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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2567 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

(ABl. L 330 vom 23.12.2022 S. 139)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 70,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, insbesondere hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen.

(2) Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert, und diese Änderungen sollten in den entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 berücksichtigt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können nun die jährlich für Genehmigungen für Neuanpflanzungen verfügbare Fläche entweder auf der Grundlage der am 31. Juli des Vorjahres mit Reben bepflanzten Gesamtfläche oder auf einer früheren Basis berechnen, indem sie die am 31. Juli 2015 tatsächlich mit Reben bepflanzte Gesamtfläche berücksichtigen, erhöht um eine Fläche, die der Fläche entspricht, für die den Erzeugern Pflanzungsrechte erteilt wurden, die am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen in Betracht kamen. Die Mitgliedstaaten teilen öffentlich mit, welche der beiden Optionen sie für ein bestimmtes Jahr gewählt haben.

(4) Beschließen die Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den Höchstsatz von 1 % anzuwenden und/oder die Erteilung von Genehmigungen auf regionaler Ebene zu beschränken, so müssen sie die Empfehlungen berücksichtigen, die von anerkannten berufsständischen Organisationen des Weinsektors, von interessierten Gruppen von Erzeugern oder von anderen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannten berufsständischen Organisationen abgegeben wurden. Damit die zuständigen Behörden genügend Zeit haben, um diese Empfehlungen zu prüfen, bevor sie ihre endgültige Entscheidung treffen, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, eine Frist für die Einreichung von Empfehlungen festzulegen. Im Interesse der Transparenz sollten die vorgelegten Empfehlungen veröffentlicht werden.

(5) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 genannten Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und Prioritätskriterien nicht nur auf nationaler, sondern auch auf regionaler Ebene festlegen.

(6) Das Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst nun auch die Erhaltung genetischer Ressourcen der Weinstöcke. Mitgliedstaaten, die das Kriterium der Erhaltung genetischer Ressourcen anwenden möchten, sollten rechtzeitig vor dem Antragsverfahren ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Rebsorten erstellen und veröffentlichen.

(7) Die Änderung des Prioritätskriteriums gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von einem Schwerpunkt auf einer möglichen künftigen Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebs zu einem Nachweis einer höheren Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit oder Marktpräsenz in der Vergangenheit muss sich auch in den entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 widerspiegeln.

(8) Das Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde aktualisiert, um klarzustellen, dass bei gemischten Unternehmen nur die Fläche der Weinbauparzellen berücksichtigt werden sollte, um festzustellen, ob der Betrieb innerhalb der Schwellenwerte für kleine und mittlere Betriebe liegt.

(9) Gemäß Artikel 68 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten Pflanzungsgenehmigungen für Flächen erteilen, für die Pflanzungsrechte bestehen, die für die Umwandlung in Pflanzungsgenehmigungen in Betracht kamen, die aber nicht bis zum 31. Dezember 2022 in Genehmigungen umgewandelt wurden. Die betreffenden Flächen sollten der Kommission gemeldet werden, und den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, sie in den Jahren 2023, 2024 und 2025 ganz oder teilweise in die Genehmigungen für Neuanpflanzungen aufzunehmen. Die gestaffelte Gewährung dieser Genehmigungen über einen Zeitraum von drei Jahren ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Marktlage zu berücksichtigen und die Ausweitung der Fläche über mehrere Jahre zu verteilen. Dadurch kann ein plötzlicher Anstieg bei Neuanpflanzungen vermieden werden, der zu Marktspannungen in Bezug auf die für die Anlageneuer Rebflächen erforderlichen Betriebsmittel und den Ertragsbeginn der neuen Rebenführen könnte.

(10) Das Vereinigte Königreich ist kein Mitgliedstaat der Union mehr und ist daher nicht mehr verpflichtet, Proben für die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission 4 zu übermitteln, und sollte daher aus der Liste der Mitgliedstaaten in Anhang III Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 gestrichen werden.

(11) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3 Vorangehende Beschlüsse über für Neuanpflanzungen zur Verfügung zu stellende Flächen

(1) Beschließen die Mitgliedstaaten, die für Neuanpflanzungen verfügbare Gesamtfläche, die in Form von Genehmigungen gemäß Artikel 63 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuzuweisen ist, einzuschränken, veröffentlichen sie diese Beschlüsse und die Begründungen bis zum 1. März des jeweiligen Jahres; in den Beschlüssen ist auch anzugeben, ob sie die für Neuanpflanzungen verfügbare Gesamtfläche gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung berechnen.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Frist für die Vorlage von Empfehlungen berufsständischer Organisationen oder interessierter Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festlegen, um sicherzustellen, dass diese Empfehlungen so vorgelegt werden, dass, bevor der betreffende Mitgliedstaat den in Absatz 1 genannten Beschluss über die Einschränkung der für Neuanpflanzungen verfügbaren Gesamtfläche fasst, ausreichend Zeit für ihre Prüfung verbleibt. Diese eingegangenen Empfehlungen werden auch veröffentlicht."

2. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, die in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii genannten Prioritätskriterien anzuwenden, so legen sie fest, welche dieser Prioritätskriterien angewandt werden und ob sie auf nationaler oder regionaler Ebene angewandt werden. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, jedes der ausgewählten Prioritätskriterien unterschiedlich zu gewichten. Solche Beschlüsse ermöglichen es den Mitgliedstaaten, auf nationaler oder regionaler Ebene ein Ranking einzelner Anträge auf Genehmigung der Anzahl Hektar gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festzulegen, das darauf basiert, dass diese Anträge mit den ausgewählten Prioritätskriterien übereinstimmen."

3. Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

"aa) Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Gegebenenfalls ist in den Anträgen die Rebsorte anzugeben, die der Antragsteller auf der/den neu bepflanzten Fläche(n) anzubauen beabsichtigt und die in einem Verzeichnis der Sorten aufgeführt sein muss, die für die Erhaltung der genetischen Ressourcen von Weinreben in Betracht kommen und die gemäß Artikel 81 Absatz 2 der genannten Verordnung klassifiziert wurden, wobei das Verzeichnis von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellt und veröffentlicht wird;"

b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die auf der Grundlage der in Anhang II Teil F der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 dargelegten Erwägungen die erhöhte Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit oder Marktpräsenz des Betriebs aufzeigen;"

c) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die aufzeigen, dass die Größe der Weinbauparzellen des Betriebs des Antragstellers, für die die Ausnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht gelten, zum Zeitpunkt der Antragstellung im Einklang mit den Schwellenwerten steht, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorschriften in Anhang II Teil H der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 festzulegen sind;"

4. In Artikel 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Beschließen die Mitgliedstaaten, Genehmigungen gemäß Artikel 68 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zusätzlich zu dem 1 % der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche gemäß Artikel 63 Absatz 1 der genannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, so teilen sie der Kommission bis zum 1. März 2023, 2024 und 2025 die Fläche mit, für die diese zusätzlichen Genehmigungen gelten."

5. Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) die Mitteilungen gemäß Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil II der vorliegenden Verordnung vorgelegt;"

b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

"Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März 2023 die Genehmigungen mit, die zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2022 auf der Grundlage der Umwandlung geltender Pflanzungsrechte gemäß Artikel 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden."

6. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

7. Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

8. Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2022

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 60).

3) Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 262).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1).

.

Anhang I

Anhang I Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 erhält folgende Fassung:

"B. Zuweisung nach Prioritätskriterien

Der Teil der für Neuanpflanzungen insgesamt verfügbaren Hektar, der gemäß einem Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats auf nationaler oder regionaler Ebene nach den Prioritätskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii zuzuweisen ist, wird wie folgt auf die in Betracht kommenden Antragsteller aufgeteilt:

  1. Die Mitgliedstaaten legen die Prioritätskriterien auf nationaler oder regionaler Ebene fest, wobei sie entweder alle Kriterien als gleichwertig einstufen oder unterschiedliche Gewichtungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten können solche Gewichtungen entweder einheitlich auf nationaler Ebene festlegen oder für verschiedene Gebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes unterschiedliche Gewichtungen beschließen.

    Sofern die Mitgliedstaaten alle auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegten Kriterien als gleichwertig einstufen, erhält jedes der Kriterien den Wert eins (1).

    Sofern die Mitgliedstaaten für die auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegten Kriterien unterschiedliche Gewichtungen festlegen, ist für jedes der Kriterien ein Wert zwischen null (0) und eins (1) festzusetzen, wobei die Summe aller individuellen Gewichtungsfaktoren eins (1) betragen muss.

    Sofern für verschiedene Regionen innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats unterschiedliche Gewichtungen festgelegt wurden, ist für jedes dieser Kriterien für jede dieser Regionen ein Einzelwert zwischen null (0) und eins (1) festzusetzen. In diesem Fall muss die Summe der individuellen Gewichtungsfaktoren der für die betreffende Region ausgewählten Kriterien stets eins (1) betragen.

  2. Die Mitgliedstaaten prüfen bei jedem einzelnen in Betracht kommenden Antrag, in welchem Umfang er die ausgewählten Prioritätskriterien erfüllt. Um feststellen zu können, in welchem Umfang die einzelnen Prioritätskriterien erfüllt werden, legen die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene ein einheitliches Bewertungsraster fest, anhand dessen sie an jeden Antrag für jedes der Kriterien eine bestimmte Zahl von Punkten vergeben.
  3. In dem einheitlichen Bewertungsraster ist im Voraus festgelegt, wie viele Punkte für die Einhaltung eines jeden Kriteriums vergeben werden können, wobei auch detailliert festzulegen ist, wie viele Punkte für die einzelnen Elemente eines jeden spezifischen Kriteriums zu vergeben sind.
  4. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene eine Rangfolge der einzelnen Anträge anhand der Gesamtpunktzahl fest, die jeder einzelne Antrag für die Einhaltung oder den Grad der Einhaltung gemäß Buchstabe b und gegebenenfalls aufgrund der Gewichtung der Kriterien gemäß Buchstabe a erreicht hat. Die Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel:

    Pt = W 1 × Pt 1 + W 2 × Pt 2 + ... + W n × Pt n

    Pt=Gesamtzahl der an einen einzelnen Antrag vergebenen Punkte
    W 1, W 2..., W n=Gewichtungsfaktoren der Kriterien 1, 2, ..., n
    Pt 1, Pt 2..., Pt n=Grad der Einhaltung der Kriterien 1, 2, ... n durch den betreffenden Antrag

    In Gebieten, in denen der Gewichtungsfaktor für alle Prioritätskriterien null beträgt, erhalten alle in Betracht kommenden Anträge für die Einhaltung jener Kriterien die im Bewertungsraster vorgesehene Höchstpunktzahl.

  5. Die Mitgliedstaaten vergeben die Genehmigungen an die einzelnen Antragsteller in der Reihenfolge, die durch die Rangfolge gemäß Buchstabe d vorgegeben ist, bis alle nach den Prioritätskriterien zuzuweisenden Hektar vergeben sind. Es wird eine Genehmigung für die Gesamtzahl der von einem Antragsteller beantragten Hektar vergeben, bevor der nächstplatzierte Antragsteller eine Genehmigung erhält.
    Sind bei der Vergabe der Genehmigungen für die letzten verfügbaren Hektar mehrere Anträge an der Reihe, die die gleiche Punktzahl erhalten haben, werden die verfügbaren Hektar anteilig auf diese Anträge verteilt.
  6. Ist der Höchstwert für eine bestimmte Region, für ein Anbaugebiet von Weinen mit g. U. oder mit g. g. A. oder ein Gebiet ohne geografische Angabe bei der Vergabe der Genehmigungen gemäß Abschnitt A sowie der Buchstaben a bis e des vorliegenden Abschnitts erreicht, wird keinen weiteren Anträgen aus jener Region oder jenem Gebiet stattgegeben."

.

Anhang II

Anhang III Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 erhält folgende Fassung:

"Teil II
Anzahl der von den Mitgliedstaaten jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank der Analysewerte gemäß Artikel 27 Absatz 3

.

Anhang III

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 wird wie folgt geändert:

(1) In Teil II erhält Tabelle A folgende Fassung:

"Tabelle A: Genehmigungen für Neuanpflanzungen - Prozentsatz

Mitgliedstaat: 
Datum der Mitteilung:
Jahr:
Berechnungsmethode gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Auf nationaler Ebene anzuwendender Prozentsatz: 
Begründung für die Senkung des Prozentsatzes auf nationaler Ebene (sofern dieser unter 1 % liegt):
Gebiet A Tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche (ha) gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (am zurückliegenden 31. Juli):
B1: Tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche (ha) am 31. Juli 2015:
B2: Fläche (ha), für die am 1. Januar 2016 Pflanzungsrechte zur Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen:
Gebiet B (B1+B2) Gebiet gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
(Gebiet A oder Gebiet B multipliziert mit dem auf nationaler Ebene angewandten Prozentsatz) = Gesamtfläche (ha) für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene auf der Grundlage des festgelegten Prozentsatzes und der festgelegten Bezugsgröße:
Gesamtfläche (ha) der gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vom Vorjahr übertragenen Flächen:
Fläche (ha) gemäß Artikel 68 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (nur für die Jahre 2023-2025):
Gesamtfläche (ha) der Genehmigungen für Neuanpflanzungen von Reben auf nationaler Ebene:

Termin für die Mitteilung: 1. März."

(2) In Teil VI erhalten die Anmerkungen unter der Tabelle folgende Fassung:

"Termin für die Mitteilung: 1. November

N.B.: Diese Tabelle ist für jedes Weinwirtschaftsjahr (vom 1. August des Jahres n-1 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem die Mitteilung erfolgt) zu übermitteln, und zwar bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Frist.

Die Mitteilung für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt jedoch bis zum 1. März 2023."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE