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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1345 der Kommission vom 1. August 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Registrierung und Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden und Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 202 vom 02.08.2022 S. 27)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 86 Absätze 1 und 2 und auf Artikel 96 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften für Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften, gemäß denen Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden und Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird, bei der zuständigen Behörde registriert bzw. von ihr zugelassen werden.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 2 wird die Verordnung (EU) 2016/429 durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die von der zuständigen Behörde zu führenden Verzeichnisse der bei ihr registrierten oder von ihr zugelassenen Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden und Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird, ergänzt.
(3) Insbesondere ist in Artikel 18 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 vorgesehen, dass die zuständige Behörde in ihr Verzeichnis der Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der bei ihr registrierten Brütereien die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Betriebsstandorts aufnimmt. Darüber hinaus ist in Artikel 18 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 vorgesehen, dass die zuständige Behörde Informationen über den Zeitraum in dieses Verzeichnis aufnimmt, in dem Tiere oder Bruteier in dem Betrieb gehalten bzw. produziert werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich saisonaler Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen. In Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass Unternehmer von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird, bei der zuständigen Behörde zur Registrierung ihres Betriebs bestimmte Angaben machen, diese beinhalten jedoch nicht alle nach Artikel 18 Buchstaben d und h der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 erforderlichen detaillierten Informationen. Es ist daher angezeigt, die Unternehmer von Betrieben, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und von Brütereien dazu zu verpflichten, der zuständigen Behörde diese detaillierten Informationen zum Zwecke der Registrierung zur Verfügung zu stellen.
(4) Gleichermaßen ist in Artikel 21 Buchstaben d und h der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 vorgesehen, dass die zuständige Behörde dieselben detaillierten Informationen in ihr Verzeichnis der von ihr zugelassenen Betriebe aufnimmt, die gemäß Artikel 18 Buchstaben d und h der genannten Delegierten Verordnung erforderlich sind. Nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Unternehmer der zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs zwar bestimmte Angaben machen, diese beinhalten jedoch nicht alle nach Artikel 21 Buchstaben d und h der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 erforderlichen detaillierten Informationen. Es ist daher angezeigt, die Unternehmer von Betrieben, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und von Brütereien dazu zu verpflichten, der zuständigen Behörde diese detaillierten Informationen zum Zwecke der Zulassung zur Verfügung zu stellen.
(5) Darüber hinaus ist in Artikel 85 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 84 Absatz 1 der genannten Verordnung bestimmte Kategorien von Betrieben, die eine unerhebliche Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen können. Solche Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn diese Kategorien von Betrieben unter die Vorschriften fallen, die in einem gemäß Artikel 86 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind. Daher sollten Vorschriften für die Arten von Betrieben erlassen werden, von denen eine unerhebliche Gefahr ausgeht und die von den Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 85 ausgenommen werden können.
(6) Bestimmte Betriebe, insbesondere solche, in denen Huftiere gehalten werden, können aufgrund einer Reihe gelisteter Seuchen, die von Huftieren übertragen werden können und die den Tiergesundheitsstatus von Betrieben oder Zonen in dieser Hinsicht beeinträchtigen können, nicht als unerhebliche Gefahr im Sinne des Artikels 85 der Verordnung (EU) 2016/429 angesehen werden. Ebenso können Hunde, Katzen und Frettchen, die zu Zuchtzwecken in einem Betrieb gehalten werden, nicht als unerhebliche Gefahr angesehen werden, insbesondere unter dem Blickwinkel der menschlichen Gesundheit.
(7) Die Verbringung von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs stellt einen wichtigen Risikofaktor für die Gesundheit von Mensch und Tier dar. Betriebe, in denen Verbringungen, insbesondere Verbringungen in oder aus andere(n) Mitgliedstaaten oder Drittländer(n), stattfinden, sollten daher nicht als Betriebe angesehen werden, die eine unerhebliche Gefahr darstellen. Betriebe, in denen Tiere, Zuchtmaterial oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit einer gewissen Kontinuität gehalten werden und der Hauptzweck nicht in der Verbringung dieser Tiere, ihres Zuchtmaterials oder dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs in den oder aus dem Betrieb besteht, können jedoch als Betriebe angesehen werden, die eine unerhebliche Gefahr darstellen, selbst wenn solche Verbringungen gelegentlich stattfinden könnten.
(8) Unternehmer halten häufig Landtiere mehrerer Arten in ein und demselben Betrieb. Nimmt ein Mitgliedstaat bestimmte Kategorien von Betrieben als eine unerhebliche Gefahr darstellend gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Registrierungspflicht aus, ist die Verpflichtung für Unternehmer, die in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Angaben zu den gehaltenen Landtieren zu machen, für die der Betrieb gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung von der Registrierungspflicht ausgenommen werden könnte, als ob diese Tiere die einzigen in diesem Betrieb gehaltenen Tiere wären, der gegebenen Gefahr nicht angemessen.
(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung sind Vorschriften zur Regelung folgender Aspekte festgelegt:
Artikel 2 Von den Unternehmern zum Zweck der Registrierung ihres Betriebs zu machende Angaben
(1) Unternehmer von Betrieben, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und von Brütereien gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 machen bei der zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung aufgeführten Angaben vor Aufnahme solcher Tätigkeiten folgende Angaben:
(2) Unternehmer von Betrieben gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, sind nicht verpflichtet, der zuständigen Behörde die in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der genannten Verordnung aufgeführten Angaben über gehaltene Landtiere zu übermitteln, die unter die von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung angewandte Ausnahmeregelung fallen.
Artikel 3 Arten von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden und die von den Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht ausgenommen werden können
(1) Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2016/429 Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, die eine unerhebliche Gefahr darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
(2) Mitgliedstaaten, die Betriebe gemäß Absatz 1 ausnehmen, können zusätzliche Kriterien für die Begrenzung der Zahl der gehaltenen Landtiere festlegen, die in solchen Betrieben gehalten werden dürfen, und den geografischen Standort dieser Betriebe einschränken, insbesondere in Bezug auf ihre Nähe zu von der zuständigen Behörde registrierten oder zugelassenen Betrieben.
Artikel 4 Angaben, die die Unternehmer in ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs machen müssen
Unternehmer von Betrieben, die gehaltene Landtiere halten, und von Brütereien machen bei der zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß Artikel 94 Absatz 1 und Artikel 95 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 zusätzlich zu den in Artikel 96 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Angaben folgende Angaben:
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2022
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115).
ENDE |