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Beschluss (GASP) 2022/430 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. LI 87 vom 15.03.2022 S. 56)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.
(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.
(3) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.
(4) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verstößt Russland massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat hat dazu aufgerufen, dringend ein weiteres Paket von gegen Einzelpersonen gerichteten und wirtschaftlichen Sanktionen auszuarbeiten und anzunehmen.
(5) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen. Insbesondere sollten alle Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen untersagt werden. Zudem sollte die Erbringung von Ratingdiensten sowie der Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten für russische Kunden oder Organisationen verboten werden. Darüber hinaus sollten in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, die Ausfuhrbeschränkungen verschärft werden, und die Liste der Personen, die mit der russischen Verteidigungs- und Industriebasis in Verbindung stehen, sollte erweitert werden. Außerdem sollten neue Investitionen in den russischen Energiesektor verboten und umfassende Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen für die Energiewirtschaft in Russland, mit Ausnahme der Nuklearindustrie und des nachgelagerten Energietransports, verhängt werden. Schließlich sollten weitere Handelsbeschränkungen für Eisen und Stahl sowie für Luxusgüter eingeführt werden.
(6) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.
(7) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 1aa
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 15. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 1g
(1) Ab dem 15. April 2022 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Ratingdienste zu erbringen.
(2) Ab dem 15. April 2022 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten zu gewähren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen."
3. Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass
4. Artikel 3a Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass
5. Artikel 3b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) In Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von den Artikeln 3 und 3a dieses Beschlusses und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Artikel 3a dieses Beschlusses aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
6. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
(1) Es ist verboten, bestimmte Güter und Technologien, die für bestimmte Kategorien von Explorations- und Fördervorhaben geeignet sind, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern oder Technologien, oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe, die erforderlich sind für
(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 17. September 2022 - einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 16. März 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.
(5) Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten nicht für die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(7) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 6 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
7. Artikel 4a erhält folgende Fassung:
"Artikel 4a
(1) Es ist verboten,
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(3) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
8. Artikel 4f Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Netzmanager für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Umsetzung und Einhaltung von Artikel 4e. Der Netzmanager lehnt insbesondere alle von Luftfahrzeugbetreibern eingereichten Flugpläne ab die auf die Absicht hindeuten, über dem Hoheitsgebiet der Union Tätigkeiten durchzuführen, die einen Verstoß gegen diesen Beschluss darstellen, sodass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird."
9. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 4i
(1) Es ist verboten,
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 17. Juni 2022 von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Artikel 4j
(1) Es ist verboten, Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(4) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden."
10. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) den in den Anhängen I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX oder X aufgeführten oder in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b oder c, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b oder c, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c oder d, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c, Artikel 1a Buchstabe a, b oder c, Artikel 1aa Buchstabe b oder c, Artikel 1e oder Artikel 1g genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,".
11. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2022.
Anhang |
1. In Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP werden die folgenden Einträge eingefügt:
"Amur Shipbuilding Factory PJSC
AO center of Shipbuilding and Ship Repairing JSC
AO Kronshtadt
Avant Space LLC
Baikal Electronics
center for Technological Competencies in Radiophtonics
Central Research and Development Institute Tsiklon
Crocus Nano Electronics
Dalzavod Ship-Repair center
Elara
Electronic Computing and Information Systems
ELPROM
Engineering center Ltd.
Forss Technology Ltd.
Integral SPB
JSC Element
JSC Pella-Mash
JSC Shipyard Vympel
Kranark LLC
Lev Anatolyevich Yershov (Ershov)
LLC center
MCST Lebedev
Miass Machine-Building Factory
Microelectronic Research and Development center Novosibirsk
MPI VOLNA
N.A. Dollezhal Order of Lenin Research and Design Institute of Power Engineering
Nerpa Shipyard
NM-Tekh
Novorossiysk Shipyard JSC
NPO Electronic Systems
NPP Istok
NTC Metrotek
OAO GosNIIkhimanalit
OAO Svetlovskoye Predpriyatiye Era
OJSC TSRY
OOO Elkomtekh (Elkomtex)
OOO Planar
OOO Sertal
Photon Pro LLC
PJSC Zvezda
Production Association Strela
Radioavtomatika
Research center Module
Robin Trade Limited
R. Ye. Alekseyev Central Design Bureau for Hydrofoil Ships
Rubin Sever Design Bureau
Russian Space Systems
Rybinsk Shipyard Engineering
Scientific Research Institute of Applied Chemistry
Scientific-Research Institute of Electronics
Scientific Research Institute of Hypersonic Systems
Scientific Research Institute NII Submikron
Sergey IONOV
Serniya Engineering
Severnaya Verf Shipbuilding Factory
Ship Maintenance center Zvezdochka
State Governmental Scientific Testing Area of Aircraft Systems (GkNIPAS)
State Machine Building Design Bureau Raduga Bereznya
State Scientific center AO GNTs RF-FEI A.I. Leypunskiy Physico-Energy Institute
State Scientific Research Institute of Machine Building Bakhirev (GosNIImash)
Tomsk Microwave and Photonic Integrated Circuits and Modules Collective Design center
UAB Pella-Fjord
United Shipbuilding Corporation JSC '35th Shipyard'
United Shipbuilding Corporation JSC 'Astrakhan Shipyard'
United Shipbuilding Corporation JSC 'Aysberg Central Design Bureau'
United Shipbuilding Corporation JSC 'Baltic Shipbuilding Factory'
United Shipbuilding Corporation JSC 'Krasnoye Sormovo Plant OJSC'
United Shipbuilding Corporation JSC SC 'Zvyozdochka'
United Shipbuilding Corporation 'Pribaltic Shipbuilding Factory Yantar'
United Shipbuilding Corporation 'Scientific Research Design Technological Bureau Onega'
United Shipbuilding Corporation 'Sredne-Nevsky Shipyard'
Ural Scientific Research Institute for Composite Materials
Urals Project Design Bureau Detal
Vega Pilot Plant
Vertikal LLC
Vladislav Vladimirovich Fedorenko
VTK Ltd
Yaroslavl Shipbuilding Factory
ZAO Elmiks-VS
ZAO Sparta
ZAO Svyaz Inzhiniring".
2. Folgender Anhang wird dem Beschluss 2014/512/GASP als Anhang X angefügt:
"Anhang X
Liste der staatseigenen Unternehmen nach Artikel 1aa
OPK OBORONPROM |
UNITED AIRCRAFT CORPORATION |
URALVAGONZAVOD |
ROSNEFT |
TRANSNEFT |
GAZPROM NEFT |
ALMAZ-ANTEY |
KAMAZ |
ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION) |
JSC PO SEVMASH |
SOVCOMFLOT |
UNITED SHIPBUILDING CORPORATION |
".
ENDE |