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Verordnung (EU) 2022/1343 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acequinocyl, Chlorantraniliprol und Emamectin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 202 vom 02.08.2022 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Acequinocyl, Chlorantraniliprol und Emamectin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.
(2) Für Acequinocyl legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 2. Für einige Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG sollten für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde kam des Weiteren zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Haselnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Tafel- und Keltertrauben, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Hopfen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch) und Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Überprüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(3) Für Chlorantraniliprol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 3. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamaia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Zuckermais, Blumenkohle, Sellerie, Kaffeebohnen und Muskel (Schwein, Rind, Schaf, Ziege und Einhufer). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Für Grünkohle empfahl die Behörde die Beibehaltung des geltenden RHG von 20 mg/kg. Die Mitgliedstaaten beantragten hingegen eine Anhebung des RHG für Grünkohle auf 40 mg/kg, was dem Codex-Rückstandshöchstgehalt (CXL) für Rettichblätter entspricht, weil Rettichblätter in Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 derzeit in die Untergruppe "Grünkohle" eingeordnet sind. Bei Einführung des CXL für Rettichblätter in den Unionsrechtsvorschriften im Jahr 2015 waren Rettichblätter in den Unionsvorschriften noch nicht ausdrücklich erwähnt. Sie wurden daher als der Untergruppe "Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)" und nicht der Untergruppe "Grünkohle" zugehörig betrachtet. Die Mitgliedstaaten haben beantragt, der derzeitigen Einordnung zu folgen. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Paprikas, Melonen, Wassermelonen, Traubenblätter und ähnliche Arten, Erdnüsse, Sonnenblumenkerne und Rapssamen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Überprüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(4) Für Emamectin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 4. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition von Emamectin B1a und seinen Salzen, ausgedrückt als Emamectin B1a (freie Base), vor. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Pflaumen, Kartoffeln, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Brokkoli, Blumenkohle, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, Feldsalate, Kopfsalate, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum und essbare Blüten, Lorbeerblätter, Estragon, Erbsen (ohne Hülsen) und Artischocken. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG sollten für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Orangen, Zitronen, Mandarinen, Tafel- und Keltertrauben, Kürbisse, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Baumwollsamen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren), sonstige als Nutztiere gehaltene Landtiere (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass bezüglich des RHG für Aprikosen nicht alle Informationen vorliegen. Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf Änderung der geltenden RHG unter anderen für Aprikosen gestellt. Die Behörde kam in ihrer Stellungnahme 5 zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der eingereichten Daten erfüllt sind und dass die vom Antragsteller beantragte Änderung des RHG für Aprikosen akzeptiert werden kann. Diese Änderung war Gegenstand der Verordnung (EU) 2022/476 der Kommission 6, weswegen keine zusätzlichen Informationen für Aprikosen erforderlich sind.
(5) Die Behörde hat in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen den geltenden CXL Rechnung getragen. Bei der Festsetzung der RHG wurden CXL berücksichtigt, die für die Verbraucher in der Union sicher sind.
(6) Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels in der Union nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(7) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien kamen bezüglich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen bei bestimmten Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festgesetzt werden müssen.
(8) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(9) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(12) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 22. Februar 2023 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 22. Februar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2022
2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for acequinocyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(1):5983.
3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for chlorantraniliprole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020; 18(9): 6235.
4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for emamectin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(8):5803.
5) Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for emamectin in various crops. EFSA Journal 2021;19(8):6824.
6) Verordnung (EU) 2022/476 der Kommission vom 24. März 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Essigsäure, Azoxystrobin, Benzovindiflupyr, Cyantraniliprol, Cyflufenamid, Emamectin, Flutolanil, Schwefelkalk, Maltodextrin und Proquinazid in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 98 vom 25.03.2022 S. 9).
=> zum Anhang (PDF-Format) | Anhang |
Hinweis d. Red.:Die Änderungen sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang II werden die folgenden Spalten für Acequinocyl, Chlorantraniliprol und Emamectin hinzugefügt:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
2. In Anhang III Teil A werden die Spalten für Acequinocyl, Chlorantraniliprol und Emamectin gestrichen.
ENDE |