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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1197 der Kommission vom 11. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist und zur Berichtigung des Anhangs XIV hinsichtlich eines Eintrags für das Vereinigte Königreich

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 185 vom 12.07.2022 S. 117)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Fall von Aquakulturtieren - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4) Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5) Kanada hat der Kommission drei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Provinz British Columbia, Kanada, gemeldet, die jeweils am 8., 15. und 18. Juni 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(6) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel im Bundesstaat Colorado, Vereinigte Staaten, gemeldet, der am 9. Juni 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(7) Nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza haben die Veterinärbehörden Kanadas und der Vereinigten Staaten im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(8) Kanada und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

(9) Darüber hinaus hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt, der am 1. Februar 2022 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Provinz Nova Scotia bestätigt wurde. Kanada hat auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der Krankheit ergriffen hat. Insbesondere hat Kanada nach diesem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen. Kanada hat zudem die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen.

(10) Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf sechs in Geflügelhaltungsbetrieben bestätigte Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt: in Bezug auf einen Ausbruch in der Nähe von Rosson-Wye, Hereford und South Herefordshire, Herefordshire, England, Vereinigtes Königreich, der am 20. Januar 2022 bestätigt wurde, einen Ausbruch in der Nähe von Ashleworth, Tewkesbury, Gloucestershire, England, Vereinigtes Königreich, der am 28. Januar 2022 bestätigt wurde, einen Ausbruch in der Nähe von Holy Islands, Berwick Upon Tweed, Northumberland, England, Vereinigtes Königreich, der am 9. Februar 2022 bestätigt wurde, einen Ausbruch in der Nähe von Ledbury, North Herefordshire, Herefordshire, England, Vereinigtes Königreich, der am 25. Februar 2022 bestätigt wurde, einen Ausbruch in der Nähe von Beith, North Ayrshire, Schottland, Vereinigtes Königreich, der am 18. März 2022 bestätigt wurde, und einen Ausbruch in der Nähe von Strichen, Aberdeenshire, Schottland, Vereinigtes Königreich, der am 19. März 2022 bestätigt wurde.

(11) Kanada und das Vereinigte Königreich haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der Krankheit ergriffen haben. Insbesondere haben Kanada und das Vereinigte Königreich nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza Tilgungsprogramme durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen und die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung der Tilgungsprogramme in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten abgeschlossen.

(12) Die Kommission hat die von Kanada und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten Kanadas und des Vereinigten Königreichs, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union aufgrund dieser Ausbrüche ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist.

(13) Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der aktuellen epidemiologischen Lage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza in Kanada, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.

(14) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada und den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(15) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/976 der Kommission 4 wurde Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert, indem in den genannten Anhang XIV die Zeile GB-2.125 für eine betroffene Zone mit der Frist 15. Juni 2022 in den Eintrag für das Vereinigte Königreich aufgenommen wurde. Da ein Fehler festgestellt wurde, sollte die Zeile für die Zone GB-2.125 entsprechend berichtigt werden. Diese Berichtigung sollte ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2022/976 gelten.

(16) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

In Anhang XIV Teil 1 erhält im Eintrag für das Vereinigte Königreich die Zeile für die Zone GB-2.125 mit Frist 15.6.2022 folgende Fassung:

"GB-2.126Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P115.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P115.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP115.6.2022".

Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt jedoch ab dem 25. Juni 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/976 der Kommission vom 22. Juni 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L 167 vom 24.06.2022 S. 38).

.

Anhang

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 wird wie folgt geändert:

i) Im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.1 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.1Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P11.2.20221.7.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P11.2.20221.7.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P11.2.20221.7.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P11.2.20221.7.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P11.2.20221.7.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P11.2.20221.7.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P11.2.20221.7.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P11.2.20221.7.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P11.2.20221.7.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P11.2.20221.7.2022"

ii) Im Eintrag für Kanada werden nach den Zeilen für die Zone CA-2.70 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.71 bis CA-2.73 angefügt:

"CA
Kanada
CA-2.71Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P18.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P18.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P18.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P18.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P18.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P18.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P18.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P18.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P18.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P18.6.2022
CA-2.72Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P115.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P115.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P115.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P115.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P115.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P115.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P115.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P115.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P115.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P115.6.2022
CA-2.73Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P118.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P118.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P118.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P118.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P118.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P118.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P118.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P118.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P118.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P118.6.2022"

iii) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.91 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.91Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P120.1.202222.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P120.1.202222.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P120.1.202222.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P120.1.202222.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P120.1.202222.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P120.1.202222.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P120.1.202222.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P120.1.202222.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P120.1.202222.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P120.1.202222.6.2022"

iv) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.95 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.95Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P128.1.202222.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P128.1.202222.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P128.1.202222.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P128.1.202222.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P128.1.202222.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P128.1.202222.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P128.1.202222.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P128.1.202222.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P128.1.202222.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P128.1.202222.6.2022"

v) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.97 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.97Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P19.2.202220.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P19.2.202220.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P19.2.202220.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P19.2.202220.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P19.2.202220.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P19.2.202220.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P19.2.202220.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P19.2.202220.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P19.2.202220.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P19.2.202220.6.2022"

vi) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.102 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.102Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P125.2.202230.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P125.2.202230.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P125.2.202230.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P125.2.202230.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P125.2.202230.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P125.2.202230.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P125.2.202230.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P125.2.202230.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P125.2.202230.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P125.2.202230.6.2022"

vii) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.108 und GB-2.109 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.108Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P118.3.202220.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P118.3.202220.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P118.3.202220.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P118.3.202220.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P118.3.202220.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P118.3.202220.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P118.3.202220.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P118.3.202220.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P118.3.202220.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P118.3.202220.6.2022
GB-2.109Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P119.3.202228.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P119.3.202228.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P119.3.202228.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P119.3.202228.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P119.3.202228.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P119.3.202228.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P119.3.202228.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P119.3.202228.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P119.3.202228.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P119.3.202228.6.2022"

viii) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.228 die folgenden Zeilen für die Zone US-2.229 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.229Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen LaufvögelBPPN, P19.6.2022
Zuchtlaufvögel und NutzlaufvögelBPRN, P19.6.2022
Schlachtgeflügel, ausgenommen LaufvögelSPN, P19.6.2022
Zur Schlachtung bestimmte LaufvögelSRN, P19.6.2022
Eintagsküken, ausgenommen LaufvögelDOCN, P19.6.2022
Eintagsküken von LaufvögelnDORN, P19.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOU-LT20N, P19.6.2022
Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHEPN, P19.6.2022
Bruteier von LaufvögelnHERN, P19.6.2022
Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen LaufvögelHE-LT20N, P19.6.2022"

b) Teil 2 wird wie folgt geändert:

i) Im Eintrag für Kanada werden nach der Beschreibung der Zone CA-2.70 die folgenden Beschreibungen der Zonen CA-2.71 bis CA-2.73 angefügt:

"KanadaCA-2.71British Columbia - Latitude 49.06 Longitude -122.61
The municipalities involved are:
3km PZ: Langley Township
10km SZ: Murrayville, Aldergrove, Aberdeen, Bradner, West Abbotsford and Townline Hill
CA-2.72British Columbia - Latitude 49.15 Longitude -123.73
The municipalities involved are:
3km PZ: Gabriola Island
10km SZ: Gabriola, Valdes Island and Boat Harbour
CA-2.73British Columbia - Latitude 49.06 Longitude -122.61
The municipalities involved are:
3km PZ: Langley Township
10km SZ: Aberdeen, Aldergrove, Campbell Heights, Langley, Langley Township, Murrayville, and West Abbotsford"

ii) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten wird nach der Beschreibung der Zone US-2.228 die folgende Beschreibung der Zone US-2.229 angefügt:

"Vereinigte StaatenUS-2.229State of Colorado - Weld03
Weld County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 104.4035962°W 40.2418374°N)"

2. Anhang XIV Teil 1 wird wie folgt geändert:

i) Im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.1 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.1Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P11.2.20221.7.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P11.2.20221.7.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP11.2.20221.7.2022"

ii) Im Eintrag für Kanada werden nach den Zeilen für die Zone CA-2.70 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.71 bis CA-2.73 angefügt:

"CA
Kanada
CA-2.71Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P18.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P18.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP18.6.2022
CA-2.72Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P115.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P115.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP115.6.2022
CA-2.73Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P118.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P118.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP118.6.2022"

iii) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.91 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.91Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P120.1.202222.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P120.1.202222.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP120.1.202222.6.2022"

iv) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.95 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.95Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P128.1.202222.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P128.1.202222.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP128.1.202222.6.2022"

v) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.97 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.97Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P19.2.202220.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P19.2.202220.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP19.2.202220.6.2022"

vi) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.102 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.102Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P125.2.202230.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P125.2.202230.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP125.2.202230.6.2022"

vii) Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.108 und GB-2.109 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.108Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P118.3.202220.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P118.3.202220.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP118.3.202220.6.2022
GB-2.109Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P119.3.202228.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P119.3.202228.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP119.3.202228.6.2022"

viii) Im Eintrag für die Vereinigten Staaten wird nach der Zeile für die Zone US-2.228 die folgende Zeile für die Zone US-2.229 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.229Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P19.6.2022
Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P19.6.2022
Frisches Fleisch von FederwildGBMP19.6.2022"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE