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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1657 der Kommission vom 26. September 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "Sustainable Biomass Program" zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 249 vom 27.09.2022 S. 53)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in jener Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. In Artikel 29 der Richtlinie werden Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt. Außerdem werden in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission 2 die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. In Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie werden Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie sind die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von einigen im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.
(2) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält auch Vorschriften für die Berechnung des Beitrags erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie die Vorschriften dafür, wie dieser Beitrag zu berechnen ist, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.
(3) Freiwillige Systeme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe nachzuweisen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 können freiwillige Systeme dazu genutzt werden, die Einhaltung der in jener Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern, sowie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen und die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 3 jener Richtlinie in Bezug auf die Berechnung des Anteils erneuerbarer Elektrizität im Verkehrssektor nachzuweisen. Freiwillige Systeme können auch genutzt werden, um nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über einige im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Darüber hinaus können freiwillige Systeme zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht, genutzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen oder einigen dieser Zwecke dienen können.
(4) Gemäß Artikel 30 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 darf ein Mitgliedstaat, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.
(5) Am 15. Oktober 2020 wurde für das freiwillige System "Sustainable Biomass Program" (im Folgenden "SBP-System") bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingereicht. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung dieses Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. Der Antrag für das SBP-System wurde unter Berücksichtigung der ermittelten Punkte am 2. Dezember 2021 erneut eingereicht.
(6) Das SBP-System umfasst die folgenden Arten von Rohstoffen: a) lignozellulosehaltiges Material, das von forstwirtschaftlichen und nichtforstwirtschaftlichen Flächen stammt; b) Verarbeitungsrückstände aus mit Forst- und Landwirtschaft verbundenen Wirtschaftszweigen (außerhalb forst- und landwirtschaftlicher Flächen). Landwirtschaftliche Rückstände von landwirtschaftlichen Flächen sind ausgeschlossen. Das SBP-System umfasst Biomasse-Brennstoffe (Pellets und Holzschnitzel), die aus forstwirtschaftlichem und nicht forstwirtschaftlichem lignozellulosehaltigem Material und Verarbeitungsrückständen aus mit Forst- und Landwirtschaft verbundenen Wirtschaftszweigen für die Wärme- und Stromerzeugung hergestellt werden."Flüssige Biobrennstoffe", "Biokraftstoffe", "Biogas", "flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs" und "wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe" werden vom SBP-System nicht erfasst. Das SBP-System deckt geografisch die ganze Welt ab und umfasst die gesamte Produktkette.
(7) Bei der Bewertung des SBP-Systems stellte die Kommission fest, dass es die in Artikel 29 Absätze 6 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt, genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 jener Richtlinie enthält und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 jener Richtlinie anwendet. Bei dieser Bewertung wurden die gemäß Artikel 29 Absatz 8 und Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassenden Durchführungsrechtsakte über Empfehlungen zu den Nachweisen für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 jener Richtlinie und über Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen nicht berücksichtigt. Das SBP-System wird daher erneut bewertet werden, wenn ein solcher Durchführungsrechtsakt erlassen wird.
(8) Die Bewertung des SBP-Systems hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits entspricht und dass die methodischen Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden.
(9) Das anerkannte SBP-System sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.
(10) Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Mit dem freiwilligen System "Sustainable Biomass Program", dessen Anerkennung am 2. Dezember 2021 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen:
Das freiwillige System "Sustainable Biomass Program" enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.
Werden an dem freiwilligen System "Sustainable Biomass Program", dessen Anerkennung am 2. Dezember 2021 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.
Dieser Beschluss gilt bis zum 28. September 2027.
Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 26. September 2022
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.05.2019 S. 1).
ENDE |