP) 2022/395 - ABl. L 81 vom 09.03.2022 S. 8;
Beschl. (GASP) 2022/430 - ABl. LI 87 vom 15.03.2022 S. 56 A;
Beschl. (GASP) 2022/578 - ABl. L 111 vom 08.04.2022 S. 70 A;
Beschl. (GASP) 2022/884 - ABl. L 153 vom 03.06.2022 S. 128 A;
Beschl. (GASP) 2022/1271 - ABl. L 193 vom 21.07.2022 S. 196, ber. L 202 S. 62;
Beschl. (GASP) 2022/1313 - ABl. L 198 vom 27.07.2022 S. 17 A;
Beschl. (GASP) 2022/1909 - ABl. LI 259 vom 06.10.2022 S. 122 A;
Beschl. (GASP) 2022/2369 - ABl. LI 311 vom 03.12.2022 S. 8;
Beschl. (GASP) 2022/2478 - ABl. LI 322 vom 16.12.2022 S. 614;
Beschl. (GASP) 2023/191 - ABl. L 26 vom 30.01.2023 S. 44 A;
Beschl. (GASP) 2023/252 - ABl. LI 32 vom 04.02.2023 S. 11 A;
Beschl. (GASP) 2023/434 - ABl. LI 59 vom 25.02.2023 S. 593 A;
Beschl. (GASP) 2023/1217 - ABl. LI 159 vom 23.06.2023 S. 451;
Beschl. (GASP) 2023/1517 - ABl. L 184 vom 21.07.2023 S. 40 A;
Beschl. (GASP) 2023/2874 - ABl. L 2023/2874 vom 18.12.2023;
Beschl. (GASP) 2024/422 - ABl. L 2024/422 vom 30.01.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/577 - ABl. L 2024/577 vom 14.02.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/746 - ABl. L 2024/746 vom 23.02.2024;
Beschl. (GASP) 2024/1429 - ABl. L 2024/1429 vom 17.05.2024 Gültig;
Beschl. (GASP) 2024/1470 - ABl. L 2024/1470 vom 22.05.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/1744 - ABl. L 2024/1744 vom 24.06.2024 A, ber. L 2024/90605;
Beschl. (GASP) 2026/2026 - ABl. L 2024/2026 vom 23.07.2024 A;
Beschl. (GASP) 2024/3187 - ABl. L 2024/3187 vom 16.12.2024, ber. L 2024/90830)
Ergänzende Informationen |
Beschl. (GASP) 2024/1770 |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union haben am 6. März 2014 die grundlose Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine durch die Russische Föderation scharf verurteilt und die Russische Föderation aufgefordert, unverzüglich ihre Streitkräfte in die Gebiete zurückzubeordern, in denen sie gemäß den einschlägigen Abkommen dauerhaft stationiert sein dürfen. Sie erklärten, dass alle weiteren Schritte der Russischen Föderation zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine zu zusätzlichen und weitreichenden Konsequenzen für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits führen würden; dies würde eine Vielzahl von Wirtschaftsbereichen betreffen.
(2) Am 17. März 2014 nahm der Rat den Beschluss 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1, an; mit diesem Beschluss verhängte der Rat Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten.
(3) Der Europäische Rat erinnerte am 21. März 2014 an die Erklärung der Staats- und Regierungschefs vom 6. März 2014 und forderte die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls gezielte Maßnahmen auszuarbeiten.
(4) Am 27. Mai, 27. Juni und 16. Juli 2014 stellten die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union fest, dass die Kommission, der EAD und die Mitgliedstaaten dabei sind, gezielte Maßnahmen vorzubereiten, so dass unverzüglich weitere Schritte unternommen werden können.
(5) Am 22. Juli appellierte der Rat an die Russische Föderation, aktiv von ihrem Einfluss auf die illegal bewaffneten Gruppen Gebrauch zu machen, um einen umfassenden, sofortigen, sicheren und geschützten Zugang zu dem Gelände des Absturzes von Malaysian-Airlines-Flug MH17 in Donezk, eine uneingeschränkte Zusammenarbeit bei der Bergung der sterblichen Überreste und der persönlichen Habe und eine uneingeschränkte Zusammenarbeit bei der unabhängigen Untersuchung zu ermöglichen, einschließlich eines ungehinderten Zugangs zu dem Gelände, solange dies für die Untersuchung und möglichen Folgeuntersuchungen erforderlich ist.
(6) Der Rat forderte Russland ferner auf, den zunehmenden Zustrom von Waffen, Ausrüstung und Aktivisten über die Grenze zu unterbinden, damit rasche und greifbare Ergebnisse bei der Deeskalation erzielt werden. Der Rat forderte Russland des Weiteren auf, seine zusätzlichen Truppen aus dem Grenzgebiet abzuziehen.
(7) Der Rat erinnerte außerdem an die früheren Zusagen des Europäischen Rates und erklärte, bereit zu sein, unverzüglich ein Bündel weiterer bedeutender restriktiver Maßnahmen einzuführen, wenn eine uneingeschränkte und sofortige Zusammenarbeit seitens Russlands bei den obengenannten Forderungen ausbleibe. Der Rat ersuchte die Kommission und den EAD, ihre Vorarbeiten zu möglichen gezielten Maßnahmen abzuschließen und bis zum 24. Juli Maßnahmenvorschläge zu unterbreiten, unter anderem in den Bereichen Zugang zu den Kapitalmärkten, Verteidigung, Güter mit doppeltem Verwendungszweck und sensible Technologien, einschließlich im Energiesektor.
(8) Angesichts der sehr ernsten Lage hält der Rat es für angebracht, restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zu treffen.
(9) In diesem Zusammenhang ist es angebracht, Geschäfte bzw. die Erbringung von Finanzierungs- oder Investitionsdiensten im Zusammenhang mit oder den Handel mit neuen Schuldverschreibungen oder Kapitalbeteiligungen oder vergleichbaren Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von staatseigenen russischen Finanzinstituten, mit Ausnahme von durch zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Russland als einem der Anteilseigner errichteten, in Russland angesiedelten Instituten mit internationalem Status, begeben werden, zu untersagen. Diese Verbote berühren nicht die Gewährung von Darlehen an oder durch diese staatseigenen russischen Finanzinstitute, unabhängig von ihrer Laufzeit.
(10) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art nach Russland untersagen. Die Beschaffung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art aus Russland sollte ebenfalls untersagt werden.
(11) Darüber hinaus sollten der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke oder an militärische Endnutzer in Russland untersagt werden. Dieses Verbot sollte nicht die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck berühren, einschließlich für Luftfahrt und für die Weltraumindustrie, für nichtmilitärische Zwecke oder für nichtmilitärische Endnutzer.
(12) Der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten sensiblen Gütern und Technologien sollten untersagt werden, wenn diese für die Tiefseeexploration und -förderung von Erdöl, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder für Schieferölvorhaben bestimmt sind.
(13) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Es ist verboten, Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen oder vergleichbare Finanzinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 begeben wurden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese begeben wurden von
(2) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
(3) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von
(4) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
(5) Es ist verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, ab dem 12. April 2020 zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen sowie ab dem 29. Januar 2023 zum Handel zuzulassen.
(6) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen:
Das Verbot gilt nicht für
(7) Das Verbot gemäß Absatz 6 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.
Artikel 1a 22 22a 22b 23 24 24a 24b 24c
(1) Der unmittelbare oder mittelbare Kauf oder Verkauf von, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Investitionsdiensten für oder Unterstützung bei der Begebung von oder der sonstige Handel mit Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 9. März 2022 begeben werden, von
sind verboten.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die eine Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 23. Februar 2022 vorsehen.
Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat verfolgt wird, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.
(4) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, sind verboten.
(5) Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.
(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 5 zu erteilen.
(7) Absatz 4 gilt nicht für Transaktionen im Rahmen des Bilanzmanagements im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Reserven der russischen Zentralbank oder im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Reserven juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie dem russischen National Wealth Fund, die am oder nach dem 28. Februar 2022 getätigt werden.
(8) Ab dem 15. Februar 2024 und solange die restriktiven Maßnahmen nach Absatz 4 aufrechterhalten werden, wenden Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Vermögenswerte und Reserven mit einem Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, auf Barbestände, die sich ausschließlich aufgrund der restriktiven Maßnahmen akkumulieren, folgende Vorschriften an:
(9) Die Zentralverwahrer entrichten auf die in Absatz 8 Buchstabe c genannten Nettogewinne einen finanziellen Beitrag an die Union.
Dieser finanzielle Beitrag entspricht 99,7 % der Nettogewinne.
(10)
(11) Die an die Union gezahlten finanziellen Beiträge werden dazu verwendet, die Ukraine über die durch den Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates 34 eingerichtete Europäische Friedensfazilität und über aus dem Unionshaushalt finanzierte Programme der Union zu unterstützen, wobei die Aufteilung der Beiträge nach folgendem Schlüssel erfolgt:
Diese Aufteilung wird jährlich und erstmals vor dem 1. Januar 2025 überprüft und kann durch einen auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates geändert werden.
Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die spezifische Aufteilung des Anteils des finanziellen Beitrags, der im Rahmen von aus dem Unionshaushalt finanzierten Programmen der Union verwendet wird, zwischen den Programmen der Union festzulegen.
(12) Zentralverwahrer sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit diesem Beschluss zu handeln, nach den Absätzen 4 bis 11 handeln, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, die Handlung ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.
Artikel 1aa 22 22a 22b 22c 22d 22e 23 23a 23 24
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit
(1a) Es ist ab dem 22. Oktober 2022 verboten, Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden.
(1b) Es ist ab dem 16. Januar 2023 verboten, einen Posten in den Leitungsgremien einer der folgenden Organisationen zu bekleiden:
Dieses Verbot gilt nicht für die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die unter Absatz 1a fallen.
(1c) Abweichend von Absatz 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, einen Posten in dem Leitungsgremium einer in Absatz 1b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden, nachdem sie festgestellt haben, dass die juristische Person, Organisation oder Einrichtung:
(1d) Abweichend von Absatz 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, einen Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden, nachdem sie festgestellt haben, dass es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, einen solchen Posten zu bekleiden.
(1e) Abweichend von Absatz 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, einen Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden, nachdem sie festgestellt haben, dass die juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch Russland beteiligt ist und dass das Bekleiden eines solchen Postens für Vorgänge bestimmt ist, die nicht nach den Artikeln 4o und 4p verboten sind.
(2) - gestrichen -
(2a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang X Teil A genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden.
(2b) - gestrichen -
(2c) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang X Teil B genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 8. Januar 2023 ausgeführt wurden.
(2d) - gestrichen -
(2e) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang X Teil C genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 18. März 2023 ausgeführt wurden.
(3) Sofern kein anderweitiges Verbot vorliegt, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für:
(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union bis zum 31. Dezember 2025 unbedingt erforderlich sind.
(4) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1c, 1d, 1e und 3a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Mitgliedstaaten, die das russische Seeschiffsregister ermächtigt haben, Überprüfungen und Besichtigungen im Zusammenhang mit staatlich vorgesehenen Zeugnissen ganz oder teilweise durchzuführen und gegebenenfalls die damit verbundenen Zeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 auszustellen oder zu erneuern, entziehen diese Ermächtigungen gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie vor dem 5. Januar 2023.
Während des Zeitraums bis zum Entzug dieser Ermächtigungen gestatten die Mitgliedstaaten dem russischen Seeschifffahrtsregister nicht, Aufgaben wahrzunehmen, die gemäß den Unionsvorschriften über die Sicherheit im Seeverkehr den von der Union anerkannten Organisationen vorbehalten sind, einschließlich der Durchführung von Überprüfungen und Besichtigungen in Bezug auf staatlich vorgesehene Zeugnisse sowie der Ausstellung, Bestätigung oder Erneuerung der betreffenden Zeugnisse, und sie übertragen ihm auch keine entsprechende Befugnis.
(2) Alle staatlich vorgesehenen Zeugnisse, die im Namen eines Mitgliedstaates durch das russische Seeschiffsregister vor dem 7. Oktober 2022 ausgestellt wurden, werden durch den entsprechenden Mitgliedstaat, der als Flaggenstaat fungiert, vor dem 8. April 2023 entzogen und aufgehoben.
(3) Abweichend von dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 wird die Anerkennung des russischen Seeschiffsregisters durch die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 und der Richtlinie (EU) 2016/1629 entzogen.
(4) Mitgliedstaaten, die Pflichten im Zusammenhang mit Untersuchungen gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1629 auf das russische Seeschiffsregister übertragen haben, insbesondere technische Untersuchungen, um festzustellen, ob das Fahrzeug die technischen Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/1629, insbesondere der Anhänge II und V, erfüllt, entziehen diese Ermächtigungen bis zum 6. November 2022.
(5) Mitgliedstaaten, die Pflichten im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr gemäß Nummer 4.3 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 oder gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 18 auf das russische Seeschiffsregister übertragen haben, insbesondere in Bezug auf die Ausstellung oder Erneuerung von Internationalen Zeugnissen zur Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes und auf damit zusammenhängenden Überprüfungen gemäß der Nummern 19.1.2 und 19.2.2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, entziehen diese Ermächtigungen bis zum 5. Januar 2023.
(6) Alle Internationalen Zeugnisse zur Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes, die im Namen eines Mitgliedstaates durch das russische Seeschiffsregister vor dem 7. Oktober 2022 ausgestellt wurden, werden durch den entsprechenden Mitgliedstaat, der als Vertragsstaat fungiert, vor dem 8. April 2023 entzogen und aufgehoben.
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Beschlusses genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die vor einem russischen Gericht Klage gegen eine in Artikel 13 Buchstaben c oder d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung erhoben hat, um nach Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften eine Anordnung, einen Beschluss, eine Unterlassungsverfügung, ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen zu erwirken, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den in Anhang XVII aufgeführten, von den im Rahmen des vorliegenden Beschlusses oder des Beschluss 2014/145/GASP oder im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen berührt wird.
(2) Sofern kein anderweitiges Verbot vorliegt, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Transaktionen,
(1) Ab dem 25. Juni 2024 ist es natürlichen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in der Union ansässig bzw. niedergelassen sind und außerhalb Russlands tätig sind, verboten, sich direkt mit dem System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) der Zentralbank Russlands oder mit von der Zentralbank Russlands eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr zu verbinden.
(2) Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit einer der in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind.
Anhang XVIII umfasst die außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das SPFS der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem Russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, und die durch diese Nutzung (i) die finanzielle Widerstandsfähigkeit Russlands erhöhen und (ii) die Umgehung der in diesem Beschluss oder in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Verbote unterstützen.t
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 26. September 2024 - von Verträgen, die vor dem 24. März 2024 mit einer in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 24. März 2024 ausgeführt wurden.
(5) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die
(6) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Transaktionen, die
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die
Artikel 1b 22 22a 22b 22c 22d 22e 23
(1) Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt.
(2) Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen.
(2a) Ab dem 18. Januar 2024 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen erbringt, zu sein, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden.
(3) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.
(4) - gestrichen -
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Buchstaben a, b, c oder e dieses Absatzes erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Zentralverwahrern der Union ist es verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgegeben wurden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.
(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.
(1) Es ist verboten, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für die in Anhang VIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang VIII aufgeführten Organisation liegen, zu erbringen.
(2) Dieses Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang VIII aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang VIII aufgeführten Einrichtungen gehalten werden.
(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland - einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands - oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für
(1) Es ist verboten, Ratingdienste für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.
(2) Ab dem 15. April 2022 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten zu gewähren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.
Artikel 1h 22 22a 22b 23 23a 24
(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU 6, 2014/24/EU 7, 2014/25/EU 8, 2009/81/EC 9 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
einschließlich - wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt - Unterauftragnehmern, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien 2009/81/EG, 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU in Anspruch genommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Oktober 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.
(5) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen, folgende Akteure zu unterstützen oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 10 zu verschaffen:
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für
(1) Es ist verboten, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:
(2) Ab dem 5. Juli 2022 ist es verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Absatz 1 genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt.
(5) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen aus folgenden Gründen über den 5. Juli 2022 hinaus fortgesetzt werden:
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für
(7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede nach Absatz 5 oder Absatz 6 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 1k 22 22a 22b 22c 23 23a 24
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für:
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für
(2a) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung zu erbringen für
(2b) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen für
(3) - gestrichen -
(3a) Es ist verboten,
(4) - gestrichen -
(4a) - gestrichen -
(4b) Absatz 2b gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software, die unbedingt erforderlich ist, um vor dem 19. Dezember 2023 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 20. März 2024 zu beenden.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2014/145/GASP im Einklang steht.
(7) Bis zum 30. September 2024 gelten die Absätze 1, 2, 2a und 2b nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.
(8) Die Absätze 2, 2a und 2b gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.
(8a) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, an die in Absatz 10 Buchstabe h genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ihre Arbeitgeber sind, sofern diese Dienstleistungen zur ausschließlichen Nutzung durch diese juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind.
(9) - gestrichen -
(9a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall, durch die
(9b) Abweichend von Absatz 2b können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen für den Beitrag russischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind.
(10) Abweichend von den Absätzen 1, 2, 2a, 2b und 3a können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für
(11) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 9a, 9b und 10 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Ab dem 27. März 2023 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, Posten in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen, europäischen kritischen Infrastrukturen und kritischen Einrichtungen zu bekleiden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz.
(1) Es ist mit Ausnahme des zu Speicherzwecken genutzten Teils von Flüssigerdgasanlagen verboten, in einer Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 22 Speicherkapazität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 bereitzustellen für:
(2) - gestrichen -
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von Speicherkapazität gemäß Absatz 1 genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherstellung der kritischen in der Union erforderlich ist.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) In der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von
melden ab dem 1. Mai 2024 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende jedes Quartals jeden Geldtransfer von mehr als 100.000 EUR, den sie während dieses Quartals im Rahmen eines oder mehrerer Vorgänge direkt oder indirekt aus der Union heraus getätigt haben.
(2) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis übermitteln die Kredit- oder Finanzinstitute der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, ab dem 1. Juli 2024 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Semesters Informationen über alle Geldtransfers mit einem Gesamtwert von mehr als 100.000 EUR in diesem Semester, die sie für die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt aus der Union heraus eingeleitet haben.
(3) Die Mitgliedstaaten bewerten die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen, um Transaktionen, Einrichtungen und Geschäftszweige zu ermitteln, die auf ein ernstes Risiko von Verstößen gegen den vorliegenden Beschluss oder die Beschlüsse 2014/145/GASP 27, 2014/386/GASP 28, 2014/512/GASP oder (GASP) 2022/266 29 des Rates oder die Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 30, (EU) Nr. 833/2014 31, (EU) Nr. 692/2014 32 oder (EU) 2022/263 33 oder deren Umgehung oder die Verwendung von Mitteln für Zwecke, die mit ihnen unvereinbar sind, hindeuten, und unterrichten einander und die Kommission regelmäßig über ihre Erkenntnisse.
(4) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen überprüft die Kommission spätestens bis zum 20. Dezember 2024 das Funktionieren der in diesem Artikel festgelegten Maßnahmen.
(1) Die Ämter für geistiges Eigentum und Sortenämter sowie andere zuständige Einrichtungen, jeweils gegründet nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Union, nehmen folgendes nicht an:
(2) In ihrer Rolle als Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 in der am 17 Dezember 1991 und am 29. November 2000 geänderten Fassung (im Folgenden "EPÜ") und im Rahmen der Erfüllung ihrer mit dem EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften sicherzustellen, dass das Europäische Patentamt Anträge auf einheitliche Wirkung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 ablehnt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht werden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland eingereicht werden.
(3) In ihrer Rolle als Vertragsstaaten des EPÜ und im Rahmen der Erfüllung ihrer mit dem EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften sicherzustellen, dass das europäische Patentamt keine neuen Anträge auf Eintragung europäischer Patentanmeldungen annimmt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person bzw. Personen mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland beantragt wurden.
(4) Wenn die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Union im Rahmen des Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in seiner am 28. September 1979 geänderten Fassung handeln, bemühen sie sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass die WIPO oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Union gegründete Ämter für geistiges Eigentum oder das Europäische Patentamt Anträge auf einheitliche Wirkung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 ablehnt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland beantragt wurden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.
(1) Es ist verboten, Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, unmittelbar oder mittelbar entgegenzunehmen von
(2) Absatz 1 gilt nur für
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, durch die in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Organisationen genehmigen, sofern diese Annahme in keiner Weise die demokratischen Prozesse in der Union beeinträchtigen oder ihre demokratischen Grundlagen untergraben würde, etwa durch Kampagnen zur Einflussnahme und die Förderung von Desinformationen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, und durch Propagandaaktionen zur Unterstützung der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen nach Russland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, wird untersagt, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.
(2) Es wird untersagt,
(3) Die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr, der Kauf oder die Beförderung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen aus Russland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge werden untersagt.
(4) Die Verbote gemäß Absatz 3 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, und unbeschadet der Bereitstellung von Ersatzteilen und der Erbringung von Diensten, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Union erforderlich sind.
(4a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind.
(5) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für
zur Verwendung für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller.
Die Ausfuhrmenge von Hydrazin wird gemäß dem Start bzw. den Starts oder gemäß dem Satellit, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet und darf eine Gesamtmenge von 800 kg für jeden einzelnen Start oder Satellit nicht überschreiten. Die Ausfuhrmenge von Monomethylhydrazin wird gemäß dem Start bzw. den Starts oder gemäß dem Satellit, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet.
(5a) Unter folgenden Bedingungen gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2), mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, für die Erprobung und den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls und für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020:
(6) Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder sonstigen Diensten und für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 5 und 5a genannten Tätigkeiten.
(7) Die in den Absätzen 5, 5a und 6 genannten Tätigkeiten erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat in allen Fällen, in denen sie eine Genehmigung erteilen. Die Informationen umfassen detaillierte Angaben zu den verbrachten Mengen sowie der Endverwendung.
Artikel 3 22 22a 22b 22c 23 23a 23b 24
(1) Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr aller Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgeführt sind, an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, werden verboten, unabhängig davon, ob diese Güter oder Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.
(1a) Die Durchfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.
(2) Es ist verboten,
(3) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
Außer in den in Unterabsatz 1 Buchstabe g genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
(3a) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gilt das Verbot gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels nicht für die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands, die für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben a, bis e des vorliegenden Artikels bestimmt sind.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe
(4a) Abweichend von Absatz 1a und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d und h des vorliegenden Artikels bestimmt sind.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(6) Alle Genehmigungen nach diesem Artikel werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass
(8) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.
(9) Die in dem vorliegenden Artikel und in Artikel 3a Absatz 4 Buchstaben f und g genannten Partnerländer, die im wesentlichen gleichwertige Ausfuhrkontrollmaßnahmen anwenden, sind in Anhang VII enthalten.
Artikel 3a 22 22a 22b 22c 23 23a 24
(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(1a) Die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von aus der Union ausgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, ist verboten.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
Außer in den in Unterabsatz 1 Buchstabe g genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
(3a) Das Verbot gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels gilt nicht für die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, und die für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels bestimmt sind.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe
(4a) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien genehmigen, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in Absatz 4 Buchstaben b, c, d und h des vorliegenden Artikels genannten Zwecke bestimmt sind.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(6) Alle Genehmigungen nach diesem Artikel werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass
(8) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.
(9) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.
(1) Es ist verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 aufgeführte Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition und bestimmte andere Feuerwaffen und Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(1a) Die Durchfuhr von in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.
(1) In Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von den Artikeln 3 und 3a dieses Beschlusses und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Artikel 3a dieses Beschlusses aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(2) Alle Genehmigungen nach diesem Artikel werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können eine von ihnen gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.
(1) Es ist verboten, bestimmte Güter und Technologien, die für bestimmte Kategorien von Explorations- und Fördervorhaben geeignet sind, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern oder Technologien, oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe, die erforderlich sind für
(4) Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten bis zum 20. Juni 2024 nicht für die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands.
(5) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen nach dem 20. Juni 2024 die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands genehmigen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(7) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 6 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 4a 22 22a 22b 22c 23 24
(1) Es ist verboten,
(2) Es ist verboten,
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(3a) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden jede dort genannte Tätigkeit unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine solche Tätigkeit gemäß Artikel 1aa Absatz 3 Buchstabe b erforderlich ist, um den Betrieb eines Tiefwasser-Offshore-Gasprojekts im Mittelmeer sicherzustellen, in dem eine in Anhang X aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung vor dem 31. Oktober 2017 Minderheitsgesellschafter war und dies weiterhin ist, sofern das Projekt ausschließlich oder gemeinsam von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person kontrolliert oder betrieben wird.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(5) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, bei denen der höchste Ertrag aus der Erzeugung bestimmter Materialien erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
(1) Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland bereitzustellen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:
(3) Es ist verboten, in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
(4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Investitionsbeteiligung an oder einen Beitrag zu aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanzierten Projekten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine solche Investitionsbeteiligung oder ein solcher Beitrag im Rahmen von vor dem 2. März 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Ausführung dieser Verträge erforderlich sind, geschuldet ist.
(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 27. Mai 2022 von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.
In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
(4a) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(5) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
Artikel 4d 22 22a 22b 22c 22d 23 23a 23b 24
(1) Es ist verboten, Güter und Technologien, die in der Luftfahrt und der Raumfahrtindustrie verwendet werden können, sowie Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(1a) Die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeigneten Gütern und Technologien sowie von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven, die aus der Union ausgeführt werden, ist verboten.
(2) Es ist verboten, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die Güter und Technologien nach Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Es ist verboten, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sich die Tätigkeit auf die Güter und Technologien nach Absatz 1 bezieht.
(4) Es ist verboten,
(5) - gestrichen -
(5a) - gestrichen -
(5b) - gestrichen -
(5c) - gestrichen -
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(6b) Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung der in Absatz 1 genannten Güter und Technologien genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung solcher technischen Hilfe erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.
(6c) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke, etwa die Lieferung oder die Erleichterung der Lieferung von Hilfsgütern, darunter medizinische Güter oder Lebensmittel, oder für den Transfer humanitärer Helfer und entsprechender Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.
Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke gemäß diesem Absatz erteilen die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.
(6d) Abweichend von Absatz 1a des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie von in Anhang XX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffzusätzen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in den Absätzen 6a, 6b und 6c des vorliegenden Artikels genannten Zwecke bestimmt sind.
(6e) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter in Teil B von Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genehmigen, wenn diese für die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat bestimmt sind und dessen vollständiger Kontrolle unterliegen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen.
(6f) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter des KN-Codes 9026 00 00, die sich am 25. Juni 2024 physisch in der Union befinden, zum Zwecke der Wartung oder Reparatur oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste, Versicherungen oder Rückversicherungen oder Finanzmittel oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Durchführung des Projekts Sakhalin-2 (Сахалин-2) zur Gewährleistung der Energiesicherheit Japans unbedingt erforderlich ist.
(7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(8) Das Verbot nach Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 3a Absatz 4 Buchstabe b.
(8a) Das Verbot nach Absatz 4 Buchstabe a gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien festzulegen.
(9) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.
(1) Die Mitgliedstaaten untersagen nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften und ihres nationalen Rechts und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union aus zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen. Das Verbot in diesem Absatz gilt auch für alle anderen Luftfahrzeuge, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit ihres Starts oder ihrer Landung tatsächlich zu bestimmen. Das Verbot gemäß diesem Absatz gilt nicht für Luftfahrzeuge mit einer maximalen Sitzplatzkapazität von vier Personen und einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 2.000 kg, wenn sie für private, nichtgewerbliche Flüge zu Freizeitzwecken oder zur Ausbildung für den Erwerb einer privaten Fluglizenz und darauf bezogene Einstufungen von Ausbildungsdienstleistern der Union in Gebiet und Luftraum der Union eingesetzt werden.
(1a) Unbeschadet des Absatzes 5 übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber für Nichtlinienflüge die zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung des Absatzes 1 erforderlichen Informationen bereitzustellen, einschließlich unter anderem
Die Informationen werden auf Anforderung der zuständigen Behörden des Abgangs-, Ziel- oder Überflugmitgliedstaats bereitgestellt.
Die Informationen werden vor der Landung oder dem Start im bzw. dem Überflug über das Gebiet der Union bereitgestellt, und zwar innerhalb einer von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten gesetzten Frist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet der Union landet, startet oder das Hoheitsgebiet der Union überfliegt, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieses Beschlusses im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(5) Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen Russland und der Union - direkt oder über ein Drittland - Nichtlinienflüge durchführen, übermitteln den zuständigen Behörden des Abflug- oder Bestimmungsmitgliedstaats mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglich relevanten Informationen.
(6) Bei Ablehnung eines nach Absatz 5 gemeldeten Fluges unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten, den Netzmanager und die Kommission.
(1) Der Netzmanager für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Umsetzung und Einhaltung von Artikel 4e. Der Netzmanager lehnt insbesondere alle von Luftfahrzeugbetreibern eingereichten Flugpläne ab die auf die Absicht hindeuten, über dem Hoheitsgebiet der Union Tätigkeiten durchzuführen, die einen Verstoß gegen diesen Beschluss darstellen, sodass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird.
(2) Der Netzmanager legt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Basis einer Analyse der Flugpläne regelmäßig Berichte über die Umsetzung des Artikels 4e vor.
Artikel 4g 22 22a s.a.Beschl."e (GASP) 2023/2097; 2023/728; 2023/190; 2022/995
(1) Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang IX aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.
(2) Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang IX aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.
(3) Es ist verboten, in Inhalten, die von den in Anhang IX aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erstellt oder gesendet werden, für Produkte oder Dienstleistungen zu werben, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels der in Absatz 1 genannten Möglichkeiten.
(1) Es ist verboten, Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit und ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
(4a) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(5) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.
Artikel 4ha 22 22a 22b 22c 22d 23 23a 24
(1) Es ist verboten, Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, nach dem 16. April 2022 den Zugang zu Häfen und nach dem 29. Juli 2022 den Zugang zu Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, und diesen Schiffen ist es verboten, in Häfen und Schleusen einzulaufen, mit Ausnahme des Zugangs zu Schleusen, um das Gebiet der Union zu verlassen.
(1a) Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt nach dem 8. April 2023 für jedes Schiff, das vom russischen Schiffsregister zertifiziert ist.
(2) Absatz 1 findet Anwendung auf Schiffe, die nach dem 24. Februar 2022 ihre russische Flagge umgeflaggt oder ihre Registrierung geändert haben.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels - mit Ausnahme von Absatz 1a - bezeichnet der Ausdruck "Schiff''
(4) Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang erforderlich ist für:
(5a) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Schiffen, die vor dem 16. April 2022 ihre russische Flagge oder ihre Registrierung zu derjenigen eines anderen Staats geändert haben, den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(5b) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse genehmigen, soweit das Schiff
(5c) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Schiffen, die vor dem 16. April 2022 ihre russische Flagge zu derjenigen eines anderen Staats geändert haben, den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass das Schiff
(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5, 5a, 5b und 5c erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(7) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen um zu bestimmen, welche Güter unter diesen Artikel fallen.
(1) Ab dem 24. Juli 2023 ist verboten, einem Schiff, das zu einem beliebigen Zeitpunkt der Fahrt zu Häfen und Schleusen eines Mitgliedsstaats Umladungen zwischen Schiffen vornimmt, Zugang zu Häfen und Schleusen im Hoheitsgebiet der Union zu gewähren, wenn die zuständige Behörde vernünftigen Grund zur Annahme hat, dass dieses Schiff gegen die Verbote nach Artikel 4o Absätze 1 und 2 und Artikel 4p Absätze 1 und 4 verstößt.
(2) Eine zuständige Behörde gewährt einem Schiff, das es versäumt, der zuständigen Behörde eine Umladung zwischen Schiffen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie der Küste des betreffenden Mitgliedstaats spätestens 48 Stunden im Voraus zu melden, keinen Zugang.
(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.
(4) Abweichend von Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden einem Schiff unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse im Hoheitsgebiet der Union genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang zu humanitären Zwecken erforderlich ist.
(5) Bei Ablehnung eines Ersuchens um Hafenzugang gemäß Absätzen 1 und 2 unterrichten die zuständigen Behörden sofort die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
(6) Für die Zwecke von Absätzen 1 und 2 greifen die zuständigen Behörden zusätzlich zu eventuellen nationalen Systemen und Informationen auf die integrierten Seeverkehrsdaten zurück, die über das gemäß der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 26 errichtete System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden "SafeSeaNet") zur Verfügung stehen.
(1) Ab dem 24. Juli 2023 ist es verboten, einem Schiff Zugang zu Häfen und Schleusen im Hoheitsgebiet der Union zu gewähren, bei dem die zuständige Behörde vernünftigen Grund zur Annahme hat, dass es zu einem beliebigen Zeitpunkt der Fahrt zu Häfen oder Schleusen eines Mitgliedstaats unter Verstoß gegen die SOLAS-Regel V/19 Absatz 2.4 ihr automatisches Schiffsidentifizierungssystem illegal stört, abschaltet oder auf andere Weise deaktiviert, wenn es russisches Rohöl und russische Erdölerzeugnisse befördert, die den Verboten nach Artikel 4o Absätze 1 und 2 und Artikel 4p Absätze 1 und 4 unterliegen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einem Schiff unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse im Hoheitsgebiet der Union genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang zu humanitären Zwecken erforderlich ist.
(4) Bei Ablehnung eines Ersuchens um Hafenzugang nach Absatz 1 unterrichten die zuständigen Behörden sofort die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 greifen die zuständigen Behörden zusätzlich zu eventuellen nationalen Systemen und Informationen auf die integrierten Seeverkehrsdaten zurück, die über das gemäß der Richtlinie 2002/59/EG errichtete System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet) zur Verfügung stehen.
Artikel 4i 22 22a 22b 23 23a 24
(1) Es ist verboten,
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
(2) - gestrichen -
(3) - gestrichen -
(4) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN Codes 7207 12 10:
(5) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7207 11:
(5a) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7224 90:
(6) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 4, 5 und 5a werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Einklang in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 21 vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet
(7) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
(8) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 7 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Es ist verboten, Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(2a) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 für Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(3a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Luxusgüter zur persönlichen Verwendung von aus der Europäischen Union ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr oder Verbringung von Kulturgütern als Leihgabe nach Russland im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland genehmigen.
(4a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf oder die Lieferung eines Schiffs des KN-Codes 8901 10 00 oder 8901 90 00 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe bis zum 31. Dezember 2023 an eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 4 und 4a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(6) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.
Artikel 4k 22 22a 22b 23 23a 23b 24
(1) Es ist verboten, Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
(2) Es ist verboten,
(3) - gestrichen -
(3a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in Russland, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
(3aa) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können die Einfuhr von Gütern für den ausschließlich persönlichen Gebrauch durch in die Union einreisende natürliche Personen oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen gestatten, beschränkt auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(3ab) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Eingang eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703 in die Union genehmigen, das nicht zum Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines unmittelbaren Familienangehörigen befindet, der seinen Wohnsitz in Russland hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt.
(3ac) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Eingang von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703 in die Union, sofern sie über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen - einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen - oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind;
(3ad) Das Verbot nach Absatz 1 schließt nicht aus, dass Fahrzeuge, die sich am 19. Dezember 2023 bereits im Gebiet der Union befanden, in einem Mitgliedstaat zugelassen werden.
(3b) - gestrichen -
(3ba) - gestrichen -
(3c) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
(3ca) - gestrichen -
(3cb) In Bezug auf Güter der KN-Codes 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 und 7202 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung bis zum 20. Dezember 2024 von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3cc) In Bezug auf Güter der KN-Codes 7201 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern:
(3cd) In Bezug auf Güter der KN-Codes 7203 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern:
(3ce) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr oder Verbringung von Waren, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Verbots für solche in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 8471, 8523, 8536 und 9027 physisch in Russland befanden, oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass es sich bei diesen Gütern um Bestandteile von Medizinprodukten handelt, die zum Zwecke der Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in die Union gebracht werden.
(3cf) In Bezug auf Güter der KN-Codes 28042910 und 284540 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 26. September 2024 - von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3d) - gestrichen -
(3da) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 30. Juni 2024 nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung der folgenden Mengen von Gütern oder damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe, die für die Einfuhr in die Union erforderlich ist:
(3e) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 8479, 8481, 8487, 8504, 8517, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8542, 8543, 8603 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich ist, die 2018 in Erfüllung einer von Metrowagonmash vor dem 24. Juni 2023 gewährten Garantie geliefert wurden.
(4) Ab dem 10. Juli 2022 gilt das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Kauf oder den Transport oder damit verbundene technische oder finanzielle Unterstützung, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind:
(5) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3cc, 3cd, 3da und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.
(5a) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3ab, 3c und 3e erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(6) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dem vorliegenden Artikel erfasst werden sollen.
Artikel 4l - gestrichen - 22 22a 23
Artikel 4m 22 22a 22b 22c 23 23a 23b 24 24a
(1) Es ist verboten, Güter mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung russischer industrieller Kapazitäten beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(1a) Die Durchfuhr von bestimmten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.
(2) Es ist verboten,
(3) - gestrichen -
(3a) - gestrichen -
(3aa) - gestrichen -
(3ab) In Bezug auf bestimmte Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 bis zum 20. June 2024 nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3ac) In Bezug auf Güter der KN-Codes 850410, 850421, 850422, 850423, 850431, 850440, 850450 und 850490 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 25. Mai 2024 - von Verträgen, die vor dem 24. Februar 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3ad) In Bezug auf in Anhang XXIIIC der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 26. September 2024 - von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3ae) In Bezug auf Güter des KN-Codes 2602 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 26. Juli 2024 - von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3af) In Bezug auf Güter der KN-Codes 8481 80 und 8708 99 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 26. Dezember 2024 - von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3b) - gestrichen -
(3c) - gestrichen -
Diese Bestimmung gilt nicht für die in Anhang XXIII Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 7208 25, 7208 90, 7209 25, 7209 28 und 7219 24, für die Absatz 3 gilt.
(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(4a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der anschließend aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Russland erforderlich sind:
(4aa) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 1a und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
(4b) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Kapitel 72, 84, 85 und 90 oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie unbedingt benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.
(4c) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von bestimmten Gütern und Technologien, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in den Absätzen 4b und 5 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke bestimmt sind.
(4d) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter und Technologien der KN-Codes 3917, 8421, 8471, 8523, 8536 und 8544 oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind.
(4e) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 8414 90 und 9026, die sich am 25. Juni 2024 physisch in der Union befinden, zum Zwecke der Wartung oder Reparatur oder der Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste oder Finanzmittel oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Durchführung des Projekts Sakhalin-2 (Сахалин-2) zur Gewährleistung der Energiesicherheit in Japan unbedingt erforderlich ist.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der unter diesen Artikel fallenden Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für
(5a) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4a, 4b, 4c, 4d, 5 und 5aa erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.
(5aa) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 3917 10 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden.
(5b) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 4a, 4b, 4c und 5 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(6) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden sollen.
(1) In Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
(1a) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden.
(1b) In der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, als Kraftverkehrsunternehmen zugelassen zu werden, das im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördert.
(1c) Ab dem 26. Juli 2024 ist es nach dem 8. April 2022 in der Union niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
(1d) In der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen übermitteln der nationalen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, auf Aufforderung dieser Behörde Informationen über ihre Eigentumsstruktur.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Folgendes befördern:
(2a) Die Absätze 1b und 1c gelten nicht für in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum russischer Staatsangehöriger befinden, die auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder sich im Besitz einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat befinden.
(3) - gestrichen -
(3a) - gestrichen -
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Russland niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen oder ein anderes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die Güter mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern befördert werden, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden, sofern die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für:
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 4o 22 22a 23 23a 23b 24
(1) Es ist verboten, Rohöl oder Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten
(3a) Die Gültigkeit der Ausnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe d endet für Deutschland und Polen am 23. Juni 2023.
(4) Wird die Lieferung von Rohöl aus Russland über Pipelines an einen Binnenmitgliedstaat aus Gründen, die sich der Kontrolle dieses Mitgliedstaats entziehen, unterbrochen, so darf Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, aus Russland abweichend von den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise vorübergehend in diesen Mitgliedstaat eingeführt werden und zwar so lange, bis die Lieferung wieder aufgenommen wird oder bis der in Absatz 3 Buchstabe d genannte Beschluss des Rates für diesen Mitgliedstaat gilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(5) Ab dem 5. Dezember 2022 können die zuständigen Behörden Bulgariens abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Erfüllung bis zum 31. Dezember 2024 von vor dem 4. Juni 2022 geschlossenen Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, oder von für die Erfüllung solcher Verträge erforderlichen akzessorischen Verträgen genehmigen.
(6) Ab dem 5. Februar 2023 können die zuständigen Behörden Kroatiens abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2025 den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Vakuumgasöl des KN-Codes 2710 19 71, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(7) Waren, die aufgrund einer von einer zuständigen Behörde gemäß Absatz 5 oder 6 gewährten Ausnahme eingeführt werden, dürfen nicht an Käufer weiterverkauft werden, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind.
Ab dem 5. Februar 2023 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die aus Rohöl gewonnen werden, das auf der Grundlage einer von den zuständigen bulgarischen Behörden gemäß Absatz 5 gewährten Ausnahmeregelung eingeführt wurde, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuleiten oder zu verbringen oder die betreffenden Erdölerzeugnisse an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern zu verkaufen.
Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 2 können die zuständigen Behörden Bulgariens unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 5 eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in die Ukraine genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 2 können die zuständigen Behörden Bulgariens unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 5 eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in Drittstaaten innerhalb der Ausfuhrkontingente nach Anhang XXXII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
Bulgarien unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Unterabsätzen 3 und 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von der Ausnahme nach Unterabsätzen 3 und 4 erfasst werden.
(8) Die Weiterleitung oder Beförderung des über Pipelines in die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstabe d gelieferten Rohöls in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer oder sein Verkauf an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern ist verboten.
Alle Lieferungen von und Behälter mit dem betreffenden Rohöl sind eindeutig mit "REBCO: export prohibited" zu kennzeichnen.
Wurde Rohöl über Pipelines in einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe d geliefert, so ist es ab dem 5. Februar 2023 verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die aus dem betreffenden Rohöl gewonnen werden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuleiten oder zu befördern oder die betreffenden Erdölerzeugnisse an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern zu verkaufen.
Kraft vorübergehender Ausnahme gelten die Verbote gemäß Unterabsatz 3 ab dem 5. Juni 2025 für die Einfuhr und Verbringung von Erdölerzeugnissen, die aus Rohöl gewonnen werden, das über Pipelines in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe d geliefert wurde, nach Tschechien und für deren Verkauf an Käufer in Tschechien. Werden Tschechien vor diesem Tag alternative Bezugsquellen der betreffenden Erdölerzeugnisse zur Verfügung gestellt, so hebt der Rat diese vorübergehende Ausnahme auf. Im Zeitraum bis zum 5. Juni 2025 dürfen die Mengen der betreffenden Erdölerzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Tschechien eingeführt werden, die durchschnittlichen Mengen, die während desselben Zeitraums in den vergangenen fünf Jahren nach Tschechien eingeführt wurden, nicht übersteigen.
Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 3 können die zuständigen Behörden Ungarns und der Slowakei ab dem 5. Februar 2023 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 3 Buchstabe d eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in die Ukraine genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von der Ausnahme nach Unterabsatz 5 erfasst werden.
(9) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Kauf von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses in Russland, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Russland oder humanitärer Projekte in Russland zu decken.
(10) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Handel mit Drittländern mit oder der Vermittlung oder der Beförderung in Drittländer von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, zu erbringen, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bis zum
(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Zahlung von Versicherungsleistungen nach dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder nach dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 auf der Grundlage von Versicherungsverträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht.
(4) Es ist verboten, ab dem 5. Dezember 2022 Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder ab dem 5. Februar 2023 Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die in Anhang XIII dieses Beschlusses aufgeführt sind und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, mit Drittländern zu handeln, in diese zu vermitteln oder in diese zu befördern, auch nicht durch Umladungen zwischen Schiffen.
(5) Das Verbot nach Absatz 4 dieses Artikels gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI gemäß Absatz 9 Buchstabe a dieses Artikels.
Ab dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI dieses Beschlusses gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels für einen Zeitraum von 90 Tagen nicht für die Beförderung von in Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern
(6) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht
(6a) In Anwendung von Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe a erheben Dienstleister, die keinen Zugang zu dem in Anhang XI festgelegten Kaufpreis pro Barrel für die betreffenden Erzeugnisse haben, für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XIII, die ab dem 20. Februar 2024 verladen werden, aufgeschlüsselte Preisinformationen über Nebenkosten, die von Wirtschaftsbeteiligten in der weiter vorgelagerten Lieferkette von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen bereitgestellt werden. Diese aufgeschlüsselten Preisinformationen werden den Gegenparteien und den zuständigen Behörden auf Anfrage für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels zur Verfügung gestellt.
(7) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
(8) - gestrichen -
(9) Der Rat ändert einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters mit Unterstützung der Kommission
(10) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses unterrichtet wurde.
(11) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über festgestellte Verstöße oder Umgehungen der in diesem Artikel genannten Verbote.
Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der Maßnahme.
(12) Die Funktionsweise des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XI sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, wird bis Mitte März 2023 und danach alle zwei Monate überprüft.
Bei der Überprüfung werden die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie dessen mögliche Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigt. Sie muss auf Marktentwicklungen, einschließlich möglicher Turbulenzen, reagieren.
Um die Ziele der Preisobergrenze zu erreichen, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Öleinnahmen Russlands zu senken, muss die Preisobergrenze mindestens 5 % unter dem durchschnittlichen Marktpreis für russisches Öl und russische Erdölerzeugnisse liegen, der auf der Grundlage der von der Internationalen Energieagentur bereitgestellten Daten berechnet wird.
(1) Abweichend von den Artikeln 3, 3a, 4h und 4m können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr durch Russland der in diesen Artikeln genannten Güter und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener bzw. verbundenen technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Dienstleistungen oder Finanzierung oder Finanzhilfe für den Betrieb und die Wartung der Pipelines des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC) und der zugehörigen Infrastrukturen, die für die Beförderung von Gütern des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, erforderlich sind, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(2) Abweichend von Artikel 1k können die zuständigen Behörden die Bereitstellung von Wirtschaftsprüfungsdiensten, Ingenieurdienstleistungen, Rechtsberatungsdiensten, technischen physikalischen und chemischen Untersuchungsdiensten für den Betrieb und die Wartung der CPC-Pipelines und der zugehörigen Infrastrukturen, die für die Beförderung von Gütern des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, erforderlich sind, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Bei Erteilung einer Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 verlangt die zuständige Behörde, dass eine Endverbleibsbescheinigung und regelmäßige detaillierte Berichte vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass solche Güter, Technologien oder Dienste zu keinen anderen als den im Rahmen der betreffenden Arbeiten vorgesehenen Zwecken verwendet wurden. Die zuständige Behörde kann gemäß Absatz 1 zusätzliche Auflagen erteilen.
(1) Es ist verboten, Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde.
(2) Es ist verboten, Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, die in einem Drittland unter Verwendung der nach Absatz 1 verbotenen Erzeugnisse verarbeitet wurden.
(3) Es ist verboten, Goldschmuck unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn er seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union ausgeführt wurde.
(4) Es ist verboten,
(5) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für Gold, das für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist.
(6) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Goldschmuck zur persönlichen Verwendung von in die Europäische Union reisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, der sich im Eigentum der betreffenden Personen befindet und nicht zum Verkauf bestimmt ist.
(7) Abweichend von Absätzen 1, 2 und 3 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen.
(8) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.
Artikel 4r 22 23 23a 23b 24 24a
(1) Abweichend von den Artikeln 3, 3a, 4, 4c, 4d, 4g, 4j und 4m können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung der in den Anhängen II, VII, X, XI, XVI, XVIII, XX und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder die anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit den oben genannten Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, bis zum 31. Dezember 2025 genehmigen, sofern ein solcher Verkauf oder eine solche Lieferung, Verbringung, Lizenzierung oder Gewährung von Rechten auf Zugang oder Weiterverwendung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(1a) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2025 genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus einem Gemeinschaftsunternehmen, das vor dem 24. Februar 2022 nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde, eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst und eine Gasinfrastruktur zwischen Russland und Drittländern betreibt, unbedingt erforderlich ist.
(2) Abweichend von den Artikeln 4i und 4k können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder die Verbringung von in den Anhängen XVII und XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2025 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2a) Abweichend von Artikel 1k können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2025 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2b) Abweichend von Artikel 1k Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen bis zum 31. März 2024 genehmigen, die rechtlich erforderlich sind, um den Verkauf oder die Übertragung von Anteilen an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die von einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, abzuschließen.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 1a, 2, 2a oder 2b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) - gestrichen -
Die mit diesem Beschluss verhängten Verbote gelten nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
(1) Für die Zwecke der in diesem Beschluss vorgesehenen Verbote der Einfuhr von Gütern können Güter, die sich physisch in der Union befinden, durch die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 26 des Zollkodex der Union 25 überlassen werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn der jeweiligen Einfuhrverbote - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gemäß Artikel 134 des Zollkodex der Union gestellt wurden.
(2) Alle Verfahrensschritte, die für die in den Absätzen 1 und 5 genannte Überlassung der betreffenden Waren nach dem Zollkodex der Union erforderlich sind, sind zulässig.
(3) Die Zollbehörden gestatten die Überlassung der Güter nicht, wenn sie hinreichende Gründe haben, eine Umgehung zu vermuten, und genehmigen die Wiederausfuhr der Güter nach Russland nicht.
(4) Zahlungen im Zusammenhang mit solchen Gütern müssen mit den Bestimmungen und Zielen dieses Beschlusses, insbesondere dem Verbot des Kaufs, und dem Beschluss 2014/145/GASP im Einklang stehen.
(5) Güter, die sich physisch in der Union befinden und vor dem 26. Februar 2023 gestellt und gemäß diesem Beschluss zurückgehalten wurden, können von den Zollbehörden unter den in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Bedingungen überlassen werden.
(1) Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden.
(2) Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden.
(3) Ab dem 1. März 2024 ist es verboten, Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, die in einem Drittland verarbeitet wurden und aus Diamanten mit Ursprung in Russland oder aus aus Russland ausgeführten Diamanten bestehen, die ein Gewicht von mindestens 1,0 Karat pro Diamant aufweisen.
(4) Ab dem 1. September 2024 ist es verboten, Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, die in einem Drittland verarbeitet wurden und aus Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant bestehen, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden.
(4a) In Bezug auf in Anhang XXXVIIIA Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden und Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden, gilt das Verbot gemäß Absatz 4 ab dem Datum, das vom Rat einstimmig auf der Grundlage der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen wird.
(5) Es ist verboten,
(6) Die Verbote nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, die der persönlichen Verwendung von in die Union reisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen dienen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen.
(8) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels sind Waren der KN-Codes 7102 31 00 und 7102 10 00, die in die Union eingeführt werden, der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Behörde unverzüglich zusammen mit den Unterlagen zum Nachweis ihres Ursprungs zur Überprüfung vorzulegen. Der Mitgliedstaat, in dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, stellt sicher, dass sie der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Behörde vorgelegt werden. Zu diesem Zweck kann der Zolltransit gestattet werden. Wird dieser Zolltransit gestattet, so wird die in diesem Absatz vorgesehene Prüfung bis zum Eintreffen dieser Waren bei der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Behörde ausgesetzt. Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung dieser Waren und die mit der Beförderung verbundenen Kosten verantwortlich. Eine Vorlage bei dieser Behörde ist nicht erforderlich, sofern die Waren zuvor dem in diesem Absatz vorgesehenen Überprüfungsverfahren unterzogen worden waren und sofern dies durch die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise, einschließlich einer entsprechenden Bescheinigung gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden, belegt ist.
(9) Alle nach Absatz 8 erforderlichen Überprüfungen werden nach den Vorschriften und Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates 20 durchgeführt, die entsprechend gilt.
(10) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor, die Diamanten enthalten, welche als Betriebsmittel für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden.
Ab dem 1. März 2025 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise für die in Anhang XXXVIIIA Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Erzeugnisse eine entsprechende Bescheinigung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden.
(11) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, wenn sich diese Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in der Union befanden und anschließend in ein anderes Drittland als Russland ausgeführt wurden.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union weisen die Einführer nach, dass sich diese Erzeugnisse physisch in der Union befanden, oder legen eine Bescheinigung vor, die auf der Grundlage einer vorgelegten Bestandsanmeldung von der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Behörde vor der Ausfuhr aus der Union ausgestellt wurde.
(12) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, wenn sich diese Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in einem anderen Drittland als Russland befanden, dort poliert oder dort hergestellt wurden.
Einführer müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union für Erzeugnisse der KN-Codes 7102 10 00, 7102 31 00 und 7104 21 00 nachweisen, dass die Erzeugnisse ursprünglich vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in das Drittland eingeführt worden waren. Für Erzeugnisse der KN-Codes 7102 39 00 und 7104 91 00 sowie für die in Anhang XXXVIIIA Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Erzeugnisse müssen Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr nachweisen, dass die Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in dem Drittland verarbeitet oder hergestellt worden waren oder dass die Erzeugnisse sich vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots im Zustand der Verarbeitung oder der Herstellung in dem Drittland befunden hatten.
(13) Die Verbote gemäß den Absätzen 4 und 5 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, die vor dem 1. September 2024 hergestellt wurden, und für damit verbundene Dienstleistungen, wenn diese Erzeugnisse aus einem anderen Drittland oder Gebiet als Russland in die Union vorübergehend eingeführt oder nach vorübergehender Ausfuhr in ein anderes Drittland oder Gebiet als Russland eingeführt wurden, sofern diese Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Union oder der Ausfuhr aus der Union in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, der aktiven Veredelung, der passiven Veredelung oder der vorübergehenden Ausfuhr übergeführt wurden.
(1) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist es untersagt, Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder ihnen anderweitig das Eigentum daran zu übertragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf von oder die anderweitige Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, genehmigen.
(3) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Verkäufe oder Eigentumsübertragungen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, die ihren Ursprung in Russland haben oder unter Verstoß gegen den Artikel 4o aus Russland zur Einfuhr in die Union ausgeführt wurden, verwendet oder zu diesem Zweck wiederausgeführt werden könnten oder zur Beförderung in Drittländer zu einem Einkaufspreis per Barrel, der über dem in Anhang XI festgelegten Preis liegt.
(4) Jeder Verkauf von oder jede andere Abrede zur Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, in ein Drittland, ausgenommen einen Verkauf oder eine Eigentumsübertragung von Tankschiffen, der oder die nach Absatz 1 verboten ist, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Tankschiffes hat oder in dem er seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden.
Die Meldung an die zuständige Behörde muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: die Identität des Verkäufers und diejenige des Käufers sowie gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers - einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements - sowie die IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffes und sein Rufzeichen.
(5) Jeder Verkauf von oder sonstige Übertragung des Eigentums an in den Absätzen 1 und 4 genannten Tankschiffen nach dem 5. Dezember 2022 und vor dem 19. Dezember 2023 ist den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor dem 20. Februar 2024 zu melden.
(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung und über jede Meldung nach den Absätzen 4 und 5 innerhalb von zwei Wochen nach der Erteilung der Genehmigung bzw. nach der Meldung.
(1) Es ist verboten, Wiederverladungsdienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, zu erbringen.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, wenn diese Wiederverladung für die Beförderung in einen Mitgliedstaat erforderlich ist und dieser Mitgliedstaat bestätigt hat, dass die Wiederverladung zur Gewährleistung der Energieversorgung in diesem Mitgliedstaat erforderlich ist.
(4) Um die Einhaltung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 sicherzustellen, können die zuständigen Behörden Vorschriften und Leitlinien auf nationaler Ebene festlegen. Diese Vorschriften und Leitlinien umfassen verstärkte Sorgfaltspflichtanforderungen insbesondere zur Ermittlung von Wiederverladungsdiensten, die zum Zwecke der Umladung erbracht werden, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des auf Flüssigerdgasanlagen anzuwendenden nationalen Regelungsrahmens, die bisherigen Geschäftspraktiken der Verlader, die Zeit zwischen dem Entladen und dem Wiederverladen, Hinweisen auf unmittelbare kommerzielle Verbindungen zwischen dem Entladen und dem Wiederverladen, einschließlich des Erwerbs neuer gebündelter Entlade- und Wiederverladedienste, und das Landes der Registrierung der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer.
(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission spätestens am 26. Dezember 2024 über die gemäß diesem Absatz erlassenen Vorschriften und Leitlinien oder darüber, dass sie nicht beabsichtigen, solche Vorschriften zu erlassen.
(6) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten vor dem 26. März 2025 nicht für die Erfüllung von vor dem 25. Juni 2024 geschlossenen Verträgen.
(7) Juristische Personen, die Entladungen von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, vornehmen, unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz habe, bis zum 26. Juli 2024 und danach jeden Monat über alle Entladungsvorgänge und Transaktionen zur Einfuhr in die Union von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde. Die Meldung muss Angaben zu den Mengen enthalten.
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die erhaltenen Informationen.
(8) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit, bei der Rettung von Menschenleben auf See, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.
(9) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederverladedienste, die für die Bunkerung von mit Flüssigerdgas betriebene Schiffe zwingend erforderlich sind.
(10) Die Kommission überwacht Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte und -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union und den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union. Sie erstattet dem Rat Bericht, wenn sich bedeutende Entwicklungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verboten ereignen, spätestens jedoch bis zum 26. Juni 2025. Der Rat berücksichtigt diese Berichte bei der Überprüfung der restriktiven Maßnahmen.
(11) Im Falle bedeutender Entwicklungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verboten, die sich auf die Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte, -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union oder den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union auswirken, schlägt die Kommission dem Rat Minderungsmaßnahmen vor, zusammen mit einer Bewertung deren Auswirkungen.
(1) In Bezug auf in Anhang XVI aufgeführte Schiffe ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar
(2) Anhang XVI enthält Schiffe, die
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein in Anhang XVI aufgeführtes Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit, bei der Rettung von Menschenleben auf See oder zu humanitären Zwecken oder bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat.
(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und g können die zuständigen Behörden eines Inselmitgliedstaats einem in Anhang XVI gemäß Absatz 2 Buchstabe e aufgeführten Schiff den Zugang zu Häfen und Ankerzonen sowie die Inanspruchnahme von Diensten nach Absatz 1 Buchstabe g unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen und unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen für sie zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen der Fertigstellung von Flüssigerdgas-Projekten wie etwa Terminals und Anlagen dienen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Erfüllung - bis zum 26. September 2024 - von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(1) Es ist verboten, Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, unmittelbar oder mittelbar über nicht an das verbundene Erdgasnetz angeschlossene Flüssigerdgas-Terminals in der Union zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 26. Juli 2024 nicht für Verträge, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung jener Verträge erforderlich sind.
(4) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Lieferung von Flüssigerdgas russischen Ursprungs vom Festland eines Mitgliedstaats an seine Gebiete in äußerster Randlage.
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder religiöser Bedeutung zu kaufen, einzuführen, zu verbringen, zu verkaufen, zu liefern oder auszuführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen ukrainisches Recht oder Völkerrecht aus der Ukraine entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände ukrainischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen der Ukraine aufgeführt sind.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn die Güter nachweislich
Um den in diesem Beschluss genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung zu verleihen, fordert die Union Drittstaaten auf, restriktive Maßnahmen zu erlassen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen vergleichbar sind.
(1) Es ist verboten, die in Anhang XIV aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in dem in jenem Anhang aufgeführten Drittland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Anhang XIV enthält nur sensible Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder Güter und Technologien, die zur Stärkung der militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands bzw. zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors in einer Weise beitragen könnten, die seine Fähigkeit zur Kriegsführung stärkt, und deren Ausfuhr nach Russland im Rahmen dieses Beschlusses verboten ist, und bei denen ein hohes und fortlaufendes Risiko dafür besteht, dass sie nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr aus der Union in Drittländer, die in Anhang XV dieses Beschlusses aufgeführt sind, von diesen aus nach Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden,. In Anhang XIV werden für jedes bzw. jede in der Liste aufgeführte Gut und Technologie diejenigen Drittländer aufgeführt, in die der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr verboten ist.
Anhang XIV enthält nur Drittländer, bei denen der Rat festgestellt hat, dass sie es systematisch und fortwährend kontinuierlich versäumt haben, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr nach Russland der in jenem Anhang aufgeführten Güter und Technologien, die trotz der vorherigen Kontakte der Union zu dem betreffenden Land und ihrer Unterstützung für dieses Land aus der Union ausgeführt wurden, zu verhindern.
(4) Ist der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von in Anhang XIV aufgeführten Gütern oder Technologien an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland aufgrund bestimmter in diesem Beschluss vorgesehener Ausnahmen nicht verboten, so ist ihr Verkauf, ihre Lieferung, ihre Verbringung oder ihre Ausfuhr an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in dem aufgeführten Drittland nicht verboten, sofern dieselben Bedingungen, die im Rahmen dieses Beschlusses für die Ausfuhr nach Russland oder die Verwendung in Russland gelten, erfüllt sind.
(5) Können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von in Anhang XIV aufgeführten Gütern oder Technologien an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland im Einklang mit diesem Beschluss genehmigen, so können die zuständigen Behörden auch den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter oder Technologien an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in dem aufgeführten Drittland unter denselben Bedingungen genehmigen, die für Ausnahmen für die Ausfuhr nach Russland oder die Verwendung in Russland gelten.
(1) Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß der Liste in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, gemeinsamen vorrangigen Gütern gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang VII des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Partnerländer - müssen die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(2a) Die Absatz 1 gilt nicht für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden.
(2b) Die Ausführer unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, über jeden von ihnen geschlossenen öffentlichen Auftrag, für den die Ausnahme gemäß Absatz 2a in Anspruch genommen wurde, innerhalb von 2 Wochen nach dessen Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.
(3) In Anwendung des Absatzes 1 stellen die Ausführer sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.
(4) Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben bzw. niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.
(1) Beim Verkauf, der Lizenzierung oder der anderweitigen Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie der Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten an Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit den in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern geschützt sind, verbieten natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen ihren Partnern aus Drittländern ab dem 26. Dezember 2024 vertraglich die Nutzung solcher Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern, die unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind, und verpflichten sie, möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse dies ebenfalls zu verbieten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von vor dem 25. Juni 2024 geschlossenen Verträgen bis zum 26. Juni 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(3) In Anwendung des Absatzes 1 stellen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.
(4) Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben bzw. niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.
(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gehen ab dem 26. Dezember 2024 wie folgt vor:
(2) Absatz 1 gilt nicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter nur innerhalb der Union oder an im Anhang VII dieses Beschlusses aufgeführte Partnerländer verkaufen, liefern oder verbringen.
(3) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen stellen ab dem 26. September 2024 sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aus nicht von ihr verursachten Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.
(1) In Bezug auf das Vorhaben Paks II gelten die in diesem Beschluss vorgesehenen Verbote nicht für Tätigkeiten, die für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen erforderlich sind, sofern natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen jede solche Tätigkeit innerhalb von zwei Wochen ab deren Beginn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, melden.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und vernünftigerweise nicht wissen konnten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen verstoßen.
Artikel 7 22 22a 22b 22c 24 24a
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung bis zum 31. Dezember 2025 die Befriedigung eines Anspruchs einer der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Befriedigung des Anspruchs für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist.
(1) Verfügungen, Anordnungen, Beschlüsse, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt.
(2) Rechtshilfeersuchen während einer Ermittlung oder eines anderen Strafverfahrens und Strafen oder andere Sanktionen nach dem russischen Strafgesetzbuch auf der Grundlage eines mutmaßlichen Verstoßes gegen Verfügungen, Anordnungen, Beschlüsse, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt.
Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in diesem Beschluss und in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.
(1) Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere für die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen an diesem Beschluss und seinen Anhängen.
(2) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 in Bezug auf die Verarbeitungstätigkeiten bestimmt, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind.
Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters befinden, um die Durchsetzung der in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diesen Beschluss oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Dieser Schutz gilt für die Vorschläge des Hohen Vertreters zur Änderung dieses Beschlusses und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente.
Es ist davon auszugehen, dass die Offenlegung jeglicher in Unterabsatz 1 genannter Dokumente oder Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.
Der Rat ändert einstimmig auf der Grundlage der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX, X, XIV, XVI, XVII, XVIII und XIX.
Artikel 9 17 18 18 19 19a 20 20a 21 22 22a 23 23a 24
(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2025.
(2) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2) ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1.
3) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1).
4) Verordnung (EU) Nr. 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1).
5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
6) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 1).
7) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 65).
8) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 243).
9) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.08.2009 S. 76).
10) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
11) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 90).
12) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).
13) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).
14) Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 47)
15) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 11).
16) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 118).
17) Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004 S. 6).
18) Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005 S. 28).
19) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 1).
20) Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358, 31.12.2002, S. 28).
21) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).
22) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 94).
23) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 36).
24) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).
25) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
26) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 10).
27) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).
28) Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.06.2014 S. 70).
29) Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42I vom 23.02.2022 S. 109).
30) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6).
31) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).
32) Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.06.2014 S. 9).
33) Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42I vom 23.02.2022 S. 77).
34) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.03.2021 S. 14).
35) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012 S. 1).
36) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 1).
37) Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj).
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a | Anhang I 22 |
1. Sberbank
2. VTB Bank
3. Gazprombank
4. Vnesheconombank (VEB)
5. Rosselkhozbank
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a | Anhang II 22 |
OPK Oboronprom
United Aircraft Corporation
Uralvagonzavod
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b | Anhang III 22 |
Rosneft
Transneft
Gazprom Neft
Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 7, Artikel 3a Absatz 7 und Artikel 3b Absatz 1 | Anhang IV 22 22a 22b 22c 22d 23 23a 23b 24 24a 24b |
=> als PDF-Datei öffnen
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a | Anhang V 22 |
Alfa Bank
Bank Otkritie
Bank Rossiya
Promsvyazbank
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a | Anhang VI 22 22a |
Almaz-Antey
Kamaz
Novorossiysk Commercial Sea Port
Rostec (Russian Technologies State Corporation)
Russian Railways
Russisches Seeschiffsregister
JSC PO Sevmash
Sovcomflot
United Shipbuilding Corporation
Liste der Partnerländer nach Artikel 1k Absatz 7, Artikel 3 Absatz 9, Artikel 4j Absatz 3 und Artikel 4m Absatz 4 | Anhang VII 22 22a 22b 22c 23 23a 24 24a |
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
JAPAN
VEREINIGTES KÖNIGREICH
SÜDKOREA
AUSTRALIEN
KANADA
NEUSEELAND
NORWEGEN
SCHWEIZ
LIECHTENSTEIN
ISLAND
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1e | Anhang VIII 22 22a |
Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung | Geltungsbeginn |
Bank Otkritie | 12. März 2022 |
Novikombank | 12. März 2022 |
Promsvyazbank | 12. März 2022 |
Bank Rossiya | 12. März 2022 |
Sovcombank | 12. März 2022 |
VNESHECONOMBANK (VEB) | 12. März 2022 |
VTB BANK | 12. März 2022 |
Sberbank | 14. Juni 2022 |
Credit Bank of Moscow | 14. Juni 2022 |
Joint Stock Company Russian Agricultural Bank, JSC Rosselkhozbank | 14. Juni 2022 |
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 4g | Anhang IX 22 22a 22b 23 23a 24 |
RT - Russia Today English
RT - Russia Today UK
RT - Russia Today Germany
RT - Russia Today France
RT - Russia Today Spanish
Sputni
Rossiya RTR/RTR Planeta
Rossiya 24/ Russia 24
TV Centre International
NTV/NTV Mir
Rossiya 1
REN TV
Pervyi Kanal
RT Arabic
Sputnik Arabic
RT Balkan Oriental Review
Tsargrad
New Eastern Outlook
Katehon
Voice of Europe
RIA Novosti
Izvestija
Rossiiskaja Gazeta
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen im Sinne von Artikel 1aa | Anhang X 22 22a 22b |
OPK OBORONPROM
UNITED AIRCRAFT CORPORATION
URALVAGONZAVOD
ROSNEFT
TRANSNEFT
GAZPROM NEFT
ALMAZ-ANTEY
KAMAZ
ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION)
JSC PO SEVMASH
SOVCOMFLOT
UNITED SHIPBUILDING CORPORATION
RUSSIAN MARITIME REGISTER of SHIPPING (RMRS) (russisches Seeschiffsregister)
RUSSIAN REGIONAL DEVELOPMENT BANK.
Preise nach Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe a | Anhang XI 22 23 |
Preis für Rohöl
KN-Code | Warenbezeichnung | Preis je Barrel (USD) | Geltungsbeginn |
2709 00 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh | 60 | 5. Dezember 2022 |
Preise für Erdölerzeugnisse
KN-Code | Warenbezeichnung | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis/ unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | Preis je Barrel (USD) | Geltungsbeginn |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle | ||||
2710 12 | Leichtöle und Zubereitungen | |||
2710 12 11 | zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
2710 12 15 | zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 12 11 | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
zu anderer Verwendung Spezialbenzine | ||||
2710 12 21 | Testbenzin (white spirit) | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
2710 12 25 | Sonstiges | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
Sonstiges Motorenbenzin | ||||
2710 12 31 | Flugbenzin | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
anderes, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger | ||||
2710 12 41 | mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95 | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
2710 12 45 | mit einer Oktanzahl (ROZ) von mindestens 95 und weniger als 98 | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
2710 12 49 | mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
2710 12 50 | von mehr als 0,013 g/l | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
2710 12 70 | leichter Flugturbinenkraftstoff | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
2710 12 90 | andere Leichtöle | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
2710 19 | Sonstiges | |||
mittelschwere Öle | ||||
2710 19 11 | zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
2710 19 15 | zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 11 | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
zu anderer Verwendung Leuchtöl (Kerosin) | ||||
2710 19 21 | Flugturbinenkraftstoff | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
2710 19 25 | Sonstiges | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
2710 19 29 | Sonstiges | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
Schweröle Gasöl | ||||
2710 19 31 | zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
2710 19 35 | zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31 | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
zu anderer Verwendung | ||||
2710 19 43 | mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
2710 19 46 | mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,002 GHT | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
2710 19 47 | mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,002 GHT bis 0,1 GHT | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
2710 19 48 | mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
Heizöle | ||||
2710 19 51 | zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
2710 19 55 | zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51 | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
zu anderer Verwendung | ||||
2710 19 62 | mit einem Schwefelgehalt von 0,1 GHT oder weniger | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
2710 19 66 | mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 0,5 GHT | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
2710 19 67 | mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
Schmieröle; andere Öle | ||||
2710 19 71 | zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
2710 19 75 | zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 71 | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
zu anderer Verwendung | ||||
2710 19 81 | Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
2710 19 83 | Hydrauliköle | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
2710 19 85 | Weißöle, Paraffinum liquidum | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
2710 19 87 | Getriebeöle | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
2710 19 91 | Metallbearbeitungsöle, Formöle, Korrosionsschutzöle | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
2710 19 93 | Elektroisolieröle | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
2710 19 99 | andere Schmieröle und andere Öle | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
2710 20 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle | |||
Gasöl | ||||
2710 20 11 | mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
2710 20 16 | mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,1 GHT | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
2710 20 19 | mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT | oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 100 | 5. Februar 2023 |
Heizöle | ||||
2710 20 32 | mit einem Schwefelgehalt von 0,5 GHT oder weniger | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
2710 20 38 | mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
2710 20 90 | andere Öle | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
Ölabfälle | ||||
2710 91 | polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023 |
2710 99 | Sonstiges | unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis | 45 | 5. Februar 2023" |
Liste der Projekte gemäß Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe b | Anhang XII 23 23a 24 |
Gegenstand der Befreiung |
Geltungsbeginn |
Ablauf der |
Beförderung von Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sakhalin-2 (-2), das seinen Standort in Russland hat, per Schiff nach Japan, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung. | 5. Dezember 2022 | 28. Juni 2025 |
Liste von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß den Artikeln 4o und 4p | Anhang XIII 23 |
KN-Code | Warenbezeichnung |
vormals 2709 00 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate der KN-Unterposition 2709 00 10 aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas |
2710 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Liste der Güter und Technologien sowie Länder nach Artikel 5a | Anhang XIV 23 |
Liste der Partnerländer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d | Anhang XV 23 24 24a |
SCHWEIZ
NORWEGEN
VEREINIGTES KÖNIGREICH
LIECHTENSTEIN
Liste der Schiffe nach Artikel 4x | Anhang XVI 24 |
=> als PDF-Datei öffnen
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1ac | Anhang XVII |
[...]
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1ad | Anhang XVIII |
[...]
Liste der in Artikel 1ae genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, bei denen es sich um Kredit- und Finanzinstitute handelt | Anhang XIX |
[...]
ENDE |