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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/986 der Kommission vom 23. Juni 2022 zur Nichtgenehmigung von N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 167 vom 24.06.2022 S. 111)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste umfasst N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin (EG-Nr.: 219-145-8; CAS-Nr.: 2372-82-9).

(2) N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin wurde in Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 beschriebenen Produktart 8 (Holzschutzmittel) bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 8 entspricht.

(3) Portugal wurde als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt, und die bewertende zuständige Behörde übermittelte der Kommission am 9. November 2005 den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen. Nach Vorlage des Bewertungsberichts fanden Gespräche in technischen Sitzungen statt, die von der Kommission und nach dem 1. September 2013 von der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") organisiert wurden.

(4) Aus Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 kann abgeleitet werden, dass Stoffe, für die die Mitgliedstaaten ihre Bewertung bis zum 1. September 2013 abgeschlossen haben, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollten.

(5) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bereitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur zu Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen vor. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte am 2. Dezember 2020 4 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der zuständigen bewertenden Behörde die Stellungnahme der Agentur an.

(6) Aus dieser Stellungnahme kann abgeleitet werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Biozidprodukte der Produktart 8, die N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, die den Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen, da unannehmbare Risiken für die menschliche Gesundheit festgestellt wurden und keine angemessene Risikominderungsmaßnahme ermittelt werden konnten.

(7) In den Gesprächen mit den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte wurde die Auffassung vertreten, dass die Bewertung unter realistischen Worst-case-Bedingungen vorgenommen wurde und dass die Begrenzung der Anzahl der Zyklen zur Behandlung von Holz auf zwei pro Tag und Unternehmer keine geeignete Risikominderungsmaßnahme wäre, um die festgestellten Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung und Kontrolle auf ein annehmbares Maß zu senken.

(8) In Anbetracht der Stellungnahme der Agentur und der Erörterungen im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte ist es nicht angezeigt, N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 zu genehmigen.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin (EG-Nr.: 219-145-8; CAS-Nr.: 2372-82-9) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. Juni 2022

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).

3) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1).

4) Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) zum Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs: N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin, Produktart: 8, ECHA/BPC/270/2020, angenommen am 2. Dezember 2020.

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