Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2566 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

(ABl. L 330 vom 23.12.2022 S. 134)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 69,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission 2 enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 insbesondere hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen.

(2) Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert, und diese Änderungen müssen in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 berücksichtigt werden.

(3) Die Befreiung von der Verpflichtung, eine Genehmigung für Rebpflanzungen einzuholen, wird auf die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen ausgedehnt, die zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen bestimmt sind. Diese Ausnahme muss den Bestimmungen über Versuchs- und Edelreiserflächen hinzugefügt werden. Um jeglichen Missbrauch dieser Ausnahme zu vermeiden, sollten die Bedingungen festgelegt werden, die solche Sammlungen von Rebsorten erfüllen müssen. Darüber hinaus müssen die Begriffsbestimmungen für "Winzer" und "Weinbauparzelle" in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 sowie in deren Anhang IV aktualisiert werden, um dieser Ausnahme Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Klarheit sollte in diesen Artikel auch eine neue Definition des Begriffs "Sammlung von Rebsorten" aufgenommen werden.

(4) Gemäß Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten die Ausstellung von Pflanzungsgenehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete einschränken, um eine erwiesenermaßen drohende Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern. Diese Bestimmung sollte sich in den Vorschriften über Beschränkungen der Wiederbepflanzung in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 widerspiegeln.

(5) Die Verpflichtung eines Antragstellers, die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zu erfüllen, und die Pflicht, dass sein Antrag kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter geografischer Angaben birgt, laufen am 31. Dezember 2030 aus. Diese Frist, die dem Auslaufen des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen entspricht, sollte aufgrund der Verlängerung durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des mit Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführten Genehmigungssystems für Rebpflanzungen angepasst werden. Aus demselben Grund sollte auch die Laufzeit bestimmter Verpflichtungen in Bezug auf die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit in den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 angepasst werden.

(6) Die Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben f und h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurden geändert und präzisiert, und diese Änderungen sollten sich auch in den entsprechenden Teilen des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 widerspiegeln.

(7) Darüber hinaus bezeichnet der Begriff "Winzer" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 professionelle Winzer. Er wird jedoch irrtümlicherweise auch in Artikel 3 Absatz 3 der genannten Delegierten Verordnung verwendet, um auf eine natürliche Person zu verweisen, die ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt Wein auf einer Fläche von höchstens 0,1 ha erzeugt und vom Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ausgenommen ist. Dieser Widerspruch sollte behoben werden.

(8) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) 'Winzer': eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Union im Sinne des Artikels 52 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befindet und die eine mit Reben bepflanzte Fläche besitzt, wenn der Ertrag dieser Fläche zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder die Fläche unter die Ausnahmen für Flächen fällt, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bestimmt sind;".

b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) 'Weinbauparzelle': landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die mit Reben bepflanzt ist und entweder zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder unter die Ausnahmen für Flächen fällt, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bestimmt sind;".

c) Folgender Buchstabe l wird angefügt:

"l) 'Sammlung von Rebsorten': eine mit mehreren Rebsorten bepflanzte Weinbauparzelle, auf der jede Rebsorte nicht mehr als 50 Rebstöcke umfasst."

2. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist den zuständigen Behörden vorab mitzuteilen. Die Mitteilung muss alle relevanten Informationen über diese Flächen und den Zeitraum enthalten, in dem der Versuch stattfindet, die Sammlung von Rebsorten erhalten wird oder die Edelreisererzeugung erfolgt. Verlängerungen dieser Zeiträume sind den zuständigen Behörden ebenfalls mitzuteilen."

b) Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) wird dem Erzeuger für die betreffende Fläche eine Genehmigung gemäß Artikel 64, 66 oder 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt, damit die auf dieser Fläche erzeugten Trauben und die aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können, oder".

c) Nach Unterabsatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt für Flächen, die für die Anlegung von Sammlungen von Rebsorten bestimmt sind, nur dann, wenn der Zweck dieser Sammlungen die Erhaltung der genetischen Ressourcen von Rebsorten ist, die für ein bestimmtes Weinbaugebiet typisch sind, und wenn die von jeder Sammlung abgedeckte Fläche 2 Hektar nicht übersteigt.

Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der gemäß Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in ihrem Hoheitsgebiet klassifizierten Keltertraubensorten erstellen, die auf nationaler oder regionaler Ebene für die Anlegung einer Sammlung von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen in Betracht kommen. Die Mitgliedstaaten können auch eine Höchstfläche für die Sammlungen solcher Rebsorten unter 2 Hektar sowie eine Höchstzahl von Rebstöcken je Sorte unterhalb der Obergrenze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der vorliegenden Verordnung festsetzen."

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten können die Wiederbepflanzungen auf der Grundlage von Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschränken, soweit die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche in einem Gebiet liegt, für das die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung begrenzt ist, und sofern der Beschluss aufgrund der Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützten geografischen Angabe (g. g. A.) zu verhindern, gerechtfertigt ist."

b) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Ein Risiko einer Wertminderung im Sinne von Absatz 1 existiert nicht, wenn".

4. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) In Teil A Absatz 2 wird das Datum "31. Dezember 2030" durch das Datum "31. Dezember 2045" ersetzt.

b) In Teil B Absatz 2 wird das Datum "31. Dezember 2030" durch das Datum "31. Dezember 2045" ersetzt.

5. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Teil B wird wie folgt geändert:

i) In Nummer 1 Unterabsatz 1 wird das Datum "31. Dezember 2030" durch das Datum "31. Dezember 2045" ersetzt.

ii) In Nummer 2 Unterabsatz 1 wird das Datum "31. Dezember 2030" durch das Datum "31. Dezember 2045" ersetzt.

iii) In Nummer 4 Unterabsatz 2 wird das Datum "31. Dezember 2030" durch das Datum "31. Dezember 2045" ersetzt.

iv) Folgende Nummer 5 wird eingefügt:

"5. Der Antragsteller verpflichtet sich, mindestens sieben bis zehn Jahre lang die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) mit mindestens einer der Rebsorten zu bepflanzen, die in dem von dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck erstellten nationalen Verzeichnis der für die Erhaltung der genetischen Ressourcen infrage kommenden Rebsorten aufgeführt sind. Dieser Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2045 hinausgehen."

b) In Teil D Unterabsatz 2 wird das Datum "31. Dezember 2030" durch das Datum "31. Dezember 2045" ersetzt.

c) Teil F erhält folgende Fassung:

"F. Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn eine Steigerung der Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit oder Marktpräsenz aufgrund einer der folgenden Erwägungen erwiesen ist:

  1. Die Produktstückkosten des Betriebs im Weinsektor sind in einem bestimmten Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen fünf Jahre gesunken;
  2. der Betrieb hat in einem bestimmten Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen fünf Jahre diversifizierte Vertriebskanäle und/oder eine hohe Nachfrage nach seinen Erzeugnissen.

Die Mitgliedstaaten können die Erwägungen gemäß den Nummern 1 und 2 genauer präzisieren."

d) Teil H erhält folgende Fassung:

"H. Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die Fläche der Weinbauparzellen des Betriebs des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung den Schwellenwerten entspricht, die die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene anhand objektiver Kriterien festsetzen. Diese Schwellenwerte betragen

  1. Mindestens 0,1 ha Weinbauparzellen bei Kleinbetrieben;
  2. höchstens 50 ha Weinbauparzellen bei mittelgroßen Betrieben.

Mit Reben bepflanzte Flächen, für die die Ausnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten, werden bei der Berechnung der Fläche der Weinbauparzellen nicht berücksichtigt."

e) In Teil I Abschnitt II Unterabsatz 2 wird das Datum "31. Dezember 2030" durch das Datum "31. Dezember 2045" ersetzt.

6. In Anhang IV Abschnitt 1.2 Nummer 1 wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) Flächen, die für die Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen angepflanzt oder wiederbepflanzt werden."

Artikel 2 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273

Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt einer natürlichen Person oder einer Gruppe natürlicher Personen, die keine Winzer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind, bestimmt sind, ist an folgende Bedingungen gebunden:

  1. Die Fläche darf 0,1 ha nicht überschreiten;
  2. die betreffende natürliche Person oder Gruppe natürlicher Personen erzeugt weder Wein noch andere Weinbauerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken.

Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten bestimmte nicht gewerbliche Organisationen als dem Haushalt der natürlichen Person gleichwertig ansehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Pflanzungen gemäß Unterabsatz 1 mitgeteilt werden müssen."

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2022

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 262).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE