Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2081 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 23)


Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf Antrag Griechenlands vom 6. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 2 Griechenland finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 2.728.000.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Griechenlands zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(2) Das Darlehen war von Griechenland zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 zu finanzieren.

(3) Auf einen zweiten Antrag Griechenlands vom 9. März 2021 hin gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/679 3 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 Griechenland zusätzlichen finanziellen Beistand in Höhe von 2.537.000.000 EUR, indem der Höchstbetrag des Darlehens auf 5.265.000.000 EUR erhöht wurde bei einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Griechenlands zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer zu ergänzen.

(4) Das zusätzliche Darlehen war von Griechenland zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 des Rates in seiner durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/679 geänderten Fassung zu finanzieren.

(5) Durch den COVID-19-Ausbruch hat einen erheblichen Teil der Erwerbsbevölkerung Griechenlands dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte in Griechenland zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für auf die in Artikel 3 a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 genannten Maßnahmen geführt.

(6) Der COVID-19-Ausbruch und die von Griechenland 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Griechenland ein öffentliches Defizit von 10,2 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 206,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 7,4 % bzw. 193,3 % zurückgegangen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 geht die Kommission für Griechenland bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 4,3 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 185,7 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission von Sommer 2022 wird das BIP Griechenlands 2022 um 4,0 % steigen.

(7) Am 1. September 2022 hat Griechenland die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 900.000.000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Griechenland die in den Erwägungsgründen 8 bis 9 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen weiter verlängert.

(8) Im Einzelnen bezieht sich das Ersuchen Griechenlands auf den "Rechtsakt vom 14. März 2020" 4, auf den in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 Bezug genommen wird und mit dem eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte der Privatwirtschaft eingeführt wurde, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden. Mit der Maßnahme soll die Beschäftigung in Unternehmen gesichert werden, die ihren Betrieb auf öffentliche Anordnung eingestellt haben oder zu Wirtschaftssektoren gehören, die stark vom COVID-19-Ausbruch betroffen sind; die Maßnahme betrifft die Gewährung einer monatlichen Sonderbeihilfe von 534 EUR für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt sind. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern, d. h. genau dieselben Arbeitnehmer, beschäftigen. Die Maßnahme wurde bis zum 31. Januar 2022 verlängert.

(9) Die Behörden führten zudem die staatliche Finanzierung des Sozialversicherungsschutzes von Beschäftigten ein, die die in Erwägungsgrund 8 genannte Sonderbeihilfe gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 erhalten. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern, d. h. genau dieselben Arbeitnehmer, beschäftigen.

(10) Griechenland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Griechenland hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 6.477.014.989 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser zudem auf eine Ausweitung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Griechenland betreffen. Griechenland beabsichtigt, 312.014.989 EUR aus Eigenmitteln zu finanzieren.

(11) Die Kommission hat Griechenland konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 1. September 2022 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(12) Daher sollte Griechenland finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(13) Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 angegebene Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 gewährte Bereitstellungszeitraum für finanziellen Beistand von 18 Monaten sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass der gesamte Bereitstellungszeitraum sich auf 39 Monate ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 belaufen sollte.

(14) Griechenland und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.

(15) Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(16) Griechenland sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Griechenland diese Ausgaben getätigt hat.

(17) Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Griechenlands sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Die Union stellt Griechenland ein Darlehen in Höhe von maximal 6.165.000.000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2) Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Griechenland und der Kommission, die die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt."

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Griechenland kann folgende Maßnahmen finanzieren:

  1. eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden, gemäß Artikel 13 des 'Rechtsakts vom 14. März 2020', zuletzt verlängert durch das 'Gesetz 4778/2021 vom 19. Februar 2021' und den 'Ministerialbeschluss 3512/2022';
  2. den Sozialversicherungsschutz für Beschäftigte gemäß der Maßnahme nach Buchstabe a des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 13 des 'Rechtsakts vom 14. März 2020', zuletzt verlängert durch das 'Gesetz 4778/2021 vom 19. Februar 2021' und den 'Ministerialbeschluss 3512/2022';
  3. eine Sonderbeihilfe für Selbstständige gemäß Artikel 8 des 'Rechtsakts vom 20. März 2020';
  4. eine Kurzarbeitsregelung gemäß Artikel 31 des 'Gesetzes 4690/2020';
  5. den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte von Saisonbetrieben des Dienstleistungssektors gemäß Artikel 123 des 'Gesetzes 4714/2020'."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2022.

1) ABl. L 159 vom 20.05.2020 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 21).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/679 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 16).

4) Rechtsakt vom 14. März 2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 64/2020), ratifiziert durch Artikel 3 des Gesetzes 4682/2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 76/2020); Rechtsakt vom 1. Mai 2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 90/2020), ratifiziert durch Artikel 2 des Gesetzes 4690/2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 104/2020); Gesetz 4714/2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 148/2020); Gesetz 4722/2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 177/2020); Gesetz 4756/2020 (griechischer Staatsanzeiger A' 235/2020); Gesetz 4778/2021 (griechischer Staatsanzeiger A' 26/2021); Ministerialbeschluss 12998/232/2020 (griechischer Staatsanzeiger B' 1078/2020), Ministerialbeschluss 16073/287/2020 (griechischer Staatsanzeiger B' 1547/2020), Ministerialbeschluss 17788/346/2020 (griechischer Staatsanzeiger B' 1779/2020), Ministerialbeschluss 23102/477/2020 (griechischer Staatsanzeiger B' 2268/2020), Ministerialbeschluss 49989/1266/2020 (griechischer Staatsanzeiger B' 5391/2020); Ministerialbeschluss 45742/1748/2020 (griechischer Staatsanzeiger B' 5515/2020); Ministerialbeschluss 3208/108 (griechischer Staatsanzeiger B' 234/2021); Ministerialbeschluss 4374/131 (griechischer Staatsanzeiger B' 345); Ministerialbeschluss 9500/322/2021 (griechischer Staatsanzeiger B' 821/2021); Ministerialbeschluss 22547/2021 (griechischer Staatsanzeiger B' 1683/2021); Ministerialbeschluss 28631 (griechischer Staatsanzeiger B' 2012/2021); Ministerialbeschluss 47100/2021 (griechischer Staatsanzeiger B' 2975/2021); Ministerialbeschluss 51320/2021 (griechischer Staatsanzeiger B' 3127/2021); Ministerialbeschluss 58921/2021 (griechischer Staatsanzeiger B' 3637/2021); Ministerialbeschluss 74831/2021 (griechischer Staatsanzeiger B' 4593/2021); Ministerialbeschluss 105596/2021 (griechischer Staatsanzeiger B' 6076/2021); Ministerialbeschluss 109412/2021 (griechischer Staatsanzeiger B' 6368/2021); und Ministerialbeschluss 3512/2022 (griechischer Staatsanzeiger B' 103/2022).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE