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Richtlinie (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 274 vom 24.10.2022 S. 1 A;
Beschl. (EU) 2024/1254 - ABl. L 2024/1254 vom 30.04.2024 Inkrafttreten)
Neufassung - Ersetzt RL 95/50/EG
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 95/50/EG des Rates 3 wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.
(2) Die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße sind entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates 6 vorzunehmen.
(3) Die Kontrollverfahren der Mitgliedstaaten sowie ihre jeweiligen Definitionen für Gefahrguttransporte auf der Straße sollten sicherstellen, dass die Einhaltung der in der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 enthaltenen Sicherheitsvorschriften wirksam überprüft werden kann.
(4) Es sollte ein hinreichendes Maß an Kontrollen durch die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Gebiet sichergestellt werden; dabei sollten so weit wie möglich mehrfache Kontrollen der betreffenden Fahrzeuge vermieden werden.
(5) Die Durchführung der Kontrollen sollte anhand einer Prüfliste mit gemeinsamen Elementen erfolgen, die für den Gefahrguttransport in der gesamten Union gilt.
(6) Es sollte außerdem eine Liste von Verstößen festgelegt werden, die von allen Mitgliedstaaten als so schwerwiegend betrachtet werden, dass bei einem Fahrzeug, bei dem diese Verstöße festgestellt worden sind, je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen angemessene Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich eines eventuellen Verbots, das betreffende Fahrzeug in die Union zu bringen.
(7) Damit gewährleistet ist, dass die Sicherheitsvorschriften für den Gefahrguttransport auf der Straße konsequenter beachtet werden, oder, wenn während der Fahrt schwere Verstöße gegen die Vorschriften für den Gefahrguttransport festgestellt wurden, müssen in den Unternehmen vorsorglich Kontrollen durchgeführt werden können.
(8) Diese Kontrollen sollten unabhängig vom Ursprungs- oder Bestimmungsort der Güter und unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, für alle Gefahrguttransporte auf der Straße gelten, die ganz oder teilweise in dem Gebiet der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
(9) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen sollten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist beziehungsweise das Unternehmen seinen Sitz hat, ersucht werden können, angemessene Maßnahmen zu ergreifen; diese sollten den ersuchenden Mitgliedstaat über die veranlassten Maßnahmen unterrichten.
(10) Die Durchführung dieser Richtlinie sollte anhand eines von der Kommission vorzulegenden Berichts verfolgt werden.
(11) Um diese Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Anhänge I, II und III der vorliegenden Richtlinie zu erlassen, um insbesondere Änderungen der Richtlinie 2008/68/EG Rechnung zu tragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 8 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(12) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus für die Beförderung gefährlicher Güter, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen einer solchen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(13) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und der Zeitpunkte ihrer Anwendung unberührt lassen
- haben folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie gilt für Kontrollen der Mitgliedstaaten von Gefahrguttransporten auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in ihrem Gebiet am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in ihr Gebiet einfahren.
Sie gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften gehören oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind.
(2) Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Unionsrechts die innerstaatliche oder grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Gebiet mit Fahrzeugen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, zu kontrollieren.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden.
(2) Diese Kontrollen werden in dem Gebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2008 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 durchgeführt.
(1) Um die Kontrollen nach dieser Richtlinie durchzuführen, verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I enthaltene Prüfliste. Eine Ausfertigung dieser Prüfliste oder eine von der Behörde, die die Kontrolle vorgenommen hat, ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle wird dem Fahrer des Fahrzeugs ausgehändigt; sie ist auf Verlangen vorzuzeigen, um weitere Kontrollen zu vereinfachen oder so weit als möglich zu vermeiden.
Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Sondermaßnahmen in Form von Schwerpunktkontrollen durchzuführen.
(2) Die Kontrollen werden im Stichprobenverfahren durchgeführt und erfassen soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes.
(3) Die Kontrollen werden an Orten durchgeführt, an denen Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder - wenn die Kontrolle durchführende Behörde es für angebracht hält - an Ort und Stelle oder an einem von dieser Behörde bezeichneten Platz stillgelegt werden können, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
(4) Gegebenenfalls können, sofern dadurch kein Sicherheitsrisiko entsteht, dem Transportgut Proben entnommen werden, um sie von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Laboratorium untersuchen zu lassen.
(5) Die Kontrollen dürfen eine angemessene Zeitdauer nicht überschreiten.
Unbeschadet anderer möglicher Sanktionen können Fahrzeuge, bei denen ein oder mehrere insbesondere der in Anhang II genannten Verstöße gegen die Vorschriften für Gefahrguttransporte festgestellt wurden, an Ort und Stelle oder an einem von den Kontrollbehörden dafür bezeichneten Platz angehalten werden; die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind, je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich der etwaigen Verweigerung der Einfahrt in die Union.
(1) Daneben können - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen.
(2) Wenn ein oder mehrere insbesondere der in Anhang II genannten Verstöße im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt werden, müssen die beabsichtigten Transporte in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt werden, bevor sie das Unternehmen verlassen, oder anderen geeigneten Maßnahmen unterzogen werden.
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Richtlinie.
(2) Wird bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen durch ein gebietsfremdes Fahrzeug oder Unternehmen die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährdet, werden diese Verstöße den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemeldet, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem schwerwiegende oder wiederholte Verstöße festgestellt wurden, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat, teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verstöße festgestellt wurden, die gegebenenfalls gegenüber dem betreffenden Beförderer oder Unternehmen ergriffenen Maßnahmen mit.
Gibt eine Straßenkontrolle, der ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug unterzogen wird, Anlass zu der Annahme, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, weil die erforderlichen Erkenntnisse fehlen, gewähren die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten einander Amtshilfe bei der Klärung des Falls.
Führt der zuständige Mitgliedstaat hierzu eine Kontrolle in dem Unternehmen durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle dem anderen betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilt.
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission für jedes Kalenderjahr spätestens zwölf Monate nach dessen Ablauf einen nach dem in Anhang III der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Muster des Formulars erstellten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG und dieser Richtlinie mit folgenden Angaben:
Der letzte Bericht gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2024 übermittelt und betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.
(1a) Ab dem 1. Januar 2024 werden die Berichte für jedes Kalenderjahr gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 der Kommission alle zwei Jahre spätestens zwölf Monate nach Ablauf des zweiten Jahres übermittelt und enthalten folgende Angaben:
Der erste Bericht gemäß Unterabsatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2026 zu übermittelt.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum ersten Mal im Jahr 1999 und in der Folge mindestens alle drei Jahre anhand der Angaben gemäß Absatz 1 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG und dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor.
Ab 2025 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat diesen Bericht mindestens alle vier Jahre.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Änderung der Anhänge I, II, und III der vorliegenden Richtlinie zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den von dieser Richtlinie erfassten Gebieten anzupassen, um insbesondere Änderungen der Richtlinie 2008/68/EG Rechnung zu tragen.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 95/50/EG, in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 19. Oktober 2022.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2022.
3) Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995 S. 35).
4) Siehe Anhang IV Teil A.
5) Verordnung (EG) Nr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 63).
6) Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und im Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln (ABl. L 395 vom 31.12.1992 S. 6).
7) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.09.2008 S. 13).
8) ABl. L 123, 12.5.2016, S. 1.
Checkliste (gemäß Artikel 4) | Anhang I |
Verstöße | Anhang II |
Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.
Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde bzw. des Vollstreckungsbeamten auf der Straße.
Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien eingestuft.
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (in Übereinstimmung mit dem in Anhang III enthaltenen Muster des Formulars) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Anhang I Nummer 32 angegeben) angewandt.
1. Gefahrenkategorie I
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einem hohen Sterberisiko bzw. der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, sodass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.B. die Stilllegung des Fahrzeugs.
Mängel sind:
2. Gefahrenkategorie II
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, sodass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.
Mängel sind:
3. Gefahrenkategorie III
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können.
Mängel sind:
Muster des Formulars (Standardformular) für den Bericht an die Kommission über Verstöße und Sanktionen | Anhang III 24 |
Land: _____________________ | Jahr: ________________ |
KONTROLLEN DES GEFAHRGUTTRANSPORTS AUF DER STRAßE
Ort/Land der Fahrzeugzulassung 1 | Gesamtzahl | ||||
Land der Kontrolle | Andere EU-Mitgliedstaaten | Drittländer | |||
Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten | |||||
Anzahl der nicht mit den ADR konformen Beförderungseinheiten | |||||
Anzahl der stillgelegten Beförderungseinheiten | |||||
Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie 2 | Gefahrenkategorie I | ||||
Gefahrenkategorie II | |||||
Gefahrenkategorie III | |||||
Anzahl der verhängten Sanktionen nach Art der Sanktion | Verwarnung | ||||
Geldstrafe | |||||
Sonstiges |
Fußnoten:
1) Im Sinne dieses Anhangs bezieht sich das Land der Zulassung auf das Kraftfahrzeug.
2) Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit gilt nur die höchste Gefahrenkategorie gemäß Anhang II.
Anhang IV |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 13)
Richtlinie 95/50/EG des Rates (ABl. L 249 vom 17.10.1995 S. 35). | |
Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom 23.06.2001 S. 23). | |
Richtlinie 2004/112/EG der Kommission (ABl. L 367 vom 14.12.2004 S. 23). | |
Richtlinie 2008/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 162 vom 21.06.2008 S. 11). | |
Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241). | nur Ziffer IX Nummer 1 des Anhangs |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
(gemäß Artikel 13)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
95/50/EG |
1. Januar 1997 |
2001/26/EG |
23. Dezember 2001 |
2004/112/EG |
14. Dezember 2005 |
2008/54/EG |
- |
Entsprechungstabelle | Anhang V |
Richtlinie 95/50/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 Einleitungssatz | Artikel 2 Einleitungssatz |
Artikel 2 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe a |
Artikel 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe b |
Artikel 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe c |
Artikel 2 vierter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe d |
Artikel 2 fünfter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe e |
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 4 Absätze 2 bis 5 | Artikel 4 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Artikel 8 Satz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 8 Satz 2 | Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 1 Einleitungssatz | Artikel 9 Absatz 1 Einleitungssatz |
Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 9 Absatz 1 vierter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 9 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 9a | Artikel 10 |
Artikel 9aa | Artikel 11 |
Artikel 10 Absatz 1 | - |
Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 12 |
- | Artikel 13 |
Artikel 11 | Artikel 14 |
Artikel 12 | Artikel 15 |
Anhänge I, II und III | Anhänge I, II und III |
- | Anhang IV |
- | Anhang V |
ENDE |