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Regelwerk, EU 2022, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1661 des Rates vom 26. September 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

(ABl. L 250 vom 28.09.2022 S. 14)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates 2 keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 5.000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrags in Landeswährung nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer befreien.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/677/EU des Rates 3 wurde Luxemburg ermächtigt, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 25.000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2016 von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden "Sondermaßnahme").

(3) Der Durchführungsbeschluss 2013/677/EU wurde zunächst mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates 4 dahingehend geändert, dass Luxemburg ermächtigt wurde, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 30.000 EUR nicht überstieg, bis zum 31. Dezember 2019 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Später wurde er mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2210 des Rates 5 dahingehend geändert, dass Luxemburg ermächtigt wurde, den Schwellenwert auf 35.000 EUR anzuheben und die Anwendung der Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

(4) Mit einem bei der Kommission am 11. März 2022 registriertem Schreiben beantragte Luxemburg die Ermächtigung, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 6, die einfachere Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen vorsieht, umsetzen müssen. Aus dieser Richtlinie ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 die Lieferung von Gegenständen und die Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz im Mitgliedstaat einen Schwellenwert von 85.000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer befreien dürfen.

(5) Mit Schreiben vom 7. April 2022 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Luxemburgs an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 8. April 2022 teilte die Kommission Luxemburg mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(6) Die Sondermaßnahme steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, die darauf abzielt, den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden. Außerdem soll sie die Befolgung der Vorschriften durch Kleinunternehmen und die Überwachung durch die Steuerbehörden erleichtern. Der Schwellenwert von 35.000 EUR steht in Einklang mit dem in der Richtlinie (EU) 2020/285 festgelegten neuen Schwellenwert für die Mehrwertsteuerbefreiung.

(7) Die Inanspruchnahme der Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(8) Den von Luxemburg vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der von Luxemburg auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(9) Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates 7 muss Luxemburg ab dem Haushaltsjahr 2022 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

(10) Da die Sondermaßnahme positive Auswirkungen auf die Vereinfachung von Verpflichtungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten sowohl für Kleinunternehmen als auch für die Steuerbehörden hatte und da durch sie keine größeren Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen entstanden sind, sollte Luxemburg ermächtigt werden, die Sondermaßnahme weiter anzuwenden.

(11) Die Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit die Kommission Wirksamkeit und Eignung des gegenwärtigen Schwellenwertes beurteilen kann. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Luxemburg sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(12) Der Durchführungsbeschluss 2013/677/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2024."

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 2022.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.04.1967 S. 1303).

3) Durchführungsbeschluss 2013/677/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 316 vom 27.11.2013 S. 33).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates vom 21. Februar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 47 vom 24.02.2017 S. 7).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2210 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 332 vom 23.12.2019 S. 155).

6) Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 02.03.2020 S. 13).

7) Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.05.2021 S. 9).

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