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Verordnung (EU) 2022/1346 der Kommission vom 1. August 2022 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Dimethylnaphthalin, 8-Hydroxychinolin, Pinoxaden und Valifenalat in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 202 vom 02.08.2022 S. 31)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für 1,4-Dimethylnaphthalin, 8-Hydroxychinolin, Pinoxaden und Valifenalat wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.
(2) Für 1,4-Dimethylnaphthalin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 2 vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu ändern. Die Behörde erklärte, da 1,4-Dimethylnaphthalin in Pflanzenerzeugnissen auf natürliche Weise vorkommen könne, sei bei Pflanzenerzeugnissen die Festsetzung von RHG auf die Bestimmungsgrenze möglicherweise nicht sinnvoll. Sie gelangte zu dem Schluss, dass für Pflanzenerzeugnisse (außer Kartoffeln) ausreichende Überwachungsdaten vorhanden sind sowie für Kartoffeln und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einige Informationen nicht vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten alle RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden. Die RHG für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Kartoffeln) sollten auf Grundlage der derzeit verfügbaren Überwachungsdaten festgelegt werden. Die RHG für Kartoffeln und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten auf die von der Behörde ermittelten Werte festgesetzt werden. Alle genannten RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(3) Für 8-Hydroxychinolin legte die Behörde der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 3 vor. Die Behörde zog den Schluss, dass die vorgenommene Bewertung des Verbraucherrisikos aufgrund fehlender Daten vorläufig ist, und schlug daher vor, alle RHG auf die Bestimmungsgrenze festzusetzen oder bei diesem Wert zu belassen. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(4) Für Pinoxaden legte die Behörde der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 4 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Außerdem empfahl sie eine Senkung der RHG für Gerste, Roggen und Weizen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.
(5) Für Valifenalat legte die Behörde der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 5 vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu ändern. Außerdem empfahl die Behörde eine Senkung der RHG für Zwiebeln, Schalotten und Auberginen/Eierfrüchte. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Bezüglich des RHG für Tomaten gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für Tomaten wird unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte dieser RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.
(6) Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(7) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen für alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Stoffe erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind.
(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Änderungen der RHG basieren auf den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und auf der Prüfung der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Faktoren, die für die einzelnen unter die vorliegende Verordnung fallenden Stoffe relevant sind.
(9) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Die vorliegende Verordnung sollte Übergangsbestimmungen für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(12) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 22. Februar 2023 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 22. Februar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2022
2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned Opinion on the review of the existing maximum residue levels for 1,4-dimethylnaphthalene according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(5):6597.
3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for 8-hydroxyquinoline according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(4):6566.
4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for pinoxaden according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(3):6503.
5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for valifenalate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(5):6591.
=> zum Anhang (PDF-Format) | Anhang |
Hinweis d. Red.:Die Änderungen sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang II werden folgende Spalten für 1,4-Dimethylnaphthalin, 8-Hydroxychinolin, Pinoxaden und Valifenalat eingefügt:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
2. In Anhang III Teil A werden die Spalten für 1,4-Dimethylnaphthalin, 8-Hydroxychinolin, Pinoxaden und Valifenalat gestrichen.
ENDE |