VO (EU) 2022/741
- Inhalt =>
Teil A
Produkte pflanzlichen Ursprungs 1, denen 2023, 2024 und 2025 Proben zu entnehmen sind
Teil B
Produkte tierischen Ursprungs 1, denen 2023, 2024 und 2025 Proben zu entnehmen sind
Teil C
Zu untersuchende Pestizidrückstands-/Produkt-Kombinationen in/auf Produkten pflanzlichen Ursprungs
Teil D
Zu untersuchende Pestizidrückstands-/Produkt-Kombinationen in/auf Produkten tierischen Ursprungs
Anhang II
Anzahl der Proben gemäß Artikel 1 1. Die Mindestanzahl der bei den einzelnen Produkten zu entnehmenden und auf die in Anhang I aufgeführten Pestizide zu analysierenden Proben ist unter Nummer 5 festgelegt. 2. Zusätzlich zu den gemäß Nummer 5 vorgeschriebenen Proben