Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24 März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 113 vom 31.03.2021 S. 1 A, ber. 2023 L 30 S. 34;
VO (EU) 2021/619 - ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 72 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/1329 - ABl. L 288 vom 11.08.2021 S. 48 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/37 - ABl. L 8 vom 13.01.2022 S. 92 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/55 - ABl. L 10 vom 17.01.2022 S. 4 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/250 - ABl. L 41 vom 22.02.2022 S. 19 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/497 - ABl. L 101 vom 29.03.2022 S. 6 Inkrafttreten Art. 2; ber. L 161 S. 123 A;
VO (EU) 2023/308 - ABl. L 40 vom 10.02.2023 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/351 - ABl. L 2024/351 vom 09.02.2024 Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2024/399 - ABl. L 2024/399 vom 12.02.2024 Inkrafttreten Gültig Art. 3 A;
VO (EU) 2024/1044 - ABl. L 2024/1044 vom 26.04.2024 Inkrafttreten, ber. L 2024/90598)
Neufassung - Ersetzt Beschl. 2010/470/EU - Entsprechungstabelle
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2, Artikel 156 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 162 Absatz 5, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 126 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Anforderungen an die amtliche Veterinärbescheinigung für unterschiedliche Verbringungen von Landtieren und Erzeugnissen daraus.
Mit ihr wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Muster für Veterinärbescheinigungen und Erklärungen sowie Vorschriften über die Angaben zu erlassen, die bestimmte Dokumente und Erklärungen zu enthalten haben, die für den Eingang von Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials in die Union erforderlich sind.
Darüber hinaus wird der Kommission mit der genannten Verordnung die Befugnis übertragen, besondere Vorschriften über Muster für Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für bestimmte Kategorien von Tieren und Zuchtmaterial festzulegen.
Die Verordnung (EU) 2016/429 sieht ferner vor, dass Veterinärbescheinigungen weitere Angaben enthalten können, die nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.
(2) Darüber hinaus wird der Kommission durch die genannte Verordnung und gemäß Artikel 146 Absatz 2 sowie Artikel 156 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 162 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Muster für Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von bestimmten Landtieren und Zuchtmaterial dieser Landtiere in einen anderen Mitgliedstaat zu erlassen.
(3) Zur einheitlichen Durchführung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 sollten daher in der vorliegenden Verordnung Muster für Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen festgelegt werden, welche die Veterinäranforderungen an Verbringungen von bestimmten Landtieren und Zuchtmaterial dieser Landtiere zwischen Mitgliedstaaten sowie an ihren Eingang in die Union umfassen.
(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission 3 enthält ergänzende Vorschriften betreffend registrierte und zugelassene Zuchtmaterialbetriebe sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit bei Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten Landtieren. Anhang IV der genannten Verordnung enthält ergänzende Vorschriften für die Angaben, die in der Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie von anderen darin aufgeführten Tieren, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, enthalten sein müssen.
Gemäß der genannten Verordnung sollten solche Veterinärbescheinigungen unter anderem einschlägige Angaben zur Tiergesundheitslage enthalten.
Daher sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 festgelegten ergänzenden Vorschriften und Anforderungen in der vorliegenden Verordnung und den darin festgelegten Musterbescheinigungen berücksichtigt werden.
(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission 4 enthält ergänzende Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 bei Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union.
Die genannte Verordnung umfasst spezifische Anforderungen an solche Verbringungen und ergänzende Vorschriften für die Veterinärbescheinigung, insbesondere Vorschriften über die Angaben, die in den Veterinärbescheinigungen für bestimmte Landtiere und Bruteier enthalten sein müssen, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
Daher sollten die vorliegende Verordnung und die darin festgelegten Musterbescheinigungen den ergänzenden Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 Rechnung tragen.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 5 enthält ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang unter anderem von Sendungen bestimmter Landtiere und von Zuchtmaterial der darin aufgeführten Arten und Kategorien gehaltener Landtiere in die Union.
Insbesondere müssen solche Sendungen gemäß der genannten Verordnung von einer Veterinärbescheinigung und, falls in der genannten Verordnung so vorgesehen, von Erklärungen oder sonstigen Dokumenten begleitet sein.
Daher sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten einschlägigen Garantien in den Musterbescheinigungen der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.
(7) Darüber hinaus sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 besondere Begriffsbestimmungen unter anderem für bestimmtes Zuchtmaterial und Zuchtmaterialbetriebe festgelegt.
Ferner werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die Zwecke der genannten Delegierten Verordnung spezifische Begriffsbestimmungen unter anderem für bestimmte Landtiere festgelegt und die Begriffe "spezifiziert pathogenfreie Eier" und "individuelle Zulassungsnummer" definiert.
Daher sollte die vorliegende Verordnung auch bestimmten Begriffsbestimmungen aus den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/686 und (EU) 2020/692 Rechnung tragen.
(8) Musterbescheinigungen, die aus Gründen der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit vorgeschrieben sind, sind derzeit in verschiedenen Rechtsakten festgelegt.
Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sowie für einen einfachen Zugang der zuständigen Behörden, der betroffenen Unternehmer und der Öffentlichkeit ist es angezeigt, die Musterbescheinigungen für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten und für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen.
(9) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 6 sind die Muster der Veterinärbescheinigungen, der amtlichen Bescheinigungen und der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für die Verbringungen von Sendungen von Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union oder zwischen Mitgliedstaaten sowie die Kompatibilität solcher Bescheinigungen mit dem Trade Control and Expert System (TRACES) und die Erleichterung des Bescheinigungssystems in der Union festgelegt.
Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster für Veterinärbescheinigungen und die Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials auf der Grundlage des Musters für Veterinärbescheinigungen und des Musters für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten in Anhang I Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 erstellt werden.
(10) Um zudem für Kohärenz bei der Bescheinigungstätigkeit zu sorgen und ihre Effizienz zu verbessern, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster für Veterinärbescheinigungen und die Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials auf der Grundlage des Musters für Veterinärbescheinigungen und auf der Grundlage des Musters für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union in Anhang I Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 erstellt werden.
(11) In Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gestatten, wenn die Sendungen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, sofern keine Ausnahme nach Artikel 237 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung vorliegt.
Nach Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 müssen Sendungen von bestimmten Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, von einer amtlichen Bescheinigung, einer amtlichen Attestierung oder einem anderen Nachweis, dass die Sendung die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllt, begleitet sein.
Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten und zur Erleichterung der amtlichen Kontrollen beim Eingang von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials in die Union sollten in dieser Verordnung daher Muster für Veterinärbescheinigungen und Muster für Tiergesundheits-/amtliche Bescheinigungen für solche in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.
(12) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der in ihrem Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften zu gewährleisten, die unter anderem Vorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs sowie Anforderungen an Tiergesundheit und Tierschutz umfassen.
Die genannte Verordnung enthält bestimmte Vorschriften über die amtliche Bescheinigungstätigkeit für Fälle, in denen nach den in ihrem Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen vorgeschrieben ist. Insbesondere wird der Kommission durch die genannte Verordnung die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Muster amtlicher Bescheinigungen sowie über die Ausstellung und den Ersatz solcher Bescheinigungen zu erlassen.
Da die Verordnung (EU) 2016/429 keine spezifischeren Vorschriften enthält, gelten die einschlägigen Vorschriften über die amtliche Bescheinigungstätigkeit auch für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen.
(13) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften umfassen Anforderungen im Bereich Tiergesundheit, aber unter anderem auch Vorschriften in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Tierschutz.
Im Interesse der Rechtsklarheit und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands bei der Ausstellung von Bescheinigungen sollte diese Verordnung von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin zu unterzeichnende Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen umfassen.
Um die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Eingang in die Union und innerhalb der Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials zu erleichtern sowie den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster der Veterinärbescheinigungen und der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.
(14) Um die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen des Eingangs in die Union zu erleichtern, sollten die Anforderungen an Bescheinigungen für den Eingang in die Union auch sprachliche Anforderungen umfassen.
(15) Ziel der Verordnung (EU) 2016/429 ist es, den Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der Bescheinigung und Meldung zu verringern, indem die Informationstechnologie für so viele Zwecke wie möglich eingesetzt wird.
Darüber hinaus enthält die genannte Verordnung bestimmte Vorschriften dazu, dass elektronische Veterinärbescheinigungen anstelle von Veterinärbescheinigungen auf Papier bestimmte Sendungen begleiten können.
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 muss das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) die Herstellung, Verwaltung und Übermittlung - auch in elektronischer Form - der amtlichen Bescheinigungen ermöglichen.
In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 7 ist TRACES als die IMSOC-Komponente vorgesehen, die es ermöglicht, Bescheinigungen elektronisch auszustellen und so mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken im Zusammenhang mit Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen zu verhindern.
Daher sollten die in dieser Verordnung festgelegten Musterbescheinigungen mit TRACES kompatibel sein, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Bescheinigungsmittel zu gewährleisten und dem Ziel einer Harmonisierung des Bescheinigungsverfahrens Rechnung zu tragen.
(16) Mit Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen festzulegen.
Daher ist es angezeigt, einheitliche Anforderungen an den Ersatz von Bescheinigungen festzulegen, die für Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen gelten sollten, welche von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin zu unterzeichnen sind, und diese einheitlichen Anforderungen sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(17) Zur Vermeidung falscher und missbräuchlicher Verwendungen ist es wichtig, Vorschriften dafür festzulegen, in welchen Fällen eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden darf, und welche Anforderungen für den Ersatz von Bescheinigungen erfüllt sein müssen.
Dies sollte sich auf Verwaltungsfehler und auf Fälle beschränken, in denen die ursprüngliche Bescheinigung beschädigt wurde oder verloren gegangen ist.
(18) Die Muster für Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials sollten Angaben zur Sendung und spezifische von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin bescheinigte Informationen über die Gesundheit von Mensch und Tier sowie erforderlichenfalls zum Tierschutz enthalten.
Bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten sollten die Muster für Veterinärbescheinigungen wie auch für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen einen Teil enthalten, der zur Aufzeichnung der während dieser Verbringungen und am Bestimmungsort durchgeführten amtlichen Kontrollen sowie der Ergebnisse dieser amtlichen Kontrollen bestimmt ist.
(19) Im Beschluss 2010/470/EU der Kommission 8 sind Musterveterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen im Hinblick auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates 9 festgelegt.
Allerdings wurde die Richtlinie 92/65/EWG mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben und durch sie ersetzt.
Ferner wurden mit der Verordnung (EU) 2016/429 und anderen Rechtsvorschriften der Union bestimmte andere Rechtsakte aufgehoben, die in den in dem genannten Beschluss festgelegten Musterbescheinigungen aufgeführt sind.
Daher sollten aus Gründen der Harmonisierung und Klarheit sowie zur Vermeidung von Doppelregelungen die Musterveterinärbescheinigungen in dem Beschluss 2010/470/EU durch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bescheinigungen ersetzt werden, und der Beschluss 2010/470/EU sollte aufgehoben werden.
(20) Es ist angezeigt, eine Übergangsfrist einzuführen, um der besonderen Situation der zuständigen Behörden in Drittländern Rechnung zu tragen, die die erforderlichen Vorkehrungen treffen müssen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, und um der besonderen Situation bei der Verbringung von Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials Rechnung zu tragen, die von Bescheinigungen begleitet sind, welche vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung nach den Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 10 und (EU) Nr. 206/2010 11 der Kommission, den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 139/2013 12 und (EU) 2018/659 13 der Kommission, den Beschlüssen 2006/168/EG 14, 2010/470/EU und 2010/472/EU 15 der Kommission sowie gemäß den Durchführungsbeschlüssen 2011/630/EU 16, 2012/137/EU 17 und (EU) 2019/294 18 der Kommission ausgestellt wurden.
(21) Da die Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
(22) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2017/625 sowie über die Ausstellung und den Ersatz dieser Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials in die Union 19 sowie für deren Verbringungen innerhalb der Union und zwischen Mitgliedstaaten vorgeschrieben sind (im Folgenden "Bescheinigungen").
(2) Mit dieser Verordnung werden Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen zu folgenden Zwecken festgelegt:
- für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials (Anhang I); und
- für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials (Anhang II).
(3) Diese Verordnung enthält Mustererklärungen, die Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen innerhalb der Union und für den Eingang in die Union bestimmter Kategorien von Landtieren begleiten (Anhang III).
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- "registrierter Zuchtmaterialbetrieb" einen Zuchtmaterialbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;
- "zugelassener Zuchtmaterialbetrieb" einen Zuchtmaterialbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;
- "Samen" Samen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;
- "Eizellen" Eizellen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;
- "Embryo" einen Embryo im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;
- "Besamungsstation" einen Zuchtmaterialbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;
- "Embryo-Entnahmeeinheit" einen Zuchtmaterialbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;
- "Embryo-Erzeugungseinheit" einen Zuchtmaterialbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;
- "Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb" einen Zuchtmaterialbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;
- "Zuchtmaterialdepot" einen Zuchtmaterialbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;
- "Rind" ein Rind im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
- "Schaf" ein Schaf im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
- "Ziege" eine Ziege im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
- "Equiden" Equiden im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
- "Camelidae" Camelidae im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
- "Cervidae" Cervidae im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
- "registrierte Equiden" registrierte Equiden im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
- "Eintagsküken" Eintagsküken im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/692;
- "spezifiziert pathogenfreie Eier" Bruteier im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 26 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/692;
- "Honigbienen" Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/692;
- "Hummeln" Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/692;
- "individuelle Zulassungsnummer" eine Nummer im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 25 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/692.
Artikel 3 Ausfüllen von Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials
(1) Bescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials gemäß Anhang I sind von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin gemäß den Hinweisen in Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen.
(2) Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials gemäß Anhang II sind von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin gemäß den Hinweisen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen.
(3) Die für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendungen verantwortlichen Unternehmer übermitteln der zuständigen Behörde die Angaben zur Beschreibung derartiger Sendungen gemäß Teil I der Musterbescheinigungen in Anhang I beziehungsweise Anhang II.
Artikel 4 Anforderungen an Bescheinigungen für Landtiere und Zuchtmaterial
(1) Der/die amtliche Tierarzt/Tierärztin füllt Bescheinigungen für Sendungen von Landtieren und Zuchtmaterial gemäß den folgenden Anforderungen aus:
- Die Bescheinigung trägt die Unterschrift der/des amtlichen Tierärztin/Tierarztes und den Dienststempel; die Unterschrift und der Dienststempel - ausgenommen Prägestempel oder Wasserzeichen - haben sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abzuheben.
- Enthält die Bescheinigung mehrere oder alternative Angaben, sind die nicht zutreffenden Angaben von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin durchzustreichen, mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel zu versehen oder vollständig aus der Bescheinigung zu entfernen.
- Die Bescheinigung hat aus einem der folgenden Elemente zu bestehen:
- einem einzigen Blatt Papier,
- mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden,
- mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt.
- Besteht die Bescheinigung, wie unter Buchstabe c Ziffer iii beschrieben, aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, ist jede Seite mit dem eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin und dem amtlichen Stempel zu versehen.
- Bei Bescheinigungen für Verbringungen von Sendungen zwischen Mitgliedstaaten hat die Bescheinigung die Sendung bis zum Bestimmungsort innerhalb der Union zu begleiten.
- Bei Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen in die Union ist die Bescheinigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union, an der die Sendung amtlich kontrolliert wird, vorzulegen.
- Die Bescheinigung ist auszustellen, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde verlässt.
- Bei Bescheinigungen für den Eingang in die Union ist die Bescheinigung in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union liegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe h kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass amtliche Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet sind.
(3) Absatz 1 Buchstaben a bis e gilt nicht für elektronische Bescheinigungen, die entsprechend den Anforderungen des Artikels 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ausgestellt werden.
(4) Absatz 1 Buchstaben b, c und d gilt nicht für Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden.
Artikel 5 Ersatz von Bescheinigungen für Landtiere und Zuchtmaterial
(1) Die zuständigen Behörden dürfen für Sendungen von Landtieren und Zuchtmaterial nur dann Ersatzbescheinigungen ausstellen, wenn die ursprüngliche Bescheinigung Verwaltungsfehler aufweist oder die ursprüngliche Bescheinigung beschädigt oder verloren gegangen ist.
(2) In der Ersatzbescheinigung dürfen die in der ursprünglichen Bescheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung der Sendung und zu ihrer Rückverfolgbarkeit sowie die in der ursprünglichen Bescheinigung für die Sendung abgegebenen Garantien nicht geändert werden.
(3) In der Ersatzbescheinigung muss die zuständige Behörde:
- klar erkennbar auf den eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und das Datum der Ausstellung der ursprünglichen Bescheinigung verweisen und deutlich angeben, dass sie die ursprüngliche Bescheinigung ersetzt;
- eine neue Bescheinigungsnummer zuweisen, die sich von der der ursprünglichen Bescheinigung unterscheidet;
- das Datum ihrer Ausstellung anstelle des Datums der Ausstellung der ursprünglichen Bescheinigung angeben;
- ein Originaldokument auf Papier ausstellen, sofern es sich nicht um eine elektronische Ersatzbescheinigung in TRACES handelt.
(4) Beim Eingang von Sendungen in die Union kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union davon absehen, von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer eine Ersatzbescheinigung zu verlangen, wenn sich Angaben zum Empfänger, zum Einführer, zur Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union oder zum Transportmittel ändern, nachdem die Bescheinigung ausgestellt wurde und der für die Sendung verantwortliche Unternehmer diese neuen Angaben übermittelt hat.
Artikel 6 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Huftieren zwischen Mitgliedstaaten
Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für Verbringungen bestimmter Kategorien von Huftieren zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Tierart einem der folgenden Muster:
- BOV-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 1 für Rinder, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind;
- BOV-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 2 für Rinder, die zur Schlachtung bestimmt sind;
- POR-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 3 für Schweine, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind;
- POR-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 4 für Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind;
- OV/CAP-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 5 für Schafe und Ziegen, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind;
- OV/CAP-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 6 für Schafe und Ziegen, die zur Schlachtung bestimmt sind;
- EQUI-INTRA-IND, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 7 für einen einzelnen Equiden, der nicht zur Schlachtung bestimmt ist;
- EQUI-INTRA-CON, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 8 für eine Sendung von Equiden;
- CAM-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 9 für Camelidae, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind;
- CAM-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 10 für Camelidae, die zur Schlachtung bestimmt sind;
- CER-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 11 für Cervidae, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind;
- CER-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 12 für Cervidae, die zur Schlachtung bestimmt sind;
- OTHER-UNGULATES-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 13 für gehaltene Huftiere außer Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind;
- OTHER-UNGULATES-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 14 für gehaltene Huftiere außer Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae, die zur Schlachtung bestimmt sind.
Artikel 7 Muster der Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten 24
Die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Kategorie von Vögeln und betroffenen Erzeugnissen einem der folgenden Muster:
- POU-INTRA-HEP, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 15 für Bruteier von Geflügel;
- POU-INTRA-DOC, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 16 für Eintagsküken;
- POU-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 17 für Zucht- oder Nutzgeflügel;
- POU-INTRA-LT20, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 18 für weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, oder weniger als 20 Bruteier von Geflügel, ausgenommen Laufvögel;
- POUR-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 19 für Geflügel, das zur Schlachtung bestimmt ist;
- POU-INTRA-SPF, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 20 für spezifiziert pathogenfreie Eier;
- CAPTIVE-BIRDS-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 21 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel;
- a. CAPTIVE-BIRDS-EXHIBITION-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 21a für in Gefangenschaft gehaltene Vögel von einer Ausstellung;
- HE-CAPTIVE-BIRDS-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 22 für Bruteier in Gefangenschaft gehaltener Vögel.
Artikel 8 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern zwischen Mitgliedstaaten 24
Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:
- BOV-SEM-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 23, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde;
- BOV-SEM-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 24, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG 20 des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG 21 des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- BOV-SEM-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 25, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG 22 des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- BOV-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 26, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden;
- BOV-EMB-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 27, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen entnommen oder hergestellt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates 23 entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
- BOV-GP-PROCESSING-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 28, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde;
- Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden;
- Bestände von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG entnommen oder hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden;
- BOV-GP-STORAGE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 29, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde;
- Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden;
- Bestände von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG entnommen oder hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden.
Artikel 9 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen zwischen Mitgliedstaaten 24
Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:
- OV/CAP-SEM-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 30, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde;
- OV/CAP-SEM-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 31, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- OV/CAP-SEM-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 32, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 33, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden;
- OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 34, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
- OV/CAP-OOCYTES-EMB-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 35, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
- OV/CAP-GP-PROCESSING-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 36, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde;
- Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden;
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
- OV/CAP-GP-STORAGE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 37, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde;
- Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden;
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden.
Artikel 10 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen zwischen Mitgliedstaaten 24
Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:
- POR-SEM-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 38, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde;
- POR-SEM-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 39, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG 24 des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- POR-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 40, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden;
- POR-OOCYTES-EMB-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 41, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
- POR-OOCYTES-EMB-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 42, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
- POR-GP-PROCESSING-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 43, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde;
- Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden;
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
- POR-GP-STORAGE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 44, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde;
- Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden;
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden.
Artikel 11 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden zwischen Mitgliedstaaten 24
Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:
- EQUI-SEM-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 45, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde;
- EQUI-SEM-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 46, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- EQUI-SEM-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 47, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- EQUI-SEM-D-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 48, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- EQUI-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 49, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden;
- EQUI-OOCYTES-EMB-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 50, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
- EQUI-OOCYTES-EMB-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 51, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
- EQUI-OOCYTES-EMB-D-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 52, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
- EQUI-GP-PROCESSING-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 53, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde;
- Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden;
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden;
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden;
- EQUI-GP-STORAGE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 54, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde;
- Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;
- Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden;
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden;
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden.
Artikel 12 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Bienen zwischen Mitgliedstaaten
Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für Verbringungen bestimmter Kategorien von Bienen zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Tierart einem der folgenden Muster:
- HBEE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 55 für Honigbienen;
- QUE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 56 für unter die Ausnahmeregelung fallende Honigbienenköniginnen;
- BBEE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 57 für Hummeln.
Artikel 13 Muster der Veterinärbescheinigungen und Erklärungen für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten 24
Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und die Erklärungen gemäß Artikel 1 Absatz 3, die für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Tierart und betroffenen Erzeugnissen einem der folgenden Muster:
- CONFINED-LIVE- INTRA erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 58 für Landtiere, die zwischen geschlossenen Betrieben verbracht werden;
- CONFINED-PRIMATE- INTRA erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 59 für Primaten, die in einen geschlossenen Betrieb verbracht werden;
- GP-CONFINED-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 60, für Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von in einem geschlossenen Betrieb gehaltenen Landtieren, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden:
- CANIS-FELIS-FERRETS-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 61 für Hunde, Katzen und Frettchen;
- - gestrichen -
- OTHCARN-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 63 für sonstige Carnivora;
- WILD-ANIMALS-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 64 für wild lebende Landtiere;
- GP-CAM-CER-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 65, für Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Familien Camelidae und Cervidae, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden.
Artikel 14 Muster der Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Kategorien von Huftieren in die Union 22 22a 24
Die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Huftieren in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Tierart einem der folgenden Muster:
- BOV-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 1, für Rinder
- BOV-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 2, für zur Schlachtung bestimmte Rinder
- BOV-X-TRANSIT-RU, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 3, für Rinder für die Durchfuhr aus der Region Kaliningrad in andere Regionen Russlands durch das Hoheitsgebiet Litauens
- OV/CAP-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 4, für Schafe und Ziegen
- OV/CAP-X-NI, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 4a, für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland, gültig bis zum 31. Dezember 2024
- OV/CAP-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 5, für zur Schlachtung bestimmte Schafe und Ziegen
- ENTRY-EVENTS, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 6, für bestimmte Huftiere, die aus der Union stammen und zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und Shows in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden
- SUI-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 7, für Schweine und Tiere der Familie Tayassuidae
- SUI-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 8, für zur Schlachtung bestimmte Schweine
- RUM, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 9, für Tiere der Familien Antilocapridae, Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), Giraffidae, Moschidae und Tragulidae
- RHINO, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 10, für Tiere der Familien Tapiridae, Rhinocerotidae und Elephantidae
- HIPPO, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 11, für Tiere der Familie Hippopotamidae
- CAM-CER, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 12, für Camelidae und Cervidae
Artikel 15 Muster der Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen für den Eingang bestimmter Kategorien von Equiden in die Union 24
Die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung und die Erklärungen gemäß Artikel 3 Buchstabe c Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Equiden in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffenen Verbringungen einem der folgenden Muster:
- EQUI-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 13, für den Eingang von Equiden in die Union
- EQUI-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 14, für den Eingang von zur Schlachtung bestimmten Equiden in die Union
- EQUI-RE-ENTRY-30, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 15, für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen
- EQUI-RE-ENTRY-90-COMP, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 16, für die Wiedereinfuhr registrierter Turnierpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) veranstalteten Pferdesportveranstaltungen
- EQUI-RE-ENTRY-90-RACE, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 17, für die Wiedereinfuhr registrierter Rennpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an bestimmten Rennveranstaltungen in Australien, Bahrain, Hongkong, Japan, Kanada, Katar, Saudi-Arabien, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder den Vereinigten Staaten von Amerika
Artikel 16 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind 24
Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang von für einen geschlossenen Betrieb bestimmten Huftieren in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Tierart einem der folgenden Muster:
- CONFINED-RUM, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 18 Abschnitt 2, für in Abschnitt 1 dieses Kapitels aufgeführte Tiere, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind
- CONFINED-SUI, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 19 Abschnitt 2, für in Abschnitt 1 dieses Kapitels aufgeführte Tiere, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind
- CONFINED-TRE, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 20 Abschnitt 2, für in Abschnitt 1 dieses Kapitels aufgeführte Tiere, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind
- CONFINED-HIPPO, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 21, für Tiere der Familie Hippopotamidae, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind
Artikel 17 Muster der Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials in die Union 22 24
Die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Kategorie von Vögeln und betroffenem Zuchtmaterial einem der folgenden Muster:
- BPP, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 22, für Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel
- BPR, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 23, für Zuchtlaufvögel oder Nutzlaufvögel
- DOC, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 24, für Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel
- DOR, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 25, für Eintagsküken von Laufvögeln
- HEP, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 26, für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Laufvögel
- HER, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 27, für Bruteier von Laufvögeln
- SPF, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 28, für spezifiziert pathogenfreie Eier
- SP, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 29, für zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, ausgenommen Laufvögel
- SR, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 30, für zur Schlachtung bestimmte Laufvögel
- POU-LT20, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 31, für weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel
- HE-LT20, erstellt nach dem Muster in Anhang IIKapitel 32, für weniger als 20 Bruteier von Geflügel, ausgenommen Laufvögel
- CAPTIVE-BIRDS, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 33, für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, ausgenommen nach dem Eingang in die Union unverzüglich freigelassene Brieftauben
- RACING PIGEONS-IMMEDIATE RELEASE, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 34, für nach dem Eingang in die Union unverzüglich freigelassene Brieftauben
- HE-CAPTIVE-BIRDS, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 35, für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Artikel 18 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Kategorien von Bienen in die Union
Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Bienen in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Tierart einem der folgenden Muster:
- QUE, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 36, für Honigbienenköniginnen;
- BBEE, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 37, für Hummeln.
Artikel 19 Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union
Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zu verwenden ist, entspricht dem Muster CANIS- FELIS-FERRETS, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 38.
Artikel 20 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern in die Union 24
Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:
- BOV-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 39, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- BOV-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 40, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersperma, das nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- BOV-SEM-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 41, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersperma, das vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 42, für Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert, sowie von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versendet wurden
- BOV-in vivo-EMB-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 43, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit, von der die Embryonen entnommen wurden, versandte Sendungen von Beständen in vivo hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurden
- BOV-in vitro-EMB-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 44, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen hergestellt wurden, versandte Sendungen von Beständen in vitro hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG unter Verwendung von Samen, der den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG genügte, hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden
- BOV-in vitro-EMB-D-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 45, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen hergestellt wurden, versandte Sendungen von Beständen in vitro hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG unter Verwendung von Samen aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen bzw. Samendepots hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden
- BOV-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 46, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- Bestände von in vivo hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden
- Bestände von in vitro hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG erfüllte
- Bestände von in vitro erzeugten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen oder Zuchtmaterialdepots stammt
- BOV-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 47, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- Bestände von in vivo hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden
- Bestände von in vitro hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG erfüllte
- Bestände von in vitro erzeugten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen oder Zuchtmaterialdepots stammt
Artikel 21 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen in die Union 24
Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:
- OV/CAP-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 48, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- OV/CAP-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 49, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 50, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt wurden
- OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 51, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahme- oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
- OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 52, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
- OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 53, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
Artikel 22 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen in die Union 24
Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:
- POR-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 54, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- POR-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 55, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- POR-OOCYTES-EMB-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 56, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- POR-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 57, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- POR-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 58, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
Artikel 23 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden in die Union 24
Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:
- EQUI-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 59, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- EQUI-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 60, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensperma, das nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- EQUI-SEM-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 61, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma gewonnen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensperma, das nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- EQUI-SEM-D-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 62, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensperma, das vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 63, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 64, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
- EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 65, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
- EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 66, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden
- EQUI-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 67, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
- Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden
Artikel 24 Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang von Zuchtmaterial bestimmter Kategorien von Landtieren in die Union 24
Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang von Sendungen in die Union zu verwenden ist, die Samen, Eizellen und Embryonen von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren enthalten, der/die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde(n), entspricht dem Muster GP-CONFINED-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 68.
Artikel 25 Muster der amtlichen Erklärungen für den Eingang bestimmter Kategorien von Landtieren in die Union
(1) Die Erklärung gemäß Artikel 1 Absatz 3, die für die Beförderung von Landtieren, die auf dem Seeweg in die Union verbracht werden, zu verwenden ist, entspricht dem Musteraddendum AT-TERRE-SEA, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 1, und wird vom Schiffskapitän/von der Schiffskapitänin ausgefüllt.
(2) Die Erklärung gemäß Artikel 1 Absatz 3, die für die Umladung von Equiden zu verwenden ist, damit die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 erfüllt sind, entspricht dem Muster EQUI-TRANS, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung.
(3) Die Erklärungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden den entsprechenden Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen beigefügt.
Artikel 26 Aufhebungen
(1) Der Beschluss Nr. 2010/470/EU wird mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 27 Übergangsbestimmungen 21 21a
(1) Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 und (EU) Nr. 206/2010, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 139/2013 und (EU) 2018/659, der Entscheidung 2006/168/EG und des Beschlusses 2010/472/EU sowie gemäß den Durchführungsbeschlüssen 2011/630/EU, 2012/137/EU und (EU) 2019/294 ausgestellt wurde, werden bis zum 15. März 2022 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit den genannten Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Entscheidungen, Beschlüssen und Durchführungsbeschlüssen unterzeichnet wurde.
(2) Sendungen von bestimmten Kategorien von Huftieren, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Richtlinien 64/432/EWG 25 und 91/68/EWG 26 des Rates, der Richtlinie 92/65/EWG und der Richtlinie 2009/156/EG 27 des Rates ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(3) Sendungen von bestimmten Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Richtlinie 2009/158/EG 28 des Rates ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(4) Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Rindern, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Richtlinien 88/407/EWG und 89/556/EWG ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(5) Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster des Beschlusses 2010/470/EU ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(6) Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Schweinen, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Richtlinie 90/429/EWG und des Beschlusses 2010/470/EU ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(7) Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Equiden, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster des Beschlusses 2010/470/EU ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(8) Sendungen von bestimmten Kategorien von Bienen, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Richtlinie 92/65/EWG ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(9) Sendungen von bestimmten Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Richtlinie 92/65/EWG ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
(10) Bezugnahmen auf Vorschriften der aufgehobenen Rechtsakte in den Bescheinigungen gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.
Artikel 28 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24 März 2021
1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.
2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.
3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 1).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1)
7) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ("IMSOC-Verordnung") (ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37).
8) Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. L 228 vom 31.08.2010 S. 15).
9) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54).
10) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.08.2008 S. 1).
11) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.03.2010 S. 1).
12) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.02.2013 S. 1).
13) Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.04.2018 S. 1).
14) Entscheidung 2006/168/EG der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG (ABl. L 57 vom 28.02.2006 S. 19).
15) Beschluss 2010/472/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union (ABl. L 228 vom 31.08.2010 S. 74).
16) Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union (ABl. L 247 vom 24.09.2011 S. 32).
17) Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union (ABl. L 64 vom 03.03.2012 S. 29).
18) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/294 der Kommission vom 18. Februar 2019 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr (ABl. L 48 vom 20.02.2019 S. 41).
19) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf die "Union" auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
20) Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.07.1988 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/407/oj).
21) Richtlinie 2003/43/EG des Rates vom 26. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 143 vom 11.06.2003 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/43/oj).
22) Richtlinie 93/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr sowie zur Ausdehnung ihres Geltungsbereichs auf frischen Rindersamen (ABl. L 186 vom 28.07.1993 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/60/oj).
23) Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/556/oj).
24) Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 62, ELI: http://eur-lex.europa.eu/eli/dir/1990/429/oj?locale=de).
25) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977).
26) Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.02.1991 S. 19).
27) Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.07.2010 S. 1).
28) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 74).
.
=> als PDF öffnen
.
=> als PDF öffnen
.
Kapitel 1
Muster der amtlichen Erklärung des/der Schiffskapitäns/-Kapitänin: Addendum für die Verbringung von Landtieren in die Union auf dem Seeweg (MUSTER "AT-TERRE-SEA") *
(Auszufüllen und der einschlägigen Veterinärbescheinigung oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigung beizufügen, wenn der Transport zur Grenze der Union einen Schiffstransport umfasst, auch wenn dies nur einen Teil der Strecke betrifft)
Kapitel 2
Muster der amtlichen Erklärung für die Umladung von Equiden (MUSTER "EQUI-TRANS")
(Auszufüllen und der einschlägigen Veterinärbescheinigung oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigung beizufügen, wenn der Transport zur Grenze der Union eine Umladung von einem Flugzeug in ein anderes oder von einem Schiff auf ein anderes umfasst, die in einem Land oder Gebiet oder einer Zone derselben stattfindet, das/die nicht in Spalte 1 bzw. 2 der Tabelle in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.)
.
Entsprechungstabelle gemäß Artikel 26 Absatz 2 | Anhang IV |
Beschluss 2010/470/EU
| ENDE | |