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Regelwerk, EU 2022, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/680 der Kommission vom 27. April 2022 zur Änderung der Angaben im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/178 durch Aufnahme des Vereinigten Königreichs (Nordirland) als Ursprungsland, für das für das Verbringen von Pflanzen, Obst, Gemüse, Blumen oder Samen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist

(ABl. L 125 vom 28.04.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/178 2 der Kommission sieht vor, dass in den Mitgliedstaaten, Seehäfen, Flughäfen und internationale Verkehrsunternehmen an allen Orten des Eingangs in die Union bzw. in allen Verkehrsmitteln, die sich auf dem Weg in die Union befinden, Plakate angeschlagen werden, denen aus Drittländern ankommende Reisende Informationen über Verbote und Anforderungen hinsichtlich der Einführung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen entnehmen können. Insbesondere enthält der Anhang der genannten Durchführungsverordnung ein Plakat mit solchen Informationen, darunter Informationen betreffend die Drittländer, für die für das Verbringen von Pflanzen, Obst, Gemüse, Blumen oder Samen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist.

(2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Austrittsabkommen") und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/2031 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission - so etwa die Durchführungsverordnung (EU) 2020/178 - nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

(3) Deshalb sollten die Angaben in dem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/178 aufgeführten Plakat durch Aufnahme des Vereinigten Königreichs (Nordirland) als Ursprung, für den für das Verbringen von Pflanzen, Obst, Gemüse, Blumen oder Samen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, geändert werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/178 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/178

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/178 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2022

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/178 der Kommission vom 31. Januar 2020 zur Darstellung von Informationen für aus Drittländern ankommende Reisende und für Kunden von Postdiensten sowie von bestimmten Unternehmern betreffend die Verbote, denen das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union nach der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegt (ABl. L 37 vom 10.02.2020 S. 1).

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Anhang

"Anhang
Plakat gemäß Artikel 1

bild
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