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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1183 der Kommission vom 8. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 betreffend die Meldung bestimmter gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung innerhalb der Union über den Nachweis bestimmter gelisteter Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 184 vom 11.07.2022 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission 2 werden Vorschriften für die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung innerhalb der Union über den Nachweis gelisteter Seuchen festgelegt. Insbesondere ist in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 vorgesehen, dass die Meldungen innerhalb der Union die in ihrem Anhang II genannten Angaben enthalten müssen, und in ihrem Artikel 5 ist vorgesehen, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Melde- und Berichterstattungsregionen in Anhang IV der genannten Durchführungsverordnung gelistet sind.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 werden gelistete Seuchen in die Kategorien A bis E eingeteilt; außerdem wird vorgesehen, dass die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für die Kategorien der gelisteten Seuchen für die gelisteten Arten und Gruppen gelisteter Arten gelten, die in der Tabelle im Anhang zu der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt sind. Die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 vorzunehmenden Änderungen sollen die Vorschriften zur Meldung von Ausbrüchen der Seuchen der Kategorie A hinsichtlich des Ausbruchsorts und des Zeitpunkts der Reinigung und Desinfektion präzisieren; solche zusätzlichen Meldeanforderungen sind aufgrund des Risikos von Seuchen der Kategorie A für die Tiergesundheit in der Union gerechtfertigt.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 4 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Vorschriften für die Bekämpfung der Seuchen der Kategorien A, B und C. Da es von Bedeutung ist, dass genauere Angaben zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie Rahmendaten zum Auftreten von Ausbrüchen von Seuchen der Kategorie A bereitgestellt werden, sollte Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 dergestalt geändert werden, dass anzugeben ist, ob der Ausbruch in einem Gebiet stattfand, das bereits Beschränkungen infolge der Einrichtung von Sperrzonen gemäß den Artikeln 64, 70, 71, 257, 258 oder 259 der Verordnung (EU) 2016/429 unterlag, da dies einen Einfluss auf die mit solchen Ausbrüchen verbundenen Risiken hat.

(4) Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen umfassen die Einrichtung von Sperrzonen nach Ausbruch einer Seuche der Kategorie A sowie die vorläufige Reinigung und Desinfektion. Die Angaben zu solchen Maßnahmen sollten im Rahmen der gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 vorgeschriebenen Meldungen innerhalb der Union klarer übermittelt werden.

(5) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 enthält keinen Eintrag für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. Aus diesem Grund sollte das Vereinigte Königreich (Nordirland), sofern es für Nordirland relevant ist, in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 aufgeführt werden.

(6) Die Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 sollten entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status "seuchenfrei" sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 08.12.2020 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

.

Anhang

Die Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 werden wie folgt geändert:

1. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8. Region und geografische Lage des Ausbruchs Für alle Seuchen der Kategorie A im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist anzugeben, ob der Ausbruch an einem Ort aufgetreten ist, der bereits Beschränkungen infolge der Einrichtung von Sperrzonen für dieselbe Seuche der Kategorie A gemäß den Artikeln 64, 70, 71, 257, 258 oder 259 der Verordnung (EU) 2016/429 Beschränkungen unterlag.";

b) Nummer 15 erhält folgende Fassung:

"15. Datum des Abschlusses der vorläufigen Reinigung und Desinfektion nach einem Ausbruch jedweder Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.";

2. in Anhang IV wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung mit der entsprechenden Fußnote:

"Mitgliedstaat *

Melde- und Berichterstattungsregionen

___
*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.";

b) Folgender Eintrag wird angefügt:

"Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Divisional Veterinary Office"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE