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Verordnung (EU) 2022/1321 der Kommission vom 25. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fluorid-Ion, Oxyfluorfen, Pyroxsulam, Quinmerac und Sulfurylfluorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 200 vom 29.07.2022 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Fluorid-Ion, Oxyfluorfen, Pyroxsulam, Quinmerac und Sulfurylfluorid wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.
(2) Für Oxyfluorfen legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 2 vor. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Zitrusfrüchte, Schalenfrüchte, Kernobst, Steinobst, Trauben, Tafeloliven, Kakis/Japanische Persimonen, Granatäpfel, Zwiebeln, Kopfkohle und Sonnenblumenkerne. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.
(3) Für Pyroxsulam legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 3 vor. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG, die auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder den Standardwert festgesetzt sind. Für bestimmte Waren sind bei den spezifischen Bestimmungsgrenzen aufgrund der analytischen Machbarkeit Anpassungen an höhere Werte erforderlich. Diese Bestimmungsgrenzen sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.
(4) Für Quinmerac legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 4 vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Pflanzenerzeugnisse und Honig in die Summe aus Quinmerac und seinen Metaboliten BH 518-2 und BH 518-4, ausgedrückt als Quinmerac, zu ändern. Zudem empfahl die Behörde eine Senkung der RHG für Zuckerrübenwurzeln, Muskel (Schwein, Rind, Schaf, Ziege, Einhufer, Geflügel), Fett (Schwein, Rind, Schaf, Ziege, Einhufer, Geflügel), Leber (Schwein, Geflügel), Nieren (Schwein), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten diese RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Leber und Nieren von Wiederkäuern und Einhufern nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(5) Für Sulfurylfluorid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 5 vor. Sie schlug vor, die bisherigen beiden Rückstandsdefinitionen (Sulfurylfluorid und Fluorid-Ion) als vorläufig beizubehalten, da zu ihrer Bestätigung weitere Daten benötigt werden. Des Weiteren zog sie den Schluss, dass bezüglich der RHG für Sulfurylfluorid und Fluorid-Ion bei allen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Waren nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung zusätzlicher von den Lebensmittelunternehmern vorgelegter Überwachungsdaten und da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für Fluorid-Ion bei Kräutertees, Hagebutten, Holunderbeeren und "Basilikum und essbaren Blüten" in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(6) Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(7) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.
(8) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(9) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(12) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 21. Februar 2023 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. Februar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juli 2022.
2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for oxyfluorfen according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020;18(10):6269.
3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for pyroxsulam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020;18(10):6260.
4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for quinmerac according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020;18(10):6257.
5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for sulfuryl fluoride according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(1):6390.
=> zum Anhang (PDF-Format) | Anhang |
Hinweis d. Red.:Die Änderungen sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang II werden folgende Spalten für Fluorid-Ion, Oxyfluorfen, Pyroxsulam, Quinmerac und Sulfurylfluorid eingefügt:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
2. In Anhang III Teil A werden die Spalten für Fluorid-Ion, Oxyfluorfen, Pyroxsulam, Quinmerac und Sulfurylfluorid gestrichen.
ENDE |