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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2588 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Maßnahmen für die Fischerei auf bestimmte Grundfischarten und pelagische Arten in der Keltischen See, der Irischen See und westlich von Schottland
(ABl. L 338 vom 30.12.2022 S. 44)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 14. August 2019 ist die Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (im Folgenden "Verordnung über technische Maßnahmen") in Kraft getreten. Diese Verordnung trägt zu den Zielen gemäß Artikel 2 der GFP-Verordnung bei, einschließlich der Verwirklichung der Umweltziele gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2008/56/EG. In Anhang VI sind spezifische Bestimmungen für technische Maßnahmen auf regionaler Ebene für die Unionsgewässer der nordwestlichen Gewässer festgelegt.
(2) Die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Irland, die Niederlande und Spanien) haben der Kommission am 10. Juni 2022 eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt. Mit dieser gemeinsamen Empfehlung wird 1) die Anwendung der bestehenden technischen Maßnahmen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2324 der Kommission eingeführt wurden, bis zum 31. Dezember 2023 verlängert, 2) die technische Spezifikation für den obersten Teil des doppelten Steerts in der Fischerei auf Kaisergranat in den ICES-Divisionen 7b-7e und 7g-7k (Keltische See) geändert und 3) ein Teil der Maßnahmen in der Irischen See gestrichen.
(3) Die Annahme spezifischer technischer Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See und angrenzenden Gebieten soll dazu beitragen, die Ziele der Bestandserhaltungsmaßnahmen, der Mehrjahrespläne und des Rückwurfplans in den nordwestlichen Gewässern zu erreichen. In der Keltischen See sollen mit Abhilfemaßnahmen für Bestände mit Biomasse unter Blim die Anforderungen des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 umgesetzt werden, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand oder die betreffende Funktionseinheit schnell wieder Werte über dem Niveau erreichen, das den MSY ermöglicht.
(4) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (im Folgenden "STECF") bewertete die gemeinsame Empfehlung im Juni 2022. Im Anschluss an das Gutachten des STECF forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die gemeinsame Empfehlung an die wissenschaftliche Bewertung anzupassen. Dementsprechend legten die Mitgliedstaaten im August 2022 eine überarbeitete gemeinsame Empfehlung vor.
(5) Die Maßnahmen dieser Verordnung für Unionsgewässer dienen der Verwirklichung der in Artikel 494 Absätze 1 und 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich genannten Ziele und betreffen die in Artikel 494 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Grundsätze. Sie gelten unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 bewertet. Die Mitgliedstaaten legten Nachweise dafür vor, dass die Vorschläge mit Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1241 in Einklang stehen.
(7) Die Sachverständigengruppe "Fischerei" wurde am 14. September 2022 zu der gemeinsamen Empfehlung konsultiert.
(8) In der gemeinsamen Empfehlung wurde die Verlängerung der spezifischen technischen Maßnahmen vorgeschlagen, um auf der Grundlage der 2022 eingeführten Abhilfemaßnahmen 2 die Beifänge von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See und in angrenzenden Gebieten zu verringern. Diese spezifischen Maßnahmen betreffen die Fischerei mit Grundschleppnetzen und Waden in den Unionsgewässern der ICES-Division 7g, dem nördlich von 49°30' N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30' N und östlich von 11° W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j sowie Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze einsetzen und deren Fänge vor Rückwürfen zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen. Der STECF kam zu dem Schluss 3, dass die mit diesen Maßnahmen vorgeschlagenen Fanggeräte selektiver sind als die mit den Maßnahmen der Verordnung (EU) 2019/1241 vorgeschlagenen Fanggeräte. Die bestehenden Maßnahmen sollten daher bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.
(9) In der gemeinsamen Empfehlung wurde vorgeschlagen, die spezifischen Bedingungen für die Keltische See in Bezug auf die Fangzusammensetzung auszuweiten, insbesondere wenn die Beifänge von Kabeljau 1,5 % des Gewichts aller nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen nicht überschreiten. Angesichts des schlechten Erhaltungszustands der Bestände in diesen Gebieten zögert der STECF allgemein, Bedingungen auf der Grundlage von Schwellenwerten für Beifänge festzulegen. Der STECF stellte jedoch auch fest 4, dass selbst dann, wenn der Schwellenwert von 1,5 % für Beifänge von Kabeljau bei keiner Fangreise überschritten würde, die in der gemeinsamen Empfehlung genannten alternativen Fanggeräte nach wie vor selektiver wären als die in der Verordnung (EU) 2019/1241 als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräte. Die bestehende Bedingung in Bezug auf die Fangzusammensetzung sollte daher bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.
(10) In der gemeinsamen Empfehlung wurde die Verlängerung der spezifischen technischen Maßnahmen für Grundschleppnetze und Waden in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 7g bis 7k und im Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e vorgeschlagen. Der STECF kam zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen selektiver sind als die mit der Verordnung (EU) 2019/1241 vorgeschlagenen Maßnahmen. Die bestehenden Maßnahmen sollten daher bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.
(11) In der gemeinsamen Empfehlung wurden spezifische Bedingungen für die Keltische See in Fällen vorgeschlagen, in denen Kaisergranat mehr als 30 % der Fänge ausmacht. Der STECF kam zu dem Schluss 5, dass die vorgeschlagenen Optionen insgesamt selektiver oder zumindest gleichwertig mit den Fanggeräten sind, die in den Ausnahmeregelungen für die gezielte Fischerei in der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgeführt sind. Diese bestehenden Maßnahmen sollten daher bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden. In Bezug auf die Spezifikationen für den doppelten Steert wurde in der gemeinsamen Empfehlung die Vergrößerung der Maschenöffnung des obersten Teils des doppelten Steerts von 90 mm auf 100 mm für Schiffe vorgeschlagen, die in der Fischerei auf Kaisergranat in den ICES-Divisionen 7b-e und 7g-k (Keltische See) mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen. Der STECF hatte die neuen technischen Spezifikationen bewertet und war zu dem Schluss gekommen, dass diese grundsätzlich das Potenzial haben, Beifänge unerwünschter Arten zu verringern und gleichzeitig die Fänge von Zielarten sicherzustellen. Die technische Spezifikation sollte daher entsprechend geändert werden.
(12) In der gemeinsamen Empfehlung wurden spezifische Bedingungen für die Keltische See in Fällen vorgeschlagen, in denen Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge von Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen. Obwohl der STECF zögert, Bedingungen in Bezug auf die Fangzusammensetzung 6 einzuführen, kommt er zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen immer noch selektiver sind als die mit der Verordnung (EU) 2019/1241 eingeführten Mindestmaßnahmen. Diese bestehenden Maßnahmen sollten daher bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.
(13) In der gemeinsamen Empfehlung wird eine Verlängerung der technischen Maßnahmen für das Gebiet westlich von Schottland vorgeschlagen. Mit der Annahme des als Mindestnorm geltenden Fanggeräts mit einer Maschenöffnung von 120 mm für das Gebiet westlich von Schottland kam der STECF zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Aufnahme einer Ausnahme von diesem Fanggerät die Selektivität für Kabeljau, Schellfisch und Wittling verbessern dürfte. Diese Maßnahmen sollten daher bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.
(14) In der gemeinsamen Empfehlung wurden für die Irische See spezifische technische Maßnahmen für die Fischerei mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einem Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und höchstens 100 mm vorgeschlagen, wenn der Anteil von Kaisergranat an den Fängen mehr als 30 % beträgt. Der STECF kam zu dem Schluss 7, dass diese Fanggeräte geeignet sind, die Fänge von Kabeljau, Schellfisch und Wittling im Vergleich zu den in der Verordnung (EU) 2019/1241 festgelegten Maßnahmen zu verringern. Diese bestehenden Maßnahmen sollten daher bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.
(15) Um die Bewirtschaftungsmuster zu optimieren, die Selektivität der Fanggeräte zu erhöhen und unerwünschte Fänge zu verringern, sollten daher die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen technischen Maßnahmen angenommen werden.
(16) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Schiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2023 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/1241 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2022
2) ABl. L 465 vom 29.12.2021 S. 1.
3) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/25686136/STECF+PLEN+22-02.pdf
4) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf
5) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf
6) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf
7) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf
Anhang |
Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/1241 wird wie folgt geändert:
1. Teil B wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3.2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a) "Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:
b) Nummer 1.4.2 erhält folgende Fassung:
"1.4.2 Für Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze oder Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) einsetzen, gilt Folgendes:
Abweichend von Buchstaben a und b ist der Einsatz alternativer Fanggeräte zulässig, sofern diese Fanggeräte mindestens die gleiche oder eine höhere Selektivität für Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweisen. Diese Fanggeräte müssen vom STECF bewertet und von der Kommission genehmigt werden und müssen die in Artikel 15 Absatz 4 festgelegten Kriterien erfüllen."
c) Nummer 1.6 erhält folgende Fassung:
"1.6 Die Maßnahmen der Nummern 1.3 bis 1.5 gelten bis zum 31. Dezember 2023."
2. Teil C Nummer 10.2 erhält folgende Fassung:
"Die Maßnahmen der Nummer 10.1 gelten bis zum 31. Dezember 2023."
ENDE |