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Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten" gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. 159 vom 14.06.2022 S. 43 A;
VO (EU) 2024/1840 - ABl. L 2024/1840 vom 04.07.2024 Inkrafttreten Anwendung)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2152 alle drei Jahre Daten zu dem in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Thema "Globale Wertschöpfungsketten" auf der Grundlage vergleichbarer und harmonisierter Daten zu erstellen und die korrekte Umsetzung des Themas "Globale Wertschöpfungsketten" durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, hat die Kommission die Variablen, die Maßeinheit, die statistische Grundgesamtheit, die Klassifikationen und Aufschlüsselungen, die Datenübermittlungsfrist, den ersten Bezugszeitraum und die Frist für die Qualitätsberichte festzulegen.
(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für das in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 genannte Thema "Globale Wertschöpfungsketten" übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die Daten für den Bezugszeitraum gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung.
Der dreijährliche Qualitätsbericht für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten" wird innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des letzten Jahres des Bezugszeitraums übermittelt.
Artikel 2a Übergangsmaßnahmen zur Rückrechnung 24
Für den Bezugszeitraum 2021-2023 und zusätzlich zu bereits auf der Grundlage der NACE Rev. 2 gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in der Fassung vor dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission 3 (im Folgenden "ursprüngliche NACE Rev. 2") bereitgestellten Daten übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die im Anhang genannten Daten zu "Globale Wertschöpfungsketten" auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 gemäß Anhang I der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. Diese Daten werden der Kommission spätestens bis zum 30. September 2029 übermittelt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juni 2022
2) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj).
Technische Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten" | Anhang 24 |
Anwendungsbereich (Einzelheiten zum Thema "Globale Wertschöpfungsketten") | Variable |
i) Unternehmensfunktionen | 1) Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen |
ii) Globale Wertschöpfungsketten | 2) Zahl der Unternehmen, die Waren aus dem Ausland erwerben |
3) Zahl der Unternehmen, die Waren ins Ausland liefern | |
4) Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen aus dem Ausland erwerben | |
5) Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen im Ausland erbringen | |
iii) Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland | 6) Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagern |
7) Zahl der Arbeitsplätze, die im Unternehmen durch Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland geschaffen wurden | |
8) Zahl der infolge der Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland verlorenen (oder ins Ausland verlagerten) Arbeitsplätze | |
(9) Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagert haben oder dies erwogen haben | |
iv) Ereignisse, die sich auf die Organisation globaler Wertschöpfungsketten auswirken | 10) Zahl der aktiven Unternehmen |
Die Variablen 2, 3, 4 und 5 beziehen sich nur auf Unternehmen, die im letzten Jahr des Bezugszeitraums für mindestens eine Art von im Ausland erworbenen Waren oder Dienstleistungen (Variablen 2 und 4) bzw. ins Ausland gelieferten Waren oder im Ausland erbrachten Dienstleistungen (Variablen 3 und 5) einen Wert über 100.000 EUR angeben. Die Daten sollten nicht für Unternehmen erhoben werden, bei denen der Wert für die entsprechende Variable unter 100.000 EUR beträgt.
Maßeinheit |
Absoluter Wert |
Statistische Grundgesamtheit | Für alle Variablen: Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O, bei denen die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen 50 oder mehr im letzten Jahr des Bezugszeitraums beträgt. |
Aufschlüsselungen | Variable 1: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen: Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit:
2. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion:
3. Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen: Anzugeben nur für: Insgesamt: B + C + D + E + F + G + H + I + J + K + L + M + N + O (Industrie, Baugewerbe/Bau und Unternehmensdienstleistungen), und nur für: Insgesamt - Beliebige Funktion des Unternehmens, zentrale Funktionen des Unternehmens und unterstützende Funktionen des Unternehmens.
Variable 2: Zahl der Unternehmen, die Waren aus dem Ausland erwerben Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit
2. Aufschlüsselung nach Art der erworbenen Waren
3. Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet
Variable 3: Zahl der Unternehmen, die Waren ins Ausland liefern Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit
2. Aufschlüsselung nach Art der gelieferten Waren
3. Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet
Variable 4: Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen aus dem Ausland erwerben und Variable 5: Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen im Ausland erbringen: Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit
2. Aufschlüsselung nach Art der Dienstleistungen
3. Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet
Variable 6: Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland ausgelagert haben A. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit
Nur für die Größenklasse insgesamt (Insgesamt - 50 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige):
2. Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen
B. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion und Art des Geschäftspartners: Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion
2. Aufschlüsselung nach Art des Geschäftspartners
C. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion und geografischem Gebiet: Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion
2. Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet
Variable 7: Zahl der Arbeitsplätze, die im Unternehmen durch Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland geschaffen wurden A. Aufschlüsselung nach Tätigkeit
B. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion
C. Aufschlüsselung nach Qualifikationsniveau der Stellen
Variable 8: Zahl der infolge der Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland verlorenen (oder ins Ausland verlagerten) Arbeitsplätze A. Aufschlüsselung nach Tätigkeit
B. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion
C. Aufschlüsselung nach Qualifikationsniveau der Stellen
Variable 9: Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagert haben oder dies erwogen haben A. Aufschlüsselung nach Motivation für die Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland und deren Wichtigkeit: Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Motivation für die Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland
2. Aufschlüsselung nach Wichtigkeit der Faktoren
B. Aufschlüsselung nach den Faktoren im Zusammenhang mit den Hindernissen für die Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland und deren Wichtigkeit: Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Hindernissen für die Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland
2. Aufschlüsselung nach Wichtigkeit der Faktoren
Variable 10: Zahl der aktiven Unternehmen: Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Ereignissen oder Problemen mit Auswirkungen auf die Organisation globaler Wertschöpfungsketten für das Unternehmen:
Diese Aufschlüsselung konzentriert sich auf aktuelle Ereignisse oder Probleme, die sich möglicherweise auf die Organisation globaler Wertschöpfungsketten auswirken, und darf nicht mehr als 15 Punkte umfassen. 2. Aufschlüsselung nach Wichtigkeit der Faktoren
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Datenübermittlungsfrist | T + 21 Monate |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2024-2026 |
Vereinfachungen und weitere Spezifikationen | 1%-Regel
Es kann eine 1%-Regel angewandt werden. Es ist nicht erforderlich, Variablen im Rahmen dieser Verordnung zu erfassen, wenn der Beitrag des Mitgliedstaats für die Zahl der Unternehmen mit 50 oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen auf den aggregierten NACE-Ebenen B bis O für das letzte Bezugsjahr, für das Daten von T-18 Monate vorliegen, weniger als 1 % des Gesamtwerts für die EU beträgt. Datenerfassung Folgende Unternehmensdaten werden anhand von Registern oder anderen statistischen oder administrativen Datenquellen erfasst oder eingeholt:
Andere Daten (z.B. die zentrale Funktion des Unternehmens) können auch aus Registern oder anderen statistischen oder administrativen Datenquellen - und nicht im Rahmen einer Erhebung zu "Globale Wertschöpfungsketten" - erfasst oder eingeholt werden. Weitere Definitionen von Variablen, Aufschlüsselungen und Empfehlungen zur Methodik sind im einschlägigen Handbuch 1 zum Thema "Globale Wertschöpfungsketten" enthalten. |
1) https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-manuals-and-guidelines/w/ks-gq-23-017. |
ENDE |