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Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 283 vom 03.11.2022 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 12 und Artikel 11 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 7 Absätze 1 und 7 der Richtlinie 2014/40/EU ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma und von Tabakerzeugnissen, die in irgendwelchen ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten, etwa in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln, oder die sonstige technische Merkmale enthalten, mit denen sich der Geruch oder Geschmack der betreffenden Tabakprodukte oder deren Rauchintensität verändern lassen, untersagt.
(2) Nach Artikel 7 Absatz 12 der Richtlinie 2014/40/EU sind Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen von den Verboten in den Absätzen 1 und 7 ausgenommen.
(3) Nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU können die Mitgliedstaaten Rauchtabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Tabak für Wasserpfeifen von der Verpflichtung ausnehmen, die Informationsbotschaft gemäß Artikel 9 Absatz 2 und den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß Artikel 10 zu tragen.
(4) Ein erhitztes Tabakerzeugnis ist ein neuartiges Tabakerzeugnis, das erhitzt wird, um Nikotin und andere Chemikalien freizusetzen, die dann von dem oder den Nutzer(n) inhaliert werden, und das je nach seinen Eigenschaften den rauchlosen Tabakerzeugnissen oder den Rauchtabakerzeugnissen zugerechnet wird.
(5) Die Kommission wies in ihrem Bericht betreffend die Feststellung einer wesentlichen Änderung der Umstände bei erhitzten Tabakerzeugnissen 2 nach, dass bei erhitzten Tabakerzeugnissen eine wesentliche Änderung der Umstände vorliegt. Der Bericht bietet Informationen und statistische Daten zu Marktentwicklungen, die belegen, dass die Absatzmengen der erhitzten Tabakerzeugnisse in mindestens fünf Mitgliedstaaten um mindestens 10 % angestiegen sind und dass die Verkaufsmenge der erhitzten Tabakerzeugnisse auf Einzelhandelsebene mehr als 2,5 % des Gesamtverkaufs von Tabakerzeugnissen in der Union ausmacht.
(6) Angesichts dieser wesentlichen Änderung der Umstände bei erhitzten Tabakerzeugnissen sollte Artikel 7 Absatz 12 der Richtlinie 2014/40/EU dahin gehend geändert werden, dass das bereits für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen geltende Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma und von Tabakerzeugnissen, die in irgendwelchen ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten, etwa in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln, oder die sonstige technische Merkmale enthalten, mit denen sich der Geruch oder Geschmack der betreffenden Tabakprodukte oder deren Rauchintensität verändern lassen, auf erhitzte Tabakerzeugnisse ausgeweitet wird.
(7) Auf derselben Grundlage sollte Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU dahin gehend geändert werden, dass die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zurückgenommen wird, erhitzte Tabakerzeugnisse, sofern es sich um Rauchtabakerzeugnisse handelt, von der Verpflichtung auszunehmen, die Informationsbotschaft gemäß Artikel 9 Absatz 2 und den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß Artikel 10 zu tragen.
(8) Die Richtlinie 2014/40/EU sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2014/40/EU
Die Richtlinie 2014/40/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 Absatz 12 erhält folgende Fassung:
"(12) Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von erhitzten Tabakerzeugnissen sind von den Verboten in den Absätzen 1 und 7 ausgenommen. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme dieser Ausnahme für eine bestimmte Erzeugniskategorie, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ist mit einem 'erhitzten Tabakerzeugnis' ein neuartiges Tabakerzeugnis gemeint, das erhitzt wird, um Nikotin und andere Chemikalien freizusetzen, die dann von dem oder den Nutzer(n) inhaliert werden, und das je nach seinen Eigenschaften den rauchlosen Tabakerzeugnissen oder den Rauchtabakerzeugnissen zugerechnet wird."
2. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Artikel 11 Kennzeichnung von Rauchtabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Tabak für Wasserpfeifen und von erhitzten Tabakerzeugnissen";
b) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten können Rauchtabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Tabak für Wasserpfeifen sowie von erhitzten Tabakerzeugnissen im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 von der Verpflichtung ausnehmen, die Informationsbotschaft gemäß Artikel 9 Absatz 2 und den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß Artikel 10 zu tragen. In diesem Fall muss jede Packung und jede Außenverpackung dieser Erzeugnisse zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß Artikel 9 Absatz 1 einen der textlichen Warnhinweise gemäß Anhang I tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Artikel 9 Absatz 1 muss einen Verweis auf die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b genannten Raucherentwöhnungsangebote enthalten."
Artikel 2 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 23. Juli 2023 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 23. Oktober 2023 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Juni 2022
2) Bericht der Kommission betreffend die Feststellung einer wesentlichen Änderung der Umstände bei erhitzten Tabakerzeugnissen gemäß der Richtlinie 2014/40/EU, COM/2022/279 final.
ENDE |