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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1930 der Kommission vom 6. Juli 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Eindeckungsregelung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 266 vom 13.10.2022 S. 13)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 909/2014 

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission 2 enthält Maßnahmen, mit denen dem Scheitern von Abwicklungen vorgebeugt und entgegengewirkt und Abwicklungsdisziplin gefördert werden soll. Diese Maßnahmen umfassen die Überwachung gescheiterter Abwicklungen sowie den Einzug und die Ausschüttung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen. In der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 werden auch die in Artikel 7 Absätze 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Einzelheiten des Eindeckungsvorgangs geregelt.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1212 der Kommission 3 geändert, um das Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 auf den 1. Februar 2021 zu verschieben. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/70 der Kommission 4 wurde eine erneute Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1. Februar 2022 verfügt.

(3) Von Interessenträgern wurden jedoch Nachweise dafür übermittelt, dass obligatorische Eindeckungen den Liquiditätsdruck und die Kosten von Wertpapieren, bei denen die Gefahr besteht, dass eine Eindeckung erfolgt, erhöhen könnten. Diese Auswirkungen könnten sich bei Marktvolatilität noch verschärfen. Vor diesem Hintergrund könnte sich die Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten und in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 präzisierten Vorschriften über obligatorische Eindeckungen negativ auf die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Kapitalmärkte in der Union auswirken. Diese Auswirkungen könnten wiederum zu größeren Geld-Brief-Spannen, einer geringeren Markteffizienz und einem geringeren Anreiz zur Kreditvergabe an den Wertpapierleih- und Repomärkten und zur Abwicklung von Geschäften mit in der Union niedergelassenen Zentralverwahrern führen. Folglich dürften die Kosten der Anwendung der derzeit in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Vorschriften über obligatorische Eindeckungen den potenziellen Nutzen überwiegen.

(4) Artikel 76 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wurde durch Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geändert. Diese Änderung sieht vor, dass für jede Maßnahme zur Abwicklungsdisziplin, die in Artikel 7 Absätze 1 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehen und in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 näher ausgeführt ist, ein unterschiedlicher Geltungsbeginn festgelegt werden kann, damit genügend Zeit bleibt, um den in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Rahmen für die Abwicklungsdisziplin und insbesondere die Vorschriften über obligatorische Eindeckungen neu zu bewerten. Deshalb gilt es sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 zu obligatorischen Eindeckungen erst dann gelten, wenn diese Neubewertung abgeschlossen ist. Damit würde auch sichergestellt, dass den Marktteilnehmern nicht erneut Durchführungskosten entstehen, falls diese Vorschriften infolge der Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 6 geändert werden.

(5) Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229, die obligatorische Eindeckungen betreffen, vom Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bis zum 2. November 2025 keine Anwendung finden sollten.

(6) Gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Artikel 76 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung in der vor ihrer Änderung durch die Verordnung (EU) 2022/858 geltenden Fassung wurde Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 in der Erwartung aufgehoben, dass die Maßnahmen zur Vermeidung gescheiterter Abwicklungen und des Vorgehens dagegen ab diesem Zeitpunkt auf Unionsebene durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 mit einem umfassenderen Anwendungsbereich als die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 harmonisiert würden. Da die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 zu obligatorischen Eindeckungen vom Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bis zum 2. November 2025 keine Anwendung finden, müssen die zuvor in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 festgelegten Eindeckungsverfahren bis zum Geltungsbeginn der Bestimmungen der Artikel 21 bis 38 der Verordnung (EU) 2018/1229 geregelt werden.

(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(9) Da sich der Umfang der Änderung in Grenzen hält, die Marktteilnehmern so bald wie möglich Klarheit brauchen und die Beiträge der betreffenden Marktteilnehmer bereits im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission zum Vorschlag für die Verordnung (EU) 2022/858 berücksichtigt wurden, hat die ESMA keine öffentlichen Konsultationen durchgeführt. Jedoch hat die ESMA die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingesetzten Interessengruppe "Wertpapiere und Wertpapiermärkte" eingeholt. Bei der Ausarbeitung des Standardentwurfs hat die ESMA auch eng mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken zusammengearbeitet

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 wird wie folgt geändert:

1. In Kapitel IV, Schlussbestimmungen, wird folgender Artikel 41a eingefügt:

"Artikel 41a Übergangsbestimmungen

Bis zum 2. November 2025 stellt eine zentrale Gegenpartei in einem Mitgliedstaat, die Clearingdienste für Aktien erbringt, sicher, dass sie über Verfahren verfügt, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:

  1. Ist eine natürliche oder juristische Person, die Aktien verkauft, nicht in der Lage, die Aktien innerhalb von vier Geschäftstagen nach dem Tag, an dem die Abwicklung fällig ist, zur Abwicklung des Geschäfts zu liefern, so werden automatisch Verfahren zur Eindeckung mit den Aktien in Gang gesetzt, um sicherzustellen, dass diese zur Abwicklung des Geschäfts geliefert werden;
  2. ist eine Eindeckung mit den Aktien zum Zwecke der Lieferung nicht möglich, so wird ein Betrag an den Käufer geleistet, dessen Höhe sich nach dem am Fälligkeitstag der Lieferung bestehenden Wert der zu liefernden Aktien, zuzüglich eines Betrags zur Entschädigung für Verluste des Käufers aufgrund der Nichtabwicklung des Geschäfts, richtet;
  3. die natürliche oder juristische Person, an der die Abwicklung des Geschäfts scheitert, ersetzt alle gemäß den Buchstaben a und b gezahlten Beträge."

2. Artikel 42 wird wie folgt geändert:

i) Der Titel erhält folgende Fassung:

"Inkrafttreten und Geltungsbeginn";

ii) folgender Unterabsatz wird angefügt:

"Die in den Artikeln 21 bis 38 festgelegten Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin gelten jedoch erst ab dem 2. November 2025."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2022

1) ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission vom 25. Mai 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin (ABl. L 230 vom 13.09.2018 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1212 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin (ABl. L 275 vom 24.08.2020 S. 3).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/70 der Kommission vom 23. Oktober 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 über technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin im Hinblick auf ihr Inkrafttreten (ABl. L 27 vom 27.01.2021 S. 1).

5) Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 02.06.2022 S. 1).

6) Am 16. März 2022 nahm die Europäische Kommission einen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an, um die Effizienz der Abwicklungsmärkte der Union zu erhöhen und gleichzeitig die Finanzstabilität zu bewahren (https://ec.europa.eu/info/publications/220316-central-securities-depositories-regulation-review_de).

7) Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.03.2012 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

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