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Verordnung (EU) 2022/1278 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten und zur Abfederung der Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
(ABl. L 195 vom 22.07.2022 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 175,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der seit dem 24. Februar 2022 andauernde Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wirkt sich auf Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor in der Union aus. Die Unterbrechung der Handelsströme mit wichtigen Rohstoffen für den Fischerei- und Aquakultursektor aus Russland und der Ukraine hat den Preisanstieg bei wichtigen Betriebsmitteln wie Energie und Rohstoffen plötzlich weiter verschärft. Auch der Handel zwischen der Ukraine und der Union wird durch den Mangel an Transportmöglichkeiten stark beeinträchtigt, da ukrainische Flughäfen infolge russischer Angriffe nicht mehr genutzt werden können und alle gewerblichen Schifffahrtsdienste in ukrainischen Häfen ausgesetzt wurden. Die gegenwärtige Krise dürfte schwerwiegende Auswirkungen auf die Versorgung der Union mit Getreide, Pflanzenölen und Weißfischen aus Russland und der Ukraine haben, was zu Knappheit bei wichtigen Rohstoffen und einem erheblichen Anstieg der Preise für Fischfutter führt. Ein Teil der Unionsflotte hat die Fischerei eingestellt, da sich die steigenden Kosten für Betriebsmittel, z.B. die explodierenden Energiepreise, nicht mehr ausgleichen lassen und die Rentabilität der Fischerei zurückgegangen ist. Die Verknappung von Rohstoffen in Kombination mit den Kostensteigerungen machen sich auch in der Fischzucht und der Fischverarbeitung bemerkbar. So kommt es zu erheblichen Marktstörungen, die durch wesentliche Kostensteigerungen und Störungen des Handels verursacht werden und wirksame und effiziente Maßnahmen erfordern.
(2) Daher sollte es möglich sein, aus dem mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichteten Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) spezifische Maßnahmen zu unterstützen, um die Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern. Diese Maßnahmen sollten eine finanzielle Entschädigung für anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen, die Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 lagern, sowie eine finanzielle Entschädigung für Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor, einschließlich der Fischverarbeitung, für Einkommensverluste und zusätzliche Kosten, die ihnen aufgrund der Marktstörungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und seiner Auswirkungen auf die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen entstehen. Ausgaben für im Rahmen dieser Maßnahmen unterstützte Vorhaben sollten ab dem 24. Februar 2022 förderfähig sein, d. h. ab dem Zeitpunkt des Beginns des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine.
(3) Darüber hinaus sollte es möglich sein, aus dem EMFF finanzielle Entschädigung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten zu gewähren, wenn der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdet oder wenn die Auswirkungen dieses Angriffskriegs die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigen. Diese vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten sollte ab dem 24. Februar 2022 förderfähig sein.
(4) Es sollte möglich sein, beide Maßnahmen mit einem Kofinanzierungssatz von maximal 75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben zu unterstützen.
(5) Da die Neuzuweisung von Finanzmitteln flexibel handhabbar sein muss, sollte es möglich sein, die für Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen sowie für Maßnahmen zur Datenerhebung festgelegten Beträge auf die Maßnahmen umzuschichten, mit denen die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten abgemildert und die Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abgefedert werden. Aus demselben Grund und unbeschadet der geltenden finanziellen Obergrenze und der Höchstdauer in anderen Fällen der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeiten sollte die Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine weder einer finanziellen Obergrenze noch einer Höchstdauer unterliegen. Die Verpflichtung, die Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten von der Unterstützung abzuziehen, die für dasselbe Schiff für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten gewährt wird, sollte weiterhin gelten. Aus Gründen der Rechtsklarheit in Bezug auf die Umsetzung dieser neuen Regelung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten ist es erforderlich, auf den Förderzeitraum gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Bezug zu nehmen.
(6) Da die Unterstützung dringend benötigt wird, sollte der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens zur Änderung der operationellen Programme der Mitgliedstaaten auf Änderungen im Zusammenhang mit den spezifischen Maßnahmen ausgeweitet werden, mit denen die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten abgemildert und die Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abgefedert werden sollen. Dieses vereinfachte Verfahren sollte alle Änderungen umfassen, die für die vollständige Durchführung der betreffenden Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich ihrer Einführung, der Neuzuweisung von Finanzmitteln von anderen Maßnahmen und der Beschreibung der Methoden für die Berechnung der Unterstützung.
(7) Angesichts der Dringlichkeit der erforderlichen Unterstützung sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Da es sich bei dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine um ein unerwartetes Ereignis mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Fangtätigkeiten, die betroffenen Wirtschaftssektoren und die entsprechenden Lieferketten handelt, sollten die Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Kosten rückwirkend ab dem 24. Februar 2022 gelten.
(8) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf den Fischerei- und Aquakultursektor abzufedern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(9) Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:
"(7) Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Haushaltsmittel können der Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 44 Absatz 4a, Artikel 67 und Artikel 68 Absatz 3 neu zugewiesen werden, um die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten abzumildern und die Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern."
2. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) Änderungen der operationellen Programme in Bezug auf die Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 35, Artikel 44 Absatz 4a, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 57, Artikel 66, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 3 und Artikel 69 Absatz 3, einschließlich der Neuzuweisung von Finanzmitteln an diese zur Bewältigung der Folgen des COVID-19-Ausbruchs oder zur Abmilderung der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten und zur Abfederung der Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen."
3. Artikel 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) wenn die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten zwischen dem 1. Februar und dem 31. Dezember 2020 infolge des COVID-19-Ausbruchs erfolgt, auch für Fischereifahrzeuge, die im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei tätig sind, oder wenn sie am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine erfolgt, der die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdet oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigt."
ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig, wenn sie eine Folge des COVID-19-Ausbruchs sind, oder ab dem 24. Februar 2022, wenn sie eine Folge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sind, der die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdet oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigt."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c darf im Förderzeitraum gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden. Diese Höchstdauer gilt nicht für die Unterstützung gemäß Buchstabe d jenes Absatzes."
4. Artikel 44 Absatz 4a erhält folgende Fassung:
"(4a) Aus dem EMFF können Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeiten infolge des COVID-19-Ausbruchs oder infolge des die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdenden oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d unter den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen unterstützt werden."
5. In Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(1) Wenn erforderlich, um auf den COVID-19-Ausbruch zu reagieren oder um die Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern, können Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführte Erzeugnisse der Fischerei oder der Aquakultur oder Erzeugnisse, die unter den KN-Code 0302 gemäß Anhang I Buchstabe a jener Verordnung fallen, lagern, aus dem EMFF unterstützt werden, sofern diese Erzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 jener Verordnung gelagert werden und folgende Bedingungen erfüllt sind:".
6. Artikel 67 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die in Absatz 1 genannte Unterstützung wird am 31. Dezember 2020 eingestellt, es sei denn, sie dient zur Abfederung der Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß dem vorliegenden Artikel unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig, wenn sie als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch erfolgen, und ab dem 24. Februar 2022, wenn sie der Abfederung der Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen dienen."
7. In Artikel 68 wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Aus dem EMFF unterstützt werden können finanzielle Entschädigung für Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor für Einkommensverluste sowie für zusätzliche Kosten, die ihnen aufgrund der Marktstörungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und seiner Auswirkungen auf die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen entstehen.
Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes unterstützt werden, ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Entschädigung wird im Einklang mit Artikel 96 berechnet."
8. Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) das Vorhaben die Gewährung von Unterstützung nach Artikel 33 oder Artikel 34 oder Ausgleichszahlungen nach Artikel 54, Artikel 55, Artikel 56 Artikel 68 Absatz 3 oder Artikel 69 Absatz 3 betrifft;".
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2022.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juli 2022.
3) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.05.2014 S. 1).
4) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 1).
5) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 320).
ENDE |