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Verordnung (EU) 2022/1406 der Kommission vom 3. August 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Methoxyfenozid, Propoxur, Spinosad und Thiram in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 215 vom 18.08.2022 S. 1, ber. L 272 S. 54)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Methoxyfenozid und Spinosad wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Propoxur und Thiram wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG je nach Erzeugnis festgelegt.
(2) Für Methoxyfenozid veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Erneuerung der Genehmigung dieses Wirkstoffs entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung dieses Wirkstoffs 3, in der sie die bestehende zulässige tägliche Aufnahmemenge (Acceptable daily intake - ADI) bestätigte und eine niedrigere akute Referenzdosis (Accute reference dose - ARfD) festlegte.
(3) Im Einklang mit Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ersuchte die Kommission die Behörde um eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der diese die Risiken, die die derzeit für Methoxyfenozid geltenden RHG für Verbraucher darstellen könnten, angesichts der oben genannten niedrigeren ARfD bewerten sollte.
(4) Die Behörde ermittelte in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme 4 unannehmbare Risiken in Bezug auf geltenden RHG für Orangen, Grapefruits, Mandarinen, Birnen, Pfirsiche, Äpfel, Tomaten und Brokkoli. Die Mitgliedstaaten wurden konsultiert und aufgefordert, potenzielle alternative gute Agrarpraktiken (GAP) zu melden, die kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher darstellen würden. Die Mitgliedstaaten ermittelten nur für Tomaten eine solche alternative GAP. Die Behörde führte anschließend eine Berechnung der Exposition unter Berücksichtigung der Rückstandsdaten der alternativen GAP für Tomaten und des während des Peer-Reviews ermittelten Schälfaktors für Zitrusfrüchte durch. Ungeachtet dessen erklärte die Behörde, dass die geltenden RHG für Zitrusfrüchte (Orangen, Grapefruits, Mandarinen) bei Verwendung des während des Peer-Reviews ermittelten Schälfaktors unbedenklich sind. Für alle anderen betroffenen Erzeugnisse sollten die RHG auf die jeweilige Bestimmungsgrenze (Limit of determination - LOD) festgelegt werden.
(5) Für Propoxur ersuchte die Kommission die Behörde im Einklang mit Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, die toxikologischen Eigenschaften zu bewerten, toxikologische Referenzwerte abzuleiten und die geltenden RHG zu evaluieren, da der Wirkstoff in der EU nie bewertet wurde und kürzlich über neue Erkenntnisse berichtet wurde. Die Behörde konnte in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme 5 keine EU-weiten toxikologischen Referenzwerte für Propoxur ableiten und sich daher nicht zur Unbedenklichkeit des RHG für die Verbraucher äußern. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Aus Sicht des Risikomanagements ist angesichts fehlender Daten für alle Erzeugnisse ein Risiko für die Verbraucher nicht auszuschließen. Da die Verwendung dieses Wirkstoffs in der Union nicht länger erlaubt ist, sollten die RHG in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(6) Für Spinosad legte die Behörde im Rahmen des Verfahrens für die Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung dieses Wirkstoffs vor 6, in der sie zum ersten Mal eine ARfD festlegte.
(7) Die Kommission ersuchte die Behörde im Einklang mit Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, die Risiken, die die geltenden RHG für Spinosad für Verbraucher darstellen könnten, angesichts dieser neuen ARfD zu bewerten.
(8) Die Behörde ermittelte in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme 7 Verbraucherrisiken für Paprikas, Kopfsalate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Spinat, Mangold und Chicorée. Die Mitgliedstaaten wurden konsultiert und aufgefordert, potenzielle alternative gute Agrarpraktiken (GAP) zu melden, die kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher darstellen würden. Die Mitgliedstaaten ermittelten für alle betroffenen Erzeugnisse alternative GAP. Die Behörde empfahl daher, die RHG für diese Erzeugnisse zu senken. Für diese Erzeugnisse sollten die RHG auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.
(9) Für Thiram legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 8 zu den geltenden RHG vor. Thiram ist in der Union nicht länger zugelassen, und alle Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung für Thiram festgelegten RHG gestrichen werden. Die Behörde bewertete außerdem die geltenden Einfuhrtoleranzen für Thiram, konnte aber in Ermangelung toxikologischer Daten für seinen Metaboliten M1 die Bewertung des Risikos für die Verbraucher nicht abschließen und kam zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Aus Sicht des Risikomanagements ist angesichts des Fehlens solcher Daten und unter Berücksichtigung der Gründe für die Nichterneuerung der Genehmigung für Thiram für alle Erzeugnisse ein Risiko für die Verbraucher nicht auszuschließen, und die RHG sollten in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(10) Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(11) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien kamen bei mehreren Stoffen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.
(12) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(13) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(14) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(16) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(17) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 28. Februar 2023 in der Union hergestellt wurden oder in die Union eingeführt wurden, mit Ausnahme von Methoxyfenozid in Birnen, Pfirsichen, Äpfeln und Brokkoli, von Propoxur auf allen Erzeugnissen und von Thiram auf allen Erzeugnissen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 28. Februar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. August 2022
2) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).
3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance methoxyfenozide. EFSA Journal 2017;15(9):4978.
4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Focused assessment of certain existing MRLs of concern for methoxyfenozide. EFSA Journal 2020;18(12):6330.
5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the toxicological properties and maximum residue levels for propoxur. EFSA Journal 2021;19(1):6374.
6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance spinosad. EFSA Journal 2018;16(5):5252.
7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Focused assessment of certain existing MRLs of concern for spinosad. EFSA Journal 2021;19(2):6404.
8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for thiram according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2021;19(1):6391.
=> zum Anhang (PDF-Format) | Anhang |
Hinweis d. Red.:Die Änderungen zu Punkt 1, 2 und 3 sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang II erhalten die Spalten für Methoxyfenozid und Spinosad folgende Fassung:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
2. In Anhang II werden die Spalten für Propoxur und Thiram gestrichen.
3. In Anhang III Teil B werden die Spalten für Propoxur und Thiram gestrichen.
4. In Anhang V werden die folgende Spalten für Propoxur und Thiram eingefügt.
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
ENDE |