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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1188 der Kommission vom 8. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 in Bezug auf Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, für die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates nationale Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Wassertierseuchen genehmigt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 184 vom 11.07.2022 S. 59)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 226 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission 2 wurden Listen der Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten aufgestellt, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten, die nicht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind, oder die einem Tilgungsprogramm für diese Seuchen unterliegen.

(2) Weitere Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten können in die Liste der seuchenfreien Gebiete in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 bzw. in die Liste der Gebiete, die einem Tilgungsprogramm unterliegen, in Anhang II des genannten Durchführungsbeschlusses aufgenommen werden, sofern die Kommission vorab über Maßnahmen unterrichtet wird, die Verbringungen von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, sodass diese Maßnahmen genehmigt oder gegebenenfalls geändert werden können.

(3) Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Portugal und Slowenien haben der Kommission Teile ihres Hoheitsgebiets gemeldet, für die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 der Status "seuchenfrei" genehmigt werden sollte. Dazu gehören zwei Gebiete, die frei von der Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV) sind, sowie mehrere Kompartimente, die frei von bakterieller Nierenkrankheit (BKD), KHV oder infektiöser Pankreasnekrose (IPN) sind. Dänemark hat der Kommission außerdem mehrere Kompartimente gemeldet, die Tilgungsprogrammen für BKD bzw. IPN unterliegen und die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt werden sollten.

(4) Die Kommission hat die von Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Portugal und Slowenien vorgelegten Informationen über die Maßnahmen, die sie zur Verhinderung der Einschleppung bzw. zur Begrenzung der Ausbreitung dieser Seuchen ergriffen haben, gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 geprüft. Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass diese nationalen Maßnahmen erforderlich sind, um die Einschleppung der Seuchen zu verhindern bzw. ihre Ausbreitung zu begrenzen. Dementsprechend sollten diese nationalen Maßnahmen genehmigt werden, und die Zonen und Kompartimente, in denen sie gelten, sollten in die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgenommen werden.

(5) Daher ist es angezeigt, Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 zu ändern, um KHV-freie Zonen in Frankreich und Italien, BKD- und IPN-freie Kompartimente in Dänemark, BKD-freie Kompartimente in Finnland, KHV-freie Kompartimente in Frankreich und Portugal und IPN-freie Kompartimente in Slowenien aufzunehmen. Anhang II des genannten Durchführungsbeschlusses sollte ebenfalls geändert werden, um die Kompartimente in Dänemark aufzunehmen, in denen Tilgungsprogramme für BKD und IPN durchgeführt werden.

(6) Darüber hinaus hat Irland der Kommission mitgeteilt, dass alle in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 für den Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) aufgeführten Kompartimente im Hoheitsgebiet Irlands aus der Liste gestrichen werden sollten. Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 sollte daher geändert werden, um dieser Statusänderung in Bezug auf die als frei von OsHV-1 μVar geltenden Kompartimente in Irland Rechnung zu tragen.

(7) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Juli 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (ABl. L 59 vom 19.02.2021 S. 1).

.

Anhang

"Anhang I
Mitgliedstaaten 1 oder Teile von Mitgliedstaaten, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten und für die die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden

SeucheMitgliedstaatCodeGeografische Abgrenzung des Gebiets, für das die nationalen Maßnahmen genehmigt wurden
Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV)FrankreichFRDurançole-Gebiet von der Quelle des Flusses Durançole bis zum Auslass von FR 13092001 CE Ferme Marine de la Durançole
Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:
FR 17116001 CEPisiculture de l'EARL Carpio
FR 34023506 CESCEA les poissons du Soleil
FR 34195501 CEOlivier Germaine - Pisciculture
FR 39366002 CEPisciculture du Moulin de Pierre
FR 63263022 CEPisciculture de Fontanas
FR 66190003 CESCEA les poissons du Soleil
FR 72261001 CEEcloserie de l'AAPPMA de Conlie - Bernay - Ruillé
FR 72294001 CEEcloserie de l'AAPPMA 72 - Sougé Le Ganelon
ItalienITGebiet der Montiggler Seen; dies umfasst die Brutanlage IT004BZ106, den "Großen Montiggler See/Grande lago di Monticolo" und den "Kleinen Montiggler See/Piccolo lago di Monticolo"
IrlandIEGesamtes Hoheitsgebiet
PortugalPTDas folgende Kompartiment, das aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer besteht:

PT 06.001 CP Herdade de EntreÁguas/PT

Vereinigtes Königreich (Nordirland)UK(NI)Nordirland
Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)DänemarkDKGesamtes Hoheitsgebiet
FinnlandFIGesamtes Hoheitsgebiet
UngarnHUGesamtes Hoheitsgebiet
IrlandIEGesamtes Hoheitsgebiet
SchwedenSEGesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland)UK(NI)Nordirland
Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)DänemarkDKDie folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:
42939Trinbak Dambrug Brænderigårdens
84470Dambrug
103471Abildvad Dambrug
103559Fårup Mølle Dambrug
103587Trend Å Dambrug
103623Hårkjær Dambrug
103647Egebæk Dambrug
103670Refsgårds Dambrug
103682Sangild Dambrug
103733Skade Dambrug
117789Funderholme Fiskeopdræt
118656AquaSearch Ova, Billund
118844Ravning ægpakkeri
128165Ollerupgård Dambrug
FinnlandFIDie folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus Aquakulturbetrieben mit den angegebenen Zulassungsnummern bestehen:
177-1/Hanka-Taimen Oy,
177-2Fischzuchtbetriebe Vanaja und Venekoski
386-1Pohjois-Karjalan kalanviljely Oy, Fischzuchtbetrieb Keskijärvi
386-2Pohjois-Karjalan kalanviljely Oy, Fischzuchtbetrieb Kontiolahti
065-3Kainuun Lohi Oy, Fischzuchtbetrieb Likolampi
185-2Terhontammi Oy, Brutanlage Sorsakoski
383Kuusamon Jalokala Oy, Brutanlage Käylä
253-3Natural Resources Institute Finland - Luke, Fischzuchtbetrieb Taivalkoski
IrlandIEGesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland)UK(NI)Nordirland
Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)DänemarkDKDie folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:
42939Trinbak Dambrug
83138Hallesøhuse Dambrug
84470Brænderigårdens Dambrug
103554Fruerlund Dambrug
103559Fårup Mølle Dambrug
103571Hallesø Dambrug
103623Hårkjær Dambrug
103640Munkbro Dambrug
103647Egebæk Dambrug
103668Ravning Dambrug
103670Refsgårds Dambrug
103682Sangild Dambrug
103802Ã...dal Dambrug
103910Piledal Dambrug
104106Hallundbæk Dambrug
106296Mølbjerg Dambrug
106314Ravningkær Dambrug
117789Funderholme Fiskeopdræt
118656AquaSearch Ova, Billund
118844Ravning ægpakkeri
121851Gadegård Dambrug
122355FREA
125770Aquasearch Ova
128165Ollerupgård Dambrug
129695Ravning Avlsstation
FinnlandFIBinnenwassergebiete des Hoheitsgebiets
SlowenienSIDie folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:

SIRIB050108 Pšata

SIRIB120102 Ilirska Bistrica

SchwedenSEBinnenwassergebiete des Hoheitsgebiets
Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)FinnlandFIWassereinzugsgebiete des Tenojoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Tuulomajoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen
IrlandIEGesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland)UK(NI)Nordirland
Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)Vereinigtes Königreich (Nordirland)UK(NI)Nordirland, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough, Larne Lough und Strangford Lough
Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV)FinnlandFIBinnenwassergebiete des Hoheitsgebiets
1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.


Mitgliedstaaten 1 oder Teile von Mitgliedstaaten mit Tilgungsprogrammen für bestimmte Wassertierseuchen, für die die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurdenAnhang II


SeucheMitgliedstaatCodeGeografische Abgrenzung des Gebiets, für das die nationalen Maßnahmen genehmigt wurden
Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)DänemarkDKDie folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:
92158Hørup Mølle Dambrug
108516Hulsig Dambrug
118738Øster Højgård Avlsdambrug
122491Tarp dambrug
129695Ravning Avlsstation
SchwedenSEBinnenwassergebiete des Hoheitsgebiets
Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)DänemarkDKDie folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:
92158Hørup Mølle Dambrug
103606Lundby Dambrug
108516Hulsig Dambrug
122491Tarp dambrug
SchwedenSEKüstenwassergebiete
1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

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