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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/566 der Kommission vom 7. April 2022 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Flutianil in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 109 vom 08.04.2022 S. 35)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Flutianil wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Es wurde ein Antrag auf Einfuhrtoleranzen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bezüglich der Anwendung von Flutianil bei Äpfeln, Kirschen (süß), Erdbeeren, Schlangengurken, Zucchini und Melonen in den Vereinigten Staaten gestellt. Der Antragsteller legte Daten vor, aus denen hervorgeht, dass die zulässigen Anwendungen des genannten Stoffs bei diesen Kulturen in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen in die EU zu vermeiden.

(3) Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem Mitgliedstaat bewertet, dem er zugeleitet worden war, und der von diesem Mitgliedstaat erstellte Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben 2. Sie hat diese Stellungnahme dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5) In Bezug auf Flutianil bei Melonen befand die Behörde, dass die vorgelegten Daten nicht ausreichen, um einen neuen RHG festzusetzen. In Bezug auf alle anderen vom Antragsteller beantragten Änderungen der RHG befand die Behörde, dass sie auf der Grundlage der vorgelegten Daten eine Risikobewertung vornehmen kann. Sie befand ferner, dass die vom Antragsteller beantragten Änderungen der RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die jüngsten Daten betreffend die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(6) Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2022

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu.

Reasoned opinion on the setting of import tolerance for flutianil in various crops. EFSA Journal 2021;19(9):6840.

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=> zum Anhang (PDF-Format)Anhang

Hinweis d. Red.:Die Änderung ist noch nicht in dem entsprechenden Anhang der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Spalte für Flutianil folgende Fassung:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"PDF-Datei öffnen


UWS Umweltmanagement GmbHENDE