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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1174 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 35)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Erfahrungen bei der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission 2 haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards geringfügig geändert werden müssen.
(2) Bestimmte detaillierte Luftsicherheitsmaßnahmen sollten präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um für größere Rechtsklarheit, die einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu sorgen. Darüber hinaus sind aufgrund der Entwicklung der Bedrohungs- und Risikolage, der jüngsten Entwicklungen in Bezug auf Flughäfen und Luftfahrtunternehmen, Technologie und internationale Politik einige Änderungen erforderlich geworden. Diese Änderungen betreffen die Flughafensicherheit, die sichere und gesicherte Beförderung von Feuerwaffen an Bord, die Schulung des Personals, die Sicherheit von Luftfracht und Luftpost, bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen, Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Sprengstoffspürhunde (EDD) und Detektionsstandards für Metalldetektorschleusen (WTMD-Geräte).
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Da ein angemessener Zeitraum erforderlich ist, damit Flug- und Kabinenbesatzungen, die Sicherheitsmaßnahmen während des Flugs durchführen, die unter Nummer 38 des Anhangs dieser Verordnung festgelegte Schulung absolvieren können, sollte die Anwendung dieser Nummer auf den 1. Januar 2023 verschoben werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2022. Die Nummern 32 und 38 des Anhangs gelten jedoch ab dem 1. Januar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juli 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1).
Anhang |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1.2.2 wird folgender Absatz angefügt:
"Personen, die eine Sicherheitsdurchsuchung in anderen Bereichen als denen durchführen, die von aussteigenden Fluggästen genutzt werden, die nicht nach den gemeinsamen Grundstandards kontrolliert werden, müssen gemäß den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.2, 11.2.3.3, 11.2.3.4 oder 11.2.3.5 geschult werden."
2. Nummer 1.4.4.2 erhält folgende Fassung:
"1.4.4.2. Überprüfte Fahrzeuge, die sensible Teile von Sicherheitsbereichen zeitweise verlassen, können bei ihrer Rückkehr von der Überprüfung ausgenommen werden, sofern sie unter ständiger Beobachtung durch ermächtigte Personen standen und somit hinreichend sichergestellt ist, dass keine verbotenen Gegenstände in die Fahrzeuge eingebracht wurden."
3. Die folgende Nummer 1.4.4.3 wird angefügt:
"1.4.4.3. Daneben unterliegen Ausnahmen und besondere Überprüfungsverfahren den zusätzlichen Bestimmungen des DurchführungsBeschlusses C(2015) 8005."
4. Die folgende Nummer 1.5.5 wird angefügt:
"1.5.5. Für den Umgang mit nicht identifiziertem Gepäck und verdächtigen Gegenständen werden im Einklang mit einer von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführten oder genehmigten Sicherheitsrisikobewertung Verfahren festgelegt."
5. In Nummer 3.1.1.3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Durchsuchung darf erst beginnen, wenn das Luftfahrzeug seine endgültige Parkposition erreicht hat."
6. Nummer 3.1.3 erhält folgende Fassung:
"3.1.3. Informationen zur Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung
Die nachfolgenden Informationen zur Durchführung einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung bei einem abgehenden Flug werden aufgezeichnet und für die Dauer des Flugs, mindestens jedoch 24 Stunden, an einem Ort außerhalb des Flugzeugs aufbewahrt:
Die in Absatz 1 genannten Informationen können in elektronischer Form aufgezeichnet werden."
7. In Nummer 5.4.2 wird folgender Absatz angefügt:
"Ein Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die Beförderung von Feuerwaffen im aufgegebenen Gepäck erst zulässig ist, wenn eine befugte und ausreichend qualifizierte Person festgestellt hat, dass sie nicht geladen sind. Solche Feuerwaffen sind an einem Ort zu verstauen, der während des Fluges für keine Person zugänglich ist."
8. Nummer 6.1.1 Buchstabe c wird gestrichen.
9. Die folgende Nummer 6.1.3 wird angefügt:
"6.1.3. Ein reglementierter Beauftragter, der eine Sendung aufgrund hohen Risikos zurückweist, muss sicherstellen, dass die Sendung und die Begleitunterlagen als Fracht und Post mit hohem Risiko gekennzeichnet sind, bevor die Sendung an die Person zurückgesandt wird, die die Stelle vertritt, die die Sendung übergibt. Eine solche Sendung darf nicht in ein Luftfahrzeug verladen werden, außer wenn sie von einem anderen reglementierten Beauftragten gemäß Nummer 6.7 behandelt wurde."
10. Nummer 6.3.1.2 Buchstabe a Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
"In der unterzeichneten Erklärung, die von der jeweiligen zuständigen Behörde aufbewahrt wird, muss eindeutig angegeben werden, wo sich der Betriebsstandort bzw. die Betriebsstandorte, auf den/die sich die Erklärung bezieht, befinden"
11. Nummer 6.3.2.1 erhält folgende Fassung:
"6.3.2.1. Bei der Annahme von Sendungen prüft der reglementierte Beauftragte, ob die Stelle, von der er die Sendung erhält, ein reglementierter Beauftragter oder ein bekannter Versender oder keines davon ist."
12. Nummer 6.3.2.3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) gemäß Nummer 6.2 bzw. Nummer 6.7 kontrolliert werden; oder"
13. Nummer 6.3.2.6 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Sicherheitsstatus der Sendung mittels einer der folgenden Angaben:
b) Buchstabe e Ziffer ii wird gestrichen.
14. Nummer 6.3.2.9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Ein reglementierter Beauftragter stellt sicher, dass alle Mitarbeiter gemäß den Anforderungen des Kapitels 11 eingestellt und entsprechend dem einschlägigen Aufgabenprofil geschult werden. Für die Zwecke der Schulung gelten Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, als Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen. Personen, die zuvor gemäß Nummer 11.2.7 geschult wurden, müssen bis spätestens 1. Januar 2023 die in Nummer 11.2.3.9 genannten Kompetenzen erwerben."
15. Nummer 6.4.2.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen, und alle Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, sind gemäß den Anforderungen des Kapitels 11 eingestellt und haben eine Sicherheitsschulung gemäß Nummer 11.2.3.9 erhalten. Personen, die zuvor gemäß Nummer 11.2.7 geschult wurden, müssen bis spätestens 1. Januar 2023 die in Nummer 11.2.3.9 genannten Kompetenzen erwerben; und";
16. Nummer 6.5 erhält folgende Fassung:
"6.5. Zugelassene Transporteure
Keine Bestimmungen in dieser Verordnung."
17. Nummer 6.6.1.1 erhält folgende Fassung:
"6.6.1.1. Um sicherzustellen, dass Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, bei der Beförderung vor unbefugtem Eingriff geschützt sind, gelten alle folgenden Anforderungen:
Als Alternative zu Unterabsatz 1 Buchstabe c kann der Transporteur dem reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender, für den er die Beförderung durchführt, den Nachweis erbringen, dass er von einer zuständigen Behörde zertifiziert oder zugelassen wurde.
Dieser Nachweis umfasst auch die Anforderungen gemäß Anlage 6-E, Kopien werden vom betreffenden reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender aufbewahrt. Eine Kopie erhält auf Anfrage auch der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen, der bzw. das die Sendung erhält, oder eine andere zuständige Behörde."
18. Nummer 6.8.3.1 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 1 Buchstabe c wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
19. Die folgende Nummer 6.8.3.10. wird angefügt:
"6.8.3.10. Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post, die aus einem Drittstaat ankommen, unterliegen ebenfalls den zusätzlichen Bestimmungen des DurchführungsBeschlusses C(2015) 8005."
20. Nummer 6.8.5.4 Unterabsatz 2 wird gestrichen;
21. In Anlage 6-A erhält Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Buchstabe a folgende Fassung:
"a) über kleinere geplante Änderungen an seinem Sicherheitsprogramm, z.B. Name des Unternehmens, Anschrift des Unternehmens, die für die Sicherheit verantwortliche Person oder Kontaktangaben der Ansprechpartner, Wechsel der Person, die Zugang zur Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette benötigt, und zwar zeitnah, mindestens aber binnen sieben Arbeitstagen vor der geplanten Änderung, und";
22. In Anlage 6-C Teil 3 erhält Nummer 3.4 in der Tabelle folgende Fassung:
"3.4. Erhält Personal mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost und Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt, eine Sicherheitsschulung gemäß Nummer 11.2.3.9, bevor es unbeaufsichtigten Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost erhält?"
23. Anlage 6-D wird gestrichen.
24. Anlage 6-E Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- Alle Mitarbeiter, die Beförderungen von Luftfracht und Luftpost durchführen, haben eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten. Wird diesen Mitarbeitern auch unbeaufsichtigter Zugang zu Fracht und Post gewährt, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, so haben sie darüber hinaus eine Sicherheitsschulung gemäß Nummer 11.2.3.9 erhalten;"
25. In Nummer 8.1.1.1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"Die Bordvorräte sind von oder im Namen eines Luftfahrtunternehmens, eines reglementierten Lieferanten oder eines Flughafenbetreibers zu kontrollieren, bevor sie in einen Sicherheitsbereich verbracht werden, es sei denn,".
26. Nummer 8.1.3.2 Buchstabe a Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
"In der unterzeichneten Erklärung, die von der jeweiligen zuständigen Behörde aufbewahrt wird, muss eindeutig angegeben werden, wo sich der Betriebsstandort bzw. die Betriebsstandorte, auf den/die sich die Erklärung bezieht, befinden."
27. Nummer 8.1.4.2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die "Verpflichtungserklärung - Bekannter Lieferant von Bordvorräten" gemäß Anlage 8-B. Diese Erklärung, in der eindeutig anzugeben ist, wo sich der Betriebsstandort bzw. die Betriebsstandorte, auf den/die sie sich bezieht, befinden, ist von dem Bevollmächtigten zu unterzeichnen; und";
28. Nummer 8.1.5.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) gewährleisten, dass Personen mit Zugang zu Bordvorräten eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Vorräten erhalten. Darüber hinaus gewährleisten sie, dass Personen, die Kontrollen von Bordvorräten durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.3 erhalten und dass Personen, die andere Sicherheitskontrollen in Bezug auf Bordvorräte durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.10 erhalten, und";
29. In Anlage 8-B erhält Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe b folgende Fassung:
"b) gewährleisten, dass Personen mit Zugang zu Bordvorräten eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Vorräten erhalten. Es wird außerdem gewährleistet, dass Personen, die andere Sicherheitskontrollen als die Kontrolle von Bordvorräten durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.10 erhalten; und";
30. In Nummer 9.1.1.1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"Die Flughafenlieferungen sind von oder im Namen eines Flughafenbetreibers oder eines reglementierten Lieferanten zu kontrollieren, bevor sie in einen Sicherheitsbereich verbracht werden, es sei denn".
31. Nummer 9.1.3.2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die 'Verpflichtungserklärung - bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen' in Anlage 9-A. Diese Erklärung, in der eindeutig anzugeben ist, wo sich der Betriebsstandort bzw. die Betriebsstandorte, auf den/die sie sich bezieht, befinden, ist von dem Bevollmächtigten zu unterzeichnen; und";
32. Nummer 9.1.3.3 erhält folgende Fassung:
"9.1.3.3. Alle bekannten Lieferanten sind auf der Grundlage folgender Validierungen zu benennen:
Als rechtlichen Nachweis der Benennung kann die zuständige Behörde von den Flughafenbetreibern verlangen, dass sie die erforderlichen Angaben zum bekannten Lieferanten spätestens am folgenden Arbeitstag in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingeben. Bei Erfassung in der Datenbank vergibt der Flughafenbetreiber für jeden benannten Betriebsstandort eine eindeutige alphanumerische Kennung im Standardformat.
Der Zugang zu Sicherheitsbereichen von Flughafenlieferungen darf nur gewährt werden, nachdem der Status des Lieferanten festgestellt wurde. Hierzu wird der Status gegebenenfalls in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette überprüft oder ein alternativer Mechanismus angewandt, mit dem dasselbe Ziel erreicht wird.
Hat die zuständige Behörde oder der Flughafenbetreiber Zweifel daran, dass der bekannte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 9.1.4 noch erfüllt, entzieht der Flughafenbetreiber ihm unverzüglich den Status als bekannter Lieferant."
33. Nummer 9.1.4.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) gewährleistet, dass Personen mit Zugang zu Flughafenlieferungen eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Lieferungen erhalten, Darüber hinaus gewährleisten sie, dass Personen, die Kontrollen von Flughafenlieferungen durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.3 erhalten und dass Personen, die andere Sicherheitskontrollen in Bezug auf Flughafenlieferungen durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.10 erhalten; und";
34. In Anlage 9-A erhält Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe b folgende Fassung:
"b) gewährleisten, dass Personen mit Zugang zu Flughafenlieferungen eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Lieferungen erhalten. Es wird außerdem gewährleistet, dass Personen, die andere Sicherheitskontrollen als die Kontrolle von Flughafenlieferungen durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.10 erhalten; und";
35. Nummer 11.1.1 erhält folgende Fassung:
"11.1.1. Die folgenden Personen müssen eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben:
Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt ab dem 1. Januar 2023. Vor diesem Datum müssen diese Personen eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 1.2.3.1 oder gemäß der Festlegung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe der geltenden nationalen Vorschriften erfolgreich durchlaufen haben."
36. In Nummer 11.1.5 wird folgender Absatz angefügt:
"Eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung muss vollständig abgeschlossen sein, bevor die Person die in den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 genannte Schulung absolviert."
37. In Nummer 11.2.3.9 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"Die Schulung von Personen mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht und Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, und von Personen, die Sicherheitskontrollen für Luftfracht und Luftpost, aber keine Kontrollen (Screening) durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:"
38. Die folgende Nummer 11.2.3.11 wird angefügt:
"11.2.3.11. Die Schulung von Flug- und Kabinenbesatzungen, die Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:
39. Nummer 12.0.3.2 erhält folgende Fassung:
"12.0.3.2. Die Kennzeichnung 'EU-Stempel' muss von den Herstellern an von der Kommission genehmigten Sicherheitsausrüstungen so angebracht werden, dass sie auf einer Seite oder auf dem Bildschirm sichtbar ist."
40. Nummer 12.1.2.1 erhält folgende Fassung:
"12.1.2.1. Für WTMD gelten vier Standards. Detaillierte Anforderungen an diese Standards sind im DurchführungsBeschluss C(2015) 8005 festgelegt."
41. Die folgende Nummer 12.1.2.4 wird angefügt:
"12.1.2.4. Alle ab dem 1. Juli 2023 installierten WTMD müssen dem Standard 1.1 oder dem Standard 2.1 entsprechen."
42. Nummer 12.2.4 wird gestrichen.
43. Nummer 12.5.1.1 Unterabsatz 7 wird gestrichen;
44. Nummer 12.6.3 wird gestrichen.
45. Nummer 12.7.3 wird gestrichen.
46. Nummer 12.9.1.7 erhält folgende Fassung:
"12.9.1.7 Ein Sprengstoffspürhunde-Team wird von oder im Namen der zuständigen Behörde gemäß den Anlagen 12-E und 12-F des DurchführungsBeschlusses C(2015) 8005 zugelassen. Die zuständige Behörde kann den Einsatz von Sprengstoffspürhunde-Teams, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats geschult und/oder zugelassen wurden, gestatten, sofern sie mit der Zulassungsbehörde gemäß Anlage 12-P zu diesem Anhang die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten förmlich vereinbart und so gewährleistet hat, dass alle Anforderungen des Kapitels 12.9. dieses Anhangs erfüllt werden. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung liegt die volle Verantwortung für die Erfüllung aller Anforderungen in Kapitel 12.9 dieses Anhangs bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Sprengstoffspürhunde-Team eingesetzt wird."
47. Nummer 12.9.3.2 erhält folgende Fassung:
"12.9.3.2. Der Inhalt der Schulungskurse muss von der zuständigen Behörde festgelegt oder genehmigt werden. Die theoretische Schulung des Hundeführers muss die Bestimmungen des Kapitels 11.2 für die Kontrolle des spezifischen Bereichs bzw. der spezifischen Bereiche umfassen, für den/die das Sprengstoffspürhunde-Team zugelassen ist."
48. Folgende Anlage 12-P wird angefügt:
"ANLAGE 12-P
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN, DIE DEN EINSATZ VON SPRENGSTOFFSPÜRHUNDE-TEAMS UNTERSTÜTZEN
Diese Vereinbarung wird zwischen den folgenden Parteien geschlossen:
Die zuständige Behörde, die Unterstützung für den Einsatz von Sprengstoffspürhunde-Teams erhält:
...
Die zuständige Behörde, die Unterstützung für den Einsatz von Sprengstoffspürhunde-Teams leistet:
...
Die Aufgaben werden wie folgt festgelegt *, damit sichergestellt ist, dass der Einsatz von Sprengstoffspürhunde-Teams den EU-Anforderungen entspricht:
Für die Festlegung oder Genehmigung des Inhalts der Schulungskurse zuständige Behörde:
...
Für die Zulassung von Sprengstoffspürhunde-Teams zuständige Behörde:
...
Für die externe Qualitätskontrolle zuständige Behörde:
...
Für die folgende Geltungsdauer:
Datum:
Unterschriften:
_____
*) Erforderlichenfalls kann diese Vereinbarung um zusätzliche Einzelheiten ergänzt und bei Bedarf geändert werden, um die Aufgaben der zuständigen Behörden zu präzisieren und ihren Anwendungsbereich festzulegen."
ENDE |