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Regelwerk, EU 2022, Chemikalien - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2325 der Kommission vom 24. November 2022 zur Nichtgenehmigung von 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (Benzisothiazolinon, BIT) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 267)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde am 22. Dezember 2009 bei der zuständigen Behörde Spaniens ein Antrag eingereicht, und zwar auf Zulassung von 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (Benzisothiazolinon, BIT) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10, Schutzmittel für Mauerwerk, wie in Anhang V der genannten Richtlinie beschrieben, was Produktart 10, Schutzmittel für Baumaterialien, wie in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschrieben, entspricht.

(2) Gemäß Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind für die Zwecke der Richtlinie 98/8/EG eingereichte Anträge, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG nicht bis zum 1. September 2013 abgeschlossen ist, von den zuständigen Behörden gemäß der genannten Verordnung zu bewerten.

(3) Am 1. Oktober 2019 zog der Antragsteller während der Bewertung des Wirkstoffs durch die bewertende zuständige Behörde seinen Antrag zurück und beantragt nicht mehr die Zulassung von BIT als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10.

(4) BIT ist nicht für die Produktart 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 3 aufgeführt, in der die Kombinationen von Wirkstoff und Produktart verzeichnet sind, die in das Arbeitsprogramm für die Prüfung von in Biozidprodukten enthaltenen, alten bioziden Wirkstoffen aufgenommen wurden. BIT enthaltende Biozidprodukte der Produktart 10 fallen deshalb nicht unter die in Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Übergangsmaßnahmen und dürfen folglich auf dem Unionsmarkt nicht verfügbar gemacht oder genutzt werden.

(5) Gemäß den in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Übergangsmaßnahmen kann jedoch eine behandelte Ware, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurde oder der ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden, welche nur Wirkstoffe enthalten, die für die betroffene Produktgruppe im Rahmen des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 89 Absatz 1 der genannten Verordnung am 1. September 2016 geprüft werden oder für die bis zu diesem Datum ein Antrag auf Genehmigung für die betreffende Produktgruppe gestellt wurde, oder die nur eine Kombination von solchen Stoffen und Wirkstoffen enthalten, die in der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung für die betreffenden Produktarten und Verwendungszwecke erstellten Liste oder in Anhang I enthalten sind, bis zu dem Zeitpunkt, der 180 Tage nach der Entscheidung liegt, einen der Wirkstoffe für die betreffende Verwendung nicht zu genehmigen, in den Verkehr gebracht werden, wenn diese Entscheidung nach dem 1. September 2016 ergeht.

(6) Da der Antragsteller seinen Antrag auf die Zulassung von BIT zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10 zurückgezogen hat, gibt es kein zu bewertendes Biozidprodukt. Demzufolge hat die zuständige Behörde den Bewertungsbericht nicht abgeschlossen und hat die Europäische Chemikalienagentur keine Stellungnahme vorgelegt. Da es zudem kein BIT enthaltendes Biozidprodukt der Produktart 10 gibt, das voraussichtlich den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Kriterien entsprechen könnte, sind die in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt. Ferner ist es in Anbetracht der Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass behandelte Waren, die mit BIT im Rahmen der Produktart 10 behandelt wurden oder denen BIT absichtlich zugesetzt wurde, nicht mehr in der Union den Verkehr gebracht werden, angezeigt, BIT nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10 zuzulassen.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) (EG-Nr.: 220-120-9; CAS-Nr.: 2634-33-5) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10 genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. November 2022

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).

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