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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - Futtermittel
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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 der Kommission vom 1. September 2022 zur Zulassung von 3-Ethylcyclopentan-1,2-dion, 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on, 4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on, Eugenol, 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol, α-Pentylzimtaldehyd, α-Hexylzimtaldehyd und 2-Acetylpyridin als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 228 vom 02.09.2022 S. 17;
VO (EU) 2023/585 - ABl. L 77 vom 16.03.2023 S. 7;
VO (EU) 2024/2179 - ABl. L 2024/2179 vom 03.09.2024 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. In Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung ist für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vorgesehen.

(2) Die Stoffe 3-Ethylcyclopentan-1,2-dion, 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on, 4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on, Eugenol, 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol, α-Pentylzimtaldehyd, α-Hexylzimtaldehyd und 2-Acetylpyridin wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden mehrere Anträge auf Neubewertung einer Zubereitung aus 3-Ethylcyclopentan-1,2-dion, α-Pentylzimtaldehyd, α-Hexylzimtaldehyd und 2-Acetylpyridin für alle Tierarten, aus Eugenol und 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol für alle Tierarten außer Geflügel und Fisch und aus 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on und 4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on für Katzen und Hunde gestellt.

(4) Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe". Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5) Der Antragsteller beantragte, dass die Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von Aromastoffen zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 15. November 2011 3, vom 13. Juni 2012 4, vom 26. Januar 2016 5, vom 19. Oktober 2016 6 und vom 6. Dezember 2016 7 den Schluss, dass die Zusatzstoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben. Die Behörde stellte ferner fest, dass die Zusatzstoffe für Haut, Augen und Atemwege nachweislich gefährlich sein können. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.

(7) Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die Zusatzstoffe als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(8) Die Bewertung der Zusatzstoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(9) Es sollten bestimmte Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(10) Der Umstand, dass die Verwendung der Zusatzstoffe als Aromastoffe in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt ihre Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Wasser verabreicht werden, nicht aus.

(11) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte für die Beteiligten eine Übergangsfrist vorgesehen werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(12) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Aromastoffe" angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 22. März 2023 gemäß den vor dem 22. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 22. September 2023 gemäß den vor dem 22. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 22. September 2024 gemäß den vor dem 22. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. September 2022

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung

(ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1).

3) EFSA Journal 2011;9(12):2440.

4) EFSA Journal 2012;10(7):2786.

5) EFSA Journal 2016;14(2):4390.

6) EFSA Journal 2016;14(11):4618.

7) EFSA Journal 2017;15(2):4672.

.

Anhang 23 24


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder TierkategorieHöchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b070573-Ethylcyclopentan-1,2-dion Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus 3-Ethylcyclopentan-1,2-dion

Charakterisierung des Wirkstoffs

3-Ethylcyclopentan-1,2-dion
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: > 90 %
Chemische Formel: C7H10O2
CAS-Nummer: 21835-01-8
FLAVIS-Nr.: 07.057

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: - in mariner Aquakultur gehaltene Tiere:

    0,05 mg;

    • Katzen, Hunde und in landgestützter Aquakultur gehaltene Tiere: 5 mg/kg;
    • sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 0,5 mg."
  4. Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.
  5. Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
22. September 2032
Analysemethode 1

Zur Identifizierung des Zusatzstoffs in Aromastoffgemischen:

  • Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder TierkategorieHöchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b130104-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on Zusammensetzung des Zusatzstoffs

4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on

Charakterisierung des Wirkstoffs

4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: 98 %
Chemische Formel: C6H8O3
CAS-Nummer: 3658-77-3
FLAVIS-Nr.: 13.010

Katzen und Hunde---
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben: "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:
    • Katzen: 18 mg
    • Hunde: 25 mg
  4. Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.
  5. Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
22. September 2032
Analysemethode 1

Zur Identifizierung des Zusatzstoffs in Aromastoffgemischen:

  • Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder TierkategorieHöchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b130424,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on Zusammensetzung des Zusatzstoffs

4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on

Charakterisierung des Wirkstoffs

4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: 97 %
Chemische Formel: C5H8O2
CAS-Nummer: 3188-00-9
FLAVIS-Nr.: 13.042

Katzen und Hunde---
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    • Katzen und Hunde: 5 mg."
  4. Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.
  5. Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
22. September 2032
Analysemethode 1

Zur Identifizierung des Zusatzstoffs in Aromastoffgemischen:

  • Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder TierkategorieHöchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b04003Eugenol Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Eugenol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Eugenol
Hergestellt durch chemische Synthese oder durch Extraktion aus Gewürznelken oder Nelkenöl
Reinheit: > 98 %
Chemische Formel: C10H12O2
CAS-Nummer: 97-53-0
FLAVIS-Nr.: 04.003

Alle Tierarten außer Geflügel und Fisch---
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    • alle Tierarten außer Geflügel und Fisch: 25 mg."
  4. Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.
  5. Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
22. September 2032
Analysemethode 1

Zur Identifizierung des Zusatzstoffs in Aromastoffgemischen:

  • Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

-

-

-

1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder TierkategorieHöchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b040101-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol Zusammensetzung des Zusatzstoffs

1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol

Charakterisierung des Wirkstoffs

1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol
Hergestellt durch chemische Synthese oder durch Extraktion aus Kiefernöl
Reinheit: > 99 %
Chemische Formel: C10H12O
CAS-Nummer: 4180-23-8
FLAVIS-Nr.: 04.010

Alle Tierarten außer Geflügel und Fisch---
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    • alle Tierarten außer Geflügel und Fisch: 25 mg."
  4. Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.
  5. Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
22. September 2032
Analysemethode 1

Zur Identifizierung des Zusatzstoffs in Aromastoffgemischen:

  • Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder TierkategorieHöchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b05040α-Pentylzimtaldehyd Zusammensetzung des Zusatzstoffs

α-Pentylzimtaldehyd

Charakterisierung des Wirkstoffs

α-Pentylzimtaldehyd
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: mind. 97 %
Chemische Formel: C14H18O
CAS-Nummer: 122-40-7
FLAVIS-Nr.: 05.040

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    • in mariner Aquakultur gehaltene Tiere:

      0,05 mg;

    • Katzen: 1 mg/kg;
    • Hunde und in landgestützter Aquakultur gehaltene Tiere: 5 mg/kg;
    • sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 0,1 mg."
  4. Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.
  5. Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
22. September 2032
Analysemethode 1

Zur Identifizierung des Zusatzstoffs in Aromastoffgemischen:

  • Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)
6) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder TierkategorieHöchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b05041α- Hexylzimtaldehyd Zusammensetzung des Zusatzstoffs

α- Hexylzimtaldehyd

Charakterisierung des Wirkstoffs

α- Hexylzimtaldehyd
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: 95 %
Chemische Formel: C15H20O
CAS-Nummer: 101-86-0
FLAVIS-Nr.: 05.041

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    • in mariner Aquakultur gehaltene Tiere:

      0,05 mg;

    • Katzen: 1 mg/kg;
    • Hunde und in landgestützter Aquakultur gehaltene Tiere: 5 mg/kg;
    • sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 0,1 mg."
  4. Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.
  5. Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
22. September 2032
Analysemethode 1

Zur Identifizierung des Zusatzstoffs in Aromastoffgemischen:

  • Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder TierkategorieHöchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b140382-Acetylpyridin Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Acetylpyridin

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Acetylpyridin
Hergestellt durch chemische Synthese
Reinheit: > 97 %
Chemische Formel: C7H7ON
CAS-Nummer: 1122-62-9
FLAVIS-Nr.: 14.038

Alle Tierarten---
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    • Meerestiere:

      0,05 mg;

    • sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 0,5 mg."
  4. Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.
  5. Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
22. September 2032
Analysemethode 1

Zur Identifizierung des Zusatzstoffs in Aromastoffgemischen:

  • Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


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