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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018
(ABl. L 185 vom 12.07.2022 S. 47;
VO (EU) 2024/2636 - ABl. L 2024/2636 vom 09.10.2024 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/2031 bildet die Grundlage für die Rechtsvorschriften der Union über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen. Da mit der genannten Verordnung ein neues Regelwerk eingeführt wurde, werden mehrere Rechtsakte, die auf den früheren Vorschriften für diesen Bereich beruhten, mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.
(2) Einer dieser aufgehobenen Rechtsakte ist die Richtlinie 93/85/EWG des Rates 2, in der Maßnahmen gegen den Erreger der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, den Schädling Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914), später umbenannt in Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018, (im Folgenden der "spezifizierte Schädling") festgelegt waren.
(3) Darüber hinaus haben sich seit Erlass der genannten Richtlinie neue wissenschaftliche Fortschritte in Bezug auf Biologie und Verbreitung des spezifizierten Schädlings ergeben, und es wurden neue Testverfahren zum Nachweis und zur Bestimmung des Schädlings sowie Verfahren zu seiner Tilgung und zur Verhinderung seiner Ausbreitung entwickelt.
(4) Daher ist es angezeigt, neue Maßnahmen für Pflanzen von Solanum tuberosum L., außer Samen, (im Folgenden die "spezifizierten Pflanzen") zu erlassen, um den spezifizierten Schädling zu tilgen, wenn sein Vorkommen im Gebiet der Union festgestellt wird, und um seine Ausbreitung zu verhindern. Bestimmte in der Richtlinie 93/85/EWG festgelegte Maßnahmen, insbesondere zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings, sind jedoch nach wie vor geeignet und sollten daher vorgesehen werden.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, um einen möglichst wirksamen und frühzeitigen Nachweis dieses Schädlings zu gewährleisten. Die Vorschriften für die jährlichen Erhebungen sollten an die vorgesehene Verwendung der spezifizierten Pflanzen angepasst werden, um sicherzustellen, dass visuelle Inspektionen, Probenahmen und Tests zum am besten geeigneten Zeitpunkt und unter den für jede Pflanze und ihre Verwendung günstigsten Bedingungen durchgeführt werden.
(6) Bei Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings sollte die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates Tests nach internationalen Standards durchführen, um dieses Auftreten zu bestätigen oder zu widerlegen.
(7) Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings als bestätigt, so sollte die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihn zu tilgen und um seine weitere Ausbreitung zu verhindern. Die erste dieser Maßnahmen sollte die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets sein.
(8) Außerdem sollten weitere Tilgungsmaßnahmen vorgesehen werden. Spezifizierte Pflanzen, die als von dem spezifizierten Schädling befallen erklärt wurden, sollten im Gebiet der Union nicht angepflanzt werden, und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates sollte sicherstellen, dass die befallenen spezifizierten Pflanzen unter Bedingungen vernichtet oder entsorgt werden, die die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings verhindern. Es sollten spezifische Maßnahmen für Tests, Probenahmen und das Eingreifen vor Ort vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht.
(9) Es ist angezeigt, bestimmte Gebiete in der Union als "stark befallene Gebiete" auszuweisen, um den wirksamsten Schutz des Gebiets der Union vor dem spezifizierten Schädling zu gewährleisten. Diese sollten als Gebiete definiert werden, in denen die Anzahl der bei den jährlichen Erhebungen über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg festgestellten Ausbruchsstellen gezeigt hat, dass der spezifizierte Schädling an mehreren Orten auftritt, und in denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Schädling auch auf Produktionsflächen auftritt, die nicht unter amtlicher Überwachung stehen. Aus diesem Grund sollte die Verbringung der spezifizierten Pflanzen aus diesen Gebieten hinaus sowie in das und innerhalb des übrige(n) Gebiet(s) der Union bestimmten Bedingungen unterliegen und von einem Pflanzenpass begleitet werden.
(10) Alle fünf Jahre sollten die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Berichte über die Entwicklung ihrer jeweiligen stark befallenen Gebiete vorlegen, um einen Überblick über die Durchführung dieser Maßnahmen in der Union sicherzustellen und um diese erforderlichenfalls zu überprüfen und anzupassen.
(11) Es ist angezeigt, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Meldung des Auftretens des spezifizierten Schädlings in EUROPHYT gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 3 vorzusehen, wenn sich der spezifizierte Schädling in einem stark befallenen Gebiet befindet, da eine Meldung aufgrund der fortlaufenden Ausbrüche an mehreren Orten von geringem Mehrwert wäre.
(12) Diese Verordnung sollte am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit sichergestellt wird, dass sie so bald wie möglich nach Aufhebung der Richtlinie 93/85/EWG Anwendung findet.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Tilgung des die bakterielle Ringfäule der Kartoffel verursachenden Erregers Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018 und zur Verhinderung seiner Ausbreitung im Gebiet der Union festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "spezifizierter Schädling" Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018;2. "spezifizierte Pflanzen" Pflanzen von Solanum tuberosum L., außer Samen;
3. "durchwachsende spezifizierte Pflanzen" spezifizierte Pflanzen, die an den Erzeugungsorten auftreten, ohne angepflanzt worden zu sein;
4. "zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Knollen" an einem bestimmten Erzeugungsort erzeugte Knollen, die zum dauerhaften Verbleib an diesem Ort bestimmt sind und nicht zertifiziert werden sollen;
5. "stark befallenes Gebiet" ein Gebiet in der Union, in dem die Anzahl der bei den jährlichen Erhebungen über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg festgestellten Ausbruchsstellen gezeigt hat, dass der spezifizierte Schädling an mehreren Orten auftritt, und in dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Schädling auch auf Produktionsflächen auftritt, die nicht unter amtlicher Überwachung stehen.
Artikel 3 Jährliche Erhebungen
(1) Die zuständigen Behörden führen jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings bei den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den folgenden Anforderungen durch:
(2) Anzahl und Ursprung der Proben sowie der Zeitpunkt der Probenahme stützen sich auf anerkannte wissenschaftliche und statistische Grundsätze und die Biologie des spezifizierten Schädlings, wobei die besonderen Erzeugungssysteme für Kartoffeln der jeweiligen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen. Die Meldung der Ergebnisse dieser Erhebungen erfolgt nach dem Muster in Anhang II.
Artikel 4 Maßnahmen bei Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings
(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die für die Zwecke der jährlichen Erhebungen entnommenen Proben den Nachweistests gemäß Anhang I Nummer 2.1 unterzogen werden.
(2) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Nachweistests geht die zuständige Behörde wie folgt vor:
(3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Nachweistests stellt die zuständige Behörde sicher, dass alles nachstehende Material aufbewahrt und in geeigneter Form konserviert wird:
(4) Gilt der Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings gemäß Anhang I Nummer 1.1 als bestätigt, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Proben, die für die Zwecke der Erhebungen entnommen wurden, zur Bestätigung oder zur Widerlegung des Auftretens des spezifizierten Schädlings den Tests gemäß Anhang I unterzogen werden.
Artikel 5 Maßnahmen im Falle der Bestätigung des Auftretens des spezifizierten Schädlings
(1) Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings gemäß Anhang I Nummer 1.2 oder 1.3 als bestätigt, so finden die Absätze 2 bis 9 Anwendung.
(2) Zur Bestimmung der möglichen Ausbreitung des spezifizierten Schädlings richtet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der in Anhang III Nummer 1 aufgeführten Faktoren unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein.
(3) Das abgegrenzte Gebiet umfasst eine Befallszone und, wenn dies zur Abwendung des pflanzengesundheitlichen Risikos erforderlich ist, eine Pufferzone um die Befallszone herum.
(4) Die Befallszone umfasst alle nachstehenden Objekte:
(5) Die zuständige Behörde erklärt:
(6) Knollen mit Ursprung in einem abgegrenzten Gebiet dürfen nur dann aus diesem abgegrenzten Gebiet verbracht werden, wenn auf der Grundlage der Tests gemäß Anhang I nachgewiesen wird, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind.
(7) Abweichend von Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine Ausbruchsmeldung in EUROPHYT zu übermitteln, wenn sich der spezifizierte Schädling in einem stark befallenen Gebiet gemäß Anhang IV befindet.
(8) Hat ein Mitgliedstaat in EUROPHYT einen Ausbruch gemeldet, so bestimmen die benachbarten Mitgliedstaaten, auf die in der Meldung Bezug genommen wird, das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls und richten ein abgegrenztes Gebiet gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 ein.
(9) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alles nachstehende Material aufbewahrt und in geeigneter Form konserviert wird:
Artikel 6 Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings 24
(1) Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a als von dem spezifizierten Schädling befallen erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden. Die Unternehmer stellen unter amtlicher Überwachung durch die zuständige Behörde sicher, dass die befallenen spezifizierten Pflanzen gemäß Anhang V Nummer 1 vernichtet oder auf andere Weise so entsorgt werden, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht.
Wurden spezifizierte Pflanzen angepflanzt, bevor sie als befallen erklärt wurden, so wird das angepflanzte Material gemäß Anhang V Nummer 1 unverzüglich vernichtet oder entsorgt. Die Produktionsfläche(n), auf der/denen die befallenen spezifizierten Pflanzen angepflanzt wurden, werden als befallen erklärt.
(2) Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden und werden unbeschadet des Ergebnisses der Tests nach Artikel 7 in Bezug auf klonal verbundene Bestände unter amtlicher Aufsicht gemäß Anhang V Nummer 2 in geeigneter Weise verwendet oder so entsorgt, dass nachweislich kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht.
Wurden spezifizierte Pflanzen angepflanzt, bevor sie als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, so wird das angepflanzte Material gemäß Anhang V Nummer 2 unverzüglich vernichtet oder in geeigneter Weise verwendet oder entsorgt. Die Produktionsfläche(n), auf der/denen die wahrscheinlich befallenen spezifizierten Pflanzen angepflanzt wurden, werden als wahrscheinlich befallen erklärt.
(3) Geräte, Fahrzeuge, Behälter, Lagerräume oder Teile davon und alle sonstigen Objekte, einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 als befallen oder als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, werden entweder vernichtet oder gereinigt und desinfiziert, und zwar nach den Methoden gemäß Anhang V Nummer 3.
(4) Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden in den abgegrenzten Gebieten die in Anhang V Nummer 4 genannten Maßnahmen angewandt.
Artikel 7 Spezifisches Testen von zum Anpflanzen bestimmten Knollen
(1) Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf einer Produktionsfläche von zum Anpflanzen bestimmten Knollen als bestätigt, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Tests gemäß Anhang I an den klonal verbundenen Linien der befallenen Knollenpartien oder - bei Nichtvorhandensein klonal verbundener Linien - an den Knollen oder Knollenpartien durchgeführt werden, die direkt oder indirekt mit den befallenen Knollenpartien in Berührung gekommen sind.
(2) Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf Produktionsflächen von zum Anpflanzen bestimmten Knollen im Rahmen eines Zertifizierungssystems als bestätigt, so werden die Tests gemäß Anhang I entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut durchgeführt.
Artikel 8 Befristete Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Knollen spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem stark befallenen Gebiet
(1) Knollen der spezifizierten Pflanzen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind und aus einem in Anhang IV aufgeführten stark befallenen Gebiet stammen, dürfen nur dann aus diesem Gebiet in andere Gebiete innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllen:
(2) Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Berichte über die Entwicklung ihrer jeweiligen stark befallenen Gebiete vor.
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juli 2022
2) Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. L 259 vom 18.10.1993 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ("IMSOC-Verordnung") (ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37).
Schema der gemäß den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 durchzuführenden Tests | Anhang I |
1. Auftreten des spezifizierten Schädlings - Grundregeln
1.1. Ein Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings besteht, wenn der erste Nachweistest an der spezifizierten Pflanze positiv ausfällt.
Bei symptomatischem Pflanzenmaterial kann der erste Nachweistest eine selektive Isolierung sein.
1.2. Das Auftreten des spezifizierten Schädlings gilt bei symptomatischen Proben der spezifizierten Pflanzen in folgenden Fällen als bestätigt:
1.3. Das Auftreten des spezifizierten Schädlings gilt bei symptomfreien Proben der spezifizierten Pflanzen in folgenden Fällen als bestätigt:
2. Tests
2.1. Nachweistests
Die Nachweistests müssen mindestens so beschaffen sein, dass 104 Zellen/ml resuspendiertes Pellet verlässlich nachgewiesen werden können.
Der zweite Nachweistest muss auf anderen biologischen Grundsätzen oder anderen Nukleotidregionen als der erste Nachweistest beruhen.
Bei den Nachweistests handelt es sich um folgende Tests:
2.2. Identifizierungstests
Bei den Identifizierungstests handelt es sich um folgende Tests:
3. Flussdiagramme der Verfahren
Flussdiagramm Nr. 1: Verfahren zur Diagnose des Auftretens des spezifizierten Schädlings in symptomatischen Proben der spezifizierten Pflanze
a) | Die Isolierung kann als erster oder zweiter Nachweistest verwendet werden. Besteht der Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf dem Wachstumsmedium, so werden die Kolonien zur Gewinnung von Reinkulturen gereinigt, an denen zwei Identifizierungstests durchgeführt werden. Zur Bestätigung des Auftretens des Schädlings müssen beide Identifizierungstests positiv ausfallen. |
b) | Der dritte Nachweistest muss auf anderen biologischen Grundsätzen oder anderen Nukleotidregionen beruhen. |
Flussdiagramm Nr. 2: Verfahren zur Diagnose des Auftretens des spezifizierten Schädlings in symptomfreien Proben der spezifizierten Pflanze
a) | Es darf keine Isolierung zur Anwendung kommen. |
b) | Der dritte Nachweistest muss auf anderen biologischen Grundsätzen oder anderen Nukleotidregionen beruhen. Die Isolierung darf nicht zur Anwendung kommen. |
c) | Für die unter Nummer 1.3 Buchstabe b genannten Proben setzt die Bestätigung des Auftretens des spezifizierten Schädlings nach dem zweiten positiv ausgefallenen Nachweistest voraus, dass der spezifizierte Schädling aus der Probe isoliert wird, gefolgt von zwei positiven Identifizierungstests. |
4. Probenaufbereitung
4.1. Proben von symptomfreien Knollen
Die Standardprobe muss 200 Knollen je Test umfassen. Das geeignete Laborverfahren zur Verarbeitung der kegelförmigen Nabelendstückchen zur Gewinnung des Extrakts für den Nachweis des spezifizierten Schädlings ist in internationalen Diagnosestandards beschrieben.
4.2. Proben von symptomfreiem Pflanzenmaterial außer Knollen
Der Nachweis latenter Infektionen erfolgt an Mischproben von Stängelstücken. Das Verfahren kann auf bis zu 200 Stängelstücke unterschiedlicher Pflanzen in einer Probe angewendet werden. Das geeignete Laborverfahren zur Desinfektion und Verarbeitung der Stängelstücke zur Gewinnung des Extrakts für den Nachweis des spezifizierten Schädlings ist in internationalen Diagnosestandards beschrieben.
4.3. Proben von symptomatischen spezifizierten Pflanzen
Schnitte von Gewebe werden aseptisch aus dem Gefäßbündelring einer Knolle oder aus den Gefäßsträngen in Stängeln spezifizierter Pflanzen entfernt, die Welkesymptome aufweisen. Das geeignete Laborverfahren zur Verarbeitung dieser Gewebe zur Gewinnung des Extrakts für den Nachweis des spezifizierten Schädlings ist ausführlich in internationalen Diagnosestandards beschrieben.
1) van Beuningen, A.R., Derks, H., Janse, J.D. (1995). Detection and identification of Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus with special attention to fluorescent in situ hybridization (FISH) using a 16S rRNA targeted oligonucleotide probe. Züchtungsforschung 1, 266-269.
2) Pastrik, K.H. (2000). Detection of Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus in potato tubers by multiplex PCR with coamplification of host DNA. European Journal of Plant Pathology, 106, 155-165.
3) Schaad, W., Berthier-Schaad, Y., Sechler, A., Knorr, D (1999). Detection of Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus in potato tubers by BIOPCR and an automated realtime fluorescence detection system. Plant Disease 83, 1095-1100.
4) Vreeburg, R., Zendman, A., Pol A., Verheij, E., Nas, M., Kooman-Gersmann, M. (2018). Validation of four realtime TaqMan PCRs for the detection of Ralstonia solanacearum and/or Ralstonia pseudosolanacearum and/or Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus in potato tubers using a statistical regression approach. EPPO Bulletin 48, S. 86-96.
5) Massart, S., Nagy, C., Jijakli, M.H. (2014). Development of the simultaneous detection of Ralstonia solanacearum race 3 and Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus in potato tubers by a multiplex realtime PCR assay. European Journal of Plant Pathology 138, S. 29-37.
6) Zaluga, J., Heylen, K., Van Hoorde, K., Hoste, B., Vaerenbergh, J., Maes, M., De Vos, P. (2011). GyrB sequence analysis and MALDI-TOF MS as identification tools for plant pathogenic Clavibacter. Systematic and applied microbiology 34, 400-7.10.1016/j.syapm.2011.05.001.
Muster für die Erhebungen nach Artikel 3 Absatz 3 | Anhang II 24 |
Muster zur Darstellung der Ergebnisse der Ringfäule-Erhebungen für das Kalenderjahr, das dem Berichtsjahr vorangeht.
Mitgliedstaat | Kategorie | Anbaugebiet (ha) | visuelle Inspektionen der im Wachstum befindlichen Anbaukulturen | visuelle Inspektionen von eingelagerten Knollenpartien a | ||||||||
visuell inspizierte Gebiete (ha) | Anzahl der visuellen Inspektionen c | Anzahl der visuellen Inspektionen, bei denen Symptome beobachtet wurden d | Anzahl der entnommenen symptomatischen Proben e | Anzahl der entnommenen asymptomatischen Proben e | Anzahl der visuellen Inspektionen c | Anzahl der visuellen Inspektionen, bei denen Symptome beobachtet wurden f | Anzahl der entnommenen symptomatischen Proben e | Anzahl der entnommenen asymptomatischen Proben e | ||||
zum Anpflanzen bestimmte Kartoffelknollen b | ||||||||||||
zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Kartoffelknollen | ||||||||||||
Kartoffelknollen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind | ||||||||||||
Mitgliedstaat | Kategorie | Labortests im Zusammenhang mit visuellen Inspektionen im Wachstum befindlicher Anbaukulturen | Labortests im Zusammenhang mit Inspektionen von Knollenpartien | Meldenummer(n) der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend | sonstige Angaben | |||||||
Anzahl der entnommenen symptomatischen Proben - positiv getestet | Anzahl der entnommenen asymptomatischen Proben - positiv getestet | Anzahl der visuellen Inspektionen mit positivem Ergebnis g | Anzahl der entnommenen symptomatischen Proben - positiv getestet | Anzahl der entnommenen asymptomatischen Proben - positiv getestet | Anzahl der positiv getesteten Partien | |||||||
zum Anpflanzen bestimmte Kartoffelknollen b | ||||||||||||
zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Kartoffelknollen | ||||||||||||
Kartoffelknollen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind | ||||||||||||
a) Nur für die Erhebungsergebnisse bezüglich der in Ihrem Land angepflanzten und geernteten spezifizierten Pflanzen zu verwenden.
b) Ausgenommen zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Kartoffelknollen. c) Gegebenenfalls einschließlich der Anzahl mehrfacher visueller Inspektionen, die für dasselbe Feld oder dieselbe Partie durchgeführt wurden. d) Auf Schnittknollen oder Pflanzen wurden Symptome festgestellt, und es wurden Proben für die Laboruntersuchung entnommen. e) Die Probenaufbereitung ist in Anhang I Punkt 4 beschrieben. f) Auf Schnittknollen wurden Symptome festgestellt, und für die Laboruntersuchung wurden Proben entnommen. g) Gesamtzahl der visuellen Inspektionen, bei denen Proben positiv auf das Auftreten von C. sepedonicus getestet wurden. |
Faktoren, die bei der Bestimmung der möglichen Ausbreitung des spezifizierten Schädlings und bei der Erklärung von Objekten als wahrscheinlich von dem spezifizierten Schädling befallen gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b zu berücksichtigen sind | Anhang III |
1. Bei der Bestimmung der möglichen Ausbreitung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 5 Absatz 2 sind die nachstehenden Faktoren zu berücksichtigen:
2. Bei der Erklärung eines Objekts als wahrscheinlich von dem spezifizierten Schädling befallen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b sind die nachstehenden Elemente zu berücksichtigen:
Liste der stark befallenen Gebiete gemäß Artikel 8 | Anhang IV |
1. Das Hoheitsgebiet Polens.
2. Das Hoheitsgebiet Rumäniens.
Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 | Anhang V |
1. Bei den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Tilgungsmaßnahmen handelt es sich um eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen:
Jeder verbleibende Abfall, der sich aus vorstehenden Maßnahmen ergibt oder damit im Zusammenhang steht, wird anhand amtlich zugelassener Verfahren gemäß Anhang VI entsorgt.
2. Die sachgerechte Verwendung bzw. Entsorgung der gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen erklärten spezifizierten Pflanzen erfolgt unter Kontrolle der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats. Diese zuständige Behörde genehmigt die folgenden Verwendungen und die damit verbundene Abfallentsorgung dieser spezifizierten Pflanzen:
3. Als geeignete Methoden zur Reinigung und Desinfektion der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Objekte gelten Methoden, in Bezug auf die kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde, und diese werden unter der Überwachung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt.
4. In dem gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 abgegrenzten und in Artikel 6 Absatz 4 genannten Gebiet treffen die Mitgliedstaaten die unter den Nummern 4.1 und 4.2 aufgeführten Maßnahmen:
4.1. In Fällen, in denen Erzeugungsorte gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a als befallen erklärt wurden, sind folgende Maßnahmen zu treffen:
4.1.1. Auf einer gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a als befallen erklärten Produktionsfläche alle Maßnahmen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 oder alle Maßnahmen gemäß den Nummern 4 und 5:
(1) In den ersten drei Anbaujahren nach dem Jahr der Befallserklärung: Beseitigung durchwachsender spezifizierter Pflanzen und Verbot des Anpflanzens von spezifizierten Pflanzen, einschließlich Saatgut, oder von Kulturen, für die das Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde;(2) ab dem vierten Jahr nach dem Jahr der Befallserklärung: im Anschluss an die Erfüllung der unter Nummer 1 genannten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass die Produktionsfläche bei amtlichen Kontrollen zumindest in den zwei aufeinanderfolgenden Anbaujahren vor dem Anpflanzen als frei von durchwachsenden spezifizierten Pflanzen befunden wurde, dürfen nur Knollen erzeugt werden, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind, und die geernteten Knollen sind gemäß Anhang I zu testen;
(3) nach der ersten Erzeugung von Knollen gemäß Nummer 2 und nach einer geeigneten Fruchtfolge von mindestens zwei Jahren, wenn zum Anpflanzen bestimmte Knollen angebaut werden sollen: es dürfen spezifizierte Pflanzen zur Erzeugung entweder von zum Anpflanzen bestimmten Knollen oder zur sonstigen Knollenerzeugung angepflanzt werden, und es ist eine Erhebung gemäß Artikel 3 durchzuführen; oder
(4) in den ersten vier Anbaujahren nach dem Jahr der Befallserklärung: Beseitigung von durchwachsenden spezifizierten Pflanzen und Umwandlung der Produktionsfläche in Schwarzbrache oder Dauergrünland, das regelmäßig kurz gemäht oder als Intensivweide genutzt wird;
(5) ab dem fünften Jahr nach dem Jahr der Befallserklärung und unter der Voraussetzung, dass Nummer 1 beachtet wurde und die Produktionsfläche bei amtlichen Kontrollen zumindest in den zwei aufeinanderfolgenden Anbaujahren vor dem Anpflanzen als frei von durchwachsenden spezifizierten Pflanzen befunden wurde: die Erzeugung von zum Anpflanzen bestimmten Knollen und von sonstigen Knollen ist gestattet und die geernteten Knollen sind gemäß Anhang I zu testen.
4.1.2. Auf allen anderen Produktionsflächen des befallenen Erzeugungsorts und unter der Bedingung, dass die zuständige Behörde für jedes Anbaujahr festgestellt hat, dass das Risiko von durchwachsenden spezifizierten Pflanzen nicht mehr besteht und dass die geernteten spezifizierten Pflanzen auf jeder Produktionsfläche der spezifizierten Pflanzen gemäß Anhang I getestet wurden, gelten folgende Maßnahmen:
(1) In dem auf die Befallserklärung folgenden Anbaujahr: es dürfen entweder keine spezifizierten Pflanzen, einschließlich Saatgut, angepflanzt werden, oder es dürfen ausschließlich zum Anpflanzen bestimmte zertifizierte Knollen zur Erzeugung von sonstigen, nicht zum Anpflanzen bestimmten Knollen angepflanzt werden;(2) im zweiten Anbaujahr nach der Befallserklärung: es dürfen ausschließlich zum Anpflanzen bestimmte zertifizierte Knollen oder zum Anpflanzen bestimmte Knollen, die amtlich auf das Nichtvorhandensein des spezifizierten Schädlings getestet und unter amtlicher Kontrolle an anderen als den unter Nummer 4 genannten Erzeugungsorten angebaut wurden, zur Erzeugung entweder von zum Anpflanzen bestimmten Knollen oder von sonstigen Knollen angepflanzt werden;
(3) frühestens im dritten Anbaujahr nach dem Jahr der Befallserklärung: es dürfen ausschließlich zum Anpflanzen bestimmte zertifizierte Knollen oder zum Anpflanzen bestimmte Knollen, die unter amtlicher Kontrolle aus zertifizierten zum Anpflanzen bestimmten Knollen angebaut wurden, zur Erzeugung entweder von zum Anpflanzen bestimmten Knollen oder von sonstigen Knollen angepflanzt werden;
(4) in jedem der unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten Anbaujahre: es sind Maßnahmen zur Beseitigung von, sofern vorhanden, durchwachsenden spezifizierten Pflanzen zu treffen und auf jeder Produktionsfläche der spezifizierten Pflanzen sind die geernteten spezifizierten Pflanzen gemäß Anhang I zu testen.
4.1.3. Unmittelbar nach der Befallserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 5 und nach dem ersten darauf folgenden Anbaujahr sind alle Geräte und Lagerräume am Erzeugungsort, der zur Erzeugung der spezifizierten Pflanzen genutzt wird, anhand geeigneter Methoden gemäß Nummer 3 zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren.
4.1.4. Für eine gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a als befallen erklärte Einheit mit geschützter Pflanzenerzeugung, bei der ein vollständiger Austausch des Wachstumsmediums möglich ist, gilt Folgendes:
(1) Es dürfen keine spezifizierten Pflanzen, einschließlich Saatgut, angepflanzt werden, es sei denn, folgende Bedingungen sind erfüllt:
(2) Zur Erzeugung spezifizierter Pflanzen sind zertifizierte zum Anpflanzen bestimmte Knollen bzw. Miniknollen oder Mikropflanzen, die von untersuchtem Ausgangsmaterial abstammen, zu verwenden.
4.2. Innerhalb des abgegrenzten Gebiets ergreifen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Nummer 4.1 folgende Maßnahmen:
(1) Unmittelbar nach der Befallserklärung gewährleisten sie, dass alle Geräte und Lagerräume an solchen Erzeugungsorten, die zur Erzeugung der spezifizierten Pflanzen genutzt werden, anhand geeigneter Methoden gemäß Nummer 3 gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert werden.(2) Unmittelbar und mindestens für die Dauer der auf die Befallserklärung folgenden drei Anbaujahre gilt Folgendes:
- Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Betriebe, in denen Knollen angebaut, gelagert oder gehandhabt werden, sowie die Erzeugungsorte, an denen zur Erzeugung der spezifizierten Pflanzen vertraglich zur Verfügung gestellte Geräte genutzt werden, überwachen;
- sie schreiben vor, dass für alle Kulturen von spezifizierten Pflanzen innerhalb dieses Gebiets ausschließlich zertifizierte zum Anpflanzen bestimmte Knollen oder Knollen, die unter amtlicher Kontrolle angebaut wurden, verwendet werden und dass zum Anpflanzen bestimmte Knollen, die an gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen erklärten Erzeugungsorten angebaut wurden, nach der Ernte getestet werden;
- sie schreiben vor, dass an allen Erzeugungsorten innerhalb des abgegrenzten Gebiets der Umgang mit Beständen geernteter zum Anpflanzen bestimmter Knollen und mit Beständen sonstiger Knollen getrennt gehalten wird oder dass zwischen den Arbeitsgängen für Knollenbestände systematisch eine Reinigung und Desinfektion durchgeführt wird;
- sie führen die jährliche Erhebung gemäß Artikel 3 Absatz 1 durch.
(3) Sie stellen gegebenenfalls ein Programm auf, um alle Pflanzkartoffelbestände in angemessener Zeit auszutauschen.
Anforderungen an die amtlich zugelassene Abfallentsorgung gemäß Anhang V Nummer 1 | Anhang VI |
Die amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsmethoden gemäß Anhang V Nummer 1 müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Für die Zwecke des Buchstaben a muss der Abfall direkt zur Anlage verbracht werden und dabei so verpackt sein, dass kein Risiko des Abfallverlustes besteht.
Anschließend sind die Flüssigabfälle wie folgt zu behandeln:
ENDE |