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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund
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Delegierter Beschluss (EU) 2022/1612 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Festlegung von Inhalt und Format der vorgegebenen Liste von Optionen für die Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 241 vom 19.09.2022 S. 7)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt im Besitz eines Visums zu sein.

(2) Damit die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats über Anträge entscheiden kann, die Treffer ergeben, oder damit die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, in den der Drittstaatsangehörige einreisen möchte, über Anträge auf Reisegenehmigungen mit räumlich beschränkter Gültigkeit entscheiden kann, sollten die Angaben in den Antragsformularen vollständig und genau sein. Wenn die Angaben als unzureichend erachtet werden, um der nationalen ETIAS-Stelle eine Entscheidung zu ermöglichen, sollte sie unter Verwendung einer Liste von Optionen weitere erforderliche Angaben oder Unterlagen von den Antragstellern anfordern können.

(3) Es ist notwendig, die vorgegebene Liste von Optionen festzulegen, die den nationalen ETIAS-Stellen zur Verfügung steht, wenn sie von Antragstellern gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 zusätzliche Angaben oder Unterlagen anfordern. Die Liste sollte allgemein sein, eine Auflistung der Angaben und Unterlagen enthalten, die angefordert werden können, und den Antragstellern zugleich ermöglichen, Angaben oder Unterlagen zu übermitteln, die sie selbst für erforderlich halten.

(4) Den Antragstellern sollte klar dargelegt werden, um welche Angaben oder Unterlagen sie ersucht werden. Die technische Umsetzung der vorgegebenen Liste von Optionen sollte es den nationalen ETIAS-Stellen daher ermöglichen, der/den gewählten Option(en) eine Beschreibung hinzuzufügen. Die technische Umsetzung der vorgegebenen Liste von Optionen sollte zudem standardmäßig einen Hinweis für die Antragsteller enthalten, dass sie die Möglichkeit haben, alle Angaben oder Unterlagen zu übermitteln, die sie im Zusammenhang mit ihrem Antrag für erforderlich halten.

(5) Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Fristen übermittelten Angaben oder Unterlagen sollten die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats in die Lage versetzen, über die Anträge zu entscheiden. Die Nichtübermittlung angeforderter zusätzlicher Angaben oder Unterlagen sollte jedoch nicht dazu führen, dass die Reisegenehmigungen automatisch verweigert werden.

(6) Ferner müssen angemessene Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten der Antragsteller und zum Schutz des Zugangs entsprechend berechtigter Behörden zu diesen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegt werden.

(7) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3.

(8) Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch diesen Beschluss gebunden.

(9) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt 4; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(10) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 6 genannten Bereich gehören.

(11) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 7 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 8 genannten Bereich gehören.

(12) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 9 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 10 genannten Bereich gehören.

(13) Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(14) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 angehört und hat am 21. Juni 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Inhalt und Format der vorgegebenen Liste festgelegt, die die nationalen ETIAS-Stellen zur Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen von Antragstellern gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 verwenden.

Artikel 2 Inhalt der vorgegebenen Liste von Optionen für die Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen

(1) Der Inhalt der vorgegebenen Liste von Optionen, die von den nationalen ETIAS-Stellen für die Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen zu verwenden ist, ist im Anhang enthalten.

(2) eu-LISA sorgt im Rahmen der technischen Entwicklung des ETIAS-Informationssystems dafür, dass die nationalen ETIAS-Stellen der gemäß Absatz 1 gewählten Option beziehungsweise den gemäß Absatz 1 gewählten Optionen eine Beschreibung hinzufügen können.

(3) Der Inhalt der vorgegebenen Liste von Optionen für die Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen muss den Antragstellern die Möglichkeit geben, alle Angaben oder Unterlagen zu übermitteln, die sie infolge eines Ersuchens um zusätzliche Angaben oder Informationen im Zusammenhang mit ihrem Antrag für erforderlich halten.

Artikel 3 Format der vorgegebenen Liste von Optionen für die Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen

Die vorgegebene Liste von Optionen, die von den nationalen ETIAS-Stellen für die Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen zu verwenden ist, hat das Format einer Liste, aus der einer oder mehrere Einträge ausgewählt werden können.

Artikel 4 Daten, die den Antragstellern zusammen mit dem Ersuchen um zusätzliche Angaben oder Unterlagen im Zusammenhang mit im Einreise-/Ausreisesystem gemeldeten Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer zu übermitteln sind

(1) Wenn die nationalen ETIAS-Stellen von Antragstellern zusätzliche Angaben anfordern, um ihre frühere(n) Überschreitung(en) der zulässigen Aufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu erläutern, stellen sie den Antragstellern über den durch Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichteten Dienst für sichere Konten die in Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 genannten Daten zur Verfügung.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 haben die gebührend ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen direkten Zugang zu den in jenem Absatz genannten Daten und können diese in einem schreibgeschützten Format im Einreise-/Ausreisesystem abfragen. Die abgefragten Daten werden nicht im Antragsdatensatz gespeichert.

(3) Die Daten aus dem Einreise-/Ausreisesystem stehen nur während des Zeitraums zur Verfügung, in dem Antragsteller zusätzliche Angaben oder Unterlagen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 übermitteln können.

(4) Nachdem die nationale ETIAS-Stelle über den Antrag entschieden hat, werden die Daten aus dem Einreise-/Ausreisesystem aus dem Dienst für sichere Konten gelöscht.

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 16. Februar 2022


1) ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

3) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 77).

4) Dieser Beschluss fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).

5) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36.

6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31).

7) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52.

8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1).

9) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.

10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19).

11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

12) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 09.12.2017 S. 20).

.

gemäß Artikel 2Anhang

Der Inhalt der vorgegebenen Liste von Optionen für die Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen von Antragstellern umfasst Folgendes:

(1) Reisedokument(e) des Antragstellers (angefordert werden können das gesamte Dokument oder seine Personaldatenseite, Seite(n) mit erteilten, verweigerten, aufgehobenen oder annullierten Visa, Seiten mit Einreise-/Ausreisestempeln, frühere Reisedokumente und Reisedokumente in Verbindung mit einer anderen Staatsangehörigkeit);

(2) Nachweis des Verlusts oder Diebstahls des Reisedokuments;

(3) gegebenenfalls Reisedokument des Vormunds des Antragstellers (Möglichkeit, das gesamte Dokument oder seine Personaldatenseite anzufordern);

(4) andere Dokumente zum Nachweis der Identität des Antragstellers als das Reisedokument (z.B. Führerschein, Geburtsurkunde);

(5) Daueraufenthaltsdokument(e) des Antragstellers oder Dokument(e) zum Nachweis der Staatsbürgerschaft;

(6) Grund/Gründe, warum im Antragsformular keine Privatanschrift angegeben wurde;

(7) Dokumente, die den Wohnsitz des Antragstellers an der angegebenen Anschrift belegen;

(8) Dokumente, die die amtliche Eintragung eines Unternehmens oder einer Organisation belegen (wenn der Antrag von einem Dritten im Namen eines Antragstellers eingereicht wurde);

(9) Dokument(e) mit der Postanschrift, unter der der Antragsteller erreichbar ist (z.B. Personalausweis, Aufenthaltskarte oder Führerschein);

(10) Dokument(e) über die Gültigkeit oder Löschung einer Ausschreibung des Antragstellers zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem;

(11) Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts des Antragstellers;

(12) Nachweis einer Unterkunft für die Dauer des geplanten Aufenthalts und Kontaktdaten des Gastgebers;

(13) gerichtliche Vorladung(en), gerichtliche Anordnung(en), Gerichtsurteil(e), polizeiliche(s) Führungszeugnis(se);

(14) Brief-/E-Mailverkehr mit der/den Verwaltung(en) eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;

(15) Unterlagen im Zusammenhang mit einer oder mehreren mitgeteilten Verurteilungen;

(16) Auszug/Auszüge aus dem/den einschlägigen nationalen Strafregister(n);

(17) Unterlagen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Anträgen von Arbeitgebern oder Organisationen, in einem bestimmten Zeitraum in ein bestimmtes Land oder ein bestimmtes Konflikt- oder Kriegsgebiet zu reisen oder sich dort aufzuhalten;

(18) Unterlagen im Zusammenhang mit mitgeteilten Anordnungen zum Verlassen des Hoheitsgebiets oder zu mitgeteilten Rückkehrentscheidungen;

(19) Nachweis eines oder mehrerer Verwaltungsfehler;

(20) Krankenhausrechnung(en) oder andere Belege für einen Krankenhausaufenthalt;

(21) Rückreiseticket(s) für den bevorstehenden Aufenthalt, einschließlich Zahlungsnachweis;

(22) Nachweis familiärer Bindungen in den Mitgliedstaaten;

(23) Nachweis, dass die Familie besucht wurde, einschließlich Name(n), Nachname(n) und Wohnsitz des/der Familienangehörigen;

(24) Nachweis, dass ein Freund/Freunde besucht wurde(n), einschließlich Name(n), Nachname(n) und Wohnsitz des Freunds/der Freunde;

(25) Eintrittskarten (Veranstaltungen, Ausstellungen, Konzerte);

(26) Arbeitsvertrag/-vereinbarung bzw. Arbeitsverträge/-vereinbarungen oder Ähnliches;

(27) Bordkarten/Flug- oder Fahrscheine;

(28) Gesundheitsbescheinigung(en);

(29) Impfzertifikat(e);

(30) Unterlagen zum Nachweis der derzeitigen beruflichen Tätigkeit eines Antragstellers (für Antragsteller, die entsprechend der Delegierten Verordnung der Kommission über die im Antragsformular verwendete vorgegebene Liste der Berufsgruppen in ihrem Bewerbungsformular "angestellt" angegeben haben);

(31) Unterlagen mit einer Angabe des Arbeitgebers des Antragstellers und gegebenenfalls der Kontaktdaten und einer Bescheinigung des Arbeitgebers (für Antragsteller, die entsprechend der Delegierten Verordnung der Kommission über die im Antragsformular verwendete vorgegebene Liste der Berufsgruppen in ihrem Bewerbungsformular "angestellt" angegeben haben);

(32) Name der Bildungseinrichtung (für Antragsteller, die entsprechend der Delegierten Verordnung der Kommission über die im Antragsformular verwendete vorgegebene Liste der Berufsgruppen in ihrem Bewerbungsformular "Schüler/Studierender/in Ausbildung" angegeben haben);

(33) Schul-/Studienbescheinigung der Bildungseinrichtung (für Antragsteller, die entsprechend der Delegierten Verordnung der Kommission über die im Antragsformular verwendete vorgegebene Liste der Berufsgruppen in ihrem Bewerbungsformular "Schüler/Studierender/in Ausbildung" angegeben haben);

(34) Abschluss- oder Prüfungszeugnisse (für Antragsteller, die entsprechend der Delegierten Verordnung der Kommission über die im Antragsformular verwendete vorgegebene Liste der Berufsgruppen in ihrem Bewerbungsformular "Schüler/Studierender/in Ausbildung" angegeben haben);

(35) Nachweis der Zahlung von Schul-/Studiengebühren (für Antragsteller, die entsprechend der Delegierten Verordnung der Kommission über die im Antragsformular verwendete vorgegebene Liste der Berufsgruppen in ihrem Bewerbungsformular "Schüler/Studierender/in Ausbildung" angegeben haben);

(36) Anforderung zusätzlicher Angaben zur Erläuterung früherer Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich des Zwecks der Reise zum Zeitpunkt der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer, der Gründe für die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer, der genauen Anschrift(en) während der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer und der Telefonnummer der Anschrift(en) während der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer;

(37) Anforderung zusätzlicher Angaben zur Erläuterung früherer Visumsverweigerungen;

(38) Anforderung zusätzlicher Angaben zur Erläuterung früherer Verweigerungen einer Reisegenehmigung;

(39) Anforderung zusätzlicher Angaben zur Erläuterung früherer Aufhebungen von Visa;

(40) Anforderung zusätzlicher Angaben zur Erläuterung früherer Aufhebungen einer Reisegenehmigung;

(41) Anforderung zusätzlicher Angaben zur Erläuterung früherer Annullierungen von Visa;

(42) Anforderung zusätzlicher Angaben zur Erläuterung früherer Annullierungen einer Reisegenehmigung;

(43) Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen zur Erläuterung des Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen;

(44) Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen zur Erläuterung des Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgrund internationaler Verpflichtungen.


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