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Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. LI 259 vom 06.10.2022 S. 122)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.
(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.
(3) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.
(4) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verstößt die Russische Föderation grob gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN Charta") und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat hat dazu aufgerufen, dringend ein weiteres Paket von gegen Einzelpersonen gerichteten und wirtschaftlichen Sanktionen auszuarbeiten und anzunehmen.
(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Juni 2022 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Arbeit an Sanktionen fortgeführt wird, unter anderem um die Durchführung der Sanktionen zu stärken und deren Umgehung zu verhindern.
(6) Am 21. September 2022 beschloss die Russische Föderation ungeachtet zahlreicher Appelle der internationalen Gemeinschaft an Russland, seine militärische Aggression gegen die Ukraine unverzüglich einzustellen, beschlossen, ihre Aggression gegen die Ukraine weiter zu eskalieren, indem sie in den derzeit von Russland besetzten Teilen der Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja die Organisation illegaler "Referenden" unterstützte. Die Russische Föderation hat auch ihre Aggression gegen die Ukraine weiter eskaliert, indem sie eine Mobilmachung in der Russischen Föderation ankündigte und erneut mit dem Einsatz von Massenvernichtungswaffen drohte.
(7) Am 28. September 2022 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der die illegalen "Scheinreferenden", die in Teilen der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja, die derzeit von Russland besetzt oder teilweise besetzt sind, durchgeführt wurden, aufs Schärfste verurteilt werden. Der Hohe Vertreter hat zudem erklärt, dass die Union weder diese illegalen "Scheinreferenden" und ihre gefälschten Ergebnisse noch auf der Grundlage dieser Ergebnisse getroffene Beschlüsse anerkennt und sie auch niemals anerkennen wird, und er hat alle Mitglieder der Vereinten Nationen aufgefordert, es der Union gleichzutun. Mit der Organisation dieser illegalen "Scheinreferenden" wolle Russland die international anerkannten Grenzen der Ukraine gewaltsam ändern, was einen klaren und schwerwiegenden Verstoß gegen die VN-Charta darstellt. Der Hohe Vertreter hat zudem darauf verwiesen, dass alle Personen, die an der Organisation dieser illegalen "Scheinreferenden" beteiligt waren, und all diejenigen, die für andere Verstöße gegen das Völkerrecht in der Ukraine verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden, und dass in diesem Zusammenhang weitere restriktive Maßnahmen gegen Russland vorgelegt werden. Der Hohe Vertreter erinnerte daran, dass die Union nach wie vor rückhaltlos die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen unterstützt, und fordert von Russland, seine Truppen und Militärausrüstung unverzüglich, vollständig und bedingungslos aus dem gesamten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen. Der Hohe Vertreter hat zudem erklärt, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten die diesbezüglichen Anstrengungen der Ukraine weiterhin so lange wie nötig unterstützen werden.
(8) Am 30. September 2022 haben die Mitglieder des Europäischen Rates eine Erklärung angenommen, in der sie die illegale Annexion der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja entschieden ablehnen und sie unmissverständlich verurteilen. Russland gefährdet die Sicherheit der Welt, indem es die regelbasierte internationale Ordnung vorsätzlich untergräbt und eklatant gegen die Grundrechte der Ukraine auf Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit - Grundprinzipien, die in der VN-Charta und im Völkerrecht verankert sind - verstößt. Die Mitglieder des Europäischen Rates haben erklärt, dass sie weder die illegalen "Referenden", die Russland als Vorwand für diese weitere Verletzung der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine durchgeführt hat, noch ihre gefälschten und illegalen Ergebnisse anerkennen und sie auch niemals anerkennen werden. Sie haben erklärt, dass sie diese illegale Annexion niemals anerkennen werden, dass diese Beschlüsse null und nichtig sind und in keiner Weise Rechtswirkung entfalten können und dass Cherson, Donezk, die Krim, Luhansk und Saporischschja zur Ukraine gehören. Sie haben alle Staaten und internationalen Organisationen aufgefordert, diese illegale Annexion eindeutig abzulehnen, und haben daran erinnert, dass die Ukraine ihr legitimes Recht ausübt, sich gegen die russische Aggression zu verteidigen, um die vollständige Kontrolle über ihr Hoheitsgebiet wiederzuerlangen, und das Recht hat, besetzte Gebiete innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zu befreien. Die Mitglieder des Europäischen Rates erklärten, dass sie die restriktiven Maßnahmen der Union gegen die illegalen Handlungen Russlands verschärfen und den Druck auf Russland, seinen Angriffskrieg zu beenden, weiter verstärken werden.
(9) Angesichts des Ernstes der Lage ist es angezeigt, neue restriktive Maßnahmen einzuführen.
(10) Insbesondere ist es angezeigt, dass das Verbot von Transaktionen mit bestimmten russischen staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auszuweiten, indem ein Verbot für Staatsangehörige der Union, Posten in den Leitungsgremien dieser juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu bekleiden, aufgenommen wird.
Darüber hinaus ist es angezeigt, das russische Seeschiffsregister - eine zu 100 % staatseigene Einrichtung, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Klassifizierung und Überprüfung russischer und nichtrussischer Schiffe und Fahrzeuge, auch im Bereich der Sicherheit, ausübt - in die Liste der russischen staatseigenen oder staatlich kontrollierten Einrichtungen, die einem Transaktionsverbot unterliegen, aufzunehmen.
Durch diesen Zusatz wird es untersagt, dem russischen Seeschiffsregister jegliche Art von wirtschaftlichem Vorteil zu verschaffen.
In diesem Zusammenhang ist es auch angezeigt, den Entzug von Ermächtigungen vorzusehen, die die Mitgliedstaaten dem russischen Seeschiffsregister gemäß der Richtlinie 2005/65/EG 2, 2009/15/EG 3 oder (EU) 2016/1629 4 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erteilt haben.
Damit die Mitgliedstaaten solch einen Entzug im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und der Richtlinie (EU) 2016/1629 durchführen können, ist es ferner angezeigt, die Anerkennung des russischen Seeschiffsregisters durch die Union zu entziehen.
Darüber hinaus ist es angezeigt, das Verbot des Zugangs zu Häfen und Schleusen im Gebiet der Union auf Schiffe auszuweiten, die vom russischen Seeschifffahrtsregister zertifiziert sind.
(11) Darüber hinaus ist es angezeigt, den Schwellenwert für das bestehende Verbot der Bereitstellung von Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung für russische Personen und in Russland niedergelassene Personen aufzuheben und damit die Erbringung solcher Dienstleistungen unabhängig vom Gesamtwert dieser Kryptowerte zu verbieten.
(12) Es ist ferner angezeigt, das bestehende Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Russische Föderation auszuweiten, indem die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen sowie IT-Beratung und Rechtsberatung verboten wird. Unter Berücksichtigung der Zentralen Gütersystematik gemäß dem Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991 umfassen "Architektur- und Ingenieurbürodienstleistungen" sowohl Architektur- und Ingenieurbürodienstleistungen als auch integrierte Ingenieurbürodienstleistungen, Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten sowie mit Ingenieurbürodienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen."Ingenieurdienstleistungen" umfassen nicht technische Hilfe im Zusammenhang mit nach Russland ausgeführten Gütern, wenn deren Verkauf, Erbringung, Weitergabe oder Ausfuhr zum Zeitpunkt, zu dem diese technische Hilfe geleistet wird, nicht verboten ist."IT-Beratungsdienstleistungen" umfassen Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware, einschließlich Unterstützungsleistungen für Kunden bei der Installation von Computerhardware (d. h. physische Ausrüstung) und Computernetzen sowie Softwareimplementierungsdienste einschließlich aller Dienstleistungen, die Beratungsdienstleistungen zur Entwicklung und Implementierung von Software umfassen.
(13) "Rechtsberatungsdienstleistungen" umfassen die Rechtsberatung für Mandanten in nichtstreitigen Angelegenheiten, einschließlich Handelsgeschäften, bei denen es um die Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften geht; die Teilnahme mit oder im Namen von Mandanten an Handelsgeschäften, Verhandlungen und sonstigen Geschäften mit Dritten; die Ausarbeitung, Ausfertigung und Überprüfung von Rechtsdokumenten."Rechtsberatungsdienstleistungen" umfassen nicht die Vertretung, Beratung, Ausarbeitung von Dokumenten oder Überprüfung von Dokumenten im Rahmen von Rechtsvertretungsdienstleistungen, insbesondere in Angelegenheiten oder Verfahren vor Verwaltungsbehörden, Gerichten, anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Gerichten oder in Schieds- oder Mediationsverfahren.
(14) Darüber hinaus sollte präzisiert werden, dass das Verbot der Einfuhr, des Kaufs oder der Beförderung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen aus der Russischen Föderation sowohl für die unmittelbare als auch für die mittelbare Einfuhr gilt.
(15) Es ist ferner angezeigt, die Liste der Beschränkungen unterliegenden Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung der Russischen Föderation oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, zu erweitern, indem bestimmte chemische Stoffe, Nervenkampfstoffe und Güter in die Liste aufgenommen werden, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben oder die für diese Zwecke verwendet werden könnten. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates 7. Im vorliegenden Kontext ist der Beschluss 2014/512/GASP als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) 2019/125.
(16) Es ist ferner angezeigt, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verbieten. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 8. Im vorliegenden Kontext ist der Beschluss 2014/512/GASP als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.
(17) Ferner ist es angezeigt, das Einfuhrverbot für Stahlerzeugnisse, die entweder ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder aus der Russischen Föderation ausgeführt wurden, weiter zu verlängern und Einfuhrbeschränkungen für zusätzliche Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen, einzuführen. Dieses Verbot gilt für Güter, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder aus Russland ausgeführt werden, und umfasst Gegenstände wie Zellstoff und Papier, bestimmte in der Schmuckindustrie verwendete Elemente wie Steine und Edelmetalle, bestimmte Maschinen und chemische Erzeugnisse, Zigaretten, Kunststoffe und chemische Fertigerzeugnisse wie Kosmetika. Ferner ist es angezeigt, das Ausfuhrverbot auszuweiten, indem in die Güterliste neue Güter aufgenommen werden, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, und den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr zusätzlicher Güter, die im Luftfahrtsektor verwendet werden, zu beschränken.
(18) Die Union ist entschlossen, Bedrohungen der nuklearen Sicherheit zu vermeiden. Folglich zielt keine der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen darauf ab, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten oder die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, zu untergraben oder die Planung neuer Nuklearanlagen, ihren Bau und die damit verbundenen Ingenieurdienstleistungen, ihre Inbetriebnahme, ihre Instandhaltung oder die Versorgung mit Brennstoffen zu untergraben.
(19) Zusätzlich zu den bestehenden Verboten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für die Beförderung von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer ist es angezeigt, die Beförderung dieser Güter auf dem Seeweg in Drittländer zu verbieten. Dieses Verbot sollte davon abhängig gemacht werden, ob der Rat eine vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegte Preisobergrenze einführt.
(20) Ferner ist es angezeigt, eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorzusehen, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der der Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollten nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden. Eine solche Ausnahme sollte zeitlich befristet sein, um sicherzustellen, dass sie angemessen bleibt, und kann verlängert werden, falls dies aus Bedürfnissen der Energieversorgungssicherheit des Drittlands gerechtfertigt ist. Die Anwendung dieser Ausnahme vom Preisobergrenzenmechanismus würde sich auf ein Bescheinigungsverfahren stützen, das es den Wirtschaftsbeteiligten der Lieferkette von auf dem Seeweg befördertem russischem Öl ermöglichen würde nachzuweisen, dass dieses zu einem Preis erworben wurde, der der Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Die Kommission würde in enger Abstimmung mit dem Rat Leitlinien zur Präzisierung der praktischen Aspekte der Anwendung von Preisobergrenzen veröffentlichen, um eine einheitliche Anwendung zu erleichtern und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union und weltweit zu ermöglichen.
(21) Bei der Entscheidung über die Einführung der Preisobergrenze wird der Rat die Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie seine möglichen Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigen. Die Kommission sollte den Rat bei der Bewertung, ob eine Preisobergrenze eingeführt werden soll, uneingeschränkt unterstützen, unter anderem durch die Einberufung von Koordinierungssitzungen mit den Mitgliedstaaten und Vertretern der betroffenen Industriezweige. Im Anschluss an das Inkrafttreten des ersten Ratsbeschlusses, mit dem die Preisobergrenze zur Anwendung gelangt, wird die Kommission weiterhin solche Sitzungen einberufen, um unter anderem mögliche Praktiken zur Umgehung der Preisobergrenze, wie etwa das Ausflaggen von Schiffen, und ihre Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Preisobergrenzenmechanismus zu bewerten, und geeignete Lösungen vorschlagen.
(22) Um die einheitliche Anwendung der Preisobergrenze zu gewährleisten, sollte der Rat in Abstimmung mit den Partnerländern den in der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preis rasch aktualisieren. Die Preisobergrenze würde in keiner Weise die Ausnahmen berühren, nach denen bestimmte Mitgliedstaaten aufgrund ihrer besonderen Situation weiterhin Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Russland einführen dürfen oder in Fällen, in denen die Lieferung von Rohöl über Pipelines aus Russland aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss haben, unterbrochen wird, auf dem Seeweg befördertes Rohöl aus Russland einführen dürfen. Spezifische Projekte, die für die Energieversorgungssicherheit bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, können von der Preisobergrenze ausgenommen werden.
(23) Hat ein Schiff unter der Flagge eines Drittlands russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse befördert, die zu einem Preis oberhalb der Preisobergrenze erworben wurden, so sollte es verboten sein, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Versicherungen, im Zusammenhang mit der künftigen Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen durch dieses Schiff bereitzustellen
(24) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.
(25) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1aa wird wie folgt geändert:
a) der folgende Absatz wird eingefügt:
"(1a) Es ist ab dem 22. Oktober 2022 verboten, Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 15. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Anhang X Teil A geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."
c) Absatz 2a erhält folgende Fassung:
"(2a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang X Teil A genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden."
d) Folgende Absätze werden eingefügt:
"(2b) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 8. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Anhang X Teil B geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(2c) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang X Teil B genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 8. Januar 2023 ausgeführt wurden."
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 1ab
(1) Mitgliedstaaten, die das russische Seeschiffsregister ermächtigt haben, Überprüfungen und Besichtigungen im Zusammenhang mit staatlich vorgesehenen Zeugnissen ganz oder teilweise durchzuführen und gegebenenfalls die damit verbundenen Zeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * auszustellen oder zu erneuern, entziehen diese Ermächtigungen gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie vor dem 5. Januar 2023.
Während des Zeitraums bis zum Entzug dieser Ermächtigungen gestatten die Mitgliedstaaten dem russischen Seeschifffahrtsregister nicht, Aufgaben wahrzunehmen, die gemäß den Unionsvorschriften über die Sicherheit im Seeverkehr den von der Union anerkannten Organisationen vorbehalten sind, einschließlich der Durchführung von Überprüfungen und Besichtigungen in Bezug auf staatlich vorgesehene Zeugnisse sowie der Ausstellung, Bestätigung oder Erneuerung der betreffenden Zeugnisse, und sie übertragen ihm auch keine entsprechende Befugnis.
(2) Alle staatlich vorgesehenen Zeugnisse, die im Namen eines Mitgliedstaates durch das russische Seeschiffsregister vor dem 7. Oktober 2022 ausgestellt wurden, werden durch den entsprechenden Mitgliedstaat, der als Flaggenstaat fungiert, vor dem 8. April 2023 entzogen und aufgehoben.
(3) Abweichend von dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ** und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates *** wird die Anerkennung des russischen Seeschiffsregisters durch die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 und der Richtlinie (EU) 2016/1629 entzogen.
(4) Mitgliedstaaten, die Pflichten im Zusammenhang mit Untersuchungen gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1629 auf das russische Seeschiffsregister übertragen haben, insbesondere technische Untersuchungen, um festzustellen, ob das Fahrzeug die technischen Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/1629, insbesondere der Anhänge II und V, erfüllt, entziehen diese Ermächtigungen bis zum 6. November 2022.
(5) Mitgliedstaaten, die Pflichten im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr gemäß Nummer 4.3 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates **** oder gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ***** auf das russische Seeschiffsregister übertragen haben, insbesondere in Bezug auf die Ausstellung oder Erneuerung von Internationalen Zeugnissen zur Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes und auf damit zusammenhängenden Überprüfungen gemäß der Nummern 19.1.2 und 19.2.2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, entziehen diese Ermächtigungen bis zum 5. Januar 2023.
(6) Alle Internationalen Zeugnisse zur Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes, die im Namen eines Mitgliedstaates durch das russische Seeschiffsregister vor dem 7. Oktober 2022 ausgestellt wurden, werden durch den entsprechenden Mitgliedstaat, der als Vertragsstaat fungiert, vor dem 8. April 2023 entzogen und aufgehoben.
______
*) Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 47)
**) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 11).
***) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 118).
****) Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004 S. 6).
*****) Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005 S. 28)."
3. In Artikel 1b erhält Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen."
4. In Artikel 1j erhält Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt."
5. Artikel 1k erhält folgende Fassung:
"Artikel 1k
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 4. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 7. Oktober 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 8. Januar 2023 zu beenden.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieses Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2014/145/GASP im Einklang steht.
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.
(8) Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.
(9) Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Softwareaktualisierungen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 3a Absatz 3 Buchstabe d erlaubt sind, erforderlich sind.
(10) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für
(11) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für
(12) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 10 und 11 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
6. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr, der Kauf oder die Beförderung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen aus Russland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge werden untersagt."
7. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 3aa
(1) Es ist verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates * aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
____
*) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 1)."
8. Artikel 4d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) In Bezug auf die in Anhang XI Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates * aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung - bis zum 28. März 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
_____
*) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1)."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(5a) In Bezug auf die in Anhang XI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung - bis zum 6. November 2022 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."
c) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(6a) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht."
9. Artikel 4ha wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(1a) Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt nach dem 8. April 2023 für jedes Schiff, das vom russischen Schiffsregister zertifiziert ist."
b) In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(3) Für die Zwecke dieses Artikels - mit Ausnahme von Absatz 1a - bezeichnet der Ausdruck 'Schiff'".
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See."
d) In Absatz 5 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang erforderlich ist für:".
e) Der folgende Absatz wird eingefügt:
"5b) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse genehmigen, soweit das Schiff
10. Artikel 4i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 einzuführen oder unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für den KN-Code 7207 12 10.;".
b) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"e) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b, c und d bereitzustellen.".
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) In Bezug auf die in Anhang XVII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter und unabhängig davon, ob diese in Teil B jenes Anhangs gelistet sind, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für die Erfüllung - bis zum 17. Juni 2022 - von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."
d) Folgende Absätze werden angefügt:
"(3) In Bezug auf die in Anhang XVII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter, die nicht in Teil A jenes Anhangs aufgeführt sind, und unbeschadet des Absatzes 4, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für die Erfüllung - bis zum 8. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Güter der KN-Codes 7207 11 und 7207 12 10, für die die Absätze 4 und 5 Anwendung finden.
(4) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN Codes 7207 12 10:
(5) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7207 11:
(6) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 4 und 5 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission * vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.
(7) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
(8) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 7 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
_____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558)."
11. Artikel 4k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) In Bezug auf die in Anhang XXI Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Juli 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."
b) Folgende Absätze werden eingefügt:
"(3a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in Russland, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
(3b) In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 8. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3c) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung."
c) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(5a) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3c erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
12. Artikel 4l Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Es ist verboten, Kohle und andere Produkte unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden."
13. Artikel 4m wird wie folgt geändert:
a) folgender Absatz wird eingefügt:
"(3a) In Bezug auf die in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 2701, 2702, 2703 und 2704 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 8. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."
b) In Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:
"c) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.".
14. Artikel 4p wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bis zum
b) Folgende Absätze werden angefügt:
"(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Zahlung von Versicherungsleistungen nach dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder nach dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 auf der Grundlage von Versicherungsverträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht.
(4) Es ist verboten, ab dem 5. Dezember 2022 Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder ab dem 5. Februar 2023 Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die in Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, in Drittländer zu befördern, auch nicht durch Umladungen zwischen Schiffen.
(5) Das Verbot nach Absatz 4 gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI gemäß Absatz 9 Buchstabe a dieses Artikels.
Ab dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI dieses Beschlusses gilt das Verbot gemäß Absatz 4 für einen Zeitraum von 90 Tagen nicht für die Beförderung von in Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern
(6) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht
(7) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
(8) Für den Fall, dass ein Schiff nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI Rohöl oder Erdölerzeugnisse nach Absatz 4 befördert hat, deren Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen solchen Kauf über dem in Anhang XI festgelegten Preis lag, ist es fortan verboten, die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen durch dieses Schiff zu erbringen.
(9) Der Rat ändert einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters mit Unterstützung der Kommission
15. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Oktober 2022.
2) Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005 S. 28).
3) Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 47).
4) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 118).
5) Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004 S. 6).
6) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 11).
7) Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 1).
8) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 1).
Anhang |
In Beschluss 2014/512/GASP werden die Anhänge wie folgt geändert.
1. In Anhang VII erhält der Titel folgende Fassung:
"Liste der Partnerländer nach Artikel 1k Absatz 7, Artikel 3 Absatz 9, Artikel 4j Absatz 3 und Artikel 4m Absatz 4".
2. Anhang X erhält folgende Fassung:
"Anhang X
Liste der Juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen im Sinne von Artikel 1aa
Teil A
OPK OBORONPROM
UNITED AIRCRAFT CORPORATION
URALVAGONZAVOD
ROSNEFT
TRANSNEFT
GAZPROM NEFT
ALMAZ-ANTEY
KAMAZ
ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION)
JSC PO SEVMASH
SOVCOMFLOT
UNITED SHIPBUILDING CORPORATION
Teil B
RUSSIAN MARITIME REGISTER of SHIPPING (RMRS) (russisches Seeschiffsregister)".
3. Die folgenden Anhänge werden angefügt:
"Anhang XI
Preise nach Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe a
[Tabelle mit den KN-Codes der Erzeugnisse und den entsprechenden von der Koalition für eine Preisobergrenze vorgesehenen Preisen]
.
Liste der Projekte nach Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe b | Anhang XII |
Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung |
Zeitpunkt der Anwendung |
Ablauf der Anwendungsdauer |
Beförderung von Rohöl des KN-Codes 2709 00 vermischt mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sakhalin-2 (Сахалин-2) in Russland auf dem Seeweg nach Japan und damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen | 5. Dezember 2022 | 5. Juni 2023" |
ENDE |