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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1485 der Kommission vom 7. September 2022 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 233 vom 08.09.2022 S. 81)


Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) IPBC wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG als bis zum 30. Juni 2020 genehmigt.

(2) Am 20. Dezember 2018 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gestellt (im Folgenden "Antrag").

(3) Am 11. April 2019 teilte die bewertende zuständige Behörde Dänemarks der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung nimmt die bewertende zuständige Behörde eine umfassende Bewertung des Antrags innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung vor.

(4) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1969 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 auf den 31. Dezember 2022 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt.

(5) Am 24. Mai 2022 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, dass sich die Bewertung verzögere, weil zusätzliche Studien notwendig seien, um die Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften für Nichtzielorganismen zu bewerten. Die bewertende zuständige Behörde hat den Antragsteller gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Vorlage dieser zusätzlichen Angaben aufgefordert, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. Diese Angaben werden der bewertenden zuständigen Behörde voraussichtlich bis Juli 2023 vorliegen.

(6) Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.

(7) Folglich ist zu erwarten, dass die Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit eine Prüfung des Antrags erfolgen kann. In Anbetracht der Zeit, die für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde, für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Europäische Chemikalienagentur und für die Entscheidung der Kommission über die Verlängerung der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 benötigt wird, sollte das Ablaufdatum auf den 31. Juli 2025 verschoben werden.

(8) Nach der Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1969 wird auf den 31. Juli 2025 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 7. September 2022

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1969 der Kommission vom 26. November 2019 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 307 vom 28.11.2019 S. 45).

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