Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund
Frame öffnen

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1623 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 in Bezug auf den Wert der vermarkteten Erzeugung, die nationale Strategie und die Wiedereinziehung der finanziellen Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen im Sektor Obst und Gemüse für das Jahr 2022 aufgrund der durch die russische Invasion der Ukraine verursachten Krise

(ABl. L 244 vom 21.09.2022 S. 5)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37 Buchstaben a und c und Artikel 173 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der derzeitigen Krise infolge der russischen Invasion der Ukraine am 24. Februar 2022, die kurz nach der COVID-19-Krise erfolgte, stehen Landwirtinnen und Landwirte in allen Mitgliedstaaten vor außergewöhnlichen Schwierigkeiten. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um auf die weitreichenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, Störungen der Lieferketten und logistische Probleme, die durch die Invasion verursacht wurden, zu reagieren. Angesichts der langfristigen Unterbrechungen der Logistik- und Lieferketten dürften sich die schwerwiegenden Störungen in diesem Sektor fortsetzen und könnten sich möglicherweise sogar verschärfen. Aufgrund logistischer Probleme sind die Landwirtinnen und Landwirte in der EU anfällig für die durch diese Krise verursachten wirtschaftlichen Störungen, und sie sind derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen konfrontiert.

(2) Anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse waren in allen Mitgliedstaaten bei der Planung, Verwaltung und Durchführung der operationellen Programme mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Dies kann zur Folge haben, dass sich die Durchführung dieser operationellen Programme verzögert und Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen daher die für diese operationellen Programme insbesondere in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 2 festgelegten unionsrechtlichen Anforderungen möglicherweise nicht einhalten. Die Erzeugerorganisationen sind auch anfällig für Unterbrechungen und Störungen aufgrund der russischen Invasion der Ukraine, und haben finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsprobleme, die durch eine Unterbrechung der Lieferketten verursacht werden. Sie haben mit logistischen Problemen und Schwierigkeiten bei der Ernte ihrer Erzeugnisse infolge eines Mangels an Arbeitskräften zu kämpfen und haben aufgrund von Störungen der Lieferkette Schwierigkeiten, die Verbraucher zu erreichen. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der Erzeugerorganisationen und ihre Fähigkeit, operationelle Programme durchzuführen. Des Weiteren beeinflusst dies die Fähigkeit der Erzeugerorganisationen, Maßnahmen und Aktionen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise einzuführen.

(3) Wertverluste der vermarkteten Erzeugung im Sektor Obst und Gemüse infolge der russischen Invasion der Ukraine werden erhebliche Auswirkungen auf den Betrag der Unionsbeihilfe haben, den die Erzeugerorganisationen im Folgejahr erhalten, da dieser Betrag als Prozentsatz des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder einzelnen Erzeugerorganisation berechnet wird. Sollte es im Jahr 2022 aus Gründen im Zusammenhang mit der russischen Invasion der Ukraine zu einem erheblichen Wertverlust der vermarkteten Erzeugung kommen, würden die Erzeugerorganisationen Gefahr laufen, ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation zu verlieren, da eines der Kriterien für diese Anerkennung darin besteht, dass ein bestimmter auf nationaler Ebene festgelegter Mindestwert der vermarkteten Erzeugung erreicht wird. Dadurch würde die langfristige Stabilität der Erzeugerorganisationen gefährdet. Verringert sich der Wert eines Erzeugnisses im Jahr 2022 aus Gründen im Zusammenhang mit der russischen Invasion der Ukraine um mindestens 35 % und liegt dies außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisationen und entzieht sich ihrer Kontrolle, so sollte der Wert der vermarkteten Erzeugung für 2022 auf 100 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung für den vorangegangenen Zeitraum festgesetzt werden. Angesichts der weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine auf den Sektor Obst und Gemüse reicht der in Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegte Schwellenwert von 65 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung im vorangegangenen Zeitraum nicht aus, um wirtschaftliche und finanzielle Stabilität für die von einem solchen Wertverlust der vermarkteten Erzeugung betroffenen Erzeugerorganisationen zu erreichen.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten zudem im Jahr 2022 von der Verpflichtung nach Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 befreit werden, nach der sie in ihren nationalen Strategien die Höchstsätze für die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen und/oder Aktionstypen aus dem Betriebsfonds festlegen müssen. Damit dürften die Erzeugerorganisationen beim Ergreifen von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine im Sektor Obst und Gemüse flexibler vorgehen können.

(5) Damit die finanzielle Stabilität der Erzeugerorganisationen gewährleistet ist, sollte die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen im Sektor Obst und Gemüse, wie Umweltaktionen, nicht wie in Artikel 36 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 vorgesehen wieder eingezogen und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft erstattet werden, wenn ihre langfristigen Ziele wegen ihrer Unterbrechung im Jahr 2022 aus Gründen im Zusammenhang mit der russischen Invasion der Ukraine nicht erreicht werden konnten.

(6) Aufgrund der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Da die Durchführung der operationellen Programme auf Kalenderjahren beruht, sollten die Ausnahmen in Bezug auf die Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union und die Ausgewogenheit zwischen den Maßnahmen in der nationalen Strategie der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ausnahmen von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 für das Jahr 2022

(1) Abweichend von Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 wird im Falle, dass sich der Wert eines Erzeugnisses im Jahr 2022 um mindestens 35 % verringert hat und diese Verringerung außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation lag und sich ihrer Kontrolle entzog, davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses 100 % seines Wertes im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt. Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

(2) Abweichend von Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 entfällt für das Jahr 2022 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in der nationalen Strategie die Höchstsätze für die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen oder Aktionstypen aus dem Betriebsfonds festzulegen, um die Ausgewogenheit zwischen verschiedenen Maßnahmen zu gewährleisten.

(3) Abweichend von Artikel 36 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 wird die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen, wie Umweltaktionen, deren langfristige Ziele und erwarteter Nutzen aufgrund der Unterbrechung dieser Verpflichtungen im Jahr 2022 aus Gründen im Zusammenhang mit der russischen Invasion der Ukraine im Jahr 2022 nicht erreicht werden können, nicht wieder eingezogen und dem EGFL erstattet.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absätze 1 und 2 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2022

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.2)

2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.05.2017, S

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen