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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1933 der Kommission vom 12. Oktober 2022 zur Änderung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 7148)
(ABl. L 266 vom 13.10.2022 S. 19)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG entscheidet die Kommission für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, über die Gleichstellungsfeststellung in Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Union, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen. Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2008/90/EG sieht eine Ausnahmeregelung vor, gemäß der die Mitgliedstaaten, solange keine solche Entscheidung getroffen wurde, für die Einfuhr von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten aus Drittländern Bedingungen anwenden, die denen mindestens gleichwertig sind, die für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Union gelten.
(2) Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 31. Dezember 2022. Die Mitgliedstaaten dürfen daher Bedingungen anwenden, die denen der Durchführungsrichtlinien 2014/96/EU 2, 2014/97/EU 3 und 2014/98/EU 4 der Kommission gleichwertig sind.
(3) Derzeit wird ein Durchführungsbeschluss der Kommission über die Gleichstellung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus bestimmten Drittländern ausgearbeitet. Die Kommission muss die einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Drittländer prüfen und entscheiden, ob in diesen Ländern erzeugte(s) Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, das/die in der Union erzeugt wurde(n) und der Richtlinie 2008/90/EG entspricht/entsprechen, gleichwertig sind. Ferner muss die Kommission prüfen, ob das/die in diesen Drittländern erzeugte(n) Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bietet/bieten wie das jeweilige in der Union gemäß der genannten Richtlinie erzeugte Material.
(4) Angesichts der für die Durchführung solcher Bewertungen erforderlichen Zeit und der hohen Zahl von Anträgen aus Drittländern wird davon ausgegangen, dass der genannte Durchführungsbeschluss nicht bis zum 31. Dezember 2022 angenommen werden kann. Bis zu seiner Annahme und um zu verhindern, dass die Handelsströme gestört werden, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Ausnahmeregelung des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2008/90/EG in Anspruch nehmen können.
(5) Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2008/90/EG sollte folglich bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden.
(6) Die Richtlinie 2008/90/EG sollte entsprechend geändert werden.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
In Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG wird das Datum "31. Dezember 2022" durch das Datum "31. Dezember 2025" ersetzt.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Oktober 2022
2) Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen (ABl. L 298 vom 16.10.2014 S. 12).
3) Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014 S. 16).
4) Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014 S. 22).
ENDE |