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Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115, ber. 2020 L 191 S. 3, ber. L 267 S. 6 A, ber. L 2024/90690;
VO (EU) 2020/1625 - ABl. L 366 vom 04.11.2020 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/2168 - ABl. L 438 vom 08.12.2021 S. 38 Inkrafttreten, ber. L 2024/90701;
VO (EU) 2023/590 - ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 46 *)
Neufassung - Ersetzt folgende Rechtsakte * - Übergangsbestimmungen
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 5, 87 Absatz 3, 94 Absatz 3, 97 Absatz 2, 101 Absatz 3, 106 Absatz 1, 118 Absätze 1 und 2, 119 Absatz 1, 122 Absatz 2, 271 Absatz 2 und 279 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, darunter auch Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern in der Union. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission auch die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der genannten Verordnung zu erlassen. Es ist daher angezeigt, derartige ergänzenden Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Regelungen des mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffenen neuen Rechtsrahmens reibungslos funktionieren.
(2) In dieser Verordnung festgelegt werden sollten insbesondere Vorschriften zur Ergänzung der Vorschriften in Teil IV Titel I Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die bestimmte gehaltene Landtiere außer Huftieren transportieren, auf die Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere mit hohem Tiergesundheitsrisiko gehalten werden, und von Brütereien, auf die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der Transportunternehmer und der Betriebe, die gehaltene Landtiere und Bruteier transportieren bzw. Landtiere halten und Bruteier produzieren, auf die Aufzeichnungspflichten der Unternehmer und auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern. Darüber hinaus wurde der Kommission mit der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Vorschriften zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass Teil IV der genannten Verordnung ordnungsgemäß auf Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken angewendet wird. Daher sollten in dieser Verordnung auch Vorschriften für derartige Verbringungen festgelegt werden.
(3) "Bruteier" fallen unter die Begriffsbestimmung von "Zuchtmaterial" nach Artikel 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2016/429 und unterliegen somit den in der genannten Verordnung enthaltenen Vorschriften für Zuchtmaterial. Gleichzeitig sollten die in dieser Verordnung für Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel festgelegten Tiergesundheitsanforderungen auch für Bruteier dieser Vögel gelten, weshalb Bruteier und Betriebe, die diese Eier liefern, in den Geltungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden sollten.
(4) Die in dieser Verordnung festgelegten ergänzenden Vorschriften sollten auf alle gehaltenen Landtiere angewendet werden; allerdings gibt es in ausgewiesenen Gebieten der Union bestimmte halbwild gehaltene Pferdepopulationen, deren Überleben und Fortpflanzung nicht vollständig von einer Einwirkung des Menschen abhängig sind, weshalb die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit nicht vollständig auf diese Tiere angewendet werden können. In dieser Verordnung sollte daher klargestellt werden, dass die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsvorschriften zwar für diese der Art der Hausequiden zugehörigen Tiere allgemeine Geltung haben, es jedoch einiger spezifischer Ausnahmeregelungen bedarf, weil es nicht möglich ist, die Identifizierungsanforderungen für gehaltene Landtiere auf Pferde anzuwenden, die ohne Einwirkung von Menschen leben.
(5) Darüber hinaus sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften die Vorschriften in Teil IX der Verordnung (EU) 2016/429 für Übergangsmaßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Interessenträger, die sich aus bestehenden Rechtsakten der Union ergeben, ergänzen.
(6) Die Vorschriften dieser Verordnung hängen inhaltlich miteinander zusammen und gelten für Unternehmer, die Landtiere oder Bruteier transportieren bzw. diese halten oder produzieren. Daher sollten diese Vorschriften im Interesse von Kohärenz, Einfachheit und wirksamer Anwendung sowie zur Vermeidung von Überschneidungen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, statt in mehreren getrennten Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit einem der Hauptziele der Verordnung (EU) 2016/429, nämlich die Tiergesundheitsvorschriften der Union zu straffen und sie so transparenter zu machen und ihre Anwendung zu erleichtern.
(7) Mit Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, zu spezifizieren, welche Transportunternehmer zusätzlich zu denjenigen, die gehaltene Huftiere zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, eine Transporttätigkeit betreiben, die eine besondere und erhebliche Gefahr für bestimmte Arten von Tieren darstellt, sowie die Informationsanforderungen festzulegen, die diese Transportunternehmer erfüllen müssen, um gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 registriert zu werden. Damit die zuständige Behörde die Überwachung wirksam durchführen und Tierseuchen wirksam verhindern, bekämpfen und tilgen kann, ist es daher angebracht, in dieser Verordnung ein Verzeichnis dieser anderen Arten von Transportunternehmern einzuführen und Vorschriften über die Informationen festzulegen, die diese der zuständigen Behörde zu Registrierungszwecken bereitzustellen haben.
(8) Gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen gehaltene Huftiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn diese Tiere in Betrieben aufgetrieben wurden, die von der zuständigen Behörde im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen wurden. Mit Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Ausnahmen von der Anforderung vorzusehen, dass bestimmte Arten von Betrieben bei der zuständigen Behörde die Zulassung beantragen müssen, sofern diese Betriebe ein unerhebliches Risiko bergen.
(9) In Anbetracht der besonderen Situation der Equiden, die nicht immer in erster Linie zur Lebensmittelgewinnung, oft aber zu Freizeit- und Sportzwecken gehalten und in den meisten Fällen nur zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat, z.B. zur Teilnahme an Ausstellungen, Sport-, Kultur- oder ähnlichen Veranstaltungen, in einem Betrieb zusammengebracht werden, ist es angezeigt, in dieser Verordnung eine Ausnahme von den Anforderungen vorzusehen, nach denen die Unternehmer dieser Betriebe bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen müssen, da diese Betriebe ein unerhebliches Tiergesundheitsrisiko bergen und für Equiden in Bezug auf die gelisteten Seuchen kein Haltungszeitraum gilt.
(10) Gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Bruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie aus einem Betrieb stammen, der von der zuständigen Behörde gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurde. Bruteier von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln fallen unter die Begriffsbestimmung von Bruteiern in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/429, weshalb Unternehmer von Betrieben, in denen diese Eier zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat produziert werden, bei der zuständigen Behörde die Zulassung ihres Betriebs beantragen müssen.
(11) Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln hingegen bergen nicht dasselbe Gesundheitsrisiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter Seuchen wie Geflügelbrütereien. Die Produktion von Schlüpflingen und Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist hinsichtlich Bedeutung und Volumen viel geringer als die von Geflügel für die landwirtschaftliche Erzeugung. Außerdem sind die Handelskreisläufe für Geflügelproduktion und in Gefangenschaft gehaltene Vögel und insbesondere diejenigen für Bruteier unterschiedlich und kommen kaum miteinander in Berührung. Somit ist das Risiko begrenzt, dass sich gelistete Seuchen durch Verbringungen von Schlüpflingen und Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Geflügel ausbreiten. Daher sollte in dieser Verordnung für Unternehmer, die Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln betreiben, eine Ausnahme von den Anforderungen vorgesehen werden, bei der zuständigen Behörde eine Zulassung zu beantragen.
(12) Gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen gehaltene Huftiere, gehaltenes Geflügel und Bruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn diese Tiere oder Bruteier in Betrieben aufgetrieben bzw. zusammengeführt worden sind, die von der zuständigen Behörde gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurden, oder wenn sie aus diesen Betrieben stammen. Darüber hinaus sieht Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass Landtiere, die in einem Betrieb, der den Status eines geschlossenen Betriebs hat, gehalten werden, nur dann in diesen Betrieb oder aus diesem heraus verbracht werden dürfen, wenn der Betrieb von der jeweils zuständigen Behörde die Genehmigung für diesen Status gemäß der genannten Verordnung erhalten hat. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für solche Betriebe nur dann erteilen, wenn sie bestimmte Anforderungen in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachung, Einrichtungen und Ausrüstung, Personal und Tierärzte sowie Aufsicht durch die zuständige Behörde erfüllen. In Artikel 97 Absatz 2 der genannten Verordnung ist vorgesehen, dass die Kommission unter Berücksichtigung dieser Anforderungen delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Vorschriften für die Zulassung von Betrieben erlässt.
(13) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an die Zulassung dieser Betriebe sollten den Erfahrungen mit der Anwendung der Vorschriften der Richtlinien 64/432/EWG 2, 92/65/EWG 3 und 2009/158/EG 4 des Rates Rechnung tragen. Diese Richtlinien werden mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben.
(14) In Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, um festzulegen, welche anderen Arten von Betrieben mit gehaltenen Landtieren ebenfalls von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 94 Absatz 1 der genannten Verordnung zugelassen werden müssen. Eine zunehmende Anzahl von aus verschiedenen Betrieben stammenden oder vormals streunenden, verwilderten, verloren gegangenen, ausgesetzten oder konfiszierten Hunden, Katzen und Frettchen wird in Betrieben aufgetrieben, um sie zu einer Sendung zusammenzufassen, bevor sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. In der Richtlinie 92/65/EWG sind bereits tierseuchenrechtliche Anforderungen an die Verbringung solcher Tiere in einen anderen Mitgliedstaat festgelegt. Mit Blick auf eine angemessene Überwachung und auf die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen, die auf der Einhaltung bestimmter Anforderungen in Bezug auf den Tiergesundheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaats beruhen, sollte in dieser Verordnung jedoch vorgesehen werden, dass diese Betriebe bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen müssen, und es sollten auch Anforderungen an die Erteilung einer derartigen Zulassung festgelegt werden.
(15) In der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates 5 sind die Tiergesundheitsanforderungen an Unternehmer von Kontrollstellen festgelegt, die bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen. Diese Anforderungen sollten beibehalten, aber in der vorliegenden Verordnung aktualisiert werden, da sie sich zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen in der Union als wirksam erwiesen haben.
(16) Hummeln werden meist in von der Umwelt isolierten Betrieben gezüchtet, die strengen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen und regelmäßig von der zuständigen Behörde kontrolliert und auf Seuchen hin untersucht werden. Werden diese Betriebe von der zuständigen Behörde anerkannt und von ihr überwacht, ist es unwahrscheinlich, dass sie - anders als Freilandvölker - vom Kleinen Bienenbeutenkäfer befallen werden. Daher sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass derartige Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen und überwacht werden müssen, und es sollten Anforderungen an die Erteilung einer solchen Zulassung festgelegt werden.
(17) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission 6 sind die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie die dafür geltenden Quarantänebedingungen festgelegt. Insbesondere werden die Bedingungen bestimmt, unter denen die zuständige Behörde eine Zulassung für Quarantäneeinrichtungen und -stationen für diese Vögel erteilt. Um eine Häufung von Vorschriften für Quarantäneeinrichtungen für verschiedene Arten von Landtieren zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung diese Anforderungen im Kern übernehmen, sie jedoch so anpassen, dass sie auf eine Vielzahl von Landtierarten angewendet werden können.
(18) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 enthält Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit deren Hilfe die Risiken, die sich aus diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben, verhindert und möglichst gering gehalten werden sollen und speziell die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette geschützt werden soll. Insbesondere werden Vorschriften für die Sammlung, den Transport, die Lagerung, die Handhabung, die Verarbeitung und die Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte - einschließlich zur Tilgung von Tierseuchen getöteter Tiere - festgelegt, damit sie keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bildet zusammen mit einer Reihe von auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsmaßnahmen einen allgemeinen Rahmen für die Beseitigung toter Tiere. Bei der Zulassung von Betrieben gemäß den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 sollte die zuständige Behörde sicherstellen, dass die Antragsteller die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Vorschriften einhalten.
(19) Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass die zuständigen Behörden Verzeichnisse der von ihnen registrierten und zugelassenen Betriebe und Unternehmer zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten haben und dass diese Verzeichnisse der Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zugänglich zu machen sind. Im Interesse der Transparenz sollten diese Verzeichnisse auch öffentlich zugänglich sein.
(20) Darüber hinaus ist in Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, in denen die detaillierten Informationen, die in die von der zuständigen Behörde geführten Verzeichnisse aufzunehmen sind, und der Zugang der Öffentlichkeit zu den Verzeichnissen der zugelassenen Betriebe geregelt werden. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung die Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf diese Verzeichnisse festgelegt werden.
(21) In den Artikeln 102 bis 105 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben festgelegt, die die von der zuständigen Behörde registrierten oder zugelassenen Unternehmer von Betrieben sowie Transportunternehmer aufzuzeichnen haben, und in Artikel 106 der genannten Verordnung ist vorgesehen, dass die Kommission Vorschriften zur Ergänzung dieser Aufzeichnungspflichten erlässt. Unternehmer von Betrieben sowie Transportunternehmer verfügen über Kenntnisse aus erster Hand über die in ihrer Obhut befindlichen gehaltenen Landtiere, und wenn Tiere verbracht werden sollen, sind sie verpflichtet, der zuständigen Behörde bestimmte Informationen für die Zwecke der Veterinärbescheinigung oder Rückverfolgbarkeit zur Verfügung zu stellen, sodass die Informationen anschließend für die zuständige Behörde leicht zugänglich sind. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften über die Informationen festgelegt werden, die von bestimmten Unternehmern von Betrieben sowie Transportunternehmern zusätzlich zu den bereits in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschriebenen Informationen aufzuzeichnen sind.
(22) Gemäß den Artikeln 112 bis 115 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden halten, jedes einzelne Tier durch ein physisches Mittel zur Identifizierung kennzeichnen und sicherstellen, dass diese Tiere bei ihrer Verbringung von einem Identifizierungs- oder Verbringungsdokument begleitet werden, und sie müssen die erforderlichen Informationen an eine von der zuständigen Behörde geführte elektronische Datenbank übermitteln. Darüber hinaus ist in Artikel 117 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschrieben, dass Unternehmer, die Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden, halten, jedes einzelne Tier durch ein physisches Mittel zur Identifizierung kennzeichnen und sicherstellen, dass diese Tiere von einem Identifizierungs- oder Verbringungsdokument begleitet werden, wenn derartige Vorschriften von der Kommission gemäß Artikel 118 der genannten Verordnung erlassen wurden.
(23) Mit Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, detaillierte Anforderungen an die Mittel zur Identifizierung gehaltener Landtiere, Vorschriften für die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente für diese Tiere, detaillierte Vorschriften für die in der genannten Verordnung vorgesehenen elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Bestimmungen über den Austausch elektronischer Daten zwischen den elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für gehaltene Rinder festzulegen. Darüber hinaus wurde der Kommission mit Artikel 118 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Anforderungen an andere Mittel zur Identifizierung gehaltener Landtiere sowie Ausnahmeregelungen und Sonderbestimmungen für bestimmte Kategorien dieser Tiere, ferner Sonderbestimmungen für die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente für diese Tiere sowie Bestimmungen über die Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere nach deren Eingang in die Union festzulegen.
(24) Außerdem wurde der Kommission mit Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Vorschriften zu erlassen, die besondere Ausnahmen für Unternehmer von bestimmten in dem genannten Rechtsakt festgelegten Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen vorsehen. Mit Artikel 122 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden, festzulegen.
Vor Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Unionsvorschriften über die Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 8, der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates 9 und den Richtlinien 2008/71/EG 10 und 2009/156/EG 11 des Rates festgelegt. Diese vier Rechtsakte werden mit der Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben und ersetzt. Diese vier Rechtsakte enthalten Vorschriften über die Mittel zur Identifizierung, über die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente sowie die elektronischen Datenbanken. Darin war auch vorgesehen, innerhalb welcher Zeiträume die Unternehmer die Identifizierungsmittel bei diesen gehaltenen Tieren anzubringen hatten. Darüber hinaus waren darin auch eine Reihe von Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Mittel zur Identifizierung und die Verbringungsdokumente vorgesehen, die die Rückverfolgbarkeit gehaltener Tiere nicht beeinträchtigen. Die Vorschriften dieser Rechtsakte haben sich für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten diese Vorschriften im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gewonnenen praktischen Erfahrungen und des derzeitigen technischen Fortschritts aktualisiert werden. Die neuen Zeiträume für die Anbringung der Mittel zur Identifizierung gehaltener Landtiere durch die Unternehmer sollten von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt in Übereinstimmung mit Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt werden.
(25) Um zu gewährleisten, dass in die Union eingeführte Equiden nach ihrem Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union ausschließlich im Einklang mit den Unionsvorschriften gekennzeichnet werden, ist es erforderlich, in der vorliegenden Verordnung auf die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 festgelegten Zollverfahren Bezug zu nehmen.
(26) Vor Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über die Rückverfolgbarkeit gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen und in Gefangenschaft gehaltener Vögel in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt. Die Vorschriften dieser Richtlinie haben sich für die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit dieser Tiere als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten diese Vorschriften im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gewonnenen praktischen Erfahrungen und des derzeitigen technischen Fortschritts aktualisiert werden.
(27) Außerdem ist in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt, dass in den Handel kommende Hunde, Katzen und Frettchen von demselben Identifizierungsdokument begleitet werden sollten wie zu nichtkommerziellen Zwecken verbrachte Heimtiere, wie in Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 der Kommission 13 vorgesehen. Daher sollte diese Vorschrift in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden.
(28) Vor Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern in der Richtlinie 2009/158/EG festgelegt. Das derzeitige System für die Kennzeichnung von Bruteiern hat sich bewährt. Daher sollten dieser Vorschriften im Kern in der vorliegenden Verordnung beibehalten, aber an den Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 angepasst werden.
(29) Vor Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über die Rückverfolgbarkeit von in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren in der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission 14 festgelegt. Die Vorschriften der genannten Verordnung haben sich auch für die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten diese Vorschriften im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gemachten praktischen Erfahrungen aktualisiert werden.
(30) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 gelten für die in Anhang II der genannten Verordnung gelisteten Seuchen seuchenspezifische Verhütungs- und Bekämpfungsvorschriften; zu diesen gehören Infektionen mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis sowie Infektionen mit dem Mycobacteriumtuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis). In Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften festgelegt, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 15 gelten die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für die im Anhang der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Kategorien von gelisteten Seuchen für die gelisteten Arten und Artengruppen. Gehaltene Camelidae und Cervidae sind im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als für diese Infektionen empfängliche Arten aufgeführt. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung harmonisierte Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit dieser Tiere festgelegt werden.
(31) Da es sich bei der Rentierhaltung um eine einzigartige und eng mit dem kulturellen Erbe der Samen in Nordeuropa verbundene Situation handelt, sollten die Mitgliedstaaten spezifische Regelungen für die Mittel zur Identifizierung auf ihrem Hoheitsgebiet gehaltener Rentiere beibehalten dürfen. Daher sollte in dieser Verordnung eine spezifische Regelung für die Identifizierung dieser Tiere vorgesehen werden.
(32) In Bezug auf Equiden ist in Artikel 114 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, dass die Unternehmer sicherzustellen haben, dass Equiden durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument einzeln gekennzeichnet werden. Darüber hinaus ist in Artikel 120 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehen, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte in Bezug auf bestimmte Anforderungen an dieses Dokument erlässt. Da die Vorschriften über das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument nun Bestandteil der Tiergesundheitsvorschriften des Rechtsrahmens der Verordnung (EU) 2016/429 sind, ist es erforderlich, den in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Identifizierungsanforderungen für diese Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere berücksichtigt werden sollten die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission 17, die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates 18, die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission 19 und die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates 20, um eine Häufung von Vorschriften und Identifizierungsdokumenten zu vermeiden, die zu einer administrativen und finanziellen Mehrbelastung führen würde. Eine Straffung der Unionsvorschriften ist besonders wichtig in Bezug auf Equiden, da diese zu vielfältigen Zwecken, einschließlich Sportveranstaltungen, als Zuchttiere und auch zur Lebensmittelgewinnung, eingesetzt werden. Zudem kann ihre Verwendung von der jeweiligen Lebensphase abhängen, sodass es wichtig ist, dass das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument für eine Reihe von Verwendungen gültig bleibt. Darüber hinaus müssen die in dieser Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen den Geltungszeiträumen dieser fünf Rechtsakte Rechnung tragen, um die Koordinierung der geltenden Unionsvorschriften zu gewährleisten.
(33) Mit Blick auf die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere und um sicherzustellen, dass diese klar und transparent sind, sollten die Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission 21, die Verordnung (EG) Nr. 2680/99 der Kommission 22, die Entscheidung 2000/678/EG der Kommission 23, die Entscheidung 2001/672/EG der Kommission 24, die Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission 25, die Entscheidung 2004/764/EG der Kommission 26, die Verordnung (EG) Nr. 644/2005 der Kommission 27, die Verordnung (EG) Nr. 1739/2005, die Entscheidung 2006/28/EG der Kommission 28, die Entscheidung 2006/968/EG der Kommission 29, die Entscheidung 2009/712/EG der Kommission 30 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden. Um jedoch einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen für die Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern zu gewährleisten, sollten die Verbringungs- und Identifizierungsdokumente in einem Format, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 übereinstimmt, weiterhin bis zu dem Zeitpunkt gelten, den die Kommission in einem gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf das Format der Verbringungs- und Identifizierungsdokumente für in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltene Landtiere festlegt.
(34) Die Richtlinie 2001/82/EG enthält spezifische Vorschriften für Equiden im Zusammenhang mit der Behandlung von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Equiden mit Tierarzneimitteln, sofern diese Equiden gemäß den Rechtsvorschriften der Union gekennzeichnet und in ihrem Identifizierungsdokument ausdrücklich als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt werden. Diese Vorschriften sind nun inhaltlich in der Verordnung (EU) 2019/6 enthalten, mit der die Richtlinie 2001/82/EG aufgehoben und ersetzt wird. Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/6 ist der 28. Januar 2022 und somit nach demjenigen der Verordnung (EU) 2016/429. Diese beiden Rechtsakte hängen jedoch miteinander zusammen, da Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 vorsieht, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, um die genannte Verordnung in Bezug auf Informationen zu ergänzen, die für die Zwecke der Aufzeichnungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sein müssen. Darüber hinaus enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 Vorschriften über die Identifizierung von Equiden, einschließlich Vorschriften über die Identifizierungsdokumente für diese Tiere, und sieht vor, dass das EU-System zur Identifizierung von Equiden u. a. ein einziges, lebenslang gültiges Dokument beinhaltet. Schließlich enthält auch die Verordnung (EU) 2016/1012 Vorschriften über die Identifizierung von Equiden. Darin ist vorgesehen, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument erlässt.
(35) Um unnötigen Verwaltungs- und Finanzaufwand für die Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, und für die zuständigen Behörden zu vermeiden, sollte das lebenslang gültige Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden, das derzeit in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 festgelegt ist, weiterhin bis zu dem Zeitpunkt gelten, den die Kommission in einem gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 109 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 erlassenen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf das Format des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden festlegt.
(36) Artikel 271 der Verordnung (EU) 2016/429 regelt die Frist für den Übergang zu dem mit der genannten Verordnung eingeführten neuen Rechtsrahmen für Unternehmer in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine und überträgt der Kommission die Befugnis, diesen Übergangszeitraum zu verkürzen.
(37) Um einen reibungslosen Übergang zu dem mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffenen neuen Rechtsrahmen für Unternehmer, die Landtiere halten, in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung dieser Tiere sowie zu dem neuen Rechtsrahmen in Bezug auf die Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung dieser Tiere zu gewährleisten, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften ab demselben Zeitpunkt gelten wie diejenigen der Verordnung (EU) 2016/429.
(38) Um einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen für Unternehmer von in Übereinstimmung mit den Richtlinien 64/432/EWG und 92/65/EWG, den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 sowie den Richtlinien 2008/71/EG, 2009/156/EG und 2009/158/EG registrierten oder zugelassenen Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden, zu gewährleisten, sollten diese als gemäß der vorliegenden Verordnung registriert oder zugelassen gelten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Unternehmer alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften einhalten.
(39) Um einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten, sollten Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet und registriert wurden, als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet und registriert gelten und innerhalb der Union verbracht werden dürfen.
(40) Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Teil I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt in Bezug auf:
(2) In Teil II Titel I Kapitel 1 sind die Anforderungen an die Registrierung von Transportunternehmern festgelegt, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren.
(3) Für Unternehmer von Betrieben, die für den Auftrieb bestimmter Equiden genutzt werden, und für Unternehmer von Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind in Teil II Titel I Kapitel 2 Ausnahmen von der Anforderung vorgesehen, bei der zuständigen Behörde die Zulassung zu beantragen.
In diesem Kapitel sind auch die Anforderungen an die Zulassung folgender Arten von Betrieben festgelegt:
Diese Anforderungen betreffen die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachungsmaßnahmen, Einrichtungen und Ausrüstung, das Personal und die Aufsicht durch die zuständige Behörde.
(4) In Teil II Titel I Kapitel 3 sind die Anforderungen an die Zulassung folgender Arten von Betrieben festgelegt:
Diese Anforderungen betreffen Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, Einrichtungen und Ausrüstung sowie die tierärztliche Aufsicht.
(5) In Teil II Titel I Kapitel 4 sind die Anforderungen an die Genehmigung von geschlossenen Betrieben festgelegt, aus denen gehaltene Landtiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, Einrichtungen und Ausrüstung sowie tierärztliche Aufsicht.
(6) In Teil II Titel II Kapitel 1 sind die Informationspflichten der zuständigen Behörde festgelegt in Bezug auf ihre Verzeichnisse für:
(7) In Teil II Titel II Kapitel 2 sind die Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse zugelassener Betriebe gemäß Teil II Titel I Kapitel 2, 3 und 4 festgelegt.
(8) In Teil II Titel III Kapitel 1 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für Unternehmer zusätzlich zu denjenigen in Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für die folgenden Arten registrierter oder zugelassener Betriebe gelten:
(9) In Teil II Titel III Kapitel 2 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für Unternehmer von registrierten oder zugelassenen Brütereien zusätzlich zu denjenigen in Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten.
(10) In Teil II Titel III Kapitel 3 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für registrierte Transportunternehmer zusätzlich zu denjenigen in Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten.
(11) In Teil II Titel III Kapitel 4 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für Unternehmer, die Auftriebe durchführen, zusätzlich zu denjenigen in Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten, und zwar für
(12) In Teil III Titel I bis IV sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden festgelegt, einschließlich Mitteln zur Identifizierung, Dokumentation und elektronischen Datenbanken.
(13) In Teil III Titel V Kapitel 1 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen festgelegt, einschließlich derjenigen für Heimtiere, wenn sie zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
(14) In Teil III Titel V Kapitel 2 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Camelidae und Cervidae festgelegt.
(15) In Teil III Titel V Kapitel 3 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln festgelegt.
(16) In Teil III Titel V Kapitel 4 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren festgelegt.
(17) In Teil III Titel VI sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern festgelegt.
(18) In Teil III Titel VII sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Equiden, Cervidae und Camelidae nach deren Eingang in die Union festgelegt.
(19) In Teil IV sind hinsichtlich der Richtlinien 64/432/EWG und 92/65/EWG, der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000, (EG) Nr. 21/2004 und (EG) Nr. 1739/2005, der Richtlinien 2008/71/EG, 2009/156/EG, 2009/158/EG sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 bestimmte Übergangsmaßnahmen festgelegt in Bezug auf:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
Teil II
Registrierung, Zulassung, Verzeichnisse und Führen von Aufzeichnungen
Titel I
Registrierung und Zulassung von Transportunternehmern und Unternehmern von Betrieben durch die zuständige Behörde
Kapitel 1
Registrierung von Transportunternehmern, die gehaltene Landtiere, ausgenommen Huftiere, zwischen Mitgliedstaaten und in Drittländer transportieren
Artikel 3 Registrierungspflichten von Transportunternehmern, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel transportieren
(1) Transportunternehmer, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, übermitteln der zuständigen Behörde zum Zwecke der Registrierung gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 vor Aufnahme derartiger Tätigkeiten folgende Informationen:
(2) Gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen transportierende Transportunternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über die Anzahl der Tiere, deren Transport geplant ist.
(3) Geflügel transportierende Transportunternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über die Geflügelkategorien, deren Transport geplant ist.
(4) Transportunternehmer im Sinne des Absatzes 1 informieren die zuständige Behörde über
Kapitel 2
Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren und Geflügel genutzt werden, sowie von Brütereien und Geflügelbetrieben
Artikel 4 Ausnahmeregelung für Unternehmer in Bezug auf die Anforderung, bei der zuständigen Behörde eine Zulassung für bestimmte Arten von Betrieben zu beantragen 21
Abweichend von Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer folgender Arten von Betrieben nicht verpflichtet, bei der zuständigen Behörde die Zulassung ihrer Betriebe gemäß Artikel 96 Absatz 1 der genannten Verordnung zu beantragen:
Artikel 5 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden
Bei der Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden und aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen bzw. die diese Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
Artikel 6 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden
Bei der Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden und aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen bzw. die diese Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 2 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
Artikel 7 Anforderungen an die Zulassung von Brütereien
Bei der Zulassung von Brütereien, aus denen Bruteier von Geflügel oder Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden Anforderungen erfüllen:
Artikel 8 Anforderungen an die Zulassung von Geflügelbetrieben
Bei der Zulassung von Geflügelbetrieben, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden Anforderungen erfüllen:
Kapitel 3
Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden
Artikel 9 Pflicht der Unternehmer bestimmter Arten von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden, bei der zuständigen Behörde die Zulassung zu beantragen
Die Unternehmer der folgenden Arten von Betrieben beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und nehmen ihre Tätigkeit erst auf, nachdem ihr Betrieb zugelassen wurde:
Artikel 10 Anforderungen an die Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen
Bei der Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 5 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
Artikel 11 Anforderungen an die Zulassung von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen
Bei der Zulassung von Tierheimen, aus denen Hunde, Katzen und Frettchen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 5 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
Artikel 12 Anforderungen an die Zulassung von Kontrollstellen
Bei der Zulassung von Kontrollstellen stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Kontrollstellen die folgenden in Anhang I Teil 6 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
Artikel 13 Anforderungen an die Zulassung von von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln
Bei der Zulassung von von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln, aus denen Hummeln in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 7 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
Artikel 14 Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten
Bei der Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, aus denen diese Tiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 8 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
Artikel 15 Pflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten
Die Unternehmer der in Artikel 14 genannten Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten:
Kapitel 4
Genehmigung von geschlossenen Betrieben, aus denen Landtiere innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen
Artikel 16 Anforderungen an die Genehmigung des Status geschlossener Betriebe für Landtiere
Bei der Genehmigung eines geschlossenen Betriebs für Landtiere, die innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 9 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
Artikel 17 Pflichten der Unternehmer von geschlossenen Betrieben für Landtiere
Die Unternehmer der in Artikel 16 genannten geschlossenen Betriebe für Landtiere:
Titel II
Von der zuständigen Behörde zu führende Verzeichnisse der registrierten und zugelassenen Transportunternehmer und Unternehmer von Betrieben
Kapitel 1
Verzeichnisse der bei der zuständigen Behörde registrierten Betriebe, Transportunternehmer und Unternehmer
Artikel 18 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der Brütereien
Die zuständige Behörde nimmt in ihr Verzeichnis der bei ihr registrierten Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der bei ihr registrierten Brütereien folgende Informationen zu jedem Betrieb auf:
Artikel 19 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel transportieren
(1) Die zuständige Behörde nimmt für jeden der bei ihr registrierten Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, folgende Informationen in ihr Verzeichnis der Transportunternehmer auf:
(2) Für jeden gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen transportierenden Transportunternehmer gemäß Absatz 1 nimmt die zuständige Behörde in ihr Verzeichnis der Transportunternehmer Informationen zur Anzahl der Tiere auf, deren Transport geplant ist.
(3) Für jeden Geflügel transportierenden Transportunternehmer gemäß Absatz 1 nimmt die zuständige Behörde in ihr Verzeichnis der Transportunternehmer Informationen zu den Geflügelkategorien auf, deren Transport geplant ist.
Artikel 20 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen
Die zuständige Behörde nimmt für jeden der bei ihr registrierten Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, einschließlich Unternehmern, die diese Tiere kaufen und verkaufen, folgende Informationen in ihr Verzeichnis der Unternehmer auf:
Kapitel 2
Verzeichnisse der von der zuständigen Behörde zugelassenen Betriebe
Artikel 21 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der zugelassenen Betriebe
Die zuständige Behörde nimmt für jeden der gemäß Teil II Titel I Kapitel 2, 3 und 4 zugelassenen Betriebe die folgenden Informationen in ihr Verzeichnis auf:
Titel III
Pflichten der Unternehmer zur Führung von Aufzeichnungen zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen
Kapitel 1
Unternehmer von Betrieben, die bei der zuständigen Behörde registriert oder von ihr zugelassen sind
Artikel 22 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer aller Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden
Die Unternehmer aller registrierten oder zugelassenen Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, zeichnen folgende Informationen auf:
Artikel 23 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gehalten werden
(1) Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gehalten werden, zeichnen folgende Informationen über diese Tiere auf:
(2) Unternehmer von Betrieben, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, zeichnen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen nach Geburtsjahr eines jeden dieser Tiere auf, die in dem Betrieb gehalten werden.
(3) Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, sind von der Pflicht zur Aufzeichnung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen befreit.
(4) Sind Schafe, Ziegen oder Schweine, die in dem Betrieb gehalten werden, nur mit der individuellen Identifizierungsnummer ihres Geburtsbetriebs gekennzeichnet, so zeichnen die Unternehmer der Betriebe die in Absatz 1 genannten Informationen für jede Gruppe von Tieren mit derselben individuellen Identifizierungsnummer des Geburtsbetriebs sowie die Gesamtzahl der Tiere in dieser Gruppe auf.
(5) Sind Schweine, die in dem Betrieb gehalten werden, nicht gemäß Artikel 53 gekennzeichnet, so
Artikel 24 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Equiden gehalten werden
Die Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Equiden gehalten werden, zeichnen für jeden gehaltenen Equiden folgende Informationen auf:
Artikel 25 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden
Unternehmer registrierter oder zugelassener Betriebe, in denen Geflügel gehalten wird, sowie Unternehmer von Betrieben, in denen in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, zeichnen folgende Informationen auf:
Artikel 26 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Hunde, Katzen und Frettchen gehalten werden
Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Hunde, Katzen und Frettchen gehalten werden, zeichnen für jedes dieser Tiere folgende Informationen auf:
Artikel 27 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Honigbienen gehalten werden
Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Honigbienen gehalten werden, zeichnen für jede Imkerei die Einzelheiten einer etwaigen vorübergehenden Wanderung der gehaltenen Bienenstöcke auf, die Informationen mindestens zu dem Ort einer jeden Wanderung, zum Datum des Beginns und der Beendigung sowie der Anzahl der verbrachten Bienenstöcke umfassen.
Artikel 28 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern
Unternehmer registrierter Wanderzirkusse und Dressurnummern zeichnen für jedes einzelne Tier folgende Informationen auf:
Artikel 29 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen
Unternehmer zugelassener Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen zeichnen für jedes dieser Tiere folgende Informationen auf:
Artikel 30 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Kontrollstellen
Unternehmer zugelassener Kontrollstellen zeichnen das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels auf, von dem Tiere abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar.
Artikel 31 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten
Unternehmer zugelassener Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, zeichnen folgende Informationen auf:
Artikel 32 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer geschlossener Betriebe
Unternehmer genehmigter geschlossener Betriebe zeichnen folgende zusätzliche Informationen auf:
Kapitel 2
Brütereien
Artikel 33 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Brütereien
Unternehmer registrierter oder zugelassener Brütereien zeichnen für jeden Bestand Folgendes auf:
Kapitel 3
Bei der zuständigen Behörde registrierte Transportunternehmer
Artikel 34 Aufzeichnungspflichten registrierter Transportunternehmer, die gehaltene Landtiere transportieren
Registrierte Transportunternehmer zeichnen für jedes zum Transport gehaltener Landtiere genutzte Transportmittel die folgenden zusätzlichen Informationen auf:
Kapitel 4
Unternehmer, die Auftriebe durchführen
Artikel 35 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen
Unternehmer registrierter oder zugelassener Betriebe, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, zeichnen folgende Informationen auf:
Artikel 36 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen
Registrierte Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, zeichnen für jedes der Tiere folgende Informationen im Falle eines Kaufs auf:
Artikel 37 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen
Unternehmer zugelassener Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen zeichnen das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels auf, auf das bzw. von dem die Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar.
Teil III
Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Bruteiern
Titel I
Rückverfolgbarkeit gehaltener Rinder
Kapitel 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 38 Pflichten der Unternehmer, die Rinder halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, deren Anbringung und Verwendung 21
(1) Unternehmer, die Rinder halten, stellen sicher, dass Rinder mit einer herkömmlichen Ohrmarke im Sinne des Anhangs III Buchstabe a einzeln gekennzeichnet werden und dabei folgende Anforderungen erfüllt werden:
(2) Unternehmer, die Rinder halten, können:
Artikel 39 Von der zuständigen Behörde gewährte Ausnahmen für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer hinsichtlich der Identifizierung von Rindern, die zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken gehalten werden
(1) Die zuständige Behörde kann Unternehmer geschlossener Betriebe und Unternehmer, die Rinder zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken halten, von den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen an die Identifizierung von Rindern ausnehmen.
(2) Werden Ausnahmen gemäß Absatz 1 gewährt, stellt die zuständige Behörde sicher, dass mindestens eines der in Anhang III Buchstaben d und e aufgeführten Mittel zur Identifizierung von der zuständigen Behörde im Hinblick auf seine Anbringung bei Rindern genehmigt wird, die von Unternehmern gehalten werden, für die gemäß Absatz 1 dieses Artikels eine Ausnahme gilt.
Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung einer solchen Ausnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch die Unternehmer fest.
Artikel 40 Sonderbestimmungen für die Identifizierung von Rindern von Rassen, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden
Die zuständige Behörde kann Unternehmer, die Rinder von Rassen halten, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden, ermächtigen, diese Tiere nach Entfernen der herkömmlichen Ohrmarke gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a einzeln mit einem anderen Identifizierungsmittel zu kennzeichnen, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, sofern eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem gekennzeichneten Tier und seinem Identifizierungscode bestehen bleibt.
Artikel 41 Ersetzen der herkömmlichen Ohrmarke im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 bei gehaltenen Rindern
(1) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf alle oder bestimmte Kategorien von in ihrem Hoheitsgebiet gehaltenen Rindern genehmigen, dass eine der herkömmlichen Ohrmarken im Sinne des Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a durch eines der in Anhang III Buchstaben c, d und e aufgeführten Identifizierungsmittel ersetzt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang III Buchstaben a, c, d und e genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen:
(3) Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für Folgendes fest:
(4) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiete gehaltenen Rinderrassen, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden, und machen diese Liste der Öffentlichkeit zugänglich.
Kapitel 2
Elektronische Datenbank
Artikel 42 Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Rinder
Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen für jedes gehaltene Rind in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften:
Artikel 43 Vorschriften über den Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für Rinder
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre elektronischen Datenbanken für Rinder folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre elektronischen Datenbanken über ein Informationssystem verwaltet werden, das in der Lage ist, qualifizierte elektronische Signaturen für Mitteilungen zum Datenaustausch zu verwenden und zu verwalten, um die Nichtabstreitbarkeit folgender Punkte zu gewährleisten:
(3) Ein Mitgliedstaat meldet dem Mitgliedstaat, mit dem ein elektronischer Datenaustausch eingerichtet wurde, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Kenntnisnahme, jeden Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften oder jeden Integritätsverlust, der wesentliche Auswirkungen auf die Gültigkeit der Daten oder auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten hat.
Kapitel 3
Identifizierungsdokument
Artikel 44 Identifizierungsdokument für gehaltene Rinder
Die Identifizierungsdokumente für gehaltene Rinder gemäß Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten folgende Informationen:
Titel II
Rückverfolgbarkeit gehaltener Schafe und Ziegen
Kapitel 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 45 Pflichten der Unternehmer, die gehaltene Schafe und Ziegen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung 20 21
(1) Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die vor Vollendung des zwölften Lebensmonats unmittelbar in einen Schlachthof verbracht werden sollen, stellen sicher, dass jedes dieser Tiere mindestens mit - an einem Ohr des Tieres angebracht - einer herkömmlichen Ohrmarke oder einem herkömmlichen Fesselband, wie in Anhang III Buchstabe a oder b aufgeführt, gekennzeichnet wird, wobei Folgendes sichtbar, lesbar und unauslöschlich angezeigt wird:
oder
(2) Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die nicht vor Vollendung des zwölften Lebensmonats unmittelbar in einen Schlachthof verbracht werden sollen, stellen sicher, dass jedes dieser Tiere einzeln wie folgt gekennzeichnet wird:
und
(3) Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, stellen sicher, dass:
(4) Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, können:
Artikel 46 Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen, deren Anbringung und Verwendung 20
(1) Abweichend von der Anforderung in Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a stellen Unternehmer, die Schafe und Ziegen einer Population von Tieren halten, deren Ohren von Geburt an zu klein für eine herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a sind, sicher, dass diese Tiere mit einem herkömmlichen Fesselband gemäß Buchstabe b des genannten Anhangs einzeln gekennzeichnet werden, das den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt.
(2) Abweichend von der Anforderung in Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, die herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a durch eine Tätowierung gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs ersetzen, wobei der Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich angezeigt wird, sofern die zuständige Behörde die Verwendung eines Bolustransponders gemäß Buchstabe d des genannten Anhangs genehmigt hat.
(3) Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b dürfen Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sowie Unternehmer, die Schafe oder Ziegen halten, die gemäß Artikel 48 von der Anbringung eines elektronischen Kennzeichens ausgenommen sind, das elektronische Kennzeichen durch eine Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g ersetzen, die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt.
(4) Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die entweder nach dem Auftrieb oder nach der Mast in einem anderen Betrieb zum Schlachthof verbracht werden sollen, jedes Tier mindestens mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe c kennzeichnen, die an einem Ohr des Tieres angebracht wird und die die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich sowie den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt, vorausgesetzt dass diese Tiere:
und
(5) Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, welche nach der Mast in einem anderen Betrieb zum Schlachthof verbracht werden sollen, jedes Tier mindestens mit einer herkömmlichen Ohrmarke oder einem herkömmlichen Fesselband gemäß Anhang III Buchstaben a und b kennzeichnen, die bzw. das entweder die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres oder den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt, vorausgesetzt dass diese Tiere:
Artikel 47 Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 2 für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer, die Tiere zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten
(1) Die zuständige Behörde kann Unternehmer geschlossener Betriebe und Unternehmer, die Schafe und Ziegen zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten, von den Identifizierungsanforderungen nach Artikel 45 Absatz 2 ausnehmen, wenn die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass sie entweder einen Bolustransponder gemäß Anhang III Buchstabe d oder einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e zur Identifizierung der in Absatz 1 genannten Schafe und Ziegen genehmigt hat und dass dieses genehmigte Identifizierungsmittel die Anforderungen des Artikels 48 Absatz 3 erfüllt.
Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung einer solchen Ausnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch die Unternehmer fest.
Artikel 48 Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 2 und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Identifizierungsmittel 20 21
(1) Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmern, die Schafe oder Ziegen halten, gestatten, die in Anhang III Buchstaben c bis f aufgeführten Identifizierungsmittel durch eine herkömmliche Ohrmarke oder ein herkömmliches Fesselband gemäß Buchstabe a oder b des genannten Anhangs zu ersetzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
und
(2) Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmern, die Ziegen halten, gestatten, die in Anhang III Buchstaben c bis f aufgeführten Identifizierungsmittel durch eine herkömmliche Ohrmarke oder ein herkömmliches Fesselband gemäß Buchstabe a oder b des genannten Anhangs zu ersetzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
und
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang III Buchstaben a bis f genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen:
(4) Die Mitgliedstaaten legen Antragsverfahren fest für:
(5) Die Mitgliedstaaten können den Unternehmern gestatten, eines der in Artikel 45 Absatz 2 genannten Identifizierungsmittel im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 4 für in ihrem Hoheitsgebiet gehaltene Schafe und Ziegen zu ersetzen.
Kapitel 2
Elektronische Datenbank
Artikel 49 Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen
Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften:
Kapitel 3
Verbringungsdokument
Artikel 50 Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats verbracht werden sollen
Gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 enthält das Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzelnen Mitgliedstaats verbracht werden sollen, folgende Informationen:
Artikel 51 Ausnahme von bestimmten Anforderungen des Artikels 50 an das Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats aufgetrieben werden sollen
Die zuständige Behörde kann Unternehmern von Betrieben, aus denen gehaltene Schafe und Ziegen zum Zwecke des Auftriebs in einen Betrieb verbracht werden, Ausnahmen von den Anforderungen des Artikel 50 Buchstabe a gestatten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Titel III
Rückverfolgbarkeit gehaltener Schweine
Kapitel 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 52 Pflichten der Unternehmer, die Schweine halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine, deren Anbringung und Verwendung
(1) Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, stellen sicher, dass jedes der Schweine mit folgendem Identifizierungsmittel gekennzeichnet ist:
oder
oder
oder
(2) Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, stellen sicher, dass
oder
(3) Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, können die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Identifizierungsmittel durch ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schweine gehalten werden, genehmigtes elektronisches Kennzeichen im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 54 Absatz 1 ersetzen.
Artikel 53 Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 52 in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine in der Lieferkette
Abweichend von Artikel 52 kann die zuständige Behörde den Unternehmern von Betrieben der Lieferkette gestatten, von der Verpflichtung zur Identifizierung von Schweinen abzuweichen, wenn diese Tiere im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats innerhalb dieser Lieferkette verbracht werden sollen, sofern die praktische Anwendung der Rückverfolgbarkeitsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat die lückenlose Rückverfolgbarkeit dieser Tiere sicherstellt.
Artikel 54 Von der zuständigen Behörde gewährte Ausnahmen für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer hinsichtlich der Identifizierung von Schweinen, die zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken gehalten werden
(1) Die zuständige Behörde kann Unternehmer von geschlossenen Betrieben und Unternehmer, die Schweine zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten, von den in Artikel 52 Absatz 1 genannten Anforderungen an die Identifizierung von Schweinen ausnehmen.
(2) Bei der Gewährung von Ausnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e zur Identifizierung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Schweine genehmigt hat und dass dieses genehmigte Identifizierungsmittel die Anforderungen des Artikels 55 Absatz 1 erfüllt.
(3) Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung einer solchen Ausnahme gemäß Absatz 1 durch die Unternehmer fest.
Artikel 55 Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine, deren Anbringung und Verwendung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Identifizierungsmittel gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e und g die folgenden Anforderungen erfüllen:
oder
(2) Die Mitgliedstaaten legen Antragsverfahren fest für:
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Betriebe der Lieferkette gemäß Artikel 53 in ihrem Hoheitsgebiet und machen diese Liste der Öffentlichkeit zugänglich.
Kapitel 2
Elektronische Datenbank
Artikel 56 Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Schweine
Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Schweine in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften:
Kapitel 3
Verbringungsdokument
Artikel 57 Verbringungsdokumente für gehaltene Schweine, die im Hoheitsgebiet des eigenen Mitgliedstaats verbracht werden sollen
Die Verbringungsdokumente gemäß Artikel 115 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 für gehaltene Schweine, die im Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaats verbracht werden sollen, enthalten folgende Informationen:
Titel IV
Rückverfolgbarkeit gehaltener Equiden
Kapitel 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 58 Pflichten der Unternehmer, die Equiden halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
(1) Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass jedes Tier mit folgenden Identifizierungsmitteln einzeln gekennzeichnet wird:
(2) Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass
(3) Unternehmer, die gehaltene Equiden halten und nicht Eigentümer der Tiere sind, aber im Namen des Eigentümers der Tiere und im Einvernehmen mit diesem handeln, stellen bei der für den Betrieb, in dem die Tiere gewöhnlich gehalten werden, zuständigen Behörde einen Antrag auf Ausstellung des in Artikel 65 oder 66 genannten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments und stellen der zuständigen Behörde die für das Identifizierungsdokument und die in Artikel 64 genannte Datenbank erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Artikel 59 Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden, deren Anbringung und Verwendung
(1) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a genannten injizierbaren Transponder ersetzt werden durch:
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen:
(3) Die Mitgliedstaaten
Artikel 60 Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die halbwild leben
(1) Abweichend von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten Populationen gehaltener, in bestimmten Gebieten ihres Hoheitsgebiets halbwild lebender Equiden festlegen, die nur dann gemäß Artikel 58 Absatz 1 gekennzeichnet werden müssen, wenn sie
oder
(2) Vor Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Populationen von Equiden und die Gebiete, in denen diese Tiere halbwild leben.
(3) Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Anbringung eines injizierbaren Transponders gemäß Anhang III Buchstabe e mehr als zwölf Monate vor der Ausstellung eines Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 1 dieses Artikels gestatten, sofern der auf dem injizierbaren Transponder angezeigte Identifizierungscode des Tieres vom Unternehmer zum Zeitpunkt der Implantation des injizierbaren Transponders erfasst und der zuständigen Behörde übermittelt wird.
Artikel 61 Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die in einen Schlachthof verbracht werden oder die von einem provisorischen Identifizierungsdokument begleitet werden
(1) Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens zur Identifizierung von Equiden gestatten, die zum Schlachthof verbracht werden sollen und für die gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 kein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, sofern
Die Equiden müssen auf direktem Weg zum Schlachthof transportiert werden, und während dieses Transports müssen sie einzeln mit einem injizierbaren Transponder, einer herkömmlichen oder elektronischen Ohrmarke oder einem herkömmlichen oder elektronischen Fesselband gemäß Anhang III Buchstaben a, b, c, e bzw. f gekennzeichnet sein.
(2) Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Equiden haltenden Unternehmers ein provisorisches Identifizierungsdokument für den Zeitraum aus, für den das gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 67 oder 68 der vorliegenden Verordnung ausgestellte Identifizierungsdokument an diese zuständige Behörde abgegeben wird, damit Identifizierungsdetails in diesem Dokument aktualisiert werden können.
Artikel 62 Genehmigung anderer Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden
(1) Die Mitgliedstaaten können geeignete andere Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden genehmigen, einschließlich der Aufzeichnung von Abzeichen, die eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Equiden und dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument herstellen und belegen, dass der Equide das Identifizierungsverfahren durchlaufen hat.
(2) Mitgliedstaaten, die andere Identifizierungsmethoden gemäß Absatz 1 genehmigen, stellen sicher, dass
Artikel 63 Pflichten der Unternehmer, die andere Identifizierungsmethoden anwenden
(1) Unternehmer, die eine genehmigte andere Identifizierungsmethode gemäß Artikel 62 Absatz 1 anwenden, stellen der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern die Mittel zur Verfügung, mit denen auf diese Identifizierungsinformationen zugegriffen werden kann, oder kommen für die Prüfung der Identität des Equiden durch diese Behörden oder Unternehmer auf.
(2) Beruhen andere Identifizierungsmethoden auf Merkmalen des Equiden, die sich im Laufe der Zeit ändern können, übermittelt der Unternehmer die zur Aktualisierung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 62 und der Datenbank gemäß Artikel 64 erforderlichen Informationen an die zuständige Behörde.
(3) Zuchtverbände und internationale Vereinigungen oder Organisationen, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führen, können vorschreiben, dass Equiden, die mithilfe einer anderen Identifizierungsmethode gemäß Artikel 62 gekennzeichnet wurden, für die Zwecke der Eintragung oder Registrierung reinrassiger Zuchtequiden in Zuchtbüchern oder der Registrierung von Pferden für Turniere oder Rennen durch die Implantation eines injizierbaren Transponders zu identifizieren sind.
Kapitel 2
Elektronische Datenbank
Artikel 64 Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Equiden
Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Equiden in einer elektronischen Datenbank in Übereinstimmung mit den folgenden Vorschriften:
Kapitel 3
Identifizierungsdokument
Artikel 65 Einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden
(1) Das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument enthält mindestens die folgenden Informationen:
oder
(2) Die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden und für Equiden, die gemäß Artikel 62 gekennzeichnet wurden, enthalten zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels mindestens folgende Informationen:
Artikel 66 Pflichten der Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, in Bezug auf die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente
(1) Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass diese Tiere jederzeit von dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Unternehmer nicht verpflichtet sicherzustellen, dass gehaltene Equiden von dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet werden, wenn diese Tiere:
oder
(3) Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, dürfen Equiden, die von einem provisorischen Dokument nach Artikel 61 Absatz 2 begleitet werden, nicht zum Schlachthof bringen.
(4) Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, geben nach dem Tod oder Verlust eines Equiden das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument auf der Grundlage der entschlüsselten Informationen des individuellen Codes an die ausstellende zuständige Behörde oder an die ausstellende Stelle zurück, der diese Aufgabe übertragen wurde.
Artikel 67 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung von Duplikaten des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments sowie von Ersatzdokumenten
(1) Auf Antrag des Unternehmers stellt die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ein Duplikat des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments aus, wenn die Identität des gehaltenen Equiden festgestellt werden kann und der Unternehmer entweder
oder
(2) Auf Antrag des Unternehmers oder aus eigener Initiative stellt die zuständige Behörde einen Ersatz des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments aus, wenn die Identität des Tieres nicht festgestellt werden kann und der Unternehmer
oder
Artikel 68 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung neuer einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden
Erhält ein gekennzeichneter Equide den Status eines registrierten Equiden und kann das für dieses Tier ausgestellte einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument nicht an die Anforderungen gemäß Artikel 65 Absatz 2 angepasst werden, so stellt die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, auf Antrag des Unternehmers, der den Equiden hält, ein neues einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument aus, das an die Stelle des vorherigen tritt und die Informationen gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 2 enthält.
Artikel 69 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Duplikate, Ersatzdokumente und neue Identifizierungsdokumente
(1) Die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, erfasst Informationen über die Ausstellung eines Duplikats oder eines Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 67 oder über die Ausstellung eines neuen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 68 in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 64.
(2) Die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde,
oder
Titel V
Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen, Camelidae, Cervidae, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
Kapitel 1
Rückverfolgbarkeit von Hunden, Katzen und Frettchen
Abschnitt 1
Mittel zur Identifizierung
Artikel 70 Pflichten der Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, stellen sicher, dass
Abschnitt 2
Identifizierungsdokument
Artikel 71 Identifizierungsdokument für gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen
Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, stellen sicher, dass jedes dieser Tiere bei Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von einem Identifizierungsdokument gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 begleitet wird, das ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit Artikel 22 der genannten Verordnung ausgefüllt und ausgestellt wurde.
Abschnitt 3
Rückverfolgbarkeit von Heimtieren
Artikel 72 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bei Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken
Die Unternehmer stellen sicher, dass Heimtiere, die zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, den Vorschriften der Artikel 70 und 71 entsprechen.
Kapitel 2
Rückverfolgbarkeit gehaltener Camelidae und Cervidae
Artikel 73 Pflichten der Unternehmer, die Camelidae und Cervidae halten, im Hinblick auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
(1) Unternehmer, die Camelidae halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln gekennzeichnet werden, entweder durch
oder
(2) Unternehmer, die Cervidae halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln durch eines der nachstehenden Identifizierungsmittel gekennzeichnet werden:
oder
oder
(3) Unternehmer von Betrieben, in denen Camelidae und Cervidae gehalten werden, stellen sicher, dass
Artikel 74 Ausnahmeregelung für Unternehmer, die Rentiere halten
Abweichend von Artikel 73 Absatz 2 stellen Unternehmer, die Rentiere halten, sicher, dass jedes einzelne der in ihren Betrieben gehaltenen Tiere mit einer anderen Methode gekennzeichnet wird, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt wurde.
Artikel 75 Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel zur Identifizierung gehaltener Camelidae und Cervidae
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Identifizierungsmittel gemäß Anhang III Buchstaben a, e und g die folgenden Anforderungen erfüllen:
(2) Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für Folgendes fest:
Kapitel 3
Rückverfolgbarkeit in Gefangenschaft gehaltener Vögel
Artikel 76 Pflichten der Unternehmer, die Papageienvögel halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung 21
(1) Unternehmer, die Papageienvögel halten, stellen sicher, dass diese Tiere bei Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat einzeln durch eines der folgenden Identifizierungsmittel gekennzeichnet werden:
(2) Unternehmer, die Papageienvögel halten,
Kapitel 4
Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
Abschnitt 1
Verbringungs- und Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
Artikel 77 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verbringungsdokument für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
(1) Die zuständige Behörde stellt für alle gehaltenen Landtiere, die in Wanderzirkussen oder für Dressurnummern gehalten werden und in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, ein Verbringungsdokument gemäß Artikel 117 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 aus, außer für Hasentiere, Nagetiere, Honigbienen und Hummeln.
(2) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 genannte Verbringungsdokument mindestens folgende Informationen enthält:
Artikel 78 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Identifizierungsdokument für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
(1) Die zuständige Behörde stellt für jedes gehaltene Landtier, das in Wanderzirkussen oder für Dressurnummern gehalten wird und das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, ein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 117 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 aus, außer für Equiden, Vögel, Hunde, Katzen und Frettchen, Hasentiere und Nagetiere.
(2) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 vorgesehene Identifizierungsdokument folgende Informationen enthält:
Artikel 79 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Identifizierungsdokument für gehaltene Vögel, die in Wanderzirkussen und Dressurnummern gehalten werden
(1) Die zuständige Behörde stellt für Gruppen gehaltener Vögel, die in Wanderzirkussen oder für Dressurnummern gehalten werden und die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, ein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 117 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 aus.
(2) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 vorgesehene Identifizierungsdokument folgende Informationen enthält:
Titel VI
Rückverfolgbarkeit von Bruteiern
Artikel 80 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern 21
(1) Unternehmer von Geflügelbetrieben und Unternehmer von Geflügelbrütereien stellen sicher, dass jedes der Bruteier, das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, mit der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Bruteier versehen ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Titel VII
Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere nach deren Eingang in die Union
Artikel 81 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae nach deren Eingang in die Union
(1) Wurden Identifizierungsmittel in Drittländern oder Gebieten an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Cervidae oder Camelidae angebracht, stellen die Unternehmer der Betriebe des ersten Eintreffens dieser Tiere nach deren Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union sicher, dass die Tiere je nachdem mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 73 und 74 vorgesehenen Identifizierungsmitteln gekennzeichnet sind.
(2) Im Falle von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Cervidae oder Camelidae, die aus Mitgliedstaaten stammen und im Einklang mit den Unionsvorschriften gekennzeichnet sind, stellen die Unternehmer der Betriebe des ersten Eintreffens dieser Tiere nach deren Eingang in die Union aus Drittländern oder Gebieten und im Fall ihres Verbleibs in der Union sicher, dass die Tiere je nachdem mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 73 und 74 vorgesehenen Identifizierungsmitteln gekennzeichnet sind.
(3) Die Unternehmer wenden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften nicht auf gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae an, die in einen Schlachthof in einem Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sofern die Tiere innerhalb von fünf Tagen nach ihrem Eingang in die Union geschlachtet werden.
Artikel 82 Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae nach deren Eingang in die Union
Die Mitgliedstaaten legen Verfahren fest, nach denen Unternehmer von Betrieben, in denen die in Artikel 81 Absatz 2 genannten Tiere gehalten werden, die Zuteilung von Identifizierungsmitteln an ihren Betrieb beantragen können.
Artikel 83 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden nach deren Eingang in die Union
Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass diese nach dem Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union nach dem Datum des Abschlusses des Zollverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gemäß Artikel 58 gekennzeichnet werden.
Teil IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 84 Aufhebung
Folgende Rechtsakte werden mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben:
Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 85 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005
Unbeschadet des Artikels 84 der vorliegenden Verordnung gelten Artikel 5 sowie Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 betreffend Tierregister und Tierpässe sowie ihre Anhänge I, III und IV weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Zeitpunkt.
Artikel 86 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/262
Unbeschadet des Artikels 84 der vorliegenden Verordnung:
Artikel 87 Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Kennzeichnung gehaltener Landtiere
(1) Die Artikel 1 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und die Richtlinie 2008/71/EG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte gelten weiterhin bis zum 21. April 2021.
(2) Gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und der Richtlinie 2008/71/EG sowie gemäß den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.
(3) Gehaltene Equiden, die vor dem 21. April 2021 im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.
(4) Gehaltene Camelidae und Cervidae, die vor dem 21. April 2021 im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.
(5) Gehaltene Papageienvögel, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.
Artikel 88 Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Informationen in den von den zuständigen Behörden geführten Verzeichnissen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 18 bis 21 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen für in Artikel 279 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannte bestehende Betriebe und Unternehmer für jeden Betrieb und jeden Unternehmer bis zum 21. April 2021 in die von den zuständigen Behörden über diese geführten Verzeichnisse aufgenommen wurden.
Artikel 89 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2019
2) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64).
3) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54).
4) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 74).
5) Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 02.07.1997 S. 1).
6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.02.2013 S. 1).
7) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).
8) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.08.2000 S. 1).
9) Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 09.01.2004 S. 8).
10) Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 08.08.2008 S. 31).
11) Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.07.2010 S. 1).
12) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
13) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1).
14) Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005 S. 47).
15) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).
16) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 1).
17) Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 03.03.2015 S. 1).
18) Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") (ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 66).
19) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden (ABl. L 275 vom 25.10.2017 S. 1).
20) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43).
21) Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. L 60 vom 09.03.1999 S. 53).
22) Verordnung (EG) Nr. 2680/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Genehmigung eines Systems zur Kennzeichnung von Stieren, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen bestimmt sind (ABl. L 326 vom 18.12.1999 S. 16).
23) Entscheidung 2000/678/EG der Kommission vom 23. Oktober 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Registrierung von Betrieben in nationalen Datenbanken für Schweine gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (ABl. L 281 vom 07.11.2000 S. 16).
24) Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (ABl. L 235 vom 04.09.2001 S. 23).
25) Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.04.2004 S. 65).
26) Entscheidung 2004/764/EG der Kommission vom 22. Oktober 2004 zur Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung von bestimmten Rindern, die in den Niederlanden in Naturschutzgebieten gehalten werden (ABl. L 339 vom 16.11.2004 S. 9).
27) Verordnung (EG) Nr. 644/2005 der Kommission vom 27. April 2005 zur Genehmigung eines besonderen Systems zur Kennzeichnung von Rindern, die zu kulturellen und historischen Zwecken in genehmigten Betrieben gehalten werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 107 vom 28.04.2005 S. 18).
28) Entscheidung 2006/28/EG der Kommission vom 18. Januar 2006 über die Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder (ABl. L 19 vom 24.01.2006 S. 32).
29) Entscheidung 2006/968/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (ABl. L 401 vom 30.12.2006 S. 41).
30) Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden (ABl. L 247 vom 19.09.2009 S. 13).
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben im Sinne des Teils II Titel I Kapitel 2, 3 und 4 | Anhang I 21 |
Teil 1
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden 21
Teil 2
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden
Teil 3
Anforderungen an die Zulassung von Brütereien im Sinne des Artikels 7
Teil 4
Anforderungen an die Zulassung von Geflügelbetrieben im Sinne des Artikels 8
oder
oder
oder
Teil 5
Anforderungen an die Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen und von Tierheimen für diese Tiere im Sinne des Artikels 10 bzw. 11
Teil 6
Anforderungen an die Zulassung von Kontrollstellen im Sinne des Artikels 12
Teil 7
Anforderungen an die Zulassung von der Umwelt isolierter Hummelzuchtbetriebe im Sinne des Artikels 13
Teil 8
Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14
Teil 9
Anforderungen an die Zulassung geschlossener Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16
Programm zur mikrobiologischen Kontrolle in Brütereien und Seuchenüberwachungsprogramme in Geflügelbetrieben und Brütereien | Anhang II |
Teil 1
Programm zur mikrobiologischen Kontrolle in Brütereien im Sinne des Artikels 7
Das Programm zur mikrobiologischen Kontrolle für Hygienekontrollen muss Folgendes umfassen:
Teil 2
Seuchenüberwachungsprogramme in Brütereien im Sinne des Artikels 7 und in Geflügelbetrieben im Sinne des Artikels 8
1. Zweck des Seuchenüberwachungsprogramms
Nachweis, dass die in zugelassenen Betrieben gehaltenen Bestände frei von den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Seuchenerregern sind.
Die Seuchenüberwachungsprogramme erstrecken sich mindestens auf die in Nummer 2 aufgeführten Seuchenerreger und gehaltenen Arten.
2. Seuchenüberwachung für tiergesundheitsrelevante Salmonella-Serotypen
2.1. Feststellung einer Infektion mit den Erregern:
2.2. Zielgeflügelarten:
2.3. Untersuchungen:
Jeder Bestand muss während jeder Lege- oder Produktionsphase zu dem am besten zur Erkennung der Seuche geeigneten Zeitpunkt klinisch untersucht werden.
2.4. Matrix der Probenahmen
2.5. Rahmen und Häufigkeit der Probenahmen
Arten | Zeitpunkt der Probenahme | Zahl der zu beprobenden Vögel/Anzahl der Umweltproben | |
Zuchtgeflügel | Nutzgeflügel | ||
Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp | bei Legebeginn | während der Produktion mindestens einmal jährlich | 60 |
Arten | Zeitpunkt der Probenahme | Zahl der zu beprobenden Vögel/Anzahl der Umweltproben | |
Zuchtgeflügel | Nutzgeflügel | ||
Meleagris gallopavo | bei Legebeginn | während der Produktion mindestens einmal jährlich | 60 |
und
oder
2.6. Untersuchung von Proben und Testmethoden:
2.7. Ergebnisse:
Ein Bestand gilt als positiv, wenn nach den positiven Ergebnissen der gemäß den Nummern 2.3 bis 2.6 durchgeführten Prüfungen eine zweite Prüfung einer geeigneten Art die Infektion durch die Seuchenerreger bestätigt.
3. Seuchenüberwachung hinsichtlich Mycoplasma spp., für Geflügel relevant:
3.1. Feststellung einer Infektion mit den folgenden Erregern:
3.2. Zielarten:
3.3. Untersuchungen:
Jeder Bestand muss während jeder Lege- oder Produktionsphase zu dem am besten zur Erkennung der Seuche geeigneten Zeitpunkt klinisch untersucht werden.
3.4. Matrix der Probenahmen
Gegebenenfalls von jedem Bestand des Geflügelbetriebs zu nehmende Proben:
3.5. Rahmen und Häufigkeit der Probenahmen
Arten | Zeitpunkt der Probenahme | Zahl der zu beprobenden Vögel | |
Zuchtgeflügel | Nutzgeflügel | ||
Gallus gallus |
| während der Produktion alle 90 Tage |
|
Meleagris gallopavo |
| während der Produktion alle 90 Tage |
|
Arten | Zeitpunkt der Probenahme | Zahl der zu beprobenden Vögel | |
Zuchtgeflügel | Nutzgeflügel | ||
Meleagris gallopavo |
| während der Produktion alle 90 Tage |
|
3.6. Untersuchungen, Probenahmen und Testmethoden:
Die Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion durch serologische, bakteriologische und molekulare Tests muss gemäß validierter Verfahren durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind.
3.7. Ergebnisse:
Ein Bestand gilt als positiv, wenn nach den positiven Ergebnissen der gemäß den Nummern 3.3 bis 3.6 durchgeführten Prüfungen eine zweite Prüfung einer geeigneten Art die Infektion durch die Seuchenerreger bestätigt.
Teil 3
Zusätzliche Informationen zu Diagnosetechniken
Die Laboratorien, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung der Untersuchungen gemäß den Teilen 1 und 2 dieses Anhangs benannt wurden, können das Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (Ausgabe 2018) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), das eine ausführlichere Beschreibung der Diagnosetechniken enthält, konsultieren.
2) Derzeit existiert kein Untersuchungsverfahren, das eine Unterscheidung von Reaktionen auf Salmonella-pullorum- und Salmonella-gallinarum-Infektionen und Impfungen dieses Serotyps erlaubt.
Mittel zur Identifizierung gehaltener Landtiere | Anhang III |
Zur Identifizierung gehaltener Landtiere können folgende Mittel verwendet werden:
ENDE |