Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/928 der Kommission vom 15. Juni 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 161 vom 16.06.2022 S. 67)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Fall von Aquakulturtieren - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4) Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5) Kanada hat der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet: einer der Ausbruchsherde befindet sich in der Provinz British Columbia, Kanada, und der andere in der Provinz Ontario, Kanada, und die Ausbrüche wurden am 18. Mai 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(6) Kanada hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Provinz British Columbia, Kanada, gemeldet, der am 22. Mai 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(7) Kanada hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Provinz Saskatchewan, Kanada, gemeldet, der am 26. Mai 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(8) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza in der Nähe von Ludlow, Ludlow, Shropshire, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 1. Juni 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(9) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza in der Nähe von Ludlow, Ludlow, Shropshire, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 7. Juni 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(10) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel im Bundesstaat Pennsylvania, Vereinigte Staaten, gemeldet, der am 2. Juni 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(11) Nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza haben die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(12) Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

(13) Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf fünf Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt, von denen zwei am 28. Dezember 2021 und am 5. Januar 2022 in Geflügelhaltungsbetrieben in der Nähe von North Somercotes, East Lindsey, Lincolnshire, England, Vereinigtes Königreich, zwei am 31. Dezember 2021 und am 10. Januar 2022 in Geflügelhaltungsbetrieben in der Nähe von Louth, East Lindsey, Lincolnshire, England, Vereinigtes Königreich, und einer am 4. Januar 2022 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Nähe von Lazonby, Eden, Cumbria, England, Vereinigtes Königreich, bestätigt wurden. Das Vereinigte Königreich hat auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der Krankheit ergriffen hat. Insbesondere hat das Vereinigte Königreich nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen. Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen.

(14) Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausbrüche der hochpathogenen Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben in der Nähe von North Somercotes, East Lindsey, Lincolnshire, England, Vereinigtes Königreich, in der Nähe von Louth, East Lindsey, Lincolnshire, England, Vereinigtes Königreich und in der Nähe von Lazonby, Eden, Cumbria, England, Vereinigtes Königreich, getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten des Vereinigten Königreichs, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union aufgrund dieser Ausbrüche ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist.

(15) Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der aktuellen epidemiologischen Lage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza in Kanada, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen. Die Verordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(17) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).

.

Anhang

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 wird wie folgt geändert:

i) Im Eintrag für Kanada werden nach den Zeilen für die Zone CA-2.63 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.64 bis CA-2.67 angefügt:

"CA
Kanada
CA-2.64Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P118.5.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P118.5.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P118.5.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P118.5.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P118.5.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P118.5.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P118.5.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P118.5.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P118.5.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P118.5.2022
CA-2.65Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P118.5.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P118.5.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P118.5.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P118.5.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P118.5.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P118.5.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P118.5.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P118.5.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P118.5.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P118.5.2022
CA-2.66Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P122.5.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P122.5.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P122.5.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P122.5.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P122.5.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P122.5.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P122.5.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P122.5.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P122.5.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P122.5.2022
CA-2.67Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P126.5.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P126.5.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P126.5.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P126.5.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P126.5.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P126.5.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P126.5.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P126.5.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P126.5.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P126.5.2022";

ii) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.79 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.79Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P128.12.20218.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P128.12.20218.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P128.12.20218.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P128.12.20218.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P128.12.20218.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P128.12.20218.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P128.12.20218.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P128.12.20218.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P128.12.20218.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P128.12.20218.6.2022";

iii) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.82 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.82Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P131.12.20218.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P131.12.20218.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P131.12.20218.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P131.12.20218.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P131.12.20218.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P131.12.20218.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P131.12.20218.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P131.12.20218.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P131.12.20218.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P131.12.20218.6.2022";

iv) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.85 und GB-2.86 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.85Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P14.1.20227.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P14.1.20227.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P14.1.20227.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P14.1.20227.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P14.1.20227.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P14.1.20227.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P14.1.20227.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P14.1.20227.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P14.1.20227.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P14.1.20227.6.2022
GB-2.86Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P15.1.20228.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P15.1.20228.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P15.1.20228.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P15.1.20228.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P15.1.20228.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P15.1.20228.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P15.1.20228.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P15.1.20228.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P15.1.20228.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P15.1.20228.6.2022";

v) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.88 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.88Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P110.1.20228.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P110.1.20228.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P110.1.20228.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P110.1.20228.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P110.1.20228.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P110.1.20228.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P110.1.20228.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P110.1.20228.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P110.1.20228.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P110.1.20228.6.2022";

vi) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach den Zeilen für die Zone GB-2.122 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.123 und GB-2.124 angefügt:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.123Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P11.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P11.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P11.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P11.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P11.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P11.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P11.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P11.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P11.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P11.6.2022
GB-2.124Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P17.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P17.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P17.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P17.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P17.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P17.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P17.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P17.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P17.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P17.6.2022";

vii) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.223 die folgenden Zeilen für die Zone US-2.224 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.224.Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P12.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P12.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P12.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P12.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P12.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P12.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P12.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P12.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P12.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P12.6.2022";

b) Teil 2 wird wie folgt geändert:

i) Im Eintrag für Kanada werden nach der Beschreibung der Zone CA-2.63 die folgenden Beschreibungen der Zonen CA-2.64 bis CA-2.67 angefügt:

"CanadaCA-2.64British Columbia:
BC-IP9: Latitude 49.04 Longitude -122.38
BC-IP11: Latitude 49.04 Longitude -122.39
The municipalities involved are:
3km PZ: Aldergrove, Aberdeen and West Abbotsford
10km SZ: Langley Township, Bradner, Townline Hill, Abbotsford and South Poplar
CA-2.65Ontario - Latitude 44.3 Longitude -79.25
The municipalities involved are:
3km PZ: Brighton Beach, Balfour Beach and Orchard Grove
10km SZ: Stroud, Innisfil, Nantyr, Alcona, Georgina, Filey Beach, Baldwin, Keswick, Brown Hill, Ravenshoe, Beverley Isles, Deerhurst, Fennell and Gilford Beach
CA-2.66British Columbia - Latitude 49.65 Longitude -120.41
The municipalities involved are:
3km PZ: Bankeir
10km SZ: Jellicoe
CA-2.67Saskatchewan - Latitude 50.51 Longitude -103.71
The municipalities involved are:
3km PZ: Dingley
10km SZ: Indian Head and Sintaluta";

ii) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Beschreibung der Zone GB-2.122 die folgenden Beschreibungen der Zonen GB-2.123 und GB-2.124 angefügt:

"United KingdomGB-2.123Near Ludlow, Ludlow, Shropshire, England, United Kingdom:
The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N52.32 and W2.72.
GB-2.124Near Ludlow, Ludlow, Shropshire, England, United Kingdom:
The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N52.35 and W2.63.";

iii) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten wird nach der Beschreibung der Zone US-2.223 die folgende Beschreibung der Zone US-2.224 angefügt:

"United StatesUS-2.224State of Pennsylvania - Berks 10
Berks County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 76.1349705°W 40.5745889°N).".

2. Anhang XIV Teil 1 wird wie folgt geändert:

i) Im Eintrag für Kanada werden nach den Zeilen für die Zone CA-2.63 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.64 bis CA-2.67 angefügt:

"CA
Kanada
CA-2.64Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P118.5.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P118.5.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP118.5.2022
CA-2.65Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P118.5.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P118.5.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP118.5.2022
CA-2.66Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P122.5.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P122.5.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP122.5.2022
CA-2.67Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P126.5.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P126.5.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP126.5.2022";

ii) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.79 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.79Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P128.12.20218.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P128.12.20218.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP128.12.20218.6.2022";

iii) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.82 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.82Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P131.12.20218.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P131.12.20218.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP131.12.20218.6.2022";

iv) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.85 und GB-2.86 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.85Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P14.1.20227.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P14.1.20227.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP14.1.20227.6.2022
GB-2.86Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P15.1.20228.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P15.1.20228.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP15.1.20228.6.2022";

v) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.88 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.88Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P110.1.20228.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P110.1.20228.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP110.1.20228.6.2022";

vi) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach den Zeilen für die Zone GB-2.122 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.123 und GB-2.124 angefügt:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.123Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P11.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P11.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP11.6.2022
GB-2.124Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P17.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P17.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP17.6.2022";

vii) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.223 die folgenden Zeilen für die Zone US-2.224 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.224.Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P12.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P12.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP12.6.2022".


UWS Umweltmanagement GmbHENDE