Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund
Frame öffnen

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2447 der Kommission vom 30. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und der Titel der achtjährlichen Variablen im Bereich Arbeitskräfte zu "Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt", "Bildungsstand - Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung" und "Vereinbarkeit von Beruf und Familie"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 320 vom 14.12.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Deckung des bei den relevanten Einzelthemen im Bereich Arbeitskräfte ermittelten Bedarfs sollte die Kommission die Anzahl und die Titel der achtjährlichen Variablen festlegen, die in den Jahren 2024 und 2025 erstmals zu erfassen sind.

(2) Die Kommission sollte die Anzahl und die Titel der achtjährlichen Variablen zu den Einzelthemen im Bereich Arbeitskräfte "Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt", "Bildungsstand - Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung" und "Vereinbarkeit von Beruf und Familie" festlegen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anzahl und die Titel der achtjährlichen Variablen zu den Einzelthemen im Bereich Arbeitskräfte "Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt", "Bildungsstand - Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung" und "Vereinbarkeit von Beruf und Familie" sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2022

1) ABl. L 261I vom 14.10.2019 S. 1.

.

Anzahl und Titel der achtjährlichen Variablen im Bereich Arbeitskräfte, die zu "Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt", "Bildungsstand - Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung" (erste Umsetzung 2024) und "Vereinbarkeit von Beruf und Familie" (erste Umsetzung 2025) zu erfassen sindAnhang


ThemaEinzelthemaKennung der VariableBezeichnung der Variable
03e. Erwerbsbeteiligung - 3 erfasste Variablen (3 achtjährlich)Junge Menschen auf dem ArbeitsmarktLEVMATCHÜbereinstimmung zwischen Bildungsabschluss und derzeitiger oder letzter Haupttätigkeit
FIELDMATCHÜbereinstimmung zwischen der Fachrichtung der höchsten erfolgreich abgeschlossenen Bildungsstufe und der derzeitigen oder letzten Haupttätigkeit
SKILLMATCHÜbereinstimmung zwischen Qualifikationen und derzeitiger oder letzter Haupttätigkeit
04b. Bildungsstand und -hintergrund - 4 erfasste Variablen (4 achtjährlich)Bildungsstand - Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener AusbildungDROPEDUCFormale Bildung oder Ausbildung aufgegeben
DROPEDUCLEVELStufe der aufgegebenen formalen Bildung oder Ausbildung
DROPEDUCREASHauptgrund dafür, dass das in DROPEDUCLEVEL genannte formale Bildungsprogramm nicht abgeschlossen wurde
MEDLEVQUALQualifikationen mit mittlerem Bildungsstand
03f. Erwerbsbeteiligung -11 erfasste Variablen (11 achtjährlich)Vereinbarkeit von Beruf und FamilieCHCARRESRegelmäßige Betreuungspflichten für Kinder bis 14 Jahren
CHCARAGEAlter des jüngsten betreuten Kindes oder Enkelkindes
CHCARUSEInanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienstleistungen
CHCAROBSHauptgrund für die Nichtinanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienstleistungen
ELCARRESRegelmäßige Betreuungspflichten für Angehörige ab 15 Jahren, die krank, gebrechlich oder behindert sind
ELCARINTIntensität der Betreuung von Angehörigen, die krank, gebrechlich oder behindert sind
CAREFFEMAuswirkungen der Betreuungspflichten auf die Erwerbstätigkeit
WORKOBSArbeitsbedingtes Haupthindernis für die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben
CHNUMBERZahl der aufgezogenen eigenen Kinder
PARLEAVInanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen
PARLENGDauer des in Anspruch genommenen Urlaubs aus familiären Gründen


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen