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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/623 der Kommission vom 11. April 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2454)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 115 vom 13.04.2022 S. 90)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 3 der Kommission wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der HPAI.
(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen.
(5) Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal und Rumänien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/522 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/522 haben Deutschland, Frankreich, Italien und Rumänien der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden und die innerhalb oder außerhalb der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete liegen, gemeldet.
(7) Darüber hinaus hat Belgien der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N1 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der belgischen Provinz Westflandern gemeldet.
(8) Ferner hat Bulgarien der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N1 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der bulgarischen Region Plovdiv gemeldet.
(9) Außerdem hat Dänemark der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N1 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der dänischen Gemeinde Langeland gemeldet.
(10) Die zuständigen Behörden Belgiens, Bulgariens, Dänemarks, Deutschlands, Frankreichs, Italiens und Rumäniens haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.
(11) Darüber hinaus hat die zuständige Behörde Frankreichs beschlossen, zusätzlich zu den aufgrund bestimmter Ausbrüche in der französischen Region Pays de la Loire abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen eine weitere Sperrzone einzurichten.
(12) Die Kommission hat die von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien und Rumänien ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der Schutz- und Überwachungszonen in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien und Rumänien, die von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt wurden, sowie der von Frankreich eingerichteten weiteren Sperrzone ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die jüngsten Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.
(13) Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 sind derzeit keine Gebiete als Schutz- und Überwachungszonen für Belgien und Dänemark und keine Gebiete als Schutzzone für Bulgarien aufgeführt.
(14) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien und Rumänien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die von Frankreich eingerichtete weitere Sperrzone in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.
(15) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 für Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien und Rumänien aufgeführten Gebiete geändert werden.
(16) Darüber hinaus sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 Schutz- und Überwachungszonen für Belgien und Dänemark sowie eine Schutzzone für Bulgarien aufgeführt werden.
(17) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien und Rumänien ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die von Frankreich ordnungsgemäß abgegrenzte weitere Sperrzone und die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden.
(18) Darüber ist in Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen, dass die zuständige Behörde im erforderlichen Umfang und nach Durchführung einer Risikobewertung Ausnahmen hinsichtlich der Maßnahmen zur Anwendung in Sperrzonen gewähren kann. Dementsprechend können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern und spezifiziert pathogenfreien Eiern aus diesen Zonen gestatten. Solche Sendungen können in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn sie von der einschlägigen Veterinärbescheinigung oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für diese Waren gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission 5 begleitet werden. Daher sollte diesen Bescheinigungen eine Bescheinigung beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass die Sendungen dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 entsprechen.
(19) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 sollte daher entsprechend geändert werden.
(20) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(21) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
"Dieser Beschluss enthält Vorschriften für Verbringungen von Sendungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern und spezifiziert pathogenfreien Eiern aus den in Teil C des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten weiteren Sperrzonen, sofern eine Ausnahme gemäß Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gewährt wurde, die solche Verbringungen gestattet."
2. In Artikel 3a wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) im Falle, dass die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats nach einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung eine Ausnahme gemäß Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gewährt hat, die die Verbringung von Sendungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern und spezifiziert pathogenfreien Eiern aus in Teil C des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten weiteren Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten gestattet, die betroffenen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Sendungen von der entsprechenden Veterinärbescheinigung oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigung gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission * begleitet werden, die folgende Bescheinigung enthalten muss:
'Die Sendung entspricht den Bestimmungen des Artikels 3a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 der Kommission.'
___
*) Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.03.2021 S. 1)."
3. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. April 2022
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.04.2021 S. 166).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/522 der Kommission vom 29. März 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 104 vom 01.04.2022 S. 74).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.03.2021 S. 1).
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