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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1040 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Anhänge VI und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Zuchtmaterial von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie Fleischerzeugnissen von Geflügel in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 61)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt seit dem 21. April 2021. Eine dieser Tiergesundheitsanforderungen besteht darin, dass diese Sendungen aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung kommen müssen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland oder einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Anhang VI Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und mit Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel, ausgenommen in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikels 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, zulässig ist.

(5) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Antrag auf Zulassung für den Eingang von Sendungen mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und mit Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel, ausgenommen in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikels 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, aus den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Insel Man und Jersey in die Union übermittelt und Garantien hinsichtlich der Kapazitäten der zuständigen Behörden dieser unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete gegeben, dass diese eine verlässliche amtliche Bescheinigungstätigkeit und die Einhaltung der einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an solche für den Eingang in die Union bestimmte Sendungen mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und mit Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel gewährleisten können. Diese unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete sollten folglich in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt werden.

(6) Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild, die den risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, zulässig ist.

(8) Marokko hat der Kommission einen Antrag auf Zulassung für den Eingang von Sendungen mit Fleischerzeugnissen von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union übermittelt und Garantien hinsichtlich seiner Einhaltung der für Geflügel relevanten Anforderungen in Bezug auf die Anzeige und Meldung der gelisteten Seuchen gemäß Anhang I Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sowie Garantien hinsichtlich seiner Einhaltung der einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der Union oder gleichwertiger Anforderungen gegeben. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Tiergesundheitslage bei Geflügel in Marokko sollte dieses Drittland in die Liste in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden, was Fleischerzeugnisse von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, anbelangt, die der spezifischen risikomindernden Behandlung "D" gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden.

(9) Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(10) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Da die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 seit dem 21. April 2021 gilt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen im Interesse der Rechtssicherheit und der Erleichterung des Handels unverzüglich wirksam werden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge VI und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).

.

Anhang

Die Anhänge VI und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang VI Teil 1 Abschnitt A werden zwischen dem Eintrag für Israel und dem Eintrag für Neuseeland folgende Einträge für die Insel Man und Jersey eingefügt:

"IM
Insel Man
IM-0In Gefangenschaft gehaltene VögelCAPTIVE-BIRDS
Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen VögelnHE-CAPTIVE-BIRDS
JE
Jersey
JE-0In Gefangenschaft gehaltene VögelCAPTIVE-BIRDS
Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen VögelnHE-CAPTIVE-BIRDS"

2. In Anhang XV Teil 1 Abschnitt A erhält der Eintrag für Marokko folgende Fassung:

"MA
Marokko
MA-0BBBBBBBDNicht zulässigNicht zulässigMPST"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE