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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1840 der Kommission vom 27. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1197, (EU) 2022/918 und (EU) 2022/1092 der Kommission in Bezug auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1840 vom 04.07.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 5 und 6, Artikel 17 Absatz 6 und Artikel 18 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (im Folgenden "NACE Rev. 2") aufgestellt, die seit dem 1. Januar 2008 gilt.
(2) Seit dem Geltungsbeginn der NACE Rev. 2 hat sich die Art und Weise, in der von zahlreichen Wirtschaftszweigen Waren und Dienstleistungen weltweit bereitgestellt werden, nach und nach verändert.
(3) Aufgrund dieser Veränderungen musste die NACE Rev. 2 aktualisiert werden, damit sie weiterhin mit den auf internationaler Ebene verwendeten Standards zur Klassifizierung der Wirtschaftszweige kohärent ist und so die internationale Vergleichbarkeit der europäischen Statistik erhalten bleibt. Folglich wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission 3 die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geändert und die aktualisierte Systematik aufgestellt (im Folgenden "NACE Rev. 2.1").
(4) Damit Nutzer die inhaltlichen Änderungen der Systematik NACE-Rev. 2 im Einzelnen beurteilen und diese Fassung der Systematik mit der NACE Rev. 2.1 vergleichen können, wurden den Nutzern der Systematik am 1. August 2023 eine Entsprechungstabelle 4 sowie Erläuterungen 5 zur Verfügung gestellt.
(5) Zu dem umfassenden Regelwerk, in dem Anforderungen an die Datenübermittlung festgelegt sind, die sich auf spezifische Abschnitte, Abteilungen, Gruppen oder Klassen der NACE Rev. 2 beziehen, zählen die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1197 6, (EU) 2022/918 7 und (EU) 2022/1092 8 der Kommission. Diese Rechtsakte sollten geändert werden, um sicherzustellen, dass ihre Anforderungen mit der NACE Rev. 2.1 vereinbar sind.
(6) Zur Unterstützung der Umstellung von der "ursprünglichen NACE Rev. 2", genauer gesagt von der NACE Rev. 2 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 vor dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 auf die NACE Rev. 2.1 sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 erfasste Daten sowohl auf der Grundlage der ursprünglichen NACE Rev. 2 als auch der NACE Rev. 2.1 gemeldet werden (im Folgenden "Doppelmeldung"). Diese Doppelmeldung sollte für das Bezugsjahr 2025 erfolgen. Für die konjunkturelle Unternehmensstatistik sollte die Doppelmeldung zusätzlich bereits vor der Umsetzung des Basisjahrs 2025 (Neuberechnung der Statistiken unter Verwendung des neuen Basisjahrs) für die Bezugsjahre 2026 und 2027 durchgeführt werden.
(7) Damit der Bedarf der Produzenten von Unternehmensstatistiken gedeckt wird und die Zuverlässigkeit der statistischen Unternehmensregister sichergestellt ist, sollten die nationalen statistischen Unternehmensregister sowie das EuroGroups-Register den Nutzern zumindest für das Bezugsjahr 2025 eine Doppelkodierung sowohl gemäß der ursprünglichen NACE Rev. 2 als auch gemäß der NACE Rev. 2.1 zur Verfügung stellen. Eine Doppelkodierung für weitere Bezugsjahre oder andere Unterstützungsmethoden können auf nationaler Ebene auf der Grundlage einer Übereinkunft mit nationalen Nutzern eingeführt werden.
(8) Zur Verbesserung der Qualität der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 sollten in Anhang I die Tabellen 21, 23 und 30 jeweils in Bezug auf die Klarheit der Aufschlüsselung, die Abdeckung im Hinblick auf die erfassten Größenklassen für die statistische Grundgesamtheit bzw. die regionale Aufschlüsselung geändert werden.
(9) Damit die Kontinuität der europäischen Statistik gewährleistet ist, sollte die Meldung an die Kommission (Eurostat) in Fällen, in denen keine Doppelmeldung erfolgt, bis zum Geltungsbeginn der Spezifikationen auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 weiterhin auf der Grundlage der Spezifikationen der "ursprünglichen NACE Rev. 2" erfolgen.
(10) Damit die Vergleichbarkeit der Daten zu "Globale Wertschöpfungsketten" im Zeitverlauf zu gewährleistet ist, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 genannten Daten für den ersten verpflichtenden Bezugszeitraum (2021-2023) auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 gemeldet werden (im Folgenden "Rückrechnung"). Die sich daraus ergebende zusätzliche Meldung sollte nur zu Informations- und Methodikzwecken erfolgen und keine Auswirkungen auf die zuverlässige Übermittlung von Daten für den Bezugszeitraum 2021-2023 auf der Grundlage der ursprünglichen NACE Rev. 2 haben. Die Rückrechnungen für 2021-2023 sollten bis zum 30. September 2029 (12 Monate nach Ablauf der Übermittlungsfrist für den Bezugszeitraum 2024-2026) bereitgestellt werden.
(11) Die Einhaltung der aktualisierten Systematik sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit sich die Datenlieferanten an die neuen regulatorischen Anforderungen anpassen können. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 zur Aufstellung der NACE Rev. 2.1 auf den 1. Januar 2025 mit einer Reihe spezifischer Ausnahmen verschoben wurde. Daher sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung ebenfalls auf ein späteres Datum verschoben werden.
(12) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1197, (EU) 2022/918 und (EU) 2022/1092 sollten daher entsprechend geändert werden.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel 11a wird eingefügt:
"Artikel 11a Übergangsmaßnahmen zu Doppelmeldung und Doppelkodierung
(1) Für das Bezugsjahr 2025 verwenden die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 die NACE Rev. 2 gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates * in der Fassung vor dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission ** (im Folgenden "ursprüngliche NACE Rev. 2"), um die Daten mit jährlicher Periodizität, die in den nachstehenden Tabellen des Anhangs I Teil B genannt sind, zu erfassen und an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln:
Die in Absatz 1 genannten Daten werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von 12 Monaten ab den in den betreffenden Tabellen in Anhang I Teil B "Anforderungen an die Datenelemente" festgelegten Datenübermittlungsfristen übermittelt.
(2) Für die Bezugsjahre 2025, 2026 und 2027 ziehen die Mitgliedstaaten - zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 - die ursprüngliche NACE Rev. 2 heran, um die Daten, die in den folgenden Tabellen des Anhangs I Teil B genannt sind, zu erfassen und innerhalb der dort festgelegten Fristen an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln:
(3) Für das Bezugsjahr 2025 weisen die Mitgliedstaaten die Codes der Tätigkeiten den in Anhang VIII genannten statistischen Einheiten in den nationalen statistischen Unternehmensregistern sowohl gemäß der ursprünglichen NACE Rev. 2 als auch gemäß der NACE Rev. 2.1 zu.
(4) Für das Bezugsjahr 2025 ziehen die Mitgliedstaaten - zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 - die ursprüngliche NACE Rev. 2 heran, um die Daten mit jährlicher Periodizität, die in den folgenden Tabellen des Anhangs IX Abschnitt 3 Teil A genannt sind, zu erfassen und an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln:
(5) Für das Bezugsjahr 2025 und für die Zwecke der Verwendung des in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten EuroGroups-Registers zieht die Kommission - zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 - die ursprüngliche NACE Rev. 2 für die Erfassung und Übermittlung an die nationalen statistischen Stellen heran, und sie kann die Daten mit jährlicher Periodizität, die in den folgenden Tabellen des Anhangs IX Abschnitt 3 Teil C genannt sind, ausschließlich für statistische Zwecke an die nationalen Zentralbanken und an die Europäische Zentralbank übermitteln:
(6) Für das Bezugsjahr 2025 zieht die Kommission zwecks Erstellung des EuroGroups-Registers - zusätzlich zur Meldung auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 - die ursprüngliche NACE Rev. 2 heran, um die Daten mit jährlicher Periodizität, die in den nachstehenden Tabellen des Anhangs IX Abschnitt 3 Teil D genannt sind, zu erfassen und an das zuständige Personal, das in den nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten an der Erstellung des EuroGroups-Registers mitwirkt, zu übermitteln.
____
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
**) Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj)."
2. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;
3. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung;
4. Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert;
5. Anhang IV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert;
6. in Anhang VII wird Nummer 3 "Übergangsregelungen" gestrichen.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:
"Artikel 2a Übergangsmaßnahmen zur Rückrechnung
Für den Bezugszeitraum 2021-2023 und zusätzlich zu bereits auf der Grundlage der NACE Rev. 2 gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates * in der Fassung vor dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission ** (im Folgenden "ursprüngliche NACE Rev. 2") bereitgestellten Daten übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die im Anhang genannten Daten zu "Globale Wertschöpfungsketten" auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 gemäß Anhang I der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. Diese Daten werden der Kommission spätestens bis zum 30. September 2029 übermittelt.
____
*) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
**) Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj).";
2. der Anhang erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1092
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1092 wird wie folgt geändert:
1. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung;
2. Anhang III erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung.
Artikel 4 Anwendung
(1) Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2025 in Bezug auf Datenübermittlungen an die und von der Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen.
(2) Artikel 2 Nummer 2 gilt ab dem 1. Januar 2025 in Bezug auf Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum enden.
(3) Artikel 3 gilt ab dem 1. Januar 2026 in Bezug auf Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2024
2) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/137/oj).
4) https://europa.eu/!f6H9nX.
5) https://europa.eu/!FNRFFB.
6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1197/oj).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten" gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 14.06.2022 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/918/oj).
8) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1092 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Innovation" gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 01.07.2022 S. 10, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1092/oj).
Anhang I |
Anhang I Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 wird wie folgt geändert:
1. Die Tabellen 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"Tabelle 1 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Grundgesamtheit der Unternehmen
Variablen | 110101. Eintragungen 110102. Insolvenzen |
Maßeinheit | Absoluter Wert: unbereinigt |
Statistische Grundgesamtheit | Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96 |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit
|
Datenübermittlungsfrist | T + 40D |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | Erstes Quartal 2025, beginnend mit der Übermittlung der Daten zur Durchführung der Änderung des Basisjahrs auf 2025 gemäß Anhang VII Nummer 2 |
Tabelle 2 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Beschäftigung
Variablen | 120101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen |
Maßeinheit | Indizes: unbereinigt |
Statistische Grundgesamtheit | Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D, Abteilung E36, Abschnitte F, G, H bis N (ausgenommen L, N70.1, N72 und N75) und O |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2:
Für große Länder nach Anhang III.A.2:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2) fakultativ. |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen kann als Näherungswert der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger angegeben werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 2M für vierteljährliche oder monatliche (fakultative) Daten, außer für:
|
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2025, beginnend mit der Übermittlung der Daten zur Durchführung der Änderung des Basisjahrs auf 2025 gemäß Anhang VII Nummer 2 |
Tabelle 3 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu geleisteten Arbeitsstunden und Löhnen und Gehältern
Variablen | 120201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden 120301. Löhne und Gehälter |
Maßeinheit | Indizes: unbereinigt und kalenderbereinigt |
Statistische Grundgesamtheit | Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D und Abteilung E36, NACE-Abschnitte F, G, H bis N (ausgenommen L, N70.1, N72 und N75) und O |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2:
Für große Länder nach Anhang III.A.2:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2) fakultativ. |
Datenübermittlungsfrist | T + 3M für vierteljährliche oder monatliche (fakultative) Daten, außer für:
|
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2025, beginnend mit der Übermittlung der Daten zur Durchführung der Änderung des Basisjahrs auf 2025 gemäß Anhang VII Nummer 2" |
2. Die Tabellen 5 bis 8 erhalten folgende Fassung:
"Tabelle 5 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Erzeugerpreisen
Variablen | 130201. Erzeugerpreise 130202. Erzeugerpreise Inland 130203. Erzeugerpreise Ausland 130204. Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) 130205. Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
Maßeinheit | Indizes: unbereinigt |
Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 130201 (Erzeugerpreise):
Für die Variablen 130202 (Erzeugerpreise Inland), 130203 (Erzeugerpreise Ausland), 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)):
|
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Produkten Für alle Länder:
Für mittelgroße Länder nach Anhang III.A.2:
Für große Länder nach Anhang III.A.2:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder fakultativ; die zusätzlichen Aufschlüsselungen für große Länder sind für mittelgroße Länder (nach Anhang III.A.2) fakultativ. |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Begrenzter Umfang der Datenlieferung für die Aufschlüsselung Euro-Währungsgebiet/außerhalb des Euro-Währungsgebiets durch die europäischen Stichprobenpläne für bestimmte Länder nach Anhang III.C. Die Baukosten insgesamt (Materialkosten und Arbeitskosten) können als Näherungswert für Erzeugerpreise im Baugewerbe/Bau (CPA 41.00.1 ausgenommen 41.00.14) herangezogen werden. Zu den Baukosten zählen auch Kosten für Ausrüstungen, Transport, Energie und andere Kosten (ausgenommen Honorare für Architekten). Indizes auf der Grundlage der tatsächlichen Erzeugerpreise sind vorrangig zu verwenden. Sind diese nicht verfügbar, können für H49, H50, H52, I55, I56, J58, J59, J60, M68, N74, O77, O79, O81 und O82 Näherungswerte verwendet werden. Produkte (CPA) können als Näherungswerte für Tätigkeiten (NACE) verwendet werden. Für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Partnern aller Art (B2All) gelten die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen. Wenn der Anteil der Geschäfte mit privaten Verbrauchern (B2C) gering ist, können für die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen als Näherungswerte die Indikatoren für Business-to-business (B2B) herangezogen werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 1M für monatliche Daten für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis E36;
|
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2025, beginnend mit der Übermittlung der Daten zur Durchführung der Änderung des Basisjahrs auf 2025 gemäß Anhang VII Nummer 2. Für die Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet nach Dezember 2024 beitreten sind die Variablen 130204 (Einfuhrpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Einfuhrpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben. |
Tabelle 6 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Produktion (Volumen)
Variablen | 140101. Produktion (Volumen) |
Maßeinheit | Indizes: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt |
Statistische Grundgesamtheit | Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D (ausgenommen D35.3), F, H, I, J, K, M, N (ausgenommen N70.1, N72 und N75) und O |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2:
Für große Länder nach Anhang III.A.2:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder fakultativ; die zusätzlichen Aufschlüsselungen für große Länder sind für mittelgroße Länder (nach Anhang III.A.2) fakultativ. |
Datenübermittlungsfrist | T + 1M + 10 Tage für die NACE-Abschnitte B, C und D (ausgenommen D35.3) Für den NACE-Abschnitt F:
T + 2M für die NACE-Abschnitte H, I, J, K, M, N (ausgenommen N70.1, N72 und N75) und O. |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | Januar 2025, beginnend mit der Übermittlung der Daten zur Durchführung der Änderung des Basisjahrs auf 2025 gemäß Anhang VII Nummer 2. |
Tabelle 7 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Verkaufsmengen
Variablen | 140201. Verkaufsmengen |
Maßeinheit | Indizes: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt |
Statistische Grundgesamtheit | Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abteilung G |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2) fakultativ. |
Datenübermittlungsfrist | T + 2M für monatliche Daten für:
NACE
T + 1M für monatliche Daten für: NACE
|
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | Januar 2025, beginnend mit der Übermittlung der Daten zur Durchführung der Änderung des Basisjahrs auf 2025 gemäß Anhang VII Nummer 2. |
Tabelle 8 Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert)
Variablen | 140301. Nettoumsatzerlös (Wert) 140302. Nettoumsatzerlös Inland (Wert) 140303. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) 140304. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) 140305. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
Maßeinheit | Indizes: unbereinigt und kalenderbereinigt für alle Tätigkeiten sowie saisonbereinigt für die NACE-Abschnitte G, H, I, J, K, M, N (ausgenommen N70.1, N72 und N75) und O |
Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 140301 (Nettoumsatzerlös (Wert)): NACE-Abschnitte B, C, G, H, I, J, K, M, N (ausgenommen N70.1, N72 und N75) und O; Für die Variablen 140302 (Nettoumsatzerlös Inland (Wert)), 140303 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)), 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)): NACE-Abschnitte B und C. |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit Für die Variable 140301 (Nettoumsatzerlös (Wert)): Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2:
Für die Variablen 140302 (Nettoumsatzerlös Inland (Wert)), 140303 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)), 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)): Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2) fakultativ. |
Datenübermittlungsfrist | T + 2M für:
T + 1M für:
|
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | Januar 2025, beginnend mit der Übermittlung der Daten zur Durchführung der Änderung des Basisjahrs auf 2025 gemäß Anhang VII Nummer 2. Für die Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet nach Dezember 2024 beitreten, sind die Variablen 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben." |
3. Die Tabellen 10 bis 21 erhalten folgende Fassung:
"Tabelle 10 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen
Variablen | 210101. Zahl der aktiven Unternehmen 220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen 220102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger 220103. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten 220201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden 220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger 220302. Löhne und Gehälter 220303. Sozialversicherungskosten 240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt 250101. Nettoumsatzerlös 250201. Bruttogewinnspanne bei Handelswaren (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von "Nettoumsatzerlös" und "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen" kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) 250301. Produktionswert 250401. Wertschöpfung 250501. Bruttobetriebsüberschuss 260101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte 260106. Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von "Nettoumsatzerlös" und "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen" kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) 260108. Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von "Nettoumsatzerlös" und "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen" kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger), 220103 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten) und 220201 (Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden): absoluter Wert |
Statistische Grundgesamtheit | Für alle Variablen außer 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren), 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96. Für die Variablen 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis G. Für die Variable 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis E. |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)
Für alle Variablen außer 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten); für Variable 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren) nur die NACE-Abschnitte B bis G:
Für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger), 220302 (Löhne und Gehälter), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): zusätzlich:
Für die Variablen 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten): Abschnitte und Abteilungen der NACE. |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig, außer für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen). Wenn 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) nicht 0 ist, ist auch dieser Wert anzugeben. Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | Vorläufige Daten:
T + 10M für die Abschnitte, Abteilungen und Gruppen der NACE für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 250101 (Nettoumsatzerlös). Endgültige und validierte Daten: T + 18M für alle Variablen |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Tabelle 11 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen oder Rechtsform
Variablen | 210101. Zahl der aktiven Unternehmen 220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen 220102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger 220201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden 220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger 220302. Löhne und Gehälter 220303. Sozialversicherungskosten 240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt 250101. Nettoumsatzerlös 250301. Produktionswert 250401. Wertschöpfung 250501. Bruttobetriebsüberschuss |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) und 220201 (von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden): absoluter Wert |
Statistische Grundgesamtheit | Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung), für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Rechtsform sowie für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96. Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Umsatzgrößenklasse für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G. Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für andere Variablen außer 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F. |
Aufschlüsselungen | 1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:
2. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich) Nur für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger): Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Insgesamt, 0 Lohn- und Gehaltsempfänger, 1-4 Lohn- und Gehaltsempfänger, 5-9 Lohn- und Gehaltsempfänger, 10 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger. 3. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Rechtsform (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich) Nur für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger): Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2. Aufschlüsselung nach Rechtsform:
4. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Umsatzgrößenklasse Nur für NACE-Abschnitt G: (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich; die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von "Nettoumsatzerlös" und "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen" kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Abschnitte, Abteilungen und Gruppen der NACE Aufschlüsselung nach Umsatzgrößenklasse: Jahresumsatz in Mio. EUR: Insgesamt, 0 bis weniger als 1, 1 bis weniger als 2, 2 bis weniger als 5, 5 bis weniger als 10, 10 bis weniger als 20, 20 bis weniger als 50, 50 bis weniger als 200, 200 und mehr. |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig, außer für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen). Wenn 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) nicht 0 ist, ist auch dieser Wert anzugeben. Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | Vorläufige Daten:
T + 10 M für die Tätigkeiten und die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös). Endgültige und validierte Daten: T + 18M für alle Variablen |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Tabelle 12 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu unternehmensdemografischen Ereignissen
Variablen | 210201. Unternehmensgründungen 210202. Unternehmensschließungen 210203. Fortbestand von Unternehmen 210102. Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 210204. Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben 210205. Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 210206. Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 220401. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen 220402. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen 220403. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen 220404. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen 220405. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen 220406. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung 220104. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 220105. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 220407. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben 220408. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben 220409. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 220410. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 220411. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 220412. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung |
Maßeinheit | Absoluter Wert |
Statistische Grundgesamtheit | Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96 |
Aufschlüsselungen | 1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)
Für alle Variablen außer den Variablen:
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Die Größenklasse "0 Lohn- und Gehaltsempfänger" ist für folgende Variablen nicht anzugeben:
2. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Rechtsform (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich) Für alle Variablen außer den Variablen:
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Rechtsform:
3. Aufschlüsselung nach Tätigkeit, Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Zahl der Kalenderjahre des Fortbestands (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich) Für die Variablen:
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung der Tätigkeiten wie Aufschlüsselung 1. Aufschlüsselung der Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Insgesamt, 0, 1-4, 5-9, 10+ Die Größenklasse 0 ist für folgende Variablen nicht anzugeben:
Aufschlüsselung nach Zahl der Kalenderjahre des Fortbestands: 1, 2, 3, 4, 5 |
Datenübermittlungsfrist | Vorläufige Daten:
Endgültige und validierte Daten:
|
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Tabelle 13 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu schnell wachsenden Unternehmen
Variablen | 210103. Zahl der schnell wachsenden Unternehmen 210104. Zahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen 220106. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen 220107. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in jungen schnell wachsenden Unternehmen |
Maßeinheit | Absoluter Wert |
Statistische Grundgesamtheit | Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96 |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)
|
Datenübermittlungsfrist | Vorläufige Daten:
T + 12 M für die Variablen 210103 (Zahl der schnell wachsenden Unternehmen) und 220106 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen); Endgültige und validierte Daten: T + 18M für alle Variablen. |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Tabelle 14 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen nach Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird
Variablen | 210101. Zahl der aktiven Unternehmen 210301. Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen 220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen 220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger 220501. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen 220701. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen 230101. Interne FuE-Ausgaben (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von "Nettoumsatzerlös" oder "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen" kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden) 230201. FuE-Personal (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von "Nettoumsatzerlös" oder "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen" kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden) 230301. Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von "Nettoumsatzerlös" oder "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen" kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden) 230401. FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von "Nettoumsatzerlös" oder "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen" kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden) 240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt 240102. Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf 240301. Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen insgesamt 240302. Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen für den Wiederverkauf 250101. Nettoumsatzerlös 250301. Produktionswert 250401. Wertschöpfung 250601. Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen 250701. Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen 250801. Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen 260101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte 260201. Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte |
Maßeinheit | Absoluter Wert für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen). Landeswährung (in Tausend) für andere Variablen. |
Statistische Grundgesamtheit | Für alle Variablen außer den Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96. Für die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F. |
Aufschlüsselungen | Die Daten sind gemäß dem Konzept der "institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt" nach Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird, und nach Tätigkeit des Unternehmens gegliedert bereitzustellen.
1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und geografische Aufschlüsselung Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Für alle Variablen außer den Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Für die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Geografische Aufschlüsselung: Für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220301 (Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger), 230101 (Interne FuE-Ausgaben) und 230201 (FuE-Personal), 240101 (Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt), 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf), 250101 (Nettoumsatzerlös), 250301 (Produktionswert), 250401 (Wertschöpfung) und 260101 (Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte) geografische Aggregate "Welt insgesamt" und "inländisch kontrolliert". Für andere Variablen: Geo-Ebene 1 wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission 1 definiert. 2. Geografische Aufschlüsselung Für die Variablen 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220701 (Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 240301 (Käufe von Waren und Dienstleistungen in ausländisch kontrollierten Unternehmen insgesamt), 240302 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 250601 (Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen), 250701 (Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen), 250801 (Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen) und 260201 (Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte) Geo-Ebene 3 wie der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 definiert |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Abteilung L64 kann für die Variablen 250101 und 250601 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV ein Näherungswert bestimmt werden. Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten zulässig, außer für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen) und 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen). Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts L kann angenommen werden, dass der Wert der Variablen 240102 und 240302 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) wirtschaftlich nicht signifikant ist, weshalb 0-Werte für die Variablen 240102 und 240302 zulässig sind. Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts L vereinbaren. Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 20M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
1) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020 S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1470/oj). |
Tabelle 15 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu im Meldeland tätigen auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten
Variablen | 210401. Zahl der auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten 220601. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten 250901. Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten |
Maßeinheit | Absoluter Wert für die Variablen 210401 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten) und 220601 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten). Landeswährung (in Tausend) für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten). |
Statistische Grundgesamtheit | Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis T |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit des Unternehmens
|
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Abteilung L64 kann für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV ein Näherungswert bestimmt werden. Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten) zulässig. Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts L vereinbaren. Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 20M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Tabelle 16 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zum Warenverkehr nach Unternehmensmerkmalen
Variablen | 210501. Zahl der Unternehmen, die Waren einführen 210502. Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen 240401. Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen 251101. Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen |
Maßeinheit | Absoluter Wert für die Variablen 210501 (Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen) und 210502 (Zahl der Unternehmen, die Waren einführen); Landeswährung (in Einheiten) für die Variablen 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) |
Statistische Grundgesamtheit | Aus- oder Einfuhren von Waren insgesamt; NACE-Abschnitte A bis V |
Aufschlüsselungen | Jede der Aufschlüsselungen 1 bis 11 ist jeweils mit der folgenden geografischen Aufschlüsselung zu kombinieren. Geografische Aufschlüsselung:
1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit
2. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:
3. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und zusätzliche geografische Aufschlüsselung Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Zusätzliche geografische Aufschlüsselung:
4. Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen und zusätzliche geografische Aufschlüsselung Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:
Zusätzliche geografische Aufschlüsselung:
5. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Zahl der Partnerländer Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 3 Aufschlüsselung nach Zahl der Partnerländer:
6. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Handelskonzentration (nur für die Variablen 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) und 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 3 Aufschlüsselung nach Handelskonzentration:
7. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Art des Wirtschaftsbeteiligten Für Einfuhren, Ausfuhren und Handel insgesamt bereitzustellende Daten Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2 Aufschlüsselung nach Art des Wirtschaftsbeteiligten:
8. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Ausfuhrintensität (Anteil der Ausfuhren am Umsatz) Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2 Aufschlüsselung nach Ausfuhrintensität:
9. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Art der Kontrolle Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2 Aufschlüsselung nach Art der Kontrolle:
10. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Ware (nur für die Variablen 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) und 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2 Aufschlüsselung nach Waren:
11. Handelsgrundgesamtheit Für Einfuhren, Ausfuhren und Handel insgesamt bereitzustellende Daten Aufschlüsselung der Verknüpfung von Handelsdaten mit dem Unternehmensregister in Bezug auf die Zahl der Unternehmen und die Zahl der Wirtschaftsbeteiligten zu bestimmten Grundgesamtheiten von Wirtschaftsbeteiligten. Aufschlüsselung der Verknüpfung von Handelsdaten mit dem Unternehmensregister in Bezug auf statistische Werte zu bestimmten Grundgesamtheiten von Wirtschaftsbeteiligten. |
Datenübermittlungsfrist | T + 12 M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Tabelle 17 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zum Dienstleitungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen (STEC) - jährliche Daten
Variablen | 240401. Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen 251101. Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Aus- oder Einfuhren von Dienstleistungen insgesamt, Handel zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen NACE-Abschnitte A bis V |
Aufschlüsselungen | Jede der Aufschlüsselungen 1 bis 3 ist jeweils mit der folgenden geografischen Aufschlüsselung zu kombinieren Geografische Aufschlüsselung:
1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:
2. Aufschlüsselung nach Tätigkeit, Produktart und zusätzliche geografische Aufschlüsselung Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Produkt:
Fakultativ: Zusätzliche geografische Aufschlüsselung Nur für "Dienstleistungen insgesamt" bereitzustellen:
3. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Art der Kontrolle Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung der Tätigkeiten wie Aufschlüsselung 1. Aufschlüsselung nach Art der Kontrolle:
|
Datenübermittlungsfrist | T + 18 M |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Es sollten die im Kompilierungsleitfaden von Eurostat und der OECD für die Statistik über den Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen empfohlenen Verfahren und Schätzungen angewandt werden.
Die Länder können auch jede andere gleichwertige Methode oder Schätzung im Einklang mit den Grundsätzen des MSITS 2010 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 verwenden. In allen Fällen sollten die verwendeten Methoden in den Metadaten eindeutig beschrieben werden. |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Tabelle 18 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu internen FuE-Ausgaben
Variablen | 230101. Interne FuE-Ausgaben |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Alle in den NACE-Abschnitten A bis V eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
Aufschlüsselungen | 1. Aufschlüsselung nach Durchführungssektor
2. Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Finanzierungsquelle Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1. Aufschlüsselung nach Finanzierungsquelle:
3. Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Art der FuE (fakultativ für den Hochschulsektor und insgesamt) Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1. Aufschlüsselung nach Art der FuE
4. Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Art der Kosten Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1. Aufschlüsselung nach Art der Kosten:
5. Aufschlüsselung nach Tätigkeit (nur für den Unternehmenssektor)
6. Aufschlüsselung nach Wirtschaftsausrichtung (nur für den Unternehmenssektor) (fakultativ) Aufschlüsselung nach Wirtschaftsausrichtung: Wie Aufschlüsselung 5 7. Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (nur Unternehmenssektor) Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:
8. Aufschlüsselung nach Finanzierungsquelle und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (nur Unternehmenssektor) Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Finanzierungsquelle:
Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:
9. Aufschlüsselung nach Hauptgebiet der Forschung und Entwicklung (nur für die Sektoren Staatliche Einrichtungen und Hochschulen)
10. Aufschlüsselung nach sozioökonomischem Ziel (nur für den staatlichen Sektor) (fakultativ) Kapitelebene der Systematik für die Analyse und den Vergleich wissenschaftlicher Programme und Haushalte (NABS) |
Datenübermittlungsfrist | Alle Aufschlüsselungen (ausgenommen Aufschlüsselung nach Durchführungssektor): endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T + 18M Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: jährlich
|
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Tabelle 19 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Beschäftigung in FuE
Variablen | 230201. FuE-Personal 230202. Forscher |
Maßeinheit | Absoluter Wert |
Statistische Grundgesamtheit | Alle in den NACE-Abschnitten A bis V eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
Aufschlüsselungen | 1. Aufschlüsselung nach Durchführungssektor
Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen und Vollzeitäquivalenten
2. Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Beschäftigung Nur für die Variable 230201 (FuE-Personal); Bereitstellung der Daten in Vollzeitäquivalenten Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Beschäftigungsart:
3. Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Qualifikation (fakultativ) Bereitstellung der Daten in Vollzeitäquivalenten Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Qualifikation:
4. Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Beschäftigung und Geschlecht Nur für die Variable 230201 (FuE-Personal); Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Beschäftigungsart: Wie Aufschlüsselung 2 Aufschlüsselung nach Geschlecht:
5. Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Qualifikation und Geschlecht (fakultativ) Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Qualifikation: Wie Aufschlüsselung 3 Aufschlüsselung nach Geschlecht: Wie in Aufschlüsselung 4 6. Aufschlüsselung nach Tätigkeit Nur für den Unternehmenssektor bereitzustellende Daten; Bereitstellung der Daten als Kopfzahlen und Vollzeitäquivalente
7. Aufschlüsselung nach Hauptgebiet der Forschung und Entwicklung und nach Geschlecht Nur für den staatlichen Sektor und den Hochschulsektor bereitzustellende Daten
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Hauptgebiet der Forschung und Entwicklung:
Aufschlüsselung nach Geschlecht: Wie in Aufschlüsselung 4 8. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Geschlecht Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen und nur für den Unternehmenssektor Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Wie Aufschlüsselung 6 Aufschlüsselung nach Geschlecht: Wie in Aufschlüsselung 4 9. Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen Bereitstellung der Daten in Vollzeitäquivalenten und nur für den Unternehmenssektor Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:
Die Summe für den Unternehmenssektor umfasst alle vorstehend aufgeführten Größenklassen einschließlich der fakultativen Größenklasse 0-9. 10. Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Geschlecht Nur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten in
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Geschlecht: Wie in Aufschlüsselung 4 11. Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Altersgruppe und Geschlecht (fakultativ) Nur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Für die Sektoren Unternehmen und Private Organisationen ohne Erwerbszweck: Fakultativ Aufschlüsselung nach Altersgruppe:
Aufschlüsselung nach Geschlecht: Wie in Aufschlüsselung 4 12. Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Staatsangehörigkeit und Geschlecht (fakultativ) Nur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit:
Aufschlüsselung nach Geschlecht: Wie in Aufschlüsselung 4 |
Datenübermittlungsfrist | Alle Aufschlüsselungen (ausgenommen Aufschlüsselung nach Durchführungssektor): endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T + 18M Aufschlüsselung nach Durchführungssektor für "Forscher" und "Personal insgesamt" in Vollzeitäquivalenten: jährlich
|
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Tabelle 20 Statistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu staatlichen Mittelzuweisungen für FuE
Variablen | 230501. Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD) 230502. Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Alle in den NACE-Abschnitten A bis V eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
Aufschlüsselungen | 1. Aufschlüsselung nach sozioökonomischem Ziel für GBARD
Für die Variable 230501 (Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD))
2. Aufschlüsselung nach Art der Finanzierung für GBARD im endgültigen Haushaltsplan (fakultativ) Für die Variable 230501 (Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD))
3. Aufschlüsselung nach Art des Programms/Akteur Für die Variable 230502 (Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE)
|
Datenübermittlungsfrist | Alle Aufschlüsselungen (für Aufschlüsselung 1: im endgültigen Haushaltsplan): endgültige und validierte jährliche Daten T + 12M Aufschlüsselung 1 (im vorläufigen Haushaltsplan): jährliche Daten T + 6M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Tabelle 21 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Käufen durch Unternehmen
Variablen | 240102. Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf 240103. Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen 240104. Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von "Nettoumsatzerlös" und "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen" kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) 240105. Käufe von Energieprodukten (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von "Nettoumsatzerlös" und "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen" kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für die Abschnitte D, E und F angewandt werden) 240106. Zahlungen an Unterauftragnehmer (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von "Nettoumsatzerlös" und "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen" kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis K, M bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96 Für die Variable 240103 (Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96 Für die Variablen 240104 (Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing) und 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F Für die Variable 240105 (Käufe von Energieprodukten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)
Für die Variablen 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) und 240103 (Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen):
Für die Variablen 240104 (Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing) und 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer) (NACE-Abschnitte B bis F): Abschnitte und Abteilungen der NACE. Für die Variable 240105 (Käufe von Energieprodukten):
|
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig. Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts L kann angenommen werden, dass der Wert der Variable 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) wirtschaftlich nicht signifikant ist, weshalb 0-Werte für die Variable 240102 zulässig sind. Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 18M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2026 für die Variable 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer) 2025 für alle anderen Variablen" |
4. Die Tabellen 23 und 24 erhalten folgende Fassung:
"Tabelle 23 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten mit Aufschlüsselung des Nettoumsatzerlöses von Unternehmen nach Produkt und Gebietsansässigkeit des Kunden
Variablen | 250112. Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von "Nettoumsatzerlös" und "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen" kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden: für Gruppen und Klassen ist die 1%-Regel auf der entsprechenden Abteilungsebene anzuwenden) 250113. Nettoumsatzerlös nach Produkt (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von "Nettoumsatzerlös" und "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen" kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden): für Gruppen und Klassen ist die 1%-Regel auf der entsprechenden Abteilungsebene anzuwenden) |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Erfasste Tätigkeiten:
Marktproduzenten der NACE-Abteilungen 62, 63 und 78 sowie der Gruppen 58.2, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2.
Erfasste Größenklassen: nur Unternehmen mit 20 oder mehr Arbeitnehmern und Selbstständigen |
Aufschlüsselungen | CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich Für die Variable 250113 (Nettoumsatzerlös nach Produkt) 1. Aufschlüsselung nach Produkt CPA für die NACE-Abteilungen 62 und 63 sowie die Gruppen 58.2, 63.1 und 63.9 (EDV-Dienstleistungen) Insgesamt, 58.21, 58.29, 58.29.1 + 58.29.2, 58.29.3 + 58.29.4, 58.29.5, 62.01, 62.02, 62.03, 62.09, 63.11, 63.12, 95.11, Wiederverkauf (sollte alle Wiederverkäufe (Groß und Einzelhandel) von Software umfassen, die nicht vom Unternehmen selbst entwickelt wurde, sowie den Wiederverkauf von Hardware, die nicht vom Unternehmen hergestellt wurde), Sonstige Produkte a. n. g. CPA für NACE-Gruppe 69.1 (Rechtsberatung): Insgesamt, 69.10.11, 69.10.12, 69.10.13, 69.10.14, 69.10.15, 69.10.16, 69.10.17, 69.10.18, 69.10.19, Sonstige Produkte a. n. g. CPA für NACE-Gruppe 69.2 (Wirtschaftsprüfung: und Steuerberatung; Buchführung): Insgesamt, 69.20.1, 69.20.2, 69.20.21 + 22 + 23, 69.20.24, 69.20.29, 69.20.3, 69.20.4, Sonstige Produkte a. n. g. CPA für NACE-Gruppe 70.2 (Public-Relations- und Unternehmensberatung) und Klasse 73.30: Insgesamt, 70.21.1, 70.22.1, 70.22.11, 70.22.12, 70.22.13, 70.22.14, 70.22.15, 70.22.16, 70.22.17, 70.22.2, 70.22.3, Sonstige Produkte a. n. g. CPA für NACE-Klasse 71.11 (Architekturbüros): Insgesamt, 71.11.1, 71.11.2, 71.11.21 + 22, 71.11.23, 71.11.24, 71.11.3, 71.11.4, Sonstige Produkte a. n. g. CPA für NACE-Klasse 71.12 (Ingenieurbüros): Insgesamt, 71.12.1, 71.12.11, 71.12.12, 71.12.13, 71.12.14, 71.12.15, 71.12.16, 71.12.17, 71.12.18, 71.12.19, 71.12.2, 71.12.3, Sonstige Produkte a. n. g. CPA für NACE-Gruppe 71.2 (Technische, physikalische und chemische Untersuchung): Insgesamt, 71.20.1, 71.20.11, 71.20.12, 71.20.13, 71.20.14, 71.20.19, Sonstige Produkte a. n. g. CPA für NACE-Gruppe 73.1 (Werbung): Insgesamt, 73.11.1, 73.11.11, 73.11.12, 73.11.13, 73.11.19, 73.12.1, 73.12.11, 73.12.12, 73.12.13, 73.12.14, 73.12.19, Sonstige Produkte a. n. g. CPA für NACE-Gruppe 73.2 (Markt- und Meinungsforschung): Insgesamt, 73.20.1, 73.20.11, 73.20.12, 73.20.13, 73.20.14 + 19, 73.20.2, Sonstige Produkte a. n. g. CPA für NACE-Abteilung 78 (Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften): Insgesamt, 78.10.1, 78.10.11, 78.10.12, 78.20.1, 78.20.11, 78.20.12, 78.20.13, 78.20.14, 78.20.15, 78.20.16, 78.20.19, 78.30.1, Sonstige Produkte a. n. g. Für die Variable 250112 (Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden) 2. Aufschlüsselung nach Gebietsansässigkeit des Kunden Insgesamt
|
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 18M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 für die NACE-Abteilungen 62, 63 und 78 sowie die Gruppen 58.2, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2 2026 für die NACE-Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2 |
Tabelle 24 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten mit Aufschlüsselung des Nettoumsatzerlöses von Unternehmen nach weit gefassten Tätigkeitsbereichen
Variablen | 250102. Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten 250103. Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten 250104. Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit 250105. Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit 250106. Nettoumsatz aus Dienstleistungstätigkeiten 250107. Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten 250108. Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau 250109. Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von "Nettoumsatzerlös" und "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen" kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für alle Variablen angewandt werden) |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 250102 (Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G; Für die Variablen 250104 (Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit), 250105 (Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit), 250108 (Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau) und 250109 (Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts F; Für die Variable 250103 (Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis E. Für die Variablen 250106 (Nettoumsatz aus Dienstleistungstätigkeiten) und 250107 (Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis G. |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Abschnitte und Abteilungen der NACE |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 18M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2027 für die Abteilung 47 der NACE Rev. 2.1 2028 für alle anderen Tätigkeiten" |
5. Tabelle 27 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 27 Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Investitionen in langfristige materielle Vermögenswerte durch Unternehmen
Variablen | 260102. Bruttoinvestitionen in Grundstücke 260103. Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude 260104. Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden 260105. Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von "Nettoumsatzerlös" und "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen" kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für alle Variablen außer der Variable 260105 (Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen) angewandt werden) |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Für die Variable 260105 (Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96. Für die Variablen 260102 (Bruttoinvestitionen in Grundstücke), 260103 (Bruttoinvestitionen in den Kauf bestehender Gebäude) und 260104 (Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis G. |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Tätigkeit: (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich) Für die Variable 260105 (Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen) (NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie Abteilungen T95 und T96)
Für die Variablen 260102 (Bruttoinvestitionen in Grundstücke), 260103 (Bruttoinvestitionen in den Kauf bestehender Gebäude) und 260104 (Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden) (nur NACE-Abschnitte B bis G): Abschnitte und Abteilungen der NACE. |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig. Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 18M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025" |
6. Die Tabellen 29 bis 33 erhalten folgende Fassung:
"Tabelle 29 Regionale Unternehmensstatistiken zu örtlichen Einheiten
Variablen | 310101. Anzahl der örtlichen Einheiten (fakultativ für NACE-Abschnitt L) 320101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in örtlichen Einheiten 320301. Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten |
Maßeinheit | Landeswährung für die Variable 320301 (Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten); absolute Zahlen für andere Variablen |
Statistische Grundgesamtheit | Örtliche Einheiten von Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96 (fakultativ für den NACE-Abschnitt L für die Variable 310101 (Zahl der örtlichen Einheiten)) |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Region und Tätigkeit Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Regionale Aufschlüsselung: NUTS-Ebenen 0 bis 2 1 Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Abschnitte und Abteilungen der NACE |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 18M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
1) Regionale Daten nach der NUTS-Systematik, die zum in dieser Verordnung für die Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Zeitpunkt gilt; Revisionen von Daten für vorangegangene Bezugsjahre sollten nach der Fassung der NUTS-Systematik aufgegliedert sein, die zum Zeitpunkt der rechtlich vorschrieben Datenübermittlungsfrist gültig war. |
Tabelle 30 Regionale Unternehmensstatistiken zu Unternehmen
Variablen | 310102. Zahl der aktiven Unternehmen 310201. Unternehmensgründungen 310202. Unternehmensschließungen 310203. Fortbestand von Unternehmen (nur Fortbestand über drei Kalenderjahre) 310104. Zahl der schnell wachsenden Unternehmen 310103. Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 310204. Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben 310205. Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 310206. Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) 320102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen 320103. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger 320201. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen 320202. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen 320203. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen 320204. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen 320205. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) 320206. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) 320104. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 320105. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 320207. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben 320208. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben 320209. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 320210. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 320211. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) 320212. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) |
Maßeinheit | Absolute Zahlen |
Statistische Grundgesamtheit | Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis S sowie der Abteilungen T95 und T96 |
Aufschlüsselungen | 1. Aufschlüsselung nach Region und Tätigkeit
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Regionale Aufschlüsselung: NUTS-Ebenen 0 bis 3 Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
2. Aufschlüsselung nach Region und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Regionale Aufschlüsselung (für alle Variablen außer der Variable 310104 (Zahl der schnell wachsenden Unternehmen)): NUTS-Ebenen 0 bis 3 Aufschlüsselung der Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Insgesamt, 0 Lohn- und Gehaltsempfänger, 1-9 Lohn- und Gehaltsempfänger, 10 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger; Größenklasse 0 nicht erforderlich für die Variablen 310103 (Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 310204 (Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 310205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 310206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger) (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben), 320104 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 320105 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 320207 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 320208 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 320209 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320210 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320211 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger) (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) und 320212 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung)(nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) |
Datenübermittlungsfrist | Vorläufige Daten:
Für die Variablen 310202 (Unternehmensschließungen), 310205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320203 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen), 320204 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen), 320209 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 320210 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben): T + 22 M; Endgültige und validierte Daten: T + 22M außer für die Variablen 310202 (Unternehmensschließungen), 310205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320203 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen), 320204 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen), 320209 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 320210 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben): T + 34 M. |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Tabelle 31 Regionale Unternehmensstatistiken zu FuE-Ausgaben
Variablen | 330101. Interne FuE-Ausgaben |
Maßeinheit | Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Alle in den NACE-Abschnitten A bis V eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
Aufschlüsselungen | Aufschlüsselung nach Region und Durchführungssektor Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Regionale Aufschlüsselung: NUTS-Ebenen 1 und 2 Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:
|
Datenübermittlungsfrist | Alle Aufschlüsselungen: Endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T + 18M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Tabelle 32 Regionale Unternehmensstatistiken zu Beschäftigung in FuE
Variablen | 330201. FuE-Personal 330202. Forscher |
Maßeinheit | Absolute Zahlen |
Statistische Grundgesamtheit | Alle in den NACE-Abschnitten A bis V eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
Aufschlüsselungen | 1. Aufschlüsselung nach Region und Durchführungssektor
Für Kopfzahl und Vollzeitäquivalente bereitzustellende Daten Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Regionale Aufschlüsselung: NUTS-Ebenen 1 und 2 Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:
2. Aufschlüsselung nach Region, Durchführungssektor und Geschlecht (fakultativ) Für die Variable 330201 (FuE-Personal) sind die Daten in Kopfzahlen bereitzustellen. Für die Variable 330202 (Forscher) sind die Daten als Kopfzahl und Vollzeitäquivalente bereitzustellen Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Regionale Aufschlüsselung: NUTS-Ebenen 1 und 2 Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Geschlecht:
|
Datenübermittlungsfrist | Alle Aufschlüsselungen: Endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T + 18M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025 |
Tabelle 33 Statistiken über internationale Tätigkeiten - Kontrolle durch institutionelle Einheiten des Berichtslands über Unternehmen im Ausland
Variablen | 410101. Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben 420101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben 420201. Ausgaben für Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von "Nettoumsatzerlös" oder "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen" kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis O und Q bis T angewandt werden) 430101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben (die 1%-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von "Nettoumsatzerlös" oder "Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen" kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis N und P bis S angewandt werden) 440101. Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben |
Maßeinheit | Für die Variablen 410101 (Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben) und 420101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben): absoluter Wert. Für andere Variablen: Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit | Für alle Variablen: Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O und Q bis T im Ausland (sollte die Auslandsunternehmenseinheiten aller institutionellen Einheiten des Berichtslands, die letztendlich die Kontrolle ausüben, umfassen) |
Aufschlüsselungen | Die Daten werden mit den Einzelheiten nach Sitzland und nach Tätigkeiten des Unternehmens im Ausland bereitgestellt.
1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und geografische Aufschlüsselung Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Geografische Aufschlüsselung: Geo-Ebene 2 wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 definiert 2. Geografische Aufschlüsselung Geo-Ebene 3 wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 definiert |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Für die Abteilung L64 kann für die Variable 440101 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV ein Näherungswert bestimmt werden. Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten zulässig, außer für die Variablen 410101 (Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben) und 420101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben). Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts L vereinbaren. In Fällen, in denen die Daten für das Wirtschaftsjahr nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist | T + 20M |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2025" |
Anhang II |
"Anhang II
Industrielle Hauptgruppen und besondere Aggregate
Die in der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten in den Tabellen in Anhang I Teil B dieser Verordnung enthaltenen industriellen Hauptgruppen und besonderen Aggregate sind wie folgt zu berechnen.
A. Industrielle Hauptgruppen
1. Definition der industriellen Hauptgruppen
Die Zuordnung der NACE-Gruppen und -Abteilungen zu den industriellen Hauptgruppen (MIGS) ist in der nachstehenden Tabelle spezifiziert.
Für die Variablen 130101, 130102 und 130103 kann die Zuordnung von CPA-Gruppen zu industriellen Hauptgruppen auf der Grundlage der Zuordnung von NACE-Gruppen abgeleitet werden.
Zuordnung von NACE-Positionen zu den Kategorien der aggregierten Klassifikation
NACE-Bezeichnung | Aggregierte Klassifikation |
07 Erzbergbau | Vorleistungsgüter |
08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau | Vorleistungsgüter |
09 Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden | Vorleistungsgüter |
10.6 Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen | Vorleistungsgüter |
10.9 Herstellung von Futtermitteln | Vorleistungsgüter |
13.1 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei | Vorleistungsgüter |
13.2 Weberei | Vorleistungsgüter |
13.3 Veredlung von Textilien und Bekleidung | Vorleistungsgüter |
16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren, ohne Möbel | Vorleistungsgüter |
17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus | Vorleistungsgüter |
20.1 Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen | Vorleistungsgüter |
20.2 Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln | Vorleistungsgüter |
20.3 Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten | Vorleistungsgüter |
20.5 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen | Vorleistungsgüter |
20.6 Herstellung von Chemiefasern | Vorleistungsgüter |
22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren | Vorleistungsgüter |
23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden | Vorleistungsgüter |
24 Metallerzeugung und -bearbeitung | Vorleistungsgüter |
25.4 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen | Vorleistungsgüter |
25.5 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Metallbearbeitung | Vorleistungsgüter |
25.6 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen | Vorleistungsgüter |
25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren | Vorleistungsgüter |
26.1 Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten | Vorleistungsgüter |
27.1 Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen | Vorleistungsgüter |
27.2 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren | Vorleistungsgüter |
27.3 Herstellung von Kabeln und elektrischem Installationsmaterial | Vorleistungsgüter |
27.4 Herstellung von Lampen und Leuchten | Vorleistungsgüter |
27.9 Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten | Vorleistungsgüter |
05 Kohlenbergbau | Energie |
06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas | Energie |
19 Kokerei und Mineralölverarbeitung | Energie |
35 Energieversorgung | Energie |
36 Wasserversorgung | Energie |
25.1 Stahl- und Leichtmetallbau | Investitionsgüter |
25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern | Investitionsgüter |
25.3 Herstellung von Waffen und Munition | Investitionsgüter |
26.2 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten | Investitionsgüter |
26.3 Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik | Investitionsgüter |
26.5 Herstellung von Mess- und Kontrollinstrumenten sowie von Uhren | Investitionsgüter |
26.6 Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten | Investitionsgüter |
28 Maschinenbau a. n. g. | Investitionsgüter |
29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen | Investitionsgüter |
30.1 Schiff- und Bootsbau | Investitionsgüter |
30.2 Schienenfahrzeugbau | Investitionsgüter |
30.3 Luft- und Raumfahrzeugbau | Investitionsgüter |
30.4 Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen | Investitionsgüter |
32.5 Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien | Investitionsgüter |
33 Reparatur, Instandhaltung und Installation von Maschinen und Ausrüstungen | Investitionsgüter |
26.4 Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik | Gebrauchsgüter |
26.7 Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten sowie von magnetischen und optischen Datenträgern | Gebrauchsgüter |
27.5 Herstellung von Haushaltsgeräten | Gebrauchsgüter |
30.9 Herstellung von Beförderungsmitteln a. n. g. | Gebrauchsgüter |
31 Herstellung von Möbeln | Gebrauchsgüter |
32.1 Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen | Gebrauchsgüter |
32.2 Herstellung von Musikinstrumenten | Gebrauchsgüter |
10.1 Schlachten und Fleischverarbeitung | Verbrauchsgüter |
10.2 Fischverarbeitung | Verbrauchsgüter |
10.3 Obst- und Gemüseverarbeitung | Verbrauchsgüter |
10.4 Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten | Verbrauchsgüter |
10.5 Herstellung von Milcherzeugnissen und Speiseeis | Verbrauchsgüter |
10.7 Herstellung von Back- und Teigwaren | Verbrauchsgüter |
10.8 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln | Verbrauchsgüter |
11 Getränkeherstellung | Verbrauchsgüter |
12 Tabakverarbeitung | Verbrauchsgüter |
13.9 Herstellung von sonstigen Textilwaren | Verbrauchsgüter |
14 Herstellung von Bekleidung | Verbrauchsgüter |
15 Herstellung von Leder, Lederwaren und ähnlichen Produkten aus anderen Materialen | Verbrauchsgüter |
18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern | Verbrauchsgüter |
20.4 Herstellung von Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln | Verbrauchsgüter |
21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen | Verbrauchsgüter |
32.3 Herstellung von Sportgeräten | Verbrauchsgüter |
32.4 Herstellung von Spielwaren | Verbrauchsgüter |
32.9 Herstellung von Erzeugnissen a. n. g. | Verbrauchsgüter |
2. Nichtverfügbarkeit von Daten auf der Ebene der NACE-Gruppen
Die Mitgliedstaaten, die die statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 nicht auf der Ebene der NACE-Gruppen ermitteln, dürfen die nationalen Gewichte für die Gruppen innerhalb einer Abteilung berechnen, um die auf der Abteilung beruhenden Daten in Gruppen aufzugliedern.
Die Mitgliedstaaten, die die Zuordnung zu den industriellen Hauptgruppen (MIGs) teilweise oder vollständig auf der Basis der NACE-Abteilungen vornehmen, unterrichten Eurostat über die zur Aufgliederung in NACE-Gruppen verwendeten Gewichte.
B. Besondere Aggregate von NACE-Codes
Besonderes Aggregat | NACE-Positionen |
Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) | B + C + D + E + F + G + H + I + J + K + L + M + N + O + Q + R + S + T |
Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) | B + C + D + E + F + G + H + I + J + K + L + M + N + O + Q + R + S + 95 + 96 |
Gewerbliche Wirtschaft | B + C + D + E + F + G + H + I + J + K + L + M + N + O + 95 |
Nichtfinanzieller Bereich der gewerblichen Wirtschaft | B + C + D + E + F + G + H + I + J + K + M + N + O + 95 |
Industrie und Baugewerbe/Bau | B + C + D + E + F |
Industrie | B + C + D + E |
IKT insgesamt | C26.1 + C26.2 + C26.3 + C26.4 + G46.5 + J58.2 + K61 + K62 + K63.1 + T95.1 = IKT-Herstellung + IKT-Dienstleistungen |
IKT-Herstellung | C26.1 + C26.2 + C26.3 + C26.4 |
IKT-Dienstleistungen | G46.5 + J58.2 + K61 + K62 + K63.1 + T95.1 |
Informationssektor | J58.1 + J59.1 + J59.2 + J60 |
EDV-Dienstleistungen | J58.2 + K62 + K631 |
Hightech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren | C20 + C21 + C253 + C26 + C27 + C28 + C29 + C30-C30.1 + C32.5 |
Hightech-Branchen der Herstellung von Waren | C21 + C26 + C30.3 |
Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren | C20 + C25.3 + C27 + C28 + C29 + C30-C30.1-C30.3 + C32.5 |
Lowtech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren | C10 + C11 + C12 + C13 + C14 + C15 + C16 + C17 + C18 + C19 + C22 + C23 + C24 + C25-C25.3 + C30.1 + C31 + C32-C32.5 + C33 |
Medium-low-tech-Branchen der Herstellung von Waren | C18.2 + C19 + C22 + C23 + C24 + C25-C25.3 + C30.1 + C33 |
Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren | C10 + C11 + C12 + C13 + C14 + C15 + C16 + C17 + C18-C18.2 + C31 + C32-C32.5 |
Dienstleistungen | G + H + I + J + K + L + M + N + O + P + Q + R + S + T + U + V |
Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) | G + H + I + J + K + L + M + N + O + Q + R + S + T |
Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) | G + H + I + J + K + L + M + N + O + Q + R + S + 95 + 96 |
Wissensintensive Dienstleistungen insgesamt | H50 + H51 + J58 + J59 + J60 + K61 + K62 + K63 + L64 + L65 + L66 + N69 + N70 + N71 + N72 + N73 + N74 + N75 + O78 + O80 + P84 + Q85 + R86 + R87 + R88 + S90 + S91 + S92 + S93 |
Wissensintensive Hightech-Dienstleistungen | J59 + J60 + K61 + K62 + K63 + N72 |
Marktbestimmte wissensintensive Dienstleistungen | H50 + H51 + N69 + N70 + N71 + N73 + N74 + O78 + O80 |
Wissensintensive Finanzdienstleistungen | L64 + L65 + L66 |
Sonstige wissensintensive Dienstleistungen | J58 + O75 + P84 + Q85 + R86 + R87 + R88 + S90 + S91 + S92 + S93 |
Wissensintensive Wirtschaftszweige einzeln betrachtet | B09 + C19 + C21 + C26 + H51 + J58 + J59 + J60 + K61 + K62 + K63 + L64 + L65 + L66 + N69 + N70 + N71 + N72 + N73 + N74 + N75 + O78 + O79 + S90 |
Wissensintensive Wirtschaftszeige | B09 + C19 + C21 + C26 + H51 + J58 + J59 + J60 + K61 + K62 + K63 + L64 + L65 + L66 + N69 + N70 + N71 + N72 + N73 + N74 + N75 + O78 + O79 + P84 + Q85 + Q86 + S90 + S91 + T94 + V99 |
Tourismusbranche (insgesamt) | H49.1 + H49.3 + H50.1 + H50.3 + H51.1 + H52.32 + I55.1 + I55.2 + I55.3 + I55.4 + I56.1 + I56.3 + I56.4 + O77.1 + O77.21 + O77.51 + O79 |
Tourismusbranche (hauptsächlich Tourismus) | H51.1 + I55.1 + I55.2 + I55.3 + I55.4 + O79.1 |
Tourismusbranche (teilweise Tourismus) | H49.1 + H49.3 + H50.1 + H50.3 + H52.32 + I56.1 + I56.3 + I56.4 + O77.1 + O77.21 + O77.51 + O79.9 |
Tourismusbranche - Verkehr (insgesamt) | H49.1 + H49.3 + H50.1 + H50.3 + H51.1 + H52.32 |
Tourismusbranche - Straßenverkehr | H49.1 + H49.3 + H52.32 |
Tourismusbranche - Schifffahrt | H50.1 + H50.3 |
Tourismusbranche - Gastgewerbe/Beherbergung | I55.1 + I55.2 + I55.3 + I55.4 |
Tourismusbranche - Gastronomie (insgesamt) | I56.1 + I56.3 + I56.4 |
Tourismusbranche - Auto- und sonstige Vermietung (insgesamt) | O77.1 + O77.21 + O77.51 |
Kultur- und Kreativwirtschaft - insgesamt | C18 + C32.12 + C32.2 + G47.61 + G47.62 + G47.69J5811 + J5812 + J5813 + J5821 + J59 + J60 + N7111 + N741 + N742 + N743 + Q8552 + S90 + S91 |
Kultur- und Kreativwirtschaft - Dienstleistungen | J58.11 + J58.12 + J58.13 + J58.21 + J59 + J60 + N7111 + N741 + N742 + N743 + Q8552 + S90 + S91 |
Tätigkeiten weder aus Industrie noch Handel | A + F + H + I + J + K + L + M + N + O + P + Q + R + S + T + U + V |
C. Besondere Aggregate von CPA-Codes
Besonderes Aggregat | CPA-Codes |
Sonstige Produkte nach CPA | CPA 41 bis 99 |
"
Anhang III |
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 wird wie folgt geändert:
1. Teil A Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
"2. Regeln für die Einordnung von Ländern als kleine, mittelgroße und große Länder
Je nach Größe des Mitgliedstaats müssen für kleine und mittelgroße Länder manche Statistiken für in Anhang I angegebene Variablen überhaupt nicht oder mit einer geringeren Periodizität oder mit einer späteren Datenübermittlungsfrist nach der folgenden Methode bereitgestellt werden:
2. Teil B Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"3. Die allgemeine Einordnung der Mitgliedstaaten erfolgt auf der Grundlage ihres Anteils an der Wertschöpfung der NACE-Abschnitte B bis S sowie der Abteilungen 95 und 96 (ohne Abschnitt P) in der EU, ausgenommen für:
4. Die Zahl der Statistiken, die nach Anhang I dieser Verordnung mit einer CETO-Kennzeichnung versehen werden können:
Anhang IV |
Anhang IV Teil II "Variablen" Abschnitt F der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 "Variable 140301: Nettoumsatzerlös" erhält folgende Fassung:
"3) Variable 140301: Nettoumsatzerlös
Für alle Tätigkeiten außer NACE 64, 65 und einigen Tätigkeiten von NACE 66 zählen zum Nettoumsatzerlös alle Einkünfte, die während des Bezugszeitraums im Rahmen normaler Tätigkeiten der statistischen Einheit anfallen, wobei alle von dieser Einheit gewährten Preisreduzierungen, Preisnachlässe und Rabatte abgezogen werden.
"Einkünfte" bezeichnet die Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens während des Bezugszeitraums in Form von Zuflüssen oder Wertsteigerungen von Vermögenswerten oder einer Verringerung von Schulden, durch die sich das Eigenkapital unabhängig von Einlagen der Eigentümer erhöht.
Diese Zuflüsse ergeben sich aus Verträgen mit Kunden und werden durch die Erfüllung von Leistungsverpflichtungen nach diesen Verträgen durch die statistische Einheit erzielt. Normalerweise besteht eine Leistungsverpflichtung im Verkauf (Übertragung) von Waren oder der Erbringung von Leistungen; in den Bruttozuflüssen können jedoch auch Einkünfte aus Erträgen aus der Nutzung der Vermögenswerte der statistischen Einheit durch Dritte enthalten sein.
Ausgenommen vom Nettoumsatzerlös ist Folgendes:
In mehr als einmal pro Jahr vorzulegenden Statistiken kann es vorkommen, dass Aspekte der Rechnungslegung wie jährliche Preisreduzierungen, Subventionen, Preisnachlässe und Rabatte nicht berücksichtigt werden können.
Für die Tätigkeiten von NACE L64.11, L64.19 und L64.9 ist der Nettoumsatzerlös als der Produktionswert abzüglich Subventionen oder staatliche Beihilfen definiert.
Für die Tätigkeiten von NACE L64.2 und L64.3 können die Gesamtbetriebskosten als Näherungswert für den Nettoumsatzerlös herangezogen werden, wenn der Nettoumsatzerlös nicht in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist.
Für die Tätigkeiten von NACE L65.11, L65.12 und L65.2 ist der Nettoumsatzerlös als die verdienten Bruttobeiträge definiert.
Für die Tätigkeiten von NACE L65.3 ist Nettoumsatzerlös als Alterssicherungsbeiträge insgesamt definiert.
Für Tätigkeiten von NACE L66, für die der Nettoumsatzerlös nicht in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist, ist der Nettoumsatzerlös als der Produktionswert abzüglich Subventionen oder staatliche Beihilfen definiert. Für Tätigkeiten von NACE L66, für die der Nettoumsatzerlös in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist, gilt die Standarddefinition von Nettoumsatzerlös."
2. Nummer 13 "Variable 250106: Nettoumsatz aus Dienstleistungstätigkeiten" und Nummer 14 "Variable 250107: Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten" erhalten folgende Fassung:
"13) Variable 250106: Nettoumsatz aus Dienstleistungstätigkeiten
Einkünfte aus allen Dienstleistungstätigkeiten (Bank- und Versicherungsdienstleistungen, unternehmensbezogene und persönliche Dienstleistungen).
Dazu zählt der Nettoumsatzerlös aus Dienstleistungstätigkeiten, die als Haupt- oder Nebentätigkeit erbracht werden; Manche Dienstleistungstätigkeiten werden von industriellen Einheiten erbracht. Diese Tätigkeiten fallen unter die NACE-Abschnitte H bis O und Q bis T.
14) Variable 250107: Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten
Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus dem Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und aus Vermittlungstätigkeiten der Einheit stammt. Er entspricht den Verkäufen von Waren, die von der Einheit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gekauft und in unverändertem Zustand oder nach der bei Handelsunternehmen üblichen Kennzeichnung, Verpackung bzw. Aufmachung wiederverkauft werden, sowie den Provisionen auf Käufe und Verkäufe, die im Namen und auf Rechnung Dritter getätigt wurden, und vergleichbaren Tätigkeiten.
Bei dieser Art des Wiederverkaufs wird unterschieden zwischen
Diese Tätigkeiten fallen unter den NACE-Abschnitt G."
3. Nummer 22 "Variable 250301: Produktionswert" erhält folgende Fassung:
"22) Variable 250301: Produktionswert
Der Produktionswert spiegelt den Wert des Gesamtergebnisses der statistischen Einheit wider, das im Bezugszeitraum erzielt wurde.
Für alle Tätigkeiten außer den Tätigkeiten von NACE 64, 65 und 66 ist er die Summe aus Folgenden:
+ Nettoumsatzerlös
± Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren
± Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf
+ Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen
+ kapitalisiertes Ergebnis
- Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf
Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen sind alle Einkünfte aus staatlichen Beihilfen, die der statistischen Einheit im Bezugszeitraum gewährt und von ihr als solche verzeichnet wurden.
Das kapitalisierte Ergebnis ist die gesamte Zunahme aller von der statistischen Einheit selbst erzeugten langfristigen Vermögenswerte, die von dieser im Bezugszeitraum als solche verbucht wurden.
Für die Tätigkeiten von NACE L64.11 ist der Produktionswert definiert als andere allgemeine Verwaltungskosten als Personalaufwand plus Gebühren und Provisionsausgaben plus Personalaufwand plus Abschreibung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten.
Für die Tätigkeiten von NACE L64.19 und L64.9 ist der Produktionswert definiert als Zinseinkünfte und ähnliche Einkünfte abzüglich Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen zuzüglich Provisionseinkünfte zuzüglich Einkünfte aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren zuzüglich Nettoertrag/Nettoaufwand für Finanzgeschäfte plus Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften plus Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen. Für einige Tätigkeiten von NACE L64.99 ist der Produktionswert der Nettoumsatzerlös plus Subventionen oder staatliche Beihilfen, oder es können die Gesamtbetriebskosten als Näherungswert herangezogen werden, wenn der Nettoumsatzerlös nicht in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist.
Für die Tätigkeiten von NACE L64.2 und L64.3 ist der Produktionswert der Nettoumsatzerlös plus Subventionen oder staatliche Beihilfen, oder es können die Gesamtbetriebskosten als Näherungswert herangezogen werden, wenn der Nettoumsatzerlös nicht in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist.
Für die Tätigkeiten von NACE L 65.11 ist der Produktionswert definiert als verdiente Bruttobeträge plus Einkünfte aus Kapitalanlagen minus Einkünfte aus Beteiligungen minus Erträge aus Zuschreibungen plus Einkünfte aus Kapitalanlagen, die Rückversicherer aus ihrem Anteil an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen des Unternehmens erzielen, plus Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen plus Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung minus beglichene Versicherungsfälle plus/minus Veränderungen der Rückstellung für Versicherungsfälle (Zunahmen sind abzuziehen, Abnahmen sind zu addieren) plus/minus Veränderungen anderer versicherungstechnischer Nettorückstellungen (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren) plus/minus (wenn verfügbar) Veränderungen anderer technischer Rückstellungen, Rückversicherungsanteil (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren) plus/minus (wenn verfügbar) Veränderungen des Fonds für spätere Zuweisungen (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren) minus erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung, minus Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen minus Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen plus sonstige Einkünfte.
Für die Tätigkeiten von NACE L65.12 und L65.2 ist der Produktionswert definiert als die verdienten Bruttobeträge plus Einkünfte aus Kapitalanlagen minus Einkünfte aus Beteiligungen minus Erträge aus Zuschreibungen plus Einkünfte aus Kapitalanlagen, die Rückversicherer aus ihrem Anteil an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen des Unternehmens erzielen, plus Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung plus sonstige Einkünfte minus beglichene Versicherungsfälle plus/minus Veränderungen der Rückstellung für Versicherungsfälle (Zunahmen sind abzuziehen, Abnahmen sind zu addieren) minus Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen minus Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen plus/minus Veränderungen bei Schwankungsrückstellungen (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren) plus/minus Veränderungen anderer technischer Rückstellungen, anderweitig nicht ausgewiesen (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren).
Für die Tätigkeiten von NACE L65.3 ist der Produktionswert definiert als Nettoumsatzerlös minus Aufwendungen für Versicherungsbeiträge plus Einkünfte aus Kapitalanlagen plus sonstige Einkünfte plus Erträge der Versicherungsleistungen minus gesamte Aufwendungen für Pensionen minus Nettoveränderung der technischen Rückstellungen (Zunahmen bei technischen Rückstellungen sind vom Produktionswert abzuziehen, Abnahmen zu addieren). Der Produktionswert kann alternativ als Summe der Kosten berechnet werden.
Für die Tätigkeiten von NACE L66, für die der Nettoumsatzerlös in den Jahresabschlüssen nicht verzeichnet ist, ist der Produktionswert definiert als Zinseinkünfte und ähnliche Einkünfte minus Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen plus Provisionseinkünfte plus Einkünfte aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren zuzüglich Nettoertrag/Nettoaufwand für Finanzgeschäfte plus Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen.
Für die Tätigkeiten von NACE L66, für die der Nettoumsatzerlös in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist, ist der Produktionswert definiert als Nettoumsatzerlös plus kapitalisiertes Ergebnis plus Einkommen aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen."
Anhang V |
"Anhang
Technische Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema "Globale Wertschöpfungsketten"
Anwendungsbereich (Einzelheiten zum Thema "Globale Wertschöpfungsketten") | Variable |
i) Unternehmensfunktionen | 1) Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen |
ii) Globale Wertschöpfungsketten | 2) Zahl der Unternehmen, die Waren aus dem Ausland erwerben |
3) Zahl der Unternehmen, die Waren ins Ausland liefern | |
4) Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen aus dem Ausland erwerben | |
5) Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen im Ausland erbringen | |
iii) Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland | 6) Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagern |
7) Zahl der Arbeitsplätze, die im Unternehmen durch Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland geschaffen wurden | |
8) Zahl der infolge der Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland verlorenen (oder ins Ausland verlagerten) Arbeitsplätze | |
(9) Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagert haben oder dies erwogen haben | |
iv) Ereignisse, die sich auf die Organisation globaler Wertschöpfungsketten auswirken | 10) Zahl der aktiven Unternehmen |
Die Variablen 2, 3, 4 und 5 beziehen sich nur auf Unternehmen, die im letzten Jahr des Bezugszeitraums für mindestens eine Art von im Ausland erworbenen Waren oder Dienstleistungen (Variablen 2 und 4) bzw. ins Ausland gelieferten Waren oder im Ausland erbrachten Dienstleistungen (Variablen 3 und 5) einen Wert über 100.000 EUR angeben. Die Daten sollten nicht für Unternehmen erhoben werden, bei denen der Wert für die entsprechende Variable unter 100.000 EUR beträgt.
Maßeinheit |
Absoluter Wert |
Statistische Grundgesamtheit | Für alle Variablen: Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis O, bei denen die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen 50 oder mehr im letzten Jahr des Bezugszeitraums beträgt. |
Aufschlüsselungen | Variable 1: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen: Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit:
2. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion:
3. Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen: Anzugeben nur für: Insgesamt: B + C + D + E + F + G + H + I + J + K + L + M + N + O (Industrie, Baugewerbe/Bau und Unternehmensdienstleistungen), und nur für: Insgesamt - Beliebige Funktion des Unternehmens, zentrale Funktionen des Unternehmens und unterstützende Funktionen des Unternehmens.
Variable 2: Zahl der Unternehmen, die Waren aus dem Ausland erwerben Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit
2. Aufschlüsselung nach Art der erworbenen Waren
3. Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet
Variable 3: Zahl der Unternehmen, die Waren ins Ausland liefern Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit
2. Aufschlüsselung nach Art der gelieferten Waren
3. Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet
Variable 4: Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen aus dem Ausland erwerben und Variable 5: Zahl der Unternehmen, die Dienstleistungen im Ausland erbringen: Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit
2. Aufschlüsselung nach Art der Dienstleistungen
3. Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet
Variable 6: Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland ausgelagert haben A. Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Tätigkeit
Nur für die Größenklasse insgesamt (Insgesamt - 50 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige):
2. Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen
B. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion und Art des Geschäftspartners: Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion
2. Aufschlüsselung nach Art des Geschäftspartners
C. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion und geografischem Gebiet: Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion
2. Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet
Variable 7: Zahl der Arbeitsplätze, die im Unternehmen durch Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland geschaffen wurden A. Aufschlüsselung nach Tätigkeit
B. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion
C. Aufschlüsselung nach Qualifikationsniveau der Stellen
Variable 8: Zahl der infolge der Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland verlorenen (oder ins Ausland verlagerten) Arbeitsplätze A. Aufschlüsselung nach Tätigkeit
B. Aufschlüsselung nach Unternehmensfunktion
C. Aufschlüsselung nach Qualifikationsniveau der Stellen
Variable 9: Zahl der Unternehmen, die Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagert haben oder dies erwogen haben A. Aufschlüsselung nach Motivation für die Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland und deren Wichtigkeit: Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Motivation für die Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland
2. Aufschlüsselung nach Wichtigkeit der Faktoren
B. Aufschlüsselung nach den Faktoren im Zusammenhang mit den Hindernissen für die Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland und deren Wichtigkeit: Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Hindernissen für die Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland
2. Aufschlüsselung nach Wichtigkeit der Faktoren
Variable 10: Zahl der aktiven Unternehmen: Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden. 1. Aufschlüsselung nach Ereignissen oder Problemen mit Auswirkungen auf die Organisation globaler Wertschöpfungsketten für das Unternehmen:
Diese Aufschlüsselung konzentriert sich auf aktuelle Ereignisse oder Probleme, die sich möglicherweise auf die Organisation globaler Wertschöpfungsketten auswirken, und darf nicht mehr als 15 Punkte umfassen. 2. Aufschlüsselung nach Wichtigkeit der Faktoren
|
Datenübermittlungsfrist | T + 21 Monate |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2024-2026 |
Vereinfachungen und weitere Spezifikationen | 1%-Regel
Es kann eine 1%-Regel angewandt werden. Es ist nicht erforderlich, Variablen im Rahmen dieser Verordnung zu erfassen, wenn der Beitrag des Mitgliedstaats für die Zahl der Unternehmen mit 50 oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen auf den aggregierten NACE-Ebenen B bis O für das letzte Bezugsjahr, für das Daten von T-18 Monate vorliegen, weniger als 1 % des Gesamtwerts für die EU beträgt. Datenerfassung Folgende Unternehmensdaten werden anhand von Registern oder anderen statistischen oder administrativen Datenquellen erfasst oder eingeholt:
Andere Daten (z.B. die zentrale Funktion des Unternehmens) können auch aus Registern oder anderen statistischen oder administrativen Datenquellen - und nicht im Rahmen einer Erhebung zu "Globale Wertschöpfungsketten" - erfasst oder eingeholt werden. Weitere Definitionen von Variablen, Aufschlüsselungen und Empfehlungen zur Methodik sind im einschlägigen Handbuch 1 zum Thema "Globale Wertschöpfungsketten" enthalten. |
1) https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-manuals-and-guidelines/w/ks-gq-23-017. |
"
Anhang VI |
"Anhang I
Zu übermittelnde Daten
Variablen | Wie in Anhang II angegeben |
Maßeinheit | Wie in Anhang II angegeben |
Statistische Grundgesamtheit | Alle Unternehmen mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit der NACE-Abschnitte B, C, D, E, H, J, K, L und der Abteilungen 46, 71, 72 oder 73 mit mindestens 10 Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen im Bezugszeitraum 1 |
Aufschlüsselungen | Datensätze gemäß Anhang II (Aufschlüsselungen der Variablen) und Anhang III (Aufschlüsselungen der Unternehmen) |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen | Statistische Einheit "Unternehmen" Wenn die Meldeeinheit Teil eines Unternehmens ist, können die Mitgliedstaaten geeignete statistische Methoden anwenden, um Daten für die statistische Einheit "Unternehmen" zu erstellen und an Eurostat zu übermitteln. Die Methoden werden in den Metadaten und den Qualitätsberichten beschrieben. Kohärenz mit dem nationalen Unternehmensregister |
Datenübermittlungsfrist | Endgültige und validierte Daten: T + 18 Monate nach dem Bezugsjahr |
Erster Bezugszeitraum, in dem die Spezifikationen dieser Tabelle verwendet werden | 2026 |
1) Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2152 (Thema "Innovation") ist der "Bezugszeitraum der Dreijahreszeitraum vor dem Ende jedes geraden Kalenderjahres", also der Zeitraum, der aus den beiden, dem Bezugsjahr vorausgehenden Jahren und dem Bezugsjahr besteht. |
"
Anhang VII |
"Anhang III
Aufschlüsselungen der Unternehmen
Aufschlüsselung der Unternehmen | Code | Kategorien zur Aufschlüsselung der Unternehmen |
Tätigkeit im Einzelnen (Detailed Activity - DA): Wirtschaftstätigkeit (hohe Detailtiefe), Größenklasse, Innovationsstatus | DA 1 | Kombinierte Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweig (detailliert), Größenklasse der Zahl der Beschäftigten (Summe der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und Innovationsstatus
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aggregate von NACE-Abschnitten und -Abteilungen sowie NACE-Abschnitte und -Abteilungen: B + C + D + E + 46 + H + J + K + L + 71 + 72 + 73, B + C + D + E, B, C, 10 + 11 + 12, 13 + 14 + 15, 16 + 17 + 18, 19 + 20 + 21, 22 + 23, 24 + 25, 26 + 27 + 28, 29 + 30, 31 + 32 + 33, D, E, 36 + 37; 38 + 39, 46 + H + J + K + L + 71 + 72 + 73, 46, H, 49 + 50 + 51, 52 + 53, J + K, 58 + 59 + 60, 61 + 62 + 63, L, 71, 72, 73, 71 + 72 + 73 Größenklassen, aufgeschlüsselt nach der Zahl der Beschäftigten (Summe der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) (nur für B + C + D + E + 46 + H + J + K + L + 71 + 72 + 73, B + C + D + E, B, C, D, E, 46 + H + J + K + L + 71 + 72 + 73, 46, H, J + K, L, 71 + 72 + 73): Insgesamt, 10-49, 50-249, 250 oder mehr Beschäftigte Innovationsstatus: Alle Unternehmen in der Grundgesamtheit (insgesamt), |
Zentrale Innovationskonzepte (Innovation Core Concepts - ICC): Wirtschaftstätigkeit (niedrige Detailtiefe), Größenklasse, Innovationsprofil | ICC | Kombinierte Aufschlüsselung nach Tätigkeit (niedrige Detailtiefe), Größenklasse der Zahl der Beschäftigten (Summe der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und Innovationsprofil
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aggregate von NACE-Abschnitten und -Abteilungen:
B + C + D + E + 46 + H + J + K + L + 71 + 72 + 73, B + C + D + E, 46 + H + J + K + L + 71 + 72 + 73 Alle Unternehmen in der Grundgesamtheit (insgesamt), Innovationsaktive Unternehmen (Profil I + Profil II + Profil III + Profil IV + Profil V), Nicht innovationsaktive Unternehmen (Profil VI + Profil VII), Unternehmen, die Innovationen eingeführt haben (Profil I + Profil II + Profil III + Profil IV), Unternehmen, die keine Innovationen eingeführt haben (Profil V + Profil VI + Profil VII), Unternehmen mit Innovationskapazitäten (Profil I + Profil II + Profil III + Profil V), Unternehmen ohne Innovationskapazitäten (Profil IV + Profil VI + Profil VII),, Unternehmen mit FuE-Tätigkeiten (Profil IA + Profil IIA + Profil IIIA + Profil IVA + Profil VA), Unternehmen ohne FuE-Tätigkeiten (Profil IB + Profil IIB + Profil IIIB + Profil IVB + Profil VB + Profil VI + Profil VII), Interne Produktinnovatoren mit Marktneuheiten (Profil I), Interne Produktinnovatoren ohne Marktneuheiten (Profil II), Interne Innovatoren der Unternehmensprozesse ohne Produktinnovationen (Profil III) (fakultativ), Innovatoren, die selbst keine Innovationen entwickeln (Profil IV) (fakultativ), Nicht-Innovatoren mit Innovationstätigkeit (Profil V) (fakultativ), Nicht-Innovatoren ohne Innovationstätigkeit, aber mit Innovationspotenzial (Profil VI), Nicht-Innovatoren ohne Innovationstätigkeit und ohne Innovationspotenzial (Profil VII), |
Besondere Unternehmensgruppen (Special Groups of enterprises - SG) | SG | Kombinierte Aufschlüsselung nach Tätigkeit (niedrige Detailtiefe), Größenklasse der Zahl der Beschäftigten (Summe der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) sowie der Art des Unternehmens (Innovation)
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aggregate von NACE-Abschnitten und -Abteilungen: B + C + D + E + 46 + H + J + K + L + 71 + 72 + 73, B + C + D + E, 46 + H + J + K + L + 71 + 72 + 73 Größenklassen, aufgeschlüsselt nach der Zahl der Beschäftigten (Summe der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen): Insgesamt, 10-49, 50-249, 250 oder mehr Beschäftigte Art des Unternehmens (Innovation): Alle Unternehmen in der Grundgesamtheit, Unternehmen mit mindestens einer Wareninnovation, Unternehmen mit mindestens einer Dienstleistungsinnovation, Unternehmen mit mindestens einer Produktinnovation (Waren oder Dienstleistungen), die auf dem Markt zuvor nicht verfügbar war ("neu auf dem Markt"), Unternehmen mit mindestens einer Produktinnovation (Waren oder Dienstleistungen), die auf dem Markt zuvor bereits verfügbar war ("neu für das Unternehmen"), Unternehmen mit mindestens einer Innovation der Unternehmensprozesse (unabhängig von der Art der Innovationen der Unternehmensprozesse), Unternehmen mit Produktinnovationen, aber ohne Innovationen der Unternehmensprozesse, Unternehmen mit Innovationen der Unternehmensprozesse, aber ohne Produktinnovationen, Unternehmen mit Produktinnovationen und mit Innovationen der Unternehmensprozesse, Unternehmen, die FuE extern vergeben, aber intern keine FuE durchführen, Unternehmen mit Innovationstätigkeiten (Produktinnovationen, Innovationen der Unternehmensprozesse, abgeschlossene, noch nicht abgeschlossene oder aufgegebene Innovationstätigkeiten), aber ohne interne oder extern vergebene FuE |
1) Die Mitgliedstaaten können auch die NACE-Abschnitte A, F, G und I auf freiwilliger Basis abdecken.
2) Unternehmen mit Produktinnovationen, Innovationen der Unternehmensprozesse, abgeschlossenen (während des Bezugszeitraums aber nicht zur Einführung einer Innovation führenden), noch nicht abgeschlossenen oder aufgegebenen Innovationstätigkeiten, interner FuE oder extern vergebener FuE. |
"
ENDE |