Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Immissionsschutz /Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/2383 der Kommission vom 6. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der Typgenehmigung von schweren Nutzfahrzeugen, die reinen Biodiesel verwenden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 63)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der EU typgenehmigte Fahrzeuge müssen mit reinem Biodiesel und erforderlichenfalls mit verschiedenen Mischungen aus Biodiesel und fossilen Kraftstoffen betrieben werden können.

(2) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission 2 setzt die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen voraus, dass der Hersteller die Einhaltung der Spezifikationen für Bezugskraftstoffe gemäß Anhang IX der genannten Verordnung, die für die Typgenehmigungsprüfung verwendet werden, gewährleistet.

(3) Reiner Biodiesel (FAME B100) ist in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 nicht als Bezugskraftstoff für die Typgenehmigung schwerer Nutzfahrzeuge hinsichtlich der Emissionen aufgeführt. Die Typgenehmigungsprüfung muss sowohl an Dieselkraftstoff (B7) als auch an reinem Biodiesel (B100) durchgeführt werden, um die Einhaltung der Emissionsanforderungen nachzuweisen. Um Doppelprüfungen so gering wie möglich zu halten und die Zertifizierung der Verwendung von reinem Biodiesel und Biodieselmischungen (wie FAME B20/B30) zu erleichtern, müssen die Spezifikationen für reinen Biodiesel als Bezugskraftstoff auf der Grundlage einschlägiger internationaler und europäischer Normen eingeführt werden. Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsprüfanforderungen für eine Typgenehmigung hinsichtlich B100 sollte durch Emissionsprüfungen des Stammmotors mit reinem Biodiesel zulässig sein. Für die erforderliche Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge kann jedoch jedes Biokraftstoffgemisch ausgewählt werden.

(4) Für die Genehmigung von Fahrzeugen mit einem genehmigten Motor ist ein Beiblatt mit den Vorschriften des Typgenehmigungsbogens erforderlich.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und IX der Verordnung (EU) 582/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2022

1) ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.06.2011 S. 1).

.

Anhang

1. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Satz in Nummer 1.1.2 erhält folgende Fassung:

"Gestattet der Hersteller, die Motorenfamilie mit handelsüblichen Kraftstoffen zu betreiben, die weder mit der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * noch mit den CEN-Normen EN 228:2012 im Fall von unverbleitem Benzin oder EN 590:2013 im Fall von Diesel oder EN 14214:2012+A2:2019 im Fall von FAME B100 konform sind, wie beispielsweise paraffinischer Kraftstoff (CEN-Norm EN 15940) oder sonstige, so muss der Hersteller neben den Anforderungen in Nummer 1.1.1 auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

_____
*) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998 S. 58).";

b) nach Nummer 1.3 werden folgende Nummern 1.4 und 1.4.1 angefügt:

"1.4. Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich B100

1.4.1. Die Typgenehmigung einer B100-Familie mit einem Stammmotor, der mit FAME B100 geprüft wurde, ist ohne weitere Prüfung auf alle Familienmitglieder und Biodieselgemische mit einem FAME-Gehalt, der jenen von FAME B30 (CEN-Norm EN 16709) übersteigt, zu erweitern. Die Typgenehmigung kann auf Biodieselgemische mit einem geringeren FAME-Gehalt erweitert werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung auch für diese Gemische erfüllt sind, ohne dass Anpassungen am Fahrzeug vorgenommen werden. In diesem Fall muss der Hersteller die Biodieselgemische angeben, mit denen die Motorenfamilie gemäß Nummer 3.2.2.2.1 des Beschreibungsbogens, wie in Anlage 4 Teil 1 beschrieben, betrieben werden kann. Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass der eingereichte Antrag nicht vollständig repräsentativ ist, können andere Biodieselmischungen als FAME B100 von der Genehmigungsbehörde ausgewählt und geprüft werden.";

c) die folgende Nummer 3.2.1.7 wird eingefügt:

"3.2.1.7. Bei Typgenehmigungen hinsichtlich B100 muss das Genehmigungszeichen nach dem nationalen Zeichen 'B100' tragen.";

d) Anlage 4 Teil 1 Nummer 3.2.2.2 erhält folgende Fassung:

"3.2.2.2. Schwere Nutzfahrzeuge Diesel/Benzin/LPG/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85)/LNG/LNG20/B100 (1) (6)";

e) im Beiblatt zur Anlage 5 erhält Nummer 1.1.5 folgende Fassung:

"1.1.5. Motorart: Diesel/Benzin/LPG/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85)/LNG/LNG20/B100 (1)";

f) Anlage 6 Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8. Unterschrift:

Anlage: Beschreibungsunterlagen.

Prüfbericht.

Beiblatt";

g) in Anlage 6 wird folgendes Beiblatt angefügt:

"Beiblatt

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. ...

1. Zusätzliche Angaben

1.1. Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit genehmigtem eingebautem Motor:

1.1.1. Fabrikmarke (Firmenname):

1.1.2. Typ und Handelsbezeichnung (bitte alle Varianten aufführen):

1.1.3. Herstellerseitige Kodierung, mit der der Motor gekennzeichnet ist:

1.1.4. (Ggf.) Fahrzeugklasse (b):

1.1.5. Motorart: Diesel/Benzin/LPG/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85)/LNG/LNG20/B100 (1):

1.1.5.1. Typ des Zweistoffmotors: Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (1)(d1):

1.1.6. Name und Anschrift des Herstellers:

1.1.7. (Ggf.) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:

1.2. Wenn der in 1.1 genannte Motor eine Typgenehmigung als selbstständige technische Einheit erhalten hat:

1.2.1. Nummer der Typgenehmigung des Motors/der Motorenfamilie (1):

1.2.2. Kalibrierungsnummer der Software des Motorsteuergeräts (ECU):

1.3. Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung eines Motors/einer Motorenfamilie (1) als selbstständige technische Einheit (beim Einbau des Motors in ein Fahrzeug einzuhaltende Vorschriften):

1.3.1. Höchster und/oder niedrigster Ansaugunterdruck:

1.3.2. Maximal zulässiger Abgasgegendruck:

1.3.3. Volumen der Auspuffanlage:

1.3.4. Nutzungsbeschränkungen (falls zutreffend):

1.4. Emissionswerte des Motors/Stamm-Motors 1

Verschlechterungsfaktor (DF): berechnet/vorgegeben 1

Geben Sie die DF-Werte und die Emissionen während der WHSC-Prüfung (falls zutreffend) und der WHTC-Prüfung in der nachstehenden Tabelle an

1.4.1. WHSC-Prüfung

Tabelle 4: WHSC-Prüfung

WHSC-Prüfung (falls zutreffend) 10 (d5)
DFCOTHCNMHC (d4)NOXPartikelmasseNH3Partikelzahl
Mult/add 1
EmissionenCO
(mg/kWh)
THC
(mg/kWh)
NMHC (d4)
(mg/kWh)
NOx
(mg/kWh)
Partikelmasse
(mg/kWh)
NH3
ppm
Partikelzahl
(#/kWh)
Prüfergebnis
Mit DF berechnet
CO2-Emissionsmenge ... g/kWh
Kraftstoffverbrauch... g/kWh

1.4.2. WHTC-Prüfung

Tabelle 5: WHTC-Prüfung

WHTC-Prüfung 10 (d5)
DFCOTHCNMHC (d4)CH4 (d4)NOxPartikelmasseNH3Partikelzahl
Mult/add 1
EmissionenCO (mg/kWh)THC (mg/kWh)NMHC (d4) (mg/kWh)CH4 (d4) (mg/kWh)NOx (mg/kWh)Partikelmasse (mg/kWh)NH3 ppmPartikelzahl (#/kWh)
Kaltstart
Warmstart ohne Regeneration
Warmstart mit Regeneration 1
kr,u (Mult/add) 1
kr,d (Mult/add) 1
Gewichtetes Prüfergebnis
Abschließendes Prüfergebnis mit DF
CO2-Emissionsmenge ... g/kWh
Kraftstoffverbrauch: ... g/kWh

1.4.3. Leerlaufprüfung

Tabelle 6: Leerlaufprüfung

Prüfung CO-Wert
(% vol.)
Lambdawert 1 Motordrehzahl (min-1) Motoröltemperatur (°C)
Prüfung bei niedriger LeerlaufdrehzahlNicht zutreffend
Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl

1.4.4. Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS)

Tabelle 6a: Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS)

Fahrzeugtyp (z.B. M3, N3) und Anwendung (z.B. Solofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus)
Fahrzeugbeschreibung (z.B. Fahrzeugmodell, Prototyp)
Positive/negative Ergebnisse 7COTHCNMHCCH4NOxPartikelzahl
Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters 11
Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse 11

Angaben zur Fahrt

innerstädtisch

außerstädtisch

Autobahn

Anteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Verordnung (EU) Nr. 582/2011 Anhang II Abschnitt 4.5
Anteile der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Verordnung (EU) Nr. 582/2011 Anhang II Abschnitt 4.5.5

Minimum

Maximum

Arbeitsfenster - durchschnittliche Motorleistung (%)
Dauer des Fensters der CO2-Masse (s)
Arbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster
Fenster der CO2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster
Konsistenzwert des Kraftstoffverbrauchs

1.5. Messung der Leistung

1.5.1. Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand

Tabelle 7: Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand

Gemessene Motordrehzahl (rpm)
Gemessener Kraftstoffdurchfluss (g/)h
Gemessenes Drehmoment (Nm)
Gemessene Leistung (kW)
Atmosphärischer Luftdruck (kPa)
Wasserdampfdruck (kPa)
Ansauglufttemperatur (K)
Leistungskorrekturfaktor
korrigierte Leistung (kW)
Leistung der Hilfseinrichtungen (kW) 1
Nennleistung (kW)
Nenndrehmoment (Nm)
Korrigierter spezifischer Kraftstoffverbrauch (g/kWh)

1.5.2. Zusätzliche Daten, z.B. (ggf.) der Leistungskorrekturfaktor für jeden angegebenen Kraftstoff;

h) im Beiblatt der Anlage 7 erhält Nummer 1.1.5 folgende Fassung:

"1.1.5. Motorart: Diesel/Benzin/LPG/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85)/LNG/LNG20/B100 1";

2. in Anhang II Absatz 4.4.2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Typgenehmigungen hinsichtlich B100 können die Genehmigungsbehörden verlangen, dass das Fahrzeug mit Biodiesel mit einem beliebigen FAME-Gehalt geprüft wird.";

3. In Anhang IX wird unter der Überschrift "Technische Daten der Kraftstoffe für die Prüfung von Selbstzündungsmotoren und Zweistoffmotoren" nach der Tabelle "Art: Diesel (B7)" die folgende Tabelle eingefügt:

"Art: reiner Biodiesel (B100) für Selbstzündungsmotoren

MerkmalEinheitGrenzwertePrüfverfahren
MinimumMaximum
Gehalt an Fettsäuremethylester (FAME)% (m/m)96,5-EN 14103
Dichte bei 15 °Ckg/m3860900EN ISO 3675
EN ISO 12185
Viskosität bei 40 °C 1mm2/s3,505,00EN ISO 3104
EN 16896
Flammpunkt°C101-EN ISO 2719
EN ISO 3679 2
Cetanzahl 3-51,0-EN ISO 5165
EN 15195
EN 16715
EN 17155
Kupferstreifenkorrosion (3 Stunden bei 50 °C)EinstufungKlasse 1EN ISO 2160
Oxidationsbeständigkeit (bei 110 °C)h8,0-EN 14112
EN 15751
Säurezahlmg KOH/kg-0,50EN 14104
Iodzahlg Jod/100 g-120EN 14111
EN 16300
Linolensäure-Methylester% (m/m)-12,0EN 14103
Mehrfach ungesättigte (> 4 Doppelbindungen) Methylester% (m/m)-1,00EN 15779
Methanolgehalt% (m/m)-0,20EN 14110
Gehalt an Monoglycerid% (m/m)-0,70EN 14105
Gehalt an Diglycerid% (m/m)-0,20EN 14105
Gehalt an Triglycerid% (m/m)-0,20EN 14105
Freies Glycerin% (m/m)-0,02EN 14105
EN 14106
Gesamtglycerin% (m/m)-0,25EN 14105
Wassergehalt% (m/m)-0,050EN ISO 12937
Gesamtverunreinigungmg/kg-24EN 12662
Gehalt an Sulfatasche% (m/m)-0,02ISO 3987
Schwefelgehaltmg/kg-10,0EN ISO 20846
EN ISO 20884
EN ISO 13032
Metalle der Gruppe I (Na+K)mg/kg-5,0EN 14108
EN 14109
EN 14538
Metalle der Gruppe II (Ca+Mg)mg/kg-5,0EN 14538
Phosphorgehaltmg/kg-4,0EN 14107
EN 16294
1) Ist der Temperaturgrenzwert der Filtrierbarkeit (CFPP) - 20 °C oder tiefer, so ist die Viskosität bei - 20 °C zu messen. Der gemessene Wert darf 48 mm2/s nicht übersteigen In diesem Fall sind die Standard-Prüfverfahren wegen des nicht-Newton'schen Verhaltens in einem Zwei-Phasen-System ohne die zugehörigen Präzisionswerte anwendbar.

2) Es sind eine 2-ml-Probe und ein Gerät mit einer Wärmemeldevorrichtung zu verwenden.

3) Die Bestimmung der abgeleiteten Cetanzahl für Fettsäuremethylester ist in den Präzisionsbestimmungen einiger Prüfverfahren nicht enthalten."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE