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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/424 der Kommission vom 14. März 2022 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge I, IV, XV, XVI, XVII und XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben, aus denen der Eingang von Equiden, Fleischerzeugnissen, Milch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen, Tierdarmhüllen und Wassertieren in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 87 vom 15.03.2022 S. 14)



Ergänzende Informationen
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt ab dem 21. April 2021. Eine dieser Tiergesundheitsanforderungen besteht darin, dass diese Sendungen aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung kommen müssen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und die betreffenden Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Durchführungsverordnung enthalten.

(4) In Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Equiden in die Union zulässig ist. Die fehlerhafte Bezugnahme in der Überschrift von Spalte 2 dieser Liste sollte berichtigt werden. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(5) In Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist. In der fünften Spalte dieser Liste sollte der Eintrag für Serbien in Bezug auf Schweine die risikomindernden Behandlungen B oder C gemäß Artikel 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1351 der Kommission 4 widerspiegeln, die bis zum 31. Dezember 2021 galten und nun in Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 aufgeführt sind. Der Eintrag für Serbien sollte berichtigt werden und Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(6) In Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Tierdarmhüllen in die Union zulässig ist. Die Mongolei übermittelte der Kommission ihre Antwort auf einen Fragebogen zum Eingang von Sendungen von Tierdarmhüllen aus diesem Drittland in die Union im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier. Die Mongolei hat der Kommission auch ausreichende Nachweise und Garantien vorgelegt, um in diese Liste aufgenommen zu werden, die daher geändert werden sollte, um dieses Drittland aufzunehmen. Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) In Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist eine Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Milch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, Milcherzeugnissen aus Rohmilch sowie Milcherzeugnissen, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen, zulässig ist. In dieser Liste sollte die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission 5 enthaltene Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern berücksichtigt werden, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union zulässig ist, mit Angabe der Art der für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Wärmebehandlung, da die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ersetzt wurde. Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher berichtigt werden, um einen Eintrag für die Insel Man aufzunehmen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt war.

(8) In Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer oder Gebiete bzw. Zonen oder Kompartimente derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von lebenden Wassertieren gelisteter Arten in die Union zulässig ist. Dieser Anhang sollte berichtigt werden, indem die Teile 2, 3 und 4, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1937 der Kommission 6 unbeabsichtigt gestrichen wurden, in der vor der Änderung des Anhangs XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 durch die genannte Durchführungsverordnung geltenden Fassung wieder eingefügt werden. Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(10) Da die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 seit dem 21. April 2021 gilt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen und Berichtigungen im Interesse der Rechtssicherheit unverzüglich wirksam werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, IV, XV, XVI, XVII und XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1351 der Kommission vom 19. August 2019 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Schweinen mit Ursprung in der Republik Serbien nach Auftreten der Afrikanischen Schweinepest in diesem Land und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU (ABl. L 216 vom 20.08.2019 S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.07.2010 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1937 der Kommission vom 9. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich des Eingangs von Sendungen mit Weich- und Krebstieren, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind, in die Union sowie zur Festlegung der Liste der Drittländer oder Gebiete bzw. Zonen oder Kompartimente derselben, aus denen der Eingang solcher Sendungen in die Union zulässig ist (ABl. L 396 vom 10.11.2021 S. 36).

.

Anhang

Die Anhänge I, IV, XV, XVI, XVII und XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert und berichtigt:

1. In Anhang I erhält Nummer 10 folgende Fassung:

"(10) In Bezugnahmen auf Serbien ist das Gebiet des Kosovo * nicht eingeschlossen.

___
* Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos."

2. In Anhang IV Teil 1 erhalten die Überschriften der Tabellen folgende Fassung:

"ISO-Code und Name des Drittlands oder Gebiets

Gebiet gemäß Teil 2

Statusgruppe

Kategorien Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien gemäß Teil 4

Schlussdatum

Anfangsdatum"

3. In Anhang XV Teil 1 Abschnitt A erhält der Eintrag für Serbien folgende Fassung:

"RS Serbien

RS-0

A

A

B oder C

A

D

D

D

D

D

Nicht zulässig

MPNT *1
MPST"

4. In Anhang XVI Teil 1 wird zwischen dem Eintrag für Marokko und dem Eintrag für Neuseeland folgender Eintrag für die Mongolei eingefügt:

"MN
Mongolei

MN-0

Huftiere und Geflügel

CAS"

5. In Anhang XVII Teil 1 wird zwischen dem Eintrag für Grönland und dem Eintrag für Jersey folgender Eintrag für die Insel Man eingefügt:

"IM
Insel Man

IM-0

Huftiere

MILK-RM, MILK-RMP/NT,
COLOSTRUM, COLOSTRUM-BP,
DAIRY-PRODUCTS-PT"

6. In Anhang XXI werden nach Teil 1 folgende Teile 2, 3 und 4 angefügt:

"Teil 2
Beschreibung der Zonen oder Kompartimente von Drittländern oder Gebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1
Name des Drittlands oder GebietsCode der Zone/des KompartimentsBeschreibung der Zone

Kanada

CA-1

Britisch-Kolumbien

CA-2

Alberta

CA-3

Saskatchewan

CA-4

Manitoba

CA-5

New Brunswick

CA-6

Nova Scotia

CA-7

Prince Edward Island

CA-8

Neufundland und Labrador

CA-9

Yukon

CA-10

Nordwest-Territorien

CA-11

Nunavut

CA-12

Québec

Malaysia

MY-1

Halbinsel, Westmalaysia

Vereinigte Staaten

US-1

Gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme der folgenden Staaten: New York, Ohio, Illinois, Michigan, Indiana, Wisconsin, Minnesota und Pennsylvania

US-2

Humboldt Bay (Kalifornien)

US-3

Netarts Bay (Oregon),

US-4

Wilapa Bay, Totten Inlet, Oakland Bay, Quilcence Bay und Dabob Bay (Washington)

US-5

NELHA (Hawaii)

Teil 3
Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 7 der Tabelle in Teil 1

A

Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, für die Teil II.2.4 des Musters der amtlichen Bescheinigung FISH-CRUST-HC gilt, müssen aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone bzw. einem Kompartiment stammen, das bzw. die in Teil 1 Spalte 2 dieses Anhangs aufgeführt ist. Dies gilt in allen Fällen unbeschadet der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission *.

B

Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, für die Teil II.2.4 des Musters der amtlichen Bescheinigung MOL-HC gilt, müssen aus einem Land, einem Gebiet, einer Zone bzw. einem Kompartiment stammen, das bzw. die in Teil 1 Spalte 2 dieses Anhangs aufgeführt ist. Dies gilt in allen Fällen unbeschadet der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405.
Diese amtliche Bescheinigung darf nur für den Eingang in die Union von Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren verwendet werden, die den Hygienevorschriften für lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ** und den Lebensmittelsicherheitskriterien gemäß Anhang I Kapitel 1 Kategorien 1.17 und 1.25 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission *** entsprechen.
*) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118).

**) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

***) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1)

Teil 4
Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 8 der Tabelle in Teil 1

Keine".


UWS Umweltmanagement GmbHENDE