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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2022/527 der Kommission vom 1. April 2022 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 105 vom 04.04.2022 S. 7)


Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 11. Dezember 2018 reichte Procter & Gamble Services Company NV bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung eines Biozidprodukts mit der Bezeichnung "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)" der Produktart 2 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Belgiens bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-ER045796-14 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2) "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)" enthält aus Natriumhypochlorit freigesetztes Aktivchlor als Wirkstoff, der in der Unionsliste zugelassener Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist.

(3) Am 25. November 2020 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.

(4) Am 5. Juli 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)" und dem endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt.

(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass das Biozidprodukt "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)" als "einziges Biozidprodukt" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass das Biozidprodukt bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.

(6) Am 30. Juli 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)" zu erteilen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Procter & Gamble Services Company NV erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0026814-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)" gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 24. April 2022 bis zum 31. März 2032.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2022

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Stellungnahme der ECHA vom 16. Juni 2021 zur Unionszulassung für das Biozidprodukt "Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)" (ECHA/BPC/282/2021). https://echa.europa.eu/it/opinions-on-union-authorisation.

.

Zusammenfassung der Eigenschaften eines BiozidproduktsAnhang

ARIEL Chlorine Professional System 5 Chlorine Bleach for white wash

Produktart 2 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0026814-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0026814-0000

1. Administrative Informationen

1.1. Handelsbezeichnung(en) des Produkts

HandelsnameARIEL Chlorine Professional System 5 Chlorine Bleach for white wash

1.2. Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des ZulassungsinhabersNameProcter & Gamble Services Company NV
AnschriftTemselaan 100, 1853 Brussels Belgien
ZulassungsnummerEU-0026814-0000
R4BP-AssetnummerEU-0026814-0000
Datum der Zulassung24. April 2022
Ablauf der Zulassung31. März 2032

1.3. Hersteller des Produkts

Name des HerstellersSutter Industries S.p.A
Anschrift des HerstellersLocalità Leigozze 1, Borghetto, 15060 Borbera Italien
Standort der ProduktionsstättenLocalità Leigozze 1, Borghetto, 15060 Borbera Italien

1.4. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

WirkstoffAktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit
Name des HerstellersALTAIR CHIMICA S.p.A.
Anschrift des HerstellersVia Moie Vecchie n.13, 56048 Saline di Volterra (PI) Italien
Standort der ProduktionsstättenVia Moie Vecchie n.13, 56048 Saline di Volterra (PI) Italien

2. Produktzusammensetzung und -Formulierung

2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts

TrivialnameIUPAC-BezeichnungFunktionCAS-NummerEG-NummerGehalt (%)
Aktivchlor, freigesetzt aus NatriumhypochloritWirkstoffe9,05
NatriumhypochloritNatriumhypochloritnicht wirksamer Stoff7681-52-9231-668-39,5

2.2. Art der Formulierung

SL - Lösliches Konzentrat

3. Gefahren- und Sicherheitshinweise

GefahrenhinweiseEntwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
SicherheitshinweiseNur in Originalverpackung aufbewahren.
Dampf nicht einatmen.
Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.
Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
Schutzhandschuhe tragen.
Augenschutz tragen.
Schutzkleidung tragen.
Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.
BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen.
BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.
Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.
Verschüttete Mengen aufnehmen.
Unter Verschluss aufbewahren.
Inhalt gemäß lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.
Behälter gemäß lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

4. Zugelassene Verwendung(en)

4.1. Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1. Verwendung # 1 - Wäschedesinfektion (Maschinenwäsche) im Spülgang nach dem Waschen

Art des ProduktsPT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung-
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)wissenschaftlicher Name: keine Angaben
Trivialname: Bakterien
Entwicklungsstadium: Keine Angaben
wissenschaftlicher Name: keine Angaben
Trivialname: Hefen
Entwicklungsstadium: Keine Angaben
AnwendungsbereichInnen-
In gewerblichen Waschmaschinen (zum Beispiel Waschmaschinen in Restaurants, Hotels, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen außerhalb des Gesundheitswesens) über geschlossene automatische Dosierprogramme:
Desinfektion von Wäsche nach dem Waschen. Das Produkt kann nur mit einer gewerblichen automatischen Dosiervorrichtung von Procter & Gamble verwendet werden. Das Produkt ist nicht für die manuelle Dosierung zugelassen.
Anwendungsmethode(n)Methode: Geschlossenes System
Detaillierte Beschreibung:
-
Anwendungsrate(n) und HäufigkeitAufwandmenge: 10,0 mL/L
Verdünnung (%):
Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:
Das Produkt wird zur Desinfektion von sauberem Waschgut einmal mittels automatischer Dosierung hinzugegeben: Nach dem Wasch-/Reinigungsschritt unter Verwendung des Ariel S1 Actilift detergent (Handelsname von Ariel System S1) wird das Wasser abgepumpt/entzogen. Nach einem Nachfüllschritt mit Frischem Wasser wird das Produkt für die Hauptwäsche/den ersten Spülgang hinzugefügt.
Das Produkt ist auf sauberen Wäschestücken bei Verwendung von 10 mL/L während 15 min Kontaktzeit bei + 40 °C wirksam (Flottenverhältnis = 1:5 bei 4 kg Ballastbeladung)
Anwenderkategorie(n)berufsmäßiger Verwender
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial10 L - 20 L HDPE-Kanister mit geformtem Griff und abschließbarer Sicherheitskappe. UN-zertifiziert als Gefahrgut.

4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Anweisungen.

4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Anweisungen.

4.1.3.Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anweisungen.

4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Anweisungen.

4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anweisungen.

5. Anweisungen für die Verwendung 1

5.1. Anwendungsbestimmungen

Das Biozidprodukt ARIEL Chlorine Professional System 5 Chlorine Bleach for white wash ist ausschließlich für die Desinfektion sauberer Wäsche in der Hauptwäsche nach einer Vorwäsche mit einer Dosiervorrichtung von Procter & Gamble Professional vorgesehen:

5.2. Risikominderungsmaßnahmen

Während des Umgangs mit dem Produkt und während der Wartung von Maschinen (Reparatur defekter Dosiersysteme):

5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Bei Verschlucken:Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112/Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.
Bei Berührung mit der Haut:Sofort mit viel Wasser abwaschen. Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Mit Wasser und Seife waschen und 15 Minuten lang weiter abspülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
Bei Kontakt mit den Augen:Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen. Sofort 112/Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.
Bei Einatmen:An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Rückhaltung:

Methoden zur Reinigung:

Entsorgung:

5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Lagerungsbedingungen:

Unverträgliche Materialien:

Verbote bezüglich einer gemeinsamen Lagerung:

Lagerungsbereich:

6. Sonstige Informationen

1) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen.


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen