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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/679 der Kommission vom 19. Januar 2022 zur Erstellung einer Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 142)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 124 vom 27.04.2022 S. 41)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie (EU) 2020/2184 sieht die Erstellung einer Beobachtungsliste für Stoffe und Verbindungen vor, die aus Sicht der Öffentlichkeit oder der Wissenschaftsgemeinschaft für Wasser für den menschlichen Gebrauch gesundheitlich bedenklich sind (im Folgenden "Beobachtungsliste"). In der Beobachtungsliste ist für jeden Stoff und jede Verbindung ein Leitwert und gegebenenfalls ein mögliches Analyseverfahren, das keine übermäßigen Kosten verursacht, anzugeben.
(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 sind 17-ß-Östradiol und Nonylphenol aufgrund ihrer endokrin wirkenden Eigenschaften und Risiken für die menschliche Gesundheit in die erste Beobachtungsliste aufzunehmen. Auf der Grundlage der jüngsten Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation zu Trinkwasserparametern 2 sollten mit diesem Durchführungsbeschluss Leitwerte von 300 ng/l für Nonylphenol und 1 ng/l für 17-ß-Estradiol festgelegt werden.
(3) Für 17-ß-Estradiol und Nonylphenol werden Bestimmungsgrenzen gemäß der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission 3 festgelegt, um die Messung der Leitwerte mit einem akzeptablen Maß an Genauigkeit und ohne übermäßige Kosten zu ermöglichen.
(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 genannten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die in Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 genannte Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. Januar 2022
2) Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation vom 11. September 2017 "Drinking Water Parameter Cooperation Project - Support to the revision of Annex I Council Directive 98/83/EC on the quality of water intended for human consumption (Drinking Water Directive)" (Kooperationsprojekt zu Trinkwasserparametern - Unterstützung bei der Überarbeitung von Anhang I der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserrichtlinie))https://ec.europa.eu/environment/water/water-drink/pdf/WHO_parameter_report.pdf
3) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 01.08.2009 S. 36).
Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen | Anhang |
Bezeichnung des Stoffes/der Stoffgruppe oder der Verbindung/der Gruppe von Verbindungen | CAS-Nummer | EU-Nummer | Leitwerte (ng/l) | Bestimmungsgrenze 1 (ng/l) | Mögliche Analysemethode |
17-ß-Estradiol | 50-28-2 | 200-023-8 | 1 | < 1 | - |
Nonylphenol 2 | 84852-15-3 | 284-325-5 | 300 | < 300 | EN ISO 18857-2 |
1) Bestimmungsgrenze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG.
2) Diese Stoffe hatten vorher die CAS-Nummern 25154-52-3 und 104-40-5. |
ENDE |